1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 29.118,02 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.437,70 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin zu 2) durch Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über sämtliche, aus der Werknutzung folgende finanzielle Erträge und Vorteile betreffend folgende Fernsehproduktionen:
a) Der ###: Der Fall ###, produziert 2016-2017 und erstausgestrahlt am 04.12.2017 auf dem Sender ### als Teil der Sendung „###“,
b) Der ###: ###, produziert 2018-2019 und erstausgestrahlt am 25.03.2019 auf dem Sender ### um 20:15 Uhr,
c) Der ###: ### – ###?, produziert 2018-2019 und erstausgestrahlt am 25.03.2019 auf dem Sender ### um 22:15 Uhr,
d) ###: ### – ###!, produziert 2019-2020 und erstausgestrahlt am 20.01.2020 auf dem Sender ### um 20:15 Uhr,
e) Der ###: ###, produziert 2019-2020 und erstausgestrahlt am 21.01.2020 auf dem Sender ### um 22:15 Uhr,
f) ### – Das System ###, produziert zwischen Juli 2020 und August 2020 und erstausgestrahlt am 27.07.2020 auf dem Sender ### um 22:15 Uhr.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese wird für die Vollstreckung der Klägerin zu 1) betreffend Ziffer 1 und 2 des Tenors auf 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags und für die Vollstreckung der Klägerin zu 2) betreffend Ziffer 3 des Tenors auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über ausstehende Vergütungsansprüche sowie Auskunftsansprüche resultierend aus der Zusammenarbeit bei verschiedenen Fernsehproduktionen.
Die Klägerin zu 1) ist eine Filmproduktionsfirma. Sie produziert insbesondere non-fiktionale Inhalte für das Fernsehen. Die Klägerin zu 2) ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin zu 1).
Die Beklagte zu 1) ist ebenfalls eine Filmproduktionsfirma. Bis zu ihrer Umfirmierung am 17.03.2021 trat sie als ### GmbH am Markt auf. Im Schwerpunkt produziert die Beklagte zu 1) journalistische Formate. Die Beklagte zu 2) ist hundertprozentige Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) und betreibt und verantwortet als Rundfunkveranstalterin den Fernsehsender ###.
Ab dem Jahr 2017 arbeiteten die Parteien im Rahmen verschiedener Fernsehproduktionen zusammen. Bei den Produktionen handelte es sich jeweils um Investigativreportagen mit dem ### als Hauptprotagonisten. Die Klägerin zu 1) zeichnete als Produzentin für die Reportagen verantwortlich und übergab sie zur Auswertung an die Beklagte zu 1). Hintergründe und Motive der Zusammenarbeit sind zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, wer die Idee bzw. das Konzept für die Reportagen entwickelte.
In den Jahren 2016-2017 erstellte die Klägerin zu 1) auf eigene Rechnung und ohne Bindung an einen Sender die erste Folge des Formats mit dem Namen „Der ###: Der Fall ###“. Am 16.11.2017 übergab die Klägerin zu 1) diese erste Folge zur Auswertung an die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) übergab die Reportage sodann an die Beklagte zu 2), die die Reportage in der Woche vom 04.12.2017-08.12.2017 im Rahmen der Sendung „### bei ###“ auf dem Sender ### ausstrahlte. Im Nachgang der Ausstrahlung schlossen die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) am 14.02.2018 einen Auftragsproduktionsvertrag (Anlage K5, Bl. 95 ff. d. A.). Dieser sah in § 8 Abs. 1 eine Vergütung von 36.000,00 EUR vor, welche die Beklagte zu 1) im Anschluss bezahlte.
Mit Datum vom 28.06.2018 schlossen die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) einen weiteren Auftragsproduktionsvertrag, der die Herstellung zweier weiterer Folgen des Formats „### – Der ###“ beinhaltete (Anlage K10, Bl. 151 ff. d. A.). Die Klägerin zu 1) produzierte daraufhin die erste Folge dieses weiteren Vertrags mit dem Namen „Der ###: ###“ und übergab sie der Beklagten zu 1) zur Auswertung. Die Beklagte zu 2) strahlte die Folge am 25.03.2019 bei G. aus. Vereinbarungsgemäß zahlte die Beklagte zu 1) für die Produktion 194.000,00 EUR an die Klägerin zu 1).
Bereits mit Vereinbarung vom 22.02.2019 (Anlage K13, Bl. 188 d. A.) hatte die Beklagte zu 1) die Klägerin zu 1) mit einer Nachfolgesendung der Reportage „Der ###: ###“ beauftragt. Diese Sendung trug den Namen „Der ###: ### – ###?“. Sie wurde ebenfalls am 25.03.2019 auf dem Sender ### ausgestrahlt. Die Beklagte zu 1) zahlte der Klägerin zu 1) für die Herstellung der ca. 20-minütigen Produktion vereinbarungsgemäß 14.824,00 EUR.
Ende des Jahres 2019 verhandelten die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) über eine weitere Folge der Reihe „Der ###“. Für die von der Klägerin bereits vorproduzierte Folge mit inhaltlichem Fokus auf Telefonbetrug einigten sich die Parteien auf einen Preis von 200.000,00 EUR zuzüglich des Honorars für Herrn ###. Die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) sahen mit dieser Folge den Auftragsproduktionsvertrag vom 28.06.2018, der sich zu zwei Folgen des streitgegenständlichen Formats verhielt, als erfüllt an (vgl. E-Mail-Verkehr, Anlagen K19, K20, Bl. 204 f.). Die Beklagte zu 2) strahlte die Reportage der Klägerin zu 1) im Rahmen der Live-Sendung „###!'“ am 20.01.2020 auf dem Sender ### aus. Die Beklagte zu 1) beauftragte die Klägerin zu 1) zudem damit, aus der vorgenannten Produktion eine eigenständige Reportage für die Ausstrahlung im regulären Programm der Beklagten zu 2) und ihrer Tochterunternehmen herzustellen. Die Produktion mit dem Namen „Der ###: ###“ wurde am 21.01.2020 auf dem Sender ### ausgestrahlt. Für den Umschnitt zahlte die Beklagte zu 1) der Klägerin zu 1) vereinbarungsgemäß einen Betrag von 12.746,05 EUR.
