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Kettenauffahrunfall – Anscheinsbeweis und Haftung

AG Dresden, Az.: 115 C 7609/15, Urteil vom 06.03.2017

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.146,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagten jeweils 50 Prozent zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf 4.293,20 EUR.

Tatbestand

Kettenauffahrunfall – Anscheinsbeweis und Haftung
Symbolfoto: kung_tom / Bigstock

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 04.11.2015.

Die Zeugin …, die die Tochter des Klägers ist, kollidierte am 04.11.2015 gegen 08:15 Uhr mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Pkw Opel Meriva auf der Landstraße in Richtung C mit dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen und geführten Pkw Ford S-Max, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Zuvor kollidierte der Beklagte zu 1, der dem Zeugen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h folgte, mit dem Pkw des vor ihm fahrenden Zeugen, als dieser verkehrsbedingt im Kolonnenfahren anhielt. Durch den Unfall erlitt das klägerische Fahrzeug einen Totalschaden, dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts 3.820,00 EUR beträgt. Die Kosten des außergerichtlich vom Kläger beauftragten Gutachters belaufen sich auf 178,50 EUR. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers trat den Anspruch auf die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR an den Kläger ab.

Der Kläger behauptet, die Zeugin sei zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h und in einem Abstand von ca. 25 bis 30 Meter zum vorausfahrenden Beklagten zu 1 gefahren. Dieser sei vor dem streitgegenständlichen Unfall ungebremst auf das Fahrzeug des Zeugen aufgefahren. Nach Registrierung des Unfalls habe die Zeugin sofort eine Gefahrenbremsung eingeleitet, wodurch aber ein Auffahren auf das Beklagtenfahrzeug nicht mehr habe verhindert werden können. Auch sei das Geschehen vor dem Pkw des Beklagten zu 1 aufgrund des sehr breiten und hohen Ford S-Max nicht einsehbar gewesen. Der Schaden umfasse – neben den unstreitigen Totalschadens- und Gutachterkosten – auch eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR, Ab- und Anmeldekosten in Höhe von 80,70 EUR, sowie einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von je 23,00 EUR für den Zeitraum von 8 Tagen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 4.293,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 habe durch die zum Unfallzeitpunkt tief stehende Sonne das verkehrsbedingte Anhalten des vor ihm fahrenden Zeugen nicht sofort bemerkt. Nach Erkennen der Situation habe der Beklagte zu 1 eine Vollbremsung eingeleitet und versucht, nach rechts auszuweichen, wodurch das Auffahren auf den Pkw des Zeugen … nicht mehr habe verhindert werden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2016 (Blatt 58 bis 60 der Akte) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen vom 08.12.2016 (Blatt 82 bis 128 der Akte) verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 11.07.2016 (Blatt 53 bis 54 der Akte), vom 26.09.2016 (Blatt 58 bis 60 der Akte) und vom 30.01.2017 (Blatt 140 der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Dresden ist sowohl örtlich gemäß § 32 ZPO bzw. § 20 StVG als auch sachlich gemäß § 23 Nr. 1 GVG zuständig.

2.

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.146,60 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG. Dies entspricht einer Haftungsquote der Beklagten von 50 Prozent.

a)

Die Beklagten sind dem Kläger dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des geschädigten Pkw’s. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers ist bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1 gehaltenen Fahrzeugs entstanden.

aa)

Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Hierin ist ein außergewöhnliches betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis zu verstehen, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (BGHZ 7, 338; OLG München, Urteil vom 27.07.2007 – 10 U 2604/06, zitiert nach Juris unter Rdnr. 12). Die Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug ist alles andere als selten, wie schon die Opfer solcher Zusammenstöße auf den Straßen augenscheinlich belegen.

bb)

Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, NZV 2005, 305; OLG Koblenz, NZV 2006, 201). Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sogenannten „Idealfahrers“. Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie ein „Idealfahrer“ unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, NJW 1992, 1684; OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 – I-7 U 22/16, 7 U 22/16, zitiert nach Juris unter Rdnr. 18).

(1)

Es kann offen bleiben, ob ein „Idealfahrer“ in der Situation der Zeugin unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt in der konkreten Gefahrensituation mit einer Vollbremsung reagiert hätte, wodurch der streitgegenständliche Unfall nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters um ca. eine Fahrzeuglänge vermeidbar gewesen wäre, oder ob ein „Idealfahrer“ lediglich mit einer Betriebsbremsung reagiert hätte, wodurch nach den Ausführungen des Gutachters der Unfall nicht vermieden worden wäre (Blatt 94 der Akte). Denn auf Landstraßen muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird. Jedoch ist nicht mit einem „ruckartigen“ Stehenbleiben zu rechnen; vielmehr kann der nachfolgende Fahrer, wenn keine besonderen Umstände dem entgegenstehen, den vollen Weg einer Notbremsung des Vorausfahrenden bei Bemessung seines Abstandes einkalkulieren (BGH, Urteil vom 19.12.1986 – VI ZR 138/85, zitiert nach Juris Leitsatz 1). Im vorliegenden Fall ist der Kläger mit seiner Behauptung, der Beklagte zu 1 sei ungebremst auf den Pkw des vor ihm fahrenden Zeugen aufgefahren, beweisfällig geblieben. Der Zeuge vermochte keine Angaben zum Verkehr hinter ihm zu machen, weil er vor dem Unfall das Fahrzeug des Beklagten zu 1 über den Rückspiegel nicht beobachtet hatte. Der Gutachter kommt mittels einer kinetischen Vorwärtsrechnung hingegen zum Ergebnis, dass der Pkw des Beklagten zu 1 nahezu vollbremsend anhand der Schadenshöhen auf das Heck des stehenden Pkw des Zeugen … aufgefahren ist. Im Übrigen bekundete die Zeugin glaubhaft, dass ihr die Sicht auf das Geschehen vor dem Pkw des Beklagten zu 1 durch dessen Größe versperrt gewesen sei. Auch dies hätte sie zum Anlass nehmen müssen, den Abstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1 so groß einzuhalten, dass auch dann hinter ihm hätte angehalten werden können, wenn – so wie hier – das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird.

