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Keine Tatbestandsberichtigung für das bloße Prozessgeschehen

Millionenbetrug in Anwaltskanzlei aufgedeckt: Seniorpartner veruntreut Mandantengelder und zieht Kanzlei in den Strudel der Haftung. Insolvenzverwalter kämpft für geschädigte Mandanten und erringt wegweisenden Sieg vor Gericht. Oberlandesgericht Hamm fällt Grundsatzurteil zur Haftung von Kanzleien für Verfehlungen ihrer Partner.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht hat mehrere offensichtliche Fehler im ursprünglichen Urteil berichtigt, wie Datumsangaben und Aktenzeichen.
  • Die Berichtigung umfasst auch redaktionelle Änderungen, um klarzustellen, dass bestimmte Formulierungen präziser sind, wie die Änderung von „liquiden“ zu „liquide“.
  • Einige Berichtigungsanträge der Beklagten wurden abgelehnt, weil sie lediglich das Prozessgeschehen wiedergaben und keine tatsächlichen Fehler darstellten.
  • Das Gericht lehnte weitere Berichtigungsanträge ab, da die beanstandeten Passagen aus dem Kontext des Urteils und den Gerichtsakten korrekt wiedergegeben wurden.
  • Mehrere Anträge auf Berichtigung wurden zurückgewiesen, da sie lediglich rechtliche Bewertungen des Senats betrafen und keine Unklarheiten oder Fehler vorlagen.
  • Die Unzulässigkeit einiger Anträge wurde bestätigt, da die Formulierungen keine Unklarheit für den Leser verursachten und im rechtlichen Zusammenhang verständlich waren.
  • Das Gericht betonte, dass die korrekte Wiedergabe von Tatsachen, die dem Richter aus amtlicher Tätigkeit bekannt sind, nicht als Fehler anzusehen ist.
  • In Bezug auf den Antrag zu Ziff. 2.10 stellte das Gericht fest, dass der Zusammenhang deutlich macht, dass nur die Bundesrepublik Deutschland gemeint sein kann.
  • Die Entscheidung zeigt, dass Berichtigungen nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten vorgenommen werden und nicht bei Meinungsverschiedenheiten über rechtliche Bewertungen.
  • Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der genauen und klaren Formulierung im juristischen Kontext, um Missverständnisse und unnötige Anträge zu vermeiden.

Klare Regeln im deutschen Recht: Einfluss von Prozess und Tatbestand im Urteil

Im deutschen Rechtssystem gibt es klare Regeln, die den Rahmen des Prozesses festlegen. Eine zentrale These hierbei ist, dass sich das Gericht bei der Urteilsbildung ausschließlich an die im Verfahren vorgetragenen Tatsachen und Beweise hält. Dies führt zu der grundlegenden Überlegung, dass der bloße Ablauf eines Prozesses, einschließlich der Darstellung von Argumenten und Gegenargumenten, nicht als eigenständiger Tatbestand gewertet werden kann. Das bedeutet, dass die Gerichte nicht willkürlich auf den Prozessinhalt eingehen dürfen, um Änderungen oder Ergänzungen am Tatbestand vorzunehmen.

Diese klare Trennung zwischen Prozessgeschehen und substantieller Tatbestandsfeststellung hat weitreichende Implikationen. Sie sichert sowohl die Rechtsklarheit als auch die Vorhersehbarkeit von Urteilen, was für die Rechtssicherheit unerlässlich ist. Darüber hinaus wird damit den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, sich auf die vorgelegten Fakten zu konzentrieren, ohne dass diese durch verfahrensbedingte Aspekte in ihrem rechtlichen Gehör beeinträchtigt werden.

Vor diesem Hintergrund ist es interessant, einen konkreten Fall zu betrachten, der diese Prinzipien auf anschauliche Weise verdeutlicht und die praktischen Auswirkungen einer solchen Sichtweise auf das Rechtssystem beleuchtet.

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Der Fall vor Gericht


Komplexe Rechtsfragen um Veruntreuung von Mandantengeldern

Veruntreuung von Mandantengeldern
Der Fall zeigt, dass ein Anwalt und seine Kanzlei für die Veruntreuung von Mandantengeldern haften, unabhängig von Insolvenzfragen des Anwalts. (Symbolfoto: gajus – 123rf.com)

In einem aufsehenerregenden Fall befasst sich das Oberlandesgericht Hamm mit schwerwiegenden Vorwürfen gegen einen Rechtsanwalt und seine Kanzlei. Im Zentrum steht der Vorwurf der Veruntreuung von Mandantengeldern in Millionenhöhe sowie die Frage nach der Haftung der beteiligten Parteien.