Zu Beginn des Jahres 2020 standen die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) im Austausch über eine Reportage zum Drogenverkauf und -konsum an deutschen Schulen. Die Klägerin zu 1) erstellte am 27.04.2020 eine detaillierte Kalkulation über die Produktionskosten (Anlage K30, Bl. 225 ff. d. A.). Sie kalkulierte dabei mit Herstellungskosten in Höhe von 242.585,78 EUR. In der Kalkulation wies die Klägerin zu 1) unter anderem Vorkosten für die Konzeption, Recherchen, Projektmanagement und das Controlling in Höhe von netto 24.875,00 EUR aus, die sie der Beklagten zu 1) am 29.04.2020 in Rechnung stellte (Anlage K31, Bl. 228). Am 20.05.2020 schrieb die Klägerin zu 2) folgende E-Mail an Verantwortliche der Beklagten zu 1) (Bl. 451 ff. d. A.):
„Lieber P., Liebe Kollegen,
das Format „Der ###“ liegt uns allen am Herzen. Mir ist wichtig, Euch – vor allem jetzt in der Krise – zu signalisieren, dass wir vollstes Verständnis für die aktuelle Situation und die dadurch resultierenden Entscheidungen haben. Daher möchten wir Euch anbieten, den bereits ausführlich vorbereiteten Fall „###“ oder das Thema „### in ### – die ###“ inhaltlich und vor allem preislich so anzupassen, dass es in einem, der aktuellen Situation angemessenen Budget, realisierbar ist.
[…]
Als Produzentin der Sendung trage ich auch eine große Verantwortung für mein eigenes Team, das seit Januar an der Weiterentwicklung, Stofffindung und Recherche beschäftigt ist, in der Annahme, die Vertragsverlängerung sei nur noch reine Formsache. Dieses Team musste ich nun leider in Kurzarbeit schicken. Ich bitte Euch daher sehr, die Kommunikation zu uns – gerade jetzt – aufrecht zu erhalten und uns zu informieren.“
Am 06.06.2020 beglich die Beklagte zu 1) den in Rechnung gestellten Betrag von 24.875,00 EUR.
Ebenfalls im Sommer 2020 plante die Klägerin zu 1) anlässlich eines Corona-Ausbruchs in einer ### eine Reportage über die Arbeitsbedingungen in ###. Die Klägerin zu 1) begann zunächst ohne weitere Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) mit der Recherche. Mit E-Mail vom 24.06.2020 übersandte die Klägerin zu 2) an die Beklagte zu 1) eine erste Kostenschätzung. Diese sah einen Betrag von 1.300,00 EUR pro Drehminute vor (Anlage K32, Bl. 229 d. A.). Am 25.06.2020 übersandte die Klägerin zu 2) der Beklagten zu 1) eine Detailkalkulation, die einen Betrag von 48.273,08 EUR vorsah (Anlage K34, Bl. 231 ff. d. A.). Mit E-Mail vom selben Tag wies die Klägerin zu 2) jedoch bereits darauf hin, dass die Kalkulation nicht mehr repräsentativ sei (Anlage K35, Bl. 234 d. A.). Im weiteren Verlauf des Tages gab es am 25.06.2020 folgenden E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin zu 2) und der stellvertretenden Chefredakteurin der Beklagten zu 1) Frau ### (Anlage K36, Bl. 236 d. A.):
Klägerin zu 2):
„Liebe ###, ich werde die Szenen jetzt wie besprochen verschachteln, und OT Vorschläge skizzieren, damit ich es dir gleich schnell schicken kann. Einverstanden?
Für ein richtiges Dreh/Szenen Konzept benötige ich etwas mehr Zeit, das soll ja auch auf Dreh der Leitfaden für das Team sein. Da würde ich mir gern etwas Zeit nehmen und das auch mit meinem Redaktionsteam gemeinsam besprechen.
