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Kennzeichenanbringung (ordnungsgemäße) bei Kraftfahrzeug

OVG Lüneburg

Az: 12 LA 16/08

Urteil vom 12.03.2009


Gründe

I.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2007 untersagte der Beklagte den Betrieb des auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen D., weil das Fahrzeug mit nicht vorschriftsmäßig montierten amtlichen Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum stehe. Da der Kläger der Aufforderung, die Mängel zu beheben, nicht nachgekommen sei, sei der Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen. Zugleich setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,- EUR fest.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Verfügung gerichtete Klage mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei verpflichtet, die Kennzeichen entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV -) an sein Fahrzeug anzubringen. Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehöre, abgestellt werde. Diesen Anforderungen entspreche der Kläger nicht, wenn er die Kennzeichen hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs lege. Dafür lasse sich auch nicht als Rechtfertigung anführen, dass ihm in der Vergangenheit die Kennzeichen gestohlen worden seien. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, zunächst zu milderen Mitteln als der Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen, weil der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht habe, auf der Richtigkeit seiner Auffassung zu beharren. Mildere Mittel hätten daher lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache auch weitere Zeit in Anspruch genommen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger hält dem Urteil entgegen, dass sich sein Fahrzeug nicht im Betrieb, sondern im ruhenden Verkehr befunden habe. Er habe die Kennzeichen hinter den Fenstern jeweils so angebracht, dass sie sowohl für vorbeigehende Personen wie auch vorbeifahrende Fahrzeuge zu erkennen gewesen seien. Der Schutzzweck des § 10 FZV sei die Sicherheit des fließenden Verkehrs und die Möglichkeit der schnellen und sicheren Erkennbarkeit des Kennzeichens. Auf den ruhenden Verkehr sei die Vorschrift nicht anwendbar. Das Positionieren der Schilder hinter den Scheiben sei auch die wirksamste und sicherste Möglichkeit, weil für versierte Täter auch Schrauben, die lediglich mit Spezialschlüsseln entfernt werden könnten, kein Hindernis darstellten. Die erforderliche fehlerfreie Abwägung der Beklagten hätte ergeben, dass zunächst mildere Mittel, wie die Festsetzung von Zwangsgeldern oder das Verfolgen des Vorgangs als Ordnungswidrigkeit, in Erwägung zu ziehen waren, weil keine Gefahr von seinem Fahrzeug ausgegangen sei. Dieses Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern und Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu wecken.

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung zugelassen sind (§ 1 Abs. 1 StVG, § 3 Abs. 1 FZV). Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen ergeben sich im Einzelnen aus § 10 FZV. Dass ein hinter der Front- und/oder Heckscheibe liegendes Kennzeichenschild den Anforderungen dieser Bestimmungen nicht entspricht, ist offensichtlich, bedarf näherer Begründung nicht und wird offenbar auch vom Kläger nicht (mehr) in Zweifel gezogen.

Der Kläger meint indes, die Kennzeichnungspflicht gelte nur beim Betrieb des Fahrzeugs, wobei der Betrieb nach seiner Auffassung mit dem Ingangsetzen des Motors beginnt und mit dem Motorstillstand endet, also in einem maschinentechnischen Sinn verstanden werden soll. Diese Auffassung geht fehl. Unter „Betrieb“ ist nach dem Straßenverkehrsrecht die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel, also die Teilnahme am Straßenverkehr zu verstehen. Dass (auch) die Fahrzeug-Zulassungsverordnung den Begriff des Betriebs in diesem Sinn verwendet, folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die allgemeinen Regelungen und die Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (Abschnitt 1 und 2) sowie Abschnitt 3 und 4 mit der ausdrücklichen Anknüpfung an die Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Ein weiterer Beleg für diese Auslegung findet sich im Übrigen im Wortlaut des § 9 Abs. 3 FZV, der die Zuteilung eines Saisonkennzeichens für einen auf volle Monate zu bemessenden Betriebszeitraum betrifft. Nach Sinn und Zweck (auch) dieser Regelung gilt für den Begriff des Betriebs die sog. verkehrstechnische Auffassung, worauf in der Begründung zu der Vorläufervorschrift des § 23 Abs. 1b StVZO ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. VkBl. 1996, 594, 622). Danach ist das Fahrzeug solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr – das schließt den ruhenden Verkehr ein – belassen wird. Zwar hat der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang Anlass gesehen, ausdrücklich auch zu bestimmen, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden darf (§ 9 Abs. 3 Satz 5 FZV). Diese Regelung dient hier aber lediglich der Klarstellung und will von vornherein mit Nachdruck der Fehlvorstellung entgegentreten, der öffentliche Straßenraum dürfe außerhalb des Betriebszeitraums für die Unterbringung von Fahrzeugen in Anspruch genommen werden (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 FZV Rdnr. 8). Dass (allein) § 10 Abs. 4 FZV an den Begriff der „Fahrten“, die zu bestimmten Zwecken vorgenommen werden, anknüpft, lässt das Verständnis des Betriebsbegriffs im dargelegten Sinn unberührt.

Im Interesse einer schnell, klar und eindeutig erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs kann es im Übrigen – ohne dass es auf diesen Gesichtspunkt entscheidend ankäme – nicht dem jeweiligen Halter überlassen bleiben zu bestimmen, an welcher Stelle an oder in dem Fahrzeug es ihm zweckmäßig erscheint, die Kennzeichenschilder anzubringen oder abzulegen und ob der nicht den Anforderungen des § 10 FZV entsprechende Anbringungsort es im Einzelfall einem Dritten in vergleichbarer Weise wie bei der verordnungsgemäßen Anbringung erlaubt, sich über die Kennzeichnung des Fahrzeugs zu orientieren.

Mit der Rüge, die Beklagte habe versäumt, andere Mittel vorrangig in Erwägung zu ziehen, vermag der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hervorzurufen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen hier ein milderes und geeignetes Mittel nicht zur Verfügung gestanden hat. Damit setzt sich der Kläger nicht einmal ansatzweise auseinander.

Der Senat vermag dem Kläger auch nicht darin zu folgen, dass es ihm zum Schutz seines Eigentums an den Kennzeichenschildern erlaubt sein müsse, diese während des Parkens im Fahrzeug anzubringen. Zum einen haben sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass die Kennzeichen in einer Weise angebracht werden können, die ein unbefugtes Entfernen erheblich erschwert. Zum anderen kann dem Gesetz- und Verordnungsgeber nicht entgangen sein, dass ein Diebstahlsrisiko nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Er mutet den Fahrzeughaltern gleichwohl zu, dieses letztlich geringfügige Risiko hinzunehmen. Das ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

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