Detaillierter Sachverhalt und beteiligte Parteien

Der Fall dreht sich um einen Rechtsanwalt, der als Seniorpartner einer renommierten Anwaltskanzlei tätig war. Dieser Anwalt soll über einen längeren Zeitraum hinweg Gelder von Mandanten veruntreut haben. Die genaue Summe wird im Urteil nicht genannt, es ist jedoch von einem Millionenbetrag die Rede.

Die Geschädigten in diesem Fall sind zahlreiche Mandanten, die dem Anwalt und seiner Kanzlei vertraut hatten. Als Beklagte treten der beschuldigte Rechtsanwalt selbst sowie die Anwaltskanzlei auf. Der Kläger in diesem Verfahren ist der Insolvenzverwalter, der die Interessen der geschädigten Mandanten vertritt.

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, nachdem die Veruntreuungen aufgedeckt wurden und der beschuldigte Anwalt Insolvenz anmelden musste. Der Insolvenzverwalter versucht nun, die veruntreuten Gelder für die Geschädigten zurückzuerlangen.

Rechtliche Kernfragen und gerichtliche Entscheidung

Das Gericht musste sich mit mehreren komplexen rechtlichen Fragen auseinandersetzen:

  1. Die Haftung des beschuldigten Anwalts: Das Gericht stellte fest, dass der Anwalt persönlich für die veruntreuten Gelder haftet.
  2. Die Haftung der Anwaltskanzlei: Hier musste das Gericht klären, inwieweit die Kanzlei als Ganzes für die Handlungen eines ihrer Partner verantwortlich gemacht werden kann. Das Gericht entschied, dass auch die Kanzlei grundsätzlich für den entstandenen Schaden haftet.
  3. Die Anwendbarkeit des § 92 Satz 1 InsO: Diese Vorschrift des Insolvenzrechts war von besonderer Bedeutung. Sie regelt, dass bestimmte Ansprüche erst nach der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass § 92 Satz 1 InsO in diesem Fall nicht anwendbar ist.

In seiner Entscheidung gab das Gericht dem Kläger im Grundsatz Recht. Es stellte fest, dass sowohl der beschuldigte Anwalt als auch die Kanzlei für den entstandenen Schaden haften.

Begründung des Gerichts und berücksichtigte Fakten

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Faktoren:

  1. Es sah es als erwiesen an, dass der beschuldigte Anwalt tatsächlich Mandantengelder veruntreut hatte. Dies wurde durch Beweise und Zeugenaussagen belegt.
  2. Bezüglich der Haftung der Kanzlei argumentierte das Gericht, dass diese eine Verantwortung für die Handlungen ihrer Partner trägt, insbesondere wenn es sich um einen Seniorpartner handelt.
  3. Die Nichtanwendbarkeit des § 92 Satz 1 InsO begründete das Gericht damit, dass es sich bei den Ansprüchen gegen die Kanzlei um eigenständige Ansprüche handelt, die nicht von der Insolvenz des beschuldigten Anwalts betroffen sind.

Das Gericht berücksichtigte dabei verschiedene Gesetze und Vorschriften, insbesondere aus dem Bereich des Insolvenzrechts und des Gesellschaftsrechts für Anwaltskanzleien.

Faktische Konsequenzen der Entscheidung

Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Folgen für alle Beteiligten:

  1. Der beschuldigte Anwalt muss persönlich für den verursachten Schaden aufkommen, soweit dies im Rahmen seines Insolvenzverfahrens möglich ist.
  2. Die Anwaltskanzlei muss ebenfalls für den Schaden haften. Dies könnte erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Kanzlei und ihre verbleibenden Partner haben.
  3. Für die geschädigten Mandanten bedeutet die Entscheidung, dass sie bessere Chancen haben, zumindest einen Teil ihrer verlorenen Gelder zurückzuerhalten.
  4. Der Insolvenzverwalter kann nun aktiv werden und Ansprüche gegen die Kanzlei geltend machen, ohne das Ende des Insolvenzverfahrens des beschuldigten Anwalts abwarten zu müssen.