Frau ###:
Du musst heute nix mehr schicken. ### sagt: Leinen los ###
Über Kosten etc. müssen wir dann sprechen. Gerne mit ### […]“
Am 02.07.2020 folgte der nachstehende Austausch der Klägerin zu 2) und Frau ### (Anlage K75; Abdruck der Sprachnachrichten, Bl. 724):
Klägerin zu 2):
„[…] Weil wir natürlich jetzt hier, wir legen jetzt einfach los, weil ich will jetzt auch nicht mehr länger warten. Uns rennt sonst die Zeit davon, weißte. Ich würde mich heute sonst auch nochmal mit dem NF. vielleicht connecten, weil wir ja weder bis jetzt irgendwie eine Vertragszusage oder eine Kalkulation machen konnten. Das müsste vielleicht auch nochmal irgendwie geklärt werden. Wir haben jetzt schon ein paar Sachen gebucht und arbeiten jetzt schon die ganze Zeit dran. Das ist jetzt auch nicht so schlimm, ich komm damit klar, ich wollte es jetzt nur nochmal in die Runde werfen, dass wir ja eigentlich quasi momentan noch gar keinen Vertrag haben, ### […]
Frau ###:
„Alles klar, dann Leinen los, dann wird morgen gedreht.“
In den folgenden Tagen bat der Produktionsmanager der Beklagten zu 1) Herr ### die Klägerin zu 2) mehrfach um eine aktualisierte Kostenaufstellung (vgl. E-Mail-Verkehr, Anlage B18, Bl. 599 ff. d. A.). Die Klägerin zu 2) reagierte unter anderem mit E-Mail vom 07.07.2020:
„Guten Morgen lieber ###,
dass noch keine Kalkulation vorliegt, liegt in erster Linie daran, dass wir bisher den tatsächlichen Aufwand der Doku nicht beziffern konnten. Ich hatte das auch mit ### schon besprochen, sie hatte mir dann am 26.06. vorgeschlagen, dass wir uns gemeinsam mit Dir abstimmen. Ich hatte es so verstanden, dass ihr Euch dazu bei mir melden wollt. Ich hatte nämlich vorgeschlagen, dass man vielleicht in diesem sehr besonderen Fall einen Pauschalbetrag ansetzt.
In den letzten Tagen mussten wir die Kalkulation täglich umarbeiten, weil neue Kosten hinzukamen, die vorher nicht absehbar waren. Inzwischen können wir die Kosten überschauen. Die Postproduktion wird zum Teil nun doch bei uns stattfinden und wir werden Euch auch vor Ort unterstützen. Wir werden Euch heute unser finale Kalkulation vorlegen.“
Die Klägerin zu 1) übergab die Produktion am 15.07.2020 zur Auswertung an die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) übernahm den – im Umfang streitigen – weiteren Schnitt der Sendung. Mit E-Mail vom 23.07.2020 übersandte die Klägerin zu 1) der Beklagten zu 1) die finale Kalkulation der Herstellungskosten. Diese wies einen Betrag von 79.804,75 EUR aus (Anlage K38, Bl. 240 ff. d. A.).
Am 27.07.2020 wandte die Klägerin zu 2) sich per E-Mail an den Leiter des Teams Investigativ Herrn ### (Anlage B22, Bl. 607 d. A.):
„[…]
### kannst Du mir bitte kurz bestätigen, ob wir denn auch als Produktionsfirma auch mit im Abspann stehen?
[…]“
Herr ### antwortete hierauf:
„[…]
Bei ### gibt es keinen Anspann. In der ###-Version nennen wir nur die Autoren und ### als Hauptproduzent.
Eine Produktion der ### GmbH
Redaktion: …
Leitung: …
[…]“
Die Klägerin zu 2) erwiderte:
„Das finde ich sehr schade, wir mal eine Vereinbarung darüber geschlossen haben, dass wir gemeinsam im Abspann stehen, zumal wir die Idee bei euch eingereicht haben.“
Die Beklagte zu 2) strahlte die Reportage mit dem Namen „### – Das System ###“ am 27.07.2020 um 22.15 Uhr bei ### aus. Bei der Ausstrahlung der Produktion wurden die Klägerinnen nicht im Vor- oder Abspann genannt. Die Beklagte zu 2) versah die Sendung mit folgendem Hinweis:
„Eine Produktion der ### GmbH“
Im auf die Ausstrahlung folgenden E-Mail-Verkehr der Parteien teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin zu 1) mit, dass sie die Kostenkalkulation inhaltlich für nicht nachvollziehbar und lediglich einen Betrag von 48.000,00 EUR für angemessen erachte (Anlage K40, K41, K42, Bl. 244 ff. d. A.). Am 24.08.2020 stellte die Klägerin zu 1) der Beklagten zu 1) eine Rechnung über netto 79.804,75 EUR (Anlage K43, Bl. 256 d. A.). Hierauf zahlte die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 50.686,73 EUR. Mit E-Mail vom 03.09.2020 wies die Klägerin zu 2) erneut auf die Rechnung vom 24.08.2020 hin (Anlage K46, Bl. 301 d. A.). Mit Schreiben vom 08.09.2020 forderten sodann die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Beklagte zu 1) zur Zahlung des ausstehenden Betrags auf und wiesen zudem auf die geplante Reportage zu Drogenverkauf und -konsum an deutschen Schulen hin (Anlage K47, Bl. 302 ff. d. A.). Daneben verlangten die Klägerinnen von der Beklagten zu 1) Auskunft über den Umfang der Nutzung der ausgestrahlten Reportagen sowie die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Mit Schreiben vom 15.09.2020 sagte die Beklagte zu 1) die weitere Herstellung der Produktion ab (Anlage K49, Bl. 312 ff. d. A.). Nach weiterem Schriftverkehr der Parteien gaben die Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2022 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Auskunft zu Quoten und Marktanteilen der Produktionen ab und teilten mit, dass die Reportagen der Klägerin zu 1) keine besonderen Publikumserfolge dargestellt hätten (Anlage K63, Bl. 356 ff. d. A.).
Die Klägerinnen behaupten, die Klägerin zu 2) sei inhaltlich und organisatorisch für die von der Klägerin zu 1) hergestellten Reportagen verantwortlich und habe an deren Herstellung auch durch eigene Kreativleistungen als Drehbuchautorin, Regisseurin, Kamerafrau und Sprecherin schöpferisch mitgewirkt.