(2)

Auch der Beklagte zu 1 ist für seine Behauptung, es hätte sich bei der Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem Pkw des Zeugen um ein unabwendbares Ereignis gehandelt, beweisfällig geblieben. Hiergegen spricht bereits das Ergebnis des Gutachtens, wonach der Pkw des Beklagten zu 1 mit ca. 26 km/h auf das Heck des stehenden Fahrzeugs des Zeugen aufgefahren ist. Auch ist der Beklagte zu 1 für seine Behauptung, zum Unfallzeitpunkt sei er durch die tiefstehende Sonne geblendet gewesen, beweisfällig geblieben.

cc)

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, NJW 2012, 1953 unter II.2a). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.09.2009 – 12 U 26/03 Rdnr. 23; OLG München, Urteil vom 28.02.2014 – 10 U 3878/13, zitiert nach Juris). Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend zu einer Haftungsteilung in Bezug auf die Unfallverursachung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sowohl die Zeugin als auch der Beklagte zu 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen haben, wonach der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist der Pkw des Beklagten zu 1 mit ca. 26 km/h auf das Heck des stehenden Pkw des Zeugen und der Pkw der Zeugin mit ca. 38 km/h auf das Heck des stehenden Pkw des Beklagten zu 1 aufgefahren. Das Gericht hat nicht verkannt, dass zwar gegen den Auffahrenden grundsätzlich ein Beweis des ersten Anscheins spricht. Fährt nämlich ein Fahrzeug von hinten auf ein anderes Fahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm war (BGH, Urteil vom 16.01.2007 – VI ZR 148/05, Rdnr. 5 m.w.N., zitiert nach Juris). Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Fahrzeugteilnehmer jedoch nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014 – I-6 U 101/13, 6 U 101/13, zitiert nach Juris Leitsatz 1). Gerade am Letztgenannten fehlt es im vorliegenden Fall. Der vor dem Fahrzeug der Zeugin fahrende Pkw des Beklagten zu 1 ist nämlich nicht rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen, so dass durch den Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen der Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs der Zeugin verkürzt wurde. Bei der Abwägung der beiderseitigen zum Unfall führenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist auf beiden Seiten lediglich die einfache Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist die einfache Betriebsgefahr beider Fahrzeuge, bei denen es sich jeweils um einen Pkw handelt, gleich hoch zu werten.

b)

Der Höhe nach stehen dem Kläger 50 Prozent der beantragten Schadensersatzansprüche in Höhe von 2.146,60 EUR zu.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Die Totalschadens- (3.820,00 EUR) und Gutachterkosten (178,50 EUR) wurden von den Beklagten nicht angegriffen, so dass hiervon 50 Prozent erstattungsfähig sind. Die Ab- und Anmeldekosten sowie die Kostenpauschale schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 110,00 EUR, wovon ebenfalls 50 Prozent erstattungsfähig sind. Der Kläger hat schließlich zu 50 Prozent einen Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfallschadens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von insgesamt 184,00 EUR. Der Nutzungsausfallschaden besteht aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung, weil derjenige, der auf einen Mietwagen verzichtet, nicht schlechter gestellt werden soll als der, der sich einen Ersatz-Pkw mietet (BGH NJW 83, 444). Im Zeitpunkt der Wiederbeschaffung vom 04. bis 11.11.2015 hatte der Kläger auch einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Der Nutzungswille bestand darin, dass der Kläger seinen Pkw seiner Tochter zur Nutzung überlassen wollte. Diese besaß keinen eigenen Pkw, sondern war für den Zeitraum September bis November 2015 aufgrund eines Praktikums auf das Fahrzeug angewiesen. Die hypothetische Nutzungsmöglichkeit ergibt sich daraus, dass die Tochter als Angehörige des Klägers beabsichtigte, den Pkw im Zeitraum der Wiederbeschaffung zu nutzen (vgl. BGH NJW 1974, 33). Gegen die Höhe des Tagessatzes von 23,00 EUR (8 x 23,00 EUR = 184,00 EUR) bestehen keine Bedenken.

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II.

1.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR ( 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.146,25 EUR zuzüglich 20,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer) als Schadensposition im Sinne des § 249 BGB.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO.

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