Es bleibt abzuwarten, wie die konkrete Schadensregulierung ablaufen wird und ob die Beteiligten weitere rechtliche Schritte, wie etwa Berufung gegen das Urteil, einlegen werden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung stärkt den Mandantenschutz erheblich, indem sie die Haftung bei Veruntreuung von Mandantengeldern erweitert. Nicht nur der veruntreuende Anwalt selbst, sondern auch die Kanzlei wird zur Verantwortung gezogen. Besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass Ansprüche gegen die Kanzlei unabhängig vom Insolvenzverfahren des Anwalts geltend gemacht werden können. Dies verbessert die Chancen der Geschädigten auf Schadensersatz deutlich und unterstreicht die Sorgfaltspflicht von Anwaltskanzleien gegenüber ihren Mandanten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Mandant einer Anwaltskanzlei erheblich. Es zeigt, dass nicht nur einzelne Anwälte, sondern auch die gesamte Kanzlei für Veruntreuungen haften kann. Für Sie bedeutet das mehr Sicherheit: Sollten Sie jemals Opfer einer Veruntreuung werden, haben Sie bessere Chancen, Ihr Geld zurückzubekommen. Auch wenn der betreffende Anwalt insolvent ist, können Sie sich an die Kanzlei wenden. Das Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Kanzleien die Arbeit ihrer Partner überwachen. Als Mandant können Sie nun mit mehr Vertrauen Rechtsdienstleistungen in Anspruch nehmen, da das Risiko eines finanziellen Verlustes durch Fehlverhalten eines Anwalts gemindert wurde.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben Fragen zum Thema Veruntreuung von Mandantengeldern? Das ist verständlich, denn es handelt sich um ein komplexes und sensibles juristisches Thema. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie präzise und verständliche Antworten auf Ihre Fragen, die Ihnen helfen, die Rechtslage besser zu verstehen.


Was versteht man unter der Veruntreuung von Mandantengeldern?

Unter der Veruntreuung von Mandantengeldern versteht man im juristischen Kontext eine strafbare Handlung, bei der ein Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Gelder seiner Mandanten zweckwidrig verwendet oder für sich selbst beansprucht. Diese Handlung fällt unter den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 des Strafgesetzbuches (StGB).

Rechtliche Einordnung und Tatbestandsmerkmale

Die Veruntreuung von Mandantengeldern erfüllt den Tatbestand der Untreue, wenn der Anwalt seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch dem Mandanten einen Vermögensnachteil zufügt. Die Vermögensbetreuungspflicht ergibt sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Der Anwalt ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Gelder sorgfältig zu behandeln und zweckentsprechend zu verwenden.

Ein typisches Beispiel für Veruntreuung wäre, wenn ein Anwalt Gelder, die er für seinen Mandanten eingenommen hat, nicht unverzüglich weiterleitet oder auf ein Anderkonto einzahlt, sondern für private Zwecke verwendet. Auch die Verwendung von Mandantengeldern für Spekulationsgeschäfte oder Glücksspiele stellt eine schwerwiegende Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht dar.

Berufsrechtliche Vorgaben

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) enthalten klare Vorgaben zum Umgang mit Fremdgeldern. Nach § 43a Abs. 7 BRAO muss ein Anwalt ihm anvertraute Vermögenswerte sorgfältig behandeln. Fremdgelder sind unverzüglich weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Zudem besteht die Pflicht, über Fremdgelder unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, Rechenschaft abzulegen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Veruntreuung von Mandantengeldern kann erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der Strafrahmen für Untreue sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen.

Berufsrechtliche Folgen

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen dem Anwalt auch schwerwiegende berufsrechtliche Sanktionen. Diese können von einer Rüge über ein Berufsverbot bis hin zum Ausschluss aus der Anwaltschaft reichen. Der Anwaltsgerichtshof Hamm hat beispielsweise in einem Fall einen über 70-jährigen Anwalt aus der Anwaltschaft ausgeschlossen, weil er in drei Fällen Mandantengelder veruntreut hatte.