Die Klägerinnen meinen, der Klägerin zu 1) stehe ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 29.118,02 EUR gegen die Beklagte zu 1) zu. Jedenfalls konkludent hätten die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) sich hinsichtlich der Reportage „### – Das System ###“ auf eine Vergütung von netto 79.804,75 EUR geeinigt. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 12.107,57 EUR. In dieser Höhe sei der Klägerin zu 1) ein Gewinn entgangen, da die Beklagte zu 1) die zugesagte Reportage über Drogenverkauf und -konsum an deutschen Schulen abgesagt habe. Jedenfalls nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben sei ein Vertrag zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) zustande gekommen.
Die Klägerin zu 2) habe zudem einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte zu 1), da diese den Namen der Klägerin zu 2) nicht im Abspann der Reportage „### – Das System ###“ genannt habe. Die Klägerin zu 2) habe gegen die Beklagte zu 2) zudem einen Anspruch gem. § 32e, d UrhG auf Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Nutzung der im Klageantrag zu 5) genannten Werke und die daraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft vom 09.03.2022 habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, da lediglich einzelne Quoten, nicht jedoch die finanziellen Erträge der Beklagten zu 2) angegeben worden seien.
Die Klägerinnen beantragen,
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. EUR 29.118,02 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 zu zahlen,
2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. EUR 1.437,70 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 zu zahlen,
3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens jedoch EUR 40.000,00, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. EUR 12.107,57 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2020 zu zahlen,
5. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, der Klägerin zu 2. durch Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über den Umfang der Werknutzung und sämtlicher hieraus gezogener finanzieller Erträge und Vorteile betreffend folgende Fernsehproduktionen:
a) Der ###: Der Fall ###, produziert 2016-2017 und erstausgestrahlt am 04.12.2017 auf dem Sender ### als Teil der Sendung „G. D. N01“,
b) Der ###: ###, produziert 2018-2019 und erstausgestrahlt am 25.03.2019 auf dem Sender ### um 20:15 Uhr,
c) Der ###: ### – ###?, produziert 2018-2019 und erstausgestrahlt am 25.03.2019 auf dem Sender ### um 22:15 Uhr,
d) ###!, produziert 2019-2020 und erstausgestrahlt am 20.01.2020 auf dem Sender ### um 20:15 Uhr,
e) Der ###: C., produziert 2019-2020 und erstausgestrahlt am 21.01.2020 auf dem Sender ### um 22:15 Uhr,
f) ### – Das System ###, produziert zwischen Juli 2020 und August 2020 und erstausgestrahlt am 27.07.2020 auf dem Sender ### um 22:15 Uhr.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, lediglich die Leistungen des Herrn ### hätten die streitgegenständlichen Produktionen für sie interessant gemacht. Die Klägerinnen hätten hierzu nichts beigetragen. Ihre Leistung habe sich in einer technischen Dienstleistung erschöpft. Im Hinblick auf die Reportage „### – Das System ###“ behaupten die Beklagten, dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass die Klägerin zu 1) lediglich Rohmaterial habe zuliefern und die Beklagte zu 1) die gesamte weitere Produktion habe übernehmen sollen. Der Anteil eigenen Materials an der Reportage habe mindestens 40 % betragen. Bezüglich der Kalkulation vom 23.07.2020 bestreiten die Beklagten, dass die Kalkulation zutreffend ist und die dort aufgezählten Posten angefallen sind. Insbesondere die ausgewiesenen Kosten für Konzeptentwicklung und Projektmanagement seien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der geplanten Produktion zu Drogenverkauf und -konsum an deutschen Schulen habe die Beklagte zu 1) die Vorkosten nur aus Kulanz bezahlt. Eine weitergehende Beauftragung sei hiermit nicht verbunden gewesen.
Die Beklagten meinen, die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) hätten sich im Hinblick auf die Reportage „### – Das System ###“ auf einen Kostenrahmen von 48.273,08 EUR geeinigt. Das Überschreitungsrisiko des Kostenrahmens habe die Klägerin zu 1) zu tragen. Bezüglich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu 2) meinen die Beklagten, dass die Klägerin zu 2) mangels konkreten Vortrags zu einem eigenschöpferischen Beitrag an der Reportage „### – Das System ###“ schon nicht aktivlegitimiert sei. Jedenfalls habe die Klägerin zu 2) aber auf ihr Namensnennungsrecht aus § 13 UrhG verzichtet. Schließlich habe die Klägerin zu 2) keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu 2). Die §§ 32e, d UrhG seien schon nicht anwendbar. Die Voraussetzungen der Normen seien überdies nicht gegeben. Schließlich habe die Beklagte zu 2) einen etwaigen Auskunftsanspruch der Klägerin zu 2) auch bereits erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige (Stufen-)Klage ist, soweit derzeit über sie zu befinden ist, teilweise begründet.
I.
Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 29.118,02 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsproduktionsvertrag über die Reportage „### – Das System ###“.
1. Unstreitig haben die die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) einen Vertrag über die vorgenannte Reportage geschlossen. Hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Höhe der Vergütung der Klägerin zu 1) haben sie sich nach Würdigung aller relevanten Umstände durch die Kammer konkludent auf eine Vergütung von 79.804,75 EUR geeinigt. Dieser Vergütungsanspruch ist durch die Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 50.686,73 EUR erloschen.
Nach §§ 145, 147 BGB sind für einen Vertragsschluss zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen erforderlich. Die Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH NJW 1990, 3206 f. m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen musste und konnte die Klägerin zu 1) davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1) ihr Angebot vom 23.07.2020, die Reportage zu einem Preis von 79.804,75 EUR abzunehmen, angenommen hat, als die Beklagte zu 1) das Filmmaterial an die Beklagte zu 2) weitergab und diese die Reportage am 27.07.2020 ausstrahlte. Dieses Verhalten der Beklagten lässt nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich darauf schließen, dass die Beklagten mit dem am 15.07.2020 gelieferten Material und der Kalkulation vom 23.07.2020 einverstanden waren. Diese Auslegung wird durch die weiteren Umstände des Vertragsschlusses gestützt. Denn sowohl in ihrer E-Mail vom 26.06.2020 als auch in ihrer Sprachnachricht an die Klägerin zu 2) am 02.07.2020 machte die stellvertretende Chefredakteurin der Beklagten zu 1) Frau ### durch die Wendung „Leinen los“ deutlich, dass die Klägerin mit den Dreharbeiten beginnen sollte. Dabei war allen Beteiligten klar, dass die Kalkulation der Klägerin zu 1) vom 25.06.2020 in dieser Zeit nicht mehr repräsentativ war. Hierauf hatte die Klägerin zu 2) bereits in ihrer E-Mail vom 25.06.2020 – wenn auch unter Bezugnahme auf das Honorar von Herrn ### – und dann erneut in ihrer Sprachnachricht vom 02.07.2020 hingewiesen. Dementsprechend bat Herr ### die Beklagte zu 1) am 06.07.2020 und am 14.07.2020 um eine aktualisierte Aufwandskalkulation. Nach der Übersendung der Kostenkalkulation am 23.07.2020 übergab die Beklagte zu 1) die Reportage an die Beklagte zu 2), die die Reportage am 27.07.2020 über den Sender ### ausstrahlte. Durch dieses Verhalten machte die Beklagte zu 1) deutlich sowohl mit dem Inhalt der Reportage als auch dem inzwischen benannten Kostenrahmen einverstanden zu sein.
Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die Übersendung der Kostenkalkulation kurzfristig vor der Ausstrahlung der Reportage erfolgte und die Kalkulation vom 23.07.2020 die erste Kalkulation vom 25.06.2020 um mehr als 30.000,00 EUR überstieg. Indem die Beklagte die Reportage jedoch freigab, machte sie aus Sicht eines objektiven Empfängers deutlich, trotz der Kurzfristigkeit mit der Kalkulation einverstanden zu sein. Insoweit kann nach Auffassung der Kammer auch der Rechtsgedanke des § 649 BGB berücksichtigt werden, nach dem dem Besteller bei einer wesentlichen Überschreitung eines Kostenanschlags ein Kündigungsrecht zusteht. Die Beklagte zu 1) hätte deshalb vorliegend den Vertrag der Parteien kündigen und die Beklagte zu 1) über dieses Vehikel zu einer einvernehmlichen Vertragsanpassung veranlassen können. Indem die Beklagte zu 1) die Reportage jedoch umschnitt und zur Ausstrahlung an die Beklagte zu 2) weitergab, machte sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und nahm die Kalkulation der Klägerin zu 1) an.
2. Soweit die Beklagte zu 1) die in der Kalkulation aufgeführten Kosten für Konzeptentwicklung, redaktionelle Recherchen, Projektmanagement, Darsteller etc. und weitere Posten bestreitet, kommt es hierauf aufgrund der Annahme der Kalkulation durch die Beklagte zu 1) schon nicht an. Das Bestreiten stellt sich darüber hinaus auch als unsubstantiiert dar. Denn die Klägerin zu 1) hat die entstandenen Kosten in ihrer Kalkulation vom 23.07.2020 detailliert aufgeschlüsselt. Vor diesem Hintergrund erfolgt das Bestreiten, das maßgeblich auf allgemeiner Erfahrung der Beklagten zu 1) fußt, pauschal und ohne konkreten Bezug zu der konkreten Reportage. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) bei anderen Produktionen aufgrund vergleichbarer Kalkulationen die von der Klägerin zu 1) geforderten Zahlungen leistete.
II.
Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte zu 1) darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von 1.437,70 EUR für das Mahnschreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
Im Zeitpunkt des Mahnschreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) am 08.09.2020 war die Beklagte zu 1) in Verzug. Die Forderung der Klägerin zu 1) auf Zahlung von 29.118,02 EUR war fällig und durchsetzbar. Darüber hinaus hatte die Klägerin zu 2) als Geschäftsführerin der Klägerin zu 1) die Beklagte zu 1) per E-Mail am 03.09.2020 in Verzug gesetzt, indem sie der Zahlung der Beklagten zu 1) über 48.273,08 EUR ihre Anerkennung versagte und auf die „überfällige“ Rechnung verwies. Hiermit machte die Klägerin zu 1) hinreichend klar, weiterhin die vollständige Begleichung der Rechnung vom 24.08.2020 zu verlangen. Mit dem Zugang der E-Mail am 03.09.2020 geriet die Beklagte zu 1) in Verzug. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen war insbesondere auch erforderlich und erfolgversprechend, da die Sachlage rechtlich schwierig war und die Beklagte zu 1) die Leistung bei der gebotenen restriktiven Auslegung noch nicht ernsthaft und endgültig verweigert hatte.