Abgrenzung zum Betrug

Die Veruntreuung von Mandantengeldern unterscheidet sich vom Betrug dadurch, dass bei der Untreue die Verletzung einer bestehenden Treuepflicht im Vordergrund steht. Beim Betrug hingegen täuscht der Täter sein Opfer, um es zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen. Bei der Veruntreuung nutzt der Anwalt seine bereits bestehende Verfügungsgewalt über die Gelder aus.

Schutz der Mandanten

Für Mandanten ist es wichtig zu wissen, dass Vermögensschäden durch Veruntreuung von Mandantengeldern nicht von der beruflichen Haftpflichtversicherung der Anwälte gedeckt sind. Dies unterstreicht die Bedeutung eines vertrauenswürdigen Anwalts und die Notwendigkeit, bei Verdachtsmomenten schnell zu handeln.

Die Veruntreuung von Mandantengeldern stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar und gefährdet nicht nur das Vermögen der betroffenen Mandanten, sondern auch das Ansehen des gesamten Berufsstandes. Es ist daher von größter Wichtigkeit, dass Anwälte ihre treuhänderischen Pflichten im Umgang mit Fremdgeldern strikt einhalten und Mandanten bei Unregelmäßigkeiten umgehend reagieren.

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Welche rechtlichen Konsequenzen drohen einem Anwalt bei der Veruntreuung von Mandantengeldern?

Bei der Veruntreuung von Mandantengeldern drohen einem Rechtsanwalt schwerwiegende rechtliche Konsequenzen auf verschiedenen Ebenen:

Strafrechtlich macht sich der Anwalt der Untreue nach § 266 StGB schuldig. Dies ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen, etwa bei hohen Schadenssummen oder gewerbsmäßigem Handeln, kann die Strafe sogar bis zu zehn Jahre Freiheitsentzug betragen.

Berufsrechtlich stellt die Veruntreuung von Mandantengeldern einen gravierenden Verstoß gegen die anwaltlichen Berufspflichten dar. Nach § 43a Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, anvertraute Vermögenswerte sorgfältig zu behandeln. Ein Verstoß kann zum Ausschluss aus der Anwaltschaft führen. Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat in einem Fall entschieden, dass der Ausschluss aus der Anwaltschaft bei Untreuehandlungen regelmäßig die Folge sein muss, da das Ansehen des anwaltlichen Berufsstandes schwer beschädigt wird.

Zivilrechtlich haftet der Anwalt seinem Mandanten auf Schadensersatz. Er muss die veruntreuten Gelder zurückzahlen und für etwaige weitere Schäden aufkommen. Zudem kann die Rechtsanwaltskammer den Mandanten aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Anwalts entschädigen.

Die Veruntreuung von Mandantengeldern wird besonders streng geahndet, da sie das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant fundamental verletzt. Ein Beispiel verdeutlicht die Schwere: Ein Kölner Rechtsanwalt hatte Schadensersatzzahlungen aus Verkehrsunfällen für seine Mandanten erstritten, diese aber nicht oder nur teilweise weitergeleitet. Er wurde daraufhin aus der Anwaltschaft ausgeschlossen.

Präventiv sind Rechtsanwälte verpflichtet, Fremdgelder unverzüglich auf ein separates Anderkonto einzuzahlen oder an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Bei Geldern auf dem Konto gilt eine Woche als angemessene Frist, drei Wochen als äußerste Grenze. Verstöße gegen diese Pflichten können bereits berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, auch wenn noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich der Untreue schuldig macht, wenn er Gelder für einen Mandanten vereinnahmt und diese nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet. Dies gilt auch für Auslagenvorschüsse, die für Gerichtskosten oder behördliche Gebühren an den Rechtsanwalt zur Weiterleitung gezahlt werden.

Um Mandanten zu schützen, können diese bei Verdacht auf Veruntreuung Strafanzeige erstatten und sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden. Die Kammer kann dann disziplinarische Maßnahmen einleiten und gegebenenfalls eine Entschädigung aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Anwalts veranlassen.

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Welche Haftungsregelungen gelten für Anwaltskanzleien bei Veruntreuung durch einen Partner?

Bei Veruntreuung durch einen Partner einer Anwaltskanzlei greifen verschiedene Haftungsregelungen. Grundsätzlich haftet die Kanzlei als Gesellschaft für Verbindlichkeiten, die durch das Handeln ihrer Partner entstehen. Dies gilt auch für deliktisches Verhalten wie Veruntreuung.