Soweit die Beklagte zu 1) die wirksame Beauftragung der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) rügt und einwendet, die Klägerin zu 1) habe weder zum Inhalt der Beauftragung noch zur Abrechnung schlüssig vorgetragen, kann dieser Vortrag nicht verfangen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen haben bereits ihrem Mahnschreiben vom 08.09.2020 Originalvollmachten beigefügt und in dem Schreiben erklärt, Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen verschiedener Produktionen zu verfolgen, die die Klägerin zu 1) an die Beklagte zu 1) lizenziert hat (Anlage K47, Bl. 302 ff. d. A.). Mit Blick auf den Inhalt des Mahnschreibens und die dort vorgenommene Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren sowie den Inhalt des Schreibens an die Beklagte zu 2) (Anlage K48, Bl. 309 ff. d. A.) hat die Klägerin zu 1) auch schlüssig vorgetragen, dass ihre Prozessbevollmächtigten ihre Forderungen zunächst außerprozessual geltend machen sollten. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten zu 1) ist nicht erkennbar, dass die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin 1) bereits im damaligen Zeitpunkt unbedingten Klageauftrag hatten. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin zu 1) die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren bezahlt hat. Durch den vollständigen Klageabweisungsantrag der Beklagten zu 1) hat sich ein etwaiger Freistellungsanspruch der Klägerin in einen Zahlungsanspruch gewandelt (BGH NJW-RR 2011, 910 Rn. 22 m. w. N.).
III.
Die Klägerin zu 2) hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) wegen fehlender Urheberbenennung in der Produktion „### – Das System ###“. Insbesondere folgt ein entsprechender Anspruch nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG.
Unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist ein Anspruch der Klägerin zu 2) deshalb ausgeschlossen, da die Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) und damit auch der Beklagten zu 2) auf ihr Namensnennungsrecht aus § 13 UrhG vor der Ausstrahlung der Reportage konkludent verzichtet hat. Zwar ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft in seinem Kern unverzichtbar. Der Urheber kann im Einzelfall jedoch darauf verzichten, sein Recht geltend zu machen. Das Urheberbenennungsrecht kann dabei insbesondere vertraglich beschränkt werden, solange dies nicht einem Verzicht auf alle Zeiten gleichkommt (LG Köln ZUM-RD 2021, 182, 183; LG München ZUM 2003, 64, 66; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 13 Rn. 24 f. m. w. N.).
Nach diesem Maßstab hat die Beklagte vorliegend auf die Geltendmachung ihres Rechts im Einzelfall verzichtet. Dies folgt maßgeblich aus dem E-Mail-Verkehr der Klägerin zu 2) mit Herrn ### am 27.07.2020. Im Rahmen dieses Austauschs bat die Klägerin zu 2) Herrn ### um eine Bestätigung dafür, dass „wir denn auch als Produktionsfirma auch mit im Abspann stehen“. Herr ### antwortete, dass es bei der Reportage keinen Abspann gebe, woraufhin die Klägerin zu 2) ihr Bedauern ausdrückte und auf eine Vereinbarung der Parteien diesbezüglich verwies. Auf eine entsprechende Vereinbarung bezog sich die Klägerin zu 2) dann erneut in ihrer E-Mail vom 03.08.2020:
„Unsere Freude war zugegebener Maßen sehr getrübt. Offiziell waren wir nicht Teil dieser Produktion, weil unsere namentliche Nennung – aus welchen Gründen auch immer – nicht erfolgt ist, trotz meiner ausdrücklichen Bitte vor der Sendung, darauf zu achten, dass ### und die ### GmbH gemeinschaftlich zu nennen sind. So hatten wir es ursprünglich 2018 vertraglich vereinbart, in unserem Grundvertrag, auf den alle folgenden Sendungen aufbauten.“
Durch die wiederholte Forderung der Klägerin zu 2), die Klägerin zu 1) im Abspann der Reportage zu benennen, machte die Klägerin zu 2) nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich, auf ihr – das der Klägerin zu 2) ggf. zustehende – Benennungsrecht zu verzichten. Diese Auslegung des Verhaltens der Klägerin zu 2) steht im Einklang mit der zwischen den Parteien gelebten Vertragspraxis. Auf diese nahm die Klägerin zu 2) auch in dem vorstehenden E-Mail-Verkehr Bezug, wobei sie insbesondere den Vertrag der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) vom 28.06.2018 ansprach. In § 11 Nr. 1 dieses Vertrags hatten die Parteien vereinbart, dass die Namensnennung der Klägerinnen im Vor- bzw. Abspann der Reportagen durch die Worte „Eine Produktion der ### im Auftrag von ###“ erfolgen sollte. Nach § 11 Nr. 2 des Vertrags sollte im Übrigen die Beklagte zu 1) den Kreis der im Vor- oder Abspann genannten Personen bestimmen können. Auch hieraus folgt also, dass die Parteien eine Nennung der Klägerin zu 1) vereinbart haben. Im Gegenschluss ist nach Auffassung der Kammer von einem Verzicht der Klägerin zu 2) auf ihr Benennungsrecht auszugehen.
Der Verzicht der Klägerin zu 2) auf ihre persönliche Benennung ist auch wirksam. Insbesondere geht die Kammer nicht davon aus, dass die Beklagte zu 1) und die Klägerin zu 2) sich dauerhaft und unbeschränkt auf einen Verzicht der Klägerin zu 2) auf ihre Urheberbenennung geeinigt haben. Gegen eine entsprechende Auslegung spricht schon der konkludente Charakter der beschränkenden Vereinbarung der Parteien. Darüber hinaus kann die Klägerin zu 2) ihren Verzicht jederzeit für die Zukunft widerrufen, wenn ihre – insoweit unterstellte – Miturheberschaft an der streitgegenständlichen Reportage in Vergessenheit zu geraten drohte (OLG München ZUM 2003, 964, 967; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 13 Rn. 24 m. w. N.).
IV.
Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 12.107,57 EUR wegen der Absage der geplanten Reportage zu Drogenverkauf und -konsum an deutschen Schulen.