Die Haftung erstreckt sich auf das gesamte Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich haften die einzelnen Partner einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass Mandanten bei Veruntreuung durch einen Partner Ansprüche sowohl gegen die Kanzlei als auch gegen die einzelnen Partner geltend machen können.

Eine Besonderheit gilt bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Hier ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Allerdings greift diese Haftungsbeschränkung nicht bei vorsätzlichem Fehlverhalten wie Veruntreuung. In solchen Fällen haftet der veruntreuende Partner weiterhin persönlich und unbeschränkt.

Von großer Bedeutung sind interne Kontrollmechanismen in Kanzleien. Ein funktionierendes Compliance-Management-System kann helfen, Veruntreuungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Regelmäßige Überprüfungen der Finanzströme, klare Zuständigkeiten und eine Trennung von Funktionen sind wichtige Elemente eines solchen Systems.

Die Berufshaftpflichtversicherung der Kanzlei deckt in der Regel keine vorsätzlichen Handlungen wie Veruntreuung ab. Sie greift jedoch bei fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzungen anderer Partner, die die Veruntreuung ermöglicht haben könnten.

Für Mandanten ist es ratsam, sich über die Organisationsform der Kanzlei zu informieren. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sollten sie besonders auf Hinweise zur Haftungsbeschränkung auf dem Briefkopf oder in Verträgen achten.

Ein wirksames internes Kontrollsystem in der Kanzlei kann das Risiko von Veruntreuungen erheblich reduzieren. Dieses sollte regelmäßige Prüfungen der Mandantenkonten, eine strikte Trennung von Mandanten- und Kanzleigeldern sowie klare Zuständigkeiten und Befugnisse umfassen.

Bei Verdacht auf Veruntreuung sollten Mandanten umgehend die Kanzleileitung informieren und rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Die Kanzlei ist verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls für eine Wiedergutmachung zu sorgen.

Für Kanzleien empfiehlt sich die Einrichtung eines Hinweisgebersystems, das es Mitarbeitern ermöglicht, Verdachtsfälle anonym zu melden. Dies kann dazu beitragen, Veruntreuungen frühzeitig aufzudecken und Schäden zu begrenzen.

Die Haftung bei Veruntreuung durch einen Partner unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Partnerwahl und regelmäßiger Überprüfungen innerhalb der Kanzlei. Ein transparentes Finanzmanagement und klare Verantwortlichkeiten sind entscheidend, um das Vertrauen der Mandanten zu wahren und rechtliche Risiken zu minimieren.

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Welche Haftungsregelungen gelten für Anwaltskanzleien bei Veruntreuung durch einen Partner?

Bei Veruntreuung durch einen Partner einer Anwaltskanzlei greifen verschiedene Haftungsregelungen. Grundsätzlich haftet die Kanzlei als Gesellschaft für Verbindlichkeiten, die durch das Handeln ihrer Partner entstehen. Dies gilt auch für deliktisches Verhalten wie Veruntreuung.

Die Haftung erstreckt sich auf das gesamte Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich haften die einzelnen Partner einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass Mandanten bei Veruntreuung durch einen Partner Ansprüche sowohl gegen die Kanzlei als auch gegen die einzelnen Partner geltend machen können.

Eine Besonderheit gilt bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Hier ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Allerdings greift diese Haftungsbeschränkung nicht bei vorsätzlichem Fehlverhalten wie Veruntreuung. In solchen Fällen haftet der veruntreuende Partner weiterhin persönlich und unbeschränkt.

Von großer Bedeutung sind interne Kontrollmechanismen in Kanzleien. Ein funktionierendes Compliance-Management-System kann helfen, Veruntreuungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Regelmäßige Überprüfungen der Finanzströme, klare Zuständigkeiten und eine Trennung von Funktionen sind wichtige Elemente eines solchen Systems.

Die Berufshaftpflichtversicherung der Kanzlei deckt in der Regel keine vorsätzlichen Handlungen wie Veruntreuung ab. Sie greift jedoch bei fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzungen anderer Partner, die die Veruntreuung ermöglicht haben könnten.

Für Mandanten ist es ratsam, sich über die Organisationsform der Kanzlei zu informieren. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sollten sie besonders auf Hinweise zur Haftungsbeschränkung auf dem Briefkopf oder in Verträgen achten.