1. Ein entsprechender Anspruch besteht zunächst nicht auf vertraglicher Basis. Anders als hinsichtlich der Reportage „### – Das System ###“ ist zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) bereits streitig, ob die Parteien überhaupt einen Produktionsvertrag betreffend die Reportage geschlossen haben. Von einem solchen Vertragsschluss ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) haben sich weder ausdrücklich noch konkludent auf die Durchführung der entsprechenden Reportage geeinigt. Auch aus den Grundsätzen über ein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben folgt nichts anderes.
a) Insbesondere konnte die Klägerin zu 1) aus der bloßen Zahlung der Vorkosten für die Reportage zu Drogenverkauf und -konsum an deutschen Schulen durch die Beklagte zu 1) nicht den Schluss ziehen, dass hiermit eine Beauftragung der vollständigen Reportage entsprechend der Kalkulation vom 27.04.2020 einherging. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers war die Zahlung der Vorkosten nicht mit hinreichender Sicherheit als Annahme des Vertragsangebots der Klägerin zu 1) auf Grundlage der Kalkulation zu werten, § 133, 157 BGB.
Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Gespräche zwischen den Parteien über die entsprechende Reportage bereits im Februar 2020 begannen und dann durch die Schulschließungen zu Beginn der Corona-Pandemie unterbrochen wurden. Nach eigenem Vortrag der Klägerin zu 1) stellte sie deshalb die Fortsetzung der Arbeiten zunächst zurück. Die Klägerin zu 1) übersendete der Beklagten zu 1) dann zwar am 27.04.2020 eine detaillierte Kalkulation (Anlage K 30, Bl. 225 ff. d. A.), die eine Gesamtvergütung von 242.585,78 EUR sowie Vorkosten in Höhe von 24.875,00 EUR auswies. Mit E-Mail vom 20.05.2020 bot die Klägerin zu 1) der Beklagten zu 1) jedoch an, den Beitrag zu Drogen an Schulen
„inhaltlich und vor allem preislich so anzupassen, dass es in einem, der aktuellen Situation angemessenen Budget, realisierbar ist.“
Zudem teilte die Klägerin zu 2) in dieser E-Mail mit, seit Januar 2020 mit der Stofffindung und Recherche zu der geplanten Reportage beschäftigt gewesen zu sein,
„in der Annahme, die Vertragsverlängerung sei nur noch eine Formsache.“
Unter den zuvor dargestellten Umständen kann die Bezahlung der Vorkosten durch die Beklagte zu 1), welche am 06.06.2020 erfolgte, keine Annahme der Kalkulation der Klägerin zu 1) vom 27.04.2020 darstellen. Denn durch die E-Mail vom 20.05.2020 machte die Klägerin zu 2) als Geschäftsführerin der Klägerin zu 1) selbst deutlich, zu Beginn des Jahres 2020 von einem nahenden Vertragsschluss, aber noch nicht von einem geschlossenen Vertrag ausgegangen zu sein. Zudem erkannte sie selbst die aufgrund der Corona-Pandemie hervorgerufene Unsicherheit in der Branche und schlug deshalb vor, die Reportage preislich anzupassen und mit einem geringeren Budget durchzuführen. Ohne weitere Anhaltspunkte, die auf einen entsprechenden vertraglichen Willen der Beklagten zu 1) schließen lassen, kann die bloße Bezahlung der Vorkosten nach Auffassung der Kammer unter den gegebenen unsicheren Umständen keine Annahmeerklärung darstellen. Hierfür spricht vorliegend auch, dass die Kalkulation um das Zehnfache über die gezahlten Vorkosten hinausging. Mit Blick auf die E-Mail der Klägerin zu 2) vom 20.05.2020, in der sie insbesondere auch die schwierige Lage ihres Teams während des Beginns der Corona-Pandemie ansprach, deutet nach Auffassung der Kammer – wie von der Beklagten zu 1) vorgetragen – viel auf eine Kulanzleistung der Beklagten zu 1) hin.
b) Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Ein Vertragsschluss nach diesen Grundsätzen setzt voraus, dass die Parteien in geschäftlichem Kontakt stehen, eine Partei einen vorangegangenen Vertragsschluss bestätigen will (deklaratorisches kaufmännisches Bestätigungsschreiben) oder eine mündliche Vereinbarung erst durch das Bestätigungsschreiben Gültigkeit haben soll (konstitutives kaufmännisches Bestätigungsschreiben) und das Bestätigungsschreiben in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Vertragsschluss bzw. den Vertragsverhandlungen abgesandt wird (ausführlich zu den Voraussetzungen Roth/Huber, in: Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Aufl. 2023, § 346 Rn. 26 ff. m. w. N.). Soweit die Beklagte zu 1) in der Kalkulation vom 27.04.2020 vorliegend ein konstitutives kaufmännisches Bestätigungsschreiben erblickt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin zu 2) machte in der E-Mail vom 20.05.2020 hinreichend deutlich, dass auch aus ihrer Sicht noch keine (mündliche) Einigung der Parteien zustande gekommen war, die lediglich schriftlich noch einmal bestätigt werden sollte, selbst wenn sie die Vertragsverlängerung nur noch als „Formsache“ erachtete. Darüber hinaus übersendete die Klägerin die Kostenkalkulation auch nicht in engem zeitlichem Zusammenhang zu den Vertragsverhandlungen der Parteien. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 1) fanden die maßgeblichen Gespräche bzw. Verhandlungen über die Reportage mit der Beklagten zu 1) bis Anfang März 2020 statt, bevor die Schulschließungen zu Beginn der Corona-Pandemie das Projekt unterbrachen. Angesichts des Zeitintervalls von fast zwei Monaten geht die Kammer nicht von einem engen zeitlichen Zusammenhang aus. Bei einem solchen Zeitintervall kann dem Schweigen des (möglichen) Vertragspartners kein Erklärungswert beigemessen werden. Ein Angebot nach einer entsprechend langen Zeit erfordert vielmehr eine ausdrückliche oder konkludente Annahme durch den Vertragspartner.