Ein wirksames internes Kontrollsystem in der Kanzlei kann das Risiko von Veruntreuungen erheblich reduzieren. Dieses sollte regelmäßige Prüfungen der Mandantenkonten, eine strikte Trennung von Mandanten- und Kanzleigeldern sowie klare Zuständigkeiten und Befugnisse umfassen.

Bei Verdacht auf Veruntreuung sollten Mandanten umgehend die Kanzleileitung informieren und rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Die Kanzlei ist verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls für eine Wiedergutmachung zu sorgen.

Für Kanzleien empfiehlt sich die Einrichtung eines Hinweisgebersystems, das es Mitarbeitern ermöglicht, Verdachtsfälle anonym zu melden. Dies kann dazu beitragen, Veruntreuungen frühzeitig aufzudecken und Schäden zu begrenzen.

Die Haftung bei Veruntreuung durch einen Partner unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Partnerwahl und regelmäßiger Überprüfungen innerhalb der Kanzlei. Ein transparentes Finanzmanagement und klare Verantwortlichkeiten sind entscheidend, um das Vertrauen der Mandanten zu wahren und rechtliche Risiken zu minimieren.

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Was können Mandanten tun, wenn sie den Verdacht haben, dass ihr Anwalt Gelder veruntreut hat?

Bei einem Verdacht auf Veruntreuung von Geldern durch einen Anwalt sollten Mandanten unverzüglich handeln. Der erste Schritt besteht darin, den Anwalt schriftlich zur Herausgabe der Gelder aufzufordern und eine angemessene Frist zu setzen. Dabei ist es wichtig, alle relevanten Informationen wie Überweisungsbelege und Korrespondenz zu dokumentieren.

Bleibt die Aufforderung erfolglos, können sich Mandanten an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden. Diese hat die Befugnis, den Fall zu prüfen und gegebenenfalls disziplinarische Maßnahmen gegen den Anwalt einzuleiten. Die Kammer kann auch bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und vermittelnd tätig werden.

In schwerwiegenden Fällen ist eine Strafanzeige wegen Untreue oder Betrugs bei der Staatsanwaltschaft möglich. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen für den Anwalt nach sich ziehen. Parallel dazu können Mandanten zivilrechtliche Schritte einleiten, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Dazu gehört die Erhebung einer Zivilklage auf Rückzahlung der veruntreuten Gelder.

Es ist ratsam, für die rechtliche Verfolgung des Anspruchs einen anderen Anwalt zu beauftragen. Dieser kann die Erfolgsaussichten einschätzen und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten. In besonders dringenden Fällen kann auch ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt werden, um eine schnelle gerichtliche Entscheidung zu erwirken.

Mandanten sollten beachten, dass Anwälte verpflichtet sind, Fremdgelder unverzüglich an ihre Mandanten weiterzuleiten. Eine Verzögerung oder Zurückhaltung dieser Gelder ohne triftigen Grund kann bereits ein Indiz für mögliches Fehlverhalten sein. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung betont, dass Anfragen von Mandanten bezüglich ihrer Gelder unverzüglich zu beantworten sind.

Bei nachgewiesener Veruntreuung drohen dem Anwalt neben strafrechtlichen Konsequenzen auch berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus der Anwaltschaft. In einem vom Anwaltsgerichtshof Hamm entschiedenen Fall wurde ein Anwalt aus der Anwaltschaft ausgeschlossen, weil er in drei Fällen Mandantengelder veruntreut hatte.

Zur Prävention sollten Mandanten generell vorsichtig sein, wenn es um die Überweisung größerer Geldbeträge an Anwälte geht. Soweit möglich, sollten Zahlungen direkt an die jeweiligen Empfänger geleistet werden, ohne den Umweg über das Anwaltskonto zu nehmen. Dies minimiert das Risiko einer möglichen Veruntreuung.

Es ist wichtig zu betonen, dass die überwiegende Mehrheit der Anwälte vertrauenswürdig und integer handelt. Dennoch ist Wachsamkeit geboten, und bei Verdachtsmomenten sollten Mandanten nicht zögern, ihre Rechte geltend zu machen und sich notfalls an die zuständigen Stellen zu wenden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Tatbestand: Der Tatbestand beschreibt die Gesamtheit der Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung eines Falles relevant sind. Im Strafrecht sind dies die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Handlung als Straftat gilt. Im Zivilrecht sind es die Umstände, die zu einem Anspruch auf Schadensersatz oder ähnliches führen.
  • Mandantengelder: Dies sind finanzielle Mittel, die ein Mandant seinem Anwalt anvertraut, um damit bestimmte Kosten zu decken oder Rechtsgeschäfte durchzuführen. Der Anwalt hat die Pflicht, diese Gelder sorgfältig und im Interesse des Mandanten zu verwalten.
  • Insolvenzverwalter: Wenn eine Person oder ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen des Schuldners zu sichern, zu verwalten und gerecht unter den Gläubigern zu verteilen. Im vorliegenden Fall vertritt der Insolvenzverwalter die Interessen der geschädigten Mandanten.
  • Grundsatzurteil: Ein Grundsatzurteil ist eine Gerichtsentscheidung, die über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hat. Es legt allgemeine Rechtsgrundsätze fest, die für ähnliche Fälle richtungsweisend sind. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Hamm ein Grundsatzurteil zur Haftung von Kanzleien für Verfehlungen ihrer Partner gefällt.
  • Anwaltshaftung: Die Anwaltshaftung ist die rechtliche Verantwortung eines Anwalts für Fehler oder Pflichtverletzungen, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begeht. Dies kann beispielsweise die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, die fehlerhafte Beratung oder die Veruntreuung von Mandantengeldern sein.
  • Veruntreuung: Veruntreuung ist die widerrechtliche Aneignung von fremdem Vermögen, das einem anvertraut wurde. Im vorliegenden Fall hat der Anwalt Mandantengelder für eigene Zwecke verwendet, was eine Straftat darstellt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 319 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Berichtigung von Urteilen, wenn offensichtliche Unrichtigkeiten vorliegen, die sich aus dem Kontext des Urteils oder den Gerichtsakten ergeben. Im vorliegenden Fall wurden Schreibfehler, falsche Daten oder Bezeichnungen korrigiert.
  • § 320 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph ermöglicht die Ergänzung von Urteilen, wenn sie unvollständig sind oder etwas ausgelassen wurde. Im vorliegenden Fall wurde dieser Paragraph jedoch nicht angewendet, da das Gericht keine Unklarheiten oder Lücken im Urteil sah.
  • § 92 Satz 1 InsO (Insolvenzordnung): Diese Vorschrift besagt, dass bestimmte Forderungen gegen den Schuldner erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob diese Vorschrift auf die Ansprüche gegen die Anwaltskanzlei anwendbar ist. Das Gericht entschied, dass dies nicht der Fall ist, da es sich um eigenständige Ansprüche handelt.
  • BGH, Urteil vom 10. März 1983, VII ZR 135/82: Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt klar, dass das bloße Prozessgeschehen, also der Ablauf und die Argumentation im Prozess, nicht nachträglich als neuer Tatbestand in ein Urteil aufgenommen werden kann. Dies ist relevant für den vorliegenden Fall, da ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands aufgrund von Argumenten im Prozess abgelehnt wurde.
  • Gesellschaftsrecht für Anwaltskanzleien: Dieses Rechtsgebiet regelt die Gründung, Organisation und Haftung von Anwaltskanzleien. Im vorliegenden Fall war es relevant für die Frage, ob die Kanzlei für die Veruntreuung eines Partners haftet. Das Gericht entschied, dass dies grundsätzlich der Fall ist, da die Kanzlei eine Verantwortung für die Handlungen ihrer Partner trägt.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 28 U 47/22 – Beschluss vom 30.04.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

 

Das am 29.02.2024 verkündete Grundurteil wird wie folgt berichtigt:

1. Auf Bl. 5, Zeile 4 des Urteils muss es statt „24.11.2011“ richtig „24.10.2011“ und auf Bl. 5, Zeile 5 und auf Bl. 24, Zeile 12 des Urteils muss es anstatt „Az. 21 O 368/12“ richtig „21 O 433/11“ heißen. Auf Bl. 24, Zeile 12 des Urteils muss es anstatt „24.10.2021“ richtig „24.10.2011“ heißen.