2. Die Klägerin zu1) hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.
Es fehlt insoweit schon an einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) war vorliegend im Rahmen ihrer negativen Vertragsfreiheit frei, keinen Vertrag mit der Klägerin zu 1) über eine Reportage zu Drogenverkauf und -konsum an deutschen Schulen zu schließen. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen begründet eine Haftung aus culpa in contrahendo nur dann, wenn eine Seite besonderes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat und der Abbruch sodann ohne triftigen Grund erfolgt ist (vgl. Herresthal, in: BeckOGK, BGB, Stand: 15.02.2024, § 311 Rn. 366 ff.). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) vorliegend einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der ihr eine grundlose Abstandnahme vom Vertragsabschluss mit der Klägerin zu 1) versagte. Insbesondere die zu Beginn der Corona-Pandemie auch in der Filmbranche herrschende Unsicherheit, von der auch die Klägerin zu 2) in ihrer E-Mail vom 20.05.2020 spricht, hindert insofern die Entstehung eines besonderen Vertrauenstatbestands bei der Klägerin zu 1).
Darüber hinaus ist der von der Klägerin zu 1) beanspruchte entgangene Gewinn über § 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB schon nicht ersatzfähig. Im Fall des grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen ist nur das negative Interesse ersatzfähig. Dieses Interesse wurde durch die Zahlung der Beklagten zu 1) vom 06.06.2020 ausgeglichen. Der Ersatz des positiven Interesses an der Durchführung des Vertrags, das auch den entgangenen Gewinn umfasst, kommt dagegen nicht in Betracht, da anderenfalls ein faktischer Kontrahierungszwang des Vertragspartners bestände (Herresthal, in: BeckOGK, BGB, Stand: 15.02.2024, § 311 Rn. 340, 344).
V.
Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte zu 2) einen Auskunftsanspruch aus §§ 32e Abs. 1 Nr. 1, 32d UrhG betreffend sämtliche finanzielle Erträge und Vorteile aus den im Tenor genannten Produktionen. Soweit die Klägerin zu 2) darüber hinaus weiterhin Auskunft über den Umfang der Werknutzung begehrt, hat die Beklagte zu 2) diesen Anspruch durch das Schreiben vom 09.03.2022, in dem sie der Klägerin zu 2) Ausstrahlungsdaten sowie Quoten und Marktanteile mitteilte, erfüllt.
1. Die §§ 32d, e UrhG sind anwendbar. Dies folgt aus § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG, nach dem die Vorschriften über Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (§ 32d UrhG) und über Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette (§ 32e UrhG) in der ab dem 07.06.2021 geltenden Fassung auch auf vor dem 07.06.2021 geschlossene Verträge anzuwenden sind. Nach Auffassung der Kammer ordnet die Norm entgegen dem Vortrag der Beklagten zu 2) bei vor dem 07.06.2021 geschlossenen Verträgen nicht nur eine Rückwirkung in dem Sinne an, dass Vertragspartner oder Lizenzinhaber ab dem 07.06.2022 bzw. 07.06.2023 zur Auskunft über Umfang der Werknutzung und hieraus gezogene Erträge aus dem zurückliegenden Jahr verpflichtet sind, vielmehr ordnet die Norm eine Rückwirkung in dem Sinne an, dass auch für Zeiträume seit dem Beginn der Werknutzung nach §§ 32d, e UrhG Auskunft zu erteilen ist (so auch Stang, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 32d Rn. 29; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 133 Rn. 5; a. A. wohl Soppe/Fuchs AfP 2021, 487, 498). Begrenzungen des Anspruchs ergeben sich aus § 133 Abs. 3 S. 2 UrhG sowie der Verhältnismäßigkeitsvorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG.
Für die Auslegung der Kammer spricht zunächst der Wortlaut des § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG, der eine Rückwirkung der §§ 32d, e UrhG anordnet, ohne nach einzelnen Zeiträumen zu differenzieren. Auch die Gesetzgebungsmaterialien legen sie nahe. Der Gesetzgeber hat zu § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG ausgeführt (BT-Drs. 19/27426, S. 117):
§ 133 Absatz 3 Satz 1 UrhG-E setzt – ebenfalls abweichend von der Regel des Absatzes 1 – Artikel 27 DSM-RL um. Hiernach unterliegen Lizenzverträge unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab dem 7. Juni 2022 der Transparenzpflicht nach Artikel 19 DSM-RL, die ihrerseits in §§ 32d und 32e UrhG-E umgesetzt wird. Artikel 27 DSM-RL konkretisiert also die Übergangsfrist, die Verwertern gemäß ErwG 77 Satz 5 DSM-RL für die Anpassung an das neue Transparenzregime zu gewähren ist. Dass neues Unionsrecht eine „unechte Rückwirkung“ entfaltet, sich also auch auf Vertragsverhältnisse auswirkt, die schon vor seiner Anwendbarkeit abgeschlossen wurden, ist allgemein üblich (vergleiche unter anderem EuGH, Rs. C-120/08, ECLI:EU:C:2010:798, Rn. 41 – Bavaria – und Rs. C