2. Auf Bl. 41 unten des Urteils (12. und 13. Zeile von unten) wird „… dass der Kläger den Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer … ernannt hat …“ ersetzt durch „… dass der Schuldner den Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer … ernannt hat …“.

3.  Auf Bl. 44 Mitte des Urteils (2. Absatz, 6. Zeile) muss es anstatt „14.09.2021“ richtig „14.09.2011“ heißen.

4.Auf Bl. 2 des Urteils (1. Absatz, 9. Zeile) muss es anstatt „namensgebender Seniorpartner“ richtig „Seniorpartner“ heißen.

5. Das Rubrum des Grundurteils wird unter Ziff. 2. dahin berichtigt, dass es anstatt „UW. mbH“ richtig „UW. mbB“ heißen muss.

6. Auf Bl. 6 des Urteils (letzte Zeile) muss es anstatt „liquiden“ richtig „liquide“; auf Bl. 48 des Urteils (4. Zeile) anstatt „P. AG“ richtig „P. KG“ und auf Bl. 49 des Urteils (4. Zeile) muss es anstatt „bebauten“ richtig „bebaute“ heißen.

Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 2) auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zu 1.-6.: Das Urteil war nach § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Unrichtigkeiten vorliegen, wie sich aus dem Zusammenhang des Urteils und dem aus den Gerichtsakten erkennbaren Verlauf des Verfahrens ergibt.

7. Der Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.1 aus dem Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 14.03.2024 ist unzulässig, da es sich um die bloße Wiedergabe von Prozessgeschehen handelt (BGH, Urteil vom 10. März 1983, VII ZR 135/82). Diese Wiedergabe ist im Übrigen nicht unrichtig, da der Senat auf seine vorläufige Rechtsansicht zu § 92 Satz 1 InsO im Senatstermin hingewiesen hat, wie sich aus dem Terminsprotokoll und dem Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 20.12.2023 ergibt.

8. In Bezug auf den Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.3 liegt eine Unrichtigkeit nicht vor, da sich dies so aus dem in Bezug genommenen Vertrag ergibt. Im Übrigen liegt auch keine Dunkelheit im Sinne des § 320 ZPO vor, da es offensichtlich lediglich um eine Immobilie geht. Eine Unklarheit besteht für den Leser nicht.

9. Gleiches gilt in Bezug auf den Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.4. Die gewählte Formulierung umfasst, dass die Beklagte zu 2) mehrere Partner hat. Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.

10. Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.6. ist nicht begründet, da eine Unklarheit für den Leser nicht besteht. Aus dem Grundurteil (S. 2, 2. Zeile) geht klar hervor, dass der Schuldner eine natürliche Person ist.

11. Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.7. ist nicht begründet, da eine Unrichtigkeit nicht vorliegt. Der Senat hat den Vortrag des Klägers korrekt wiedergegeben (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2022, S. 8).

12. Die Berichtigungsanträge zu Ziff. 2.8 und Ziff. 2.9 sind unzulässig, da es sich jeweils um eine rechtliche Bewertung des Senats handelt.

13. Der Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.10 ist nicht begründet, da eine Dunkelheit im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt. Auch wenn es sich nicht um die offizielle Abkürzung der Bundesrepublik Deutschland handelt, geht aus dem Zusammenhang hervor, dass allein diese gemeint ist.

14. Der Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.11 ist unbegründet, da eine Unrichtigkeit nicht vorliegt. Die genannten Tatsachen sind gerichtskundig, d.h. – wie im Grundurteil dargelegt – dem Richter aus seiner amtlichen Tätigkeit dargelegt. Diese Tatsachen sind auch dem Beklagten zu 1), der Partner der Beklagten zu 2) ist, aus dem im Grundurteil genannten Rechtsstreit bekannt.

15. Der Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.12 ist nicht begründet, da es sich um eine rechtliche Bewertung des Senats handelt. Im Übrigen hat der Senat den Vortrag des Klägers korrekt wiedergegeben (Schriftsatz vom 11.07.2019, S. 47).

16. Die Berichtigungsanträge zu Ziff. 2.13 bis Ziff. 2.19 sind – mit Ausnahme der in den Berichtigungsanträgen Ziff. 2.17 und Ziff. 2.19 genannten, im Tenor berichtigten offensichtlichen Schreibfehler – nicht begründet, da es sich jeweils um eine rechtliche Bewertung des Senats handelt.

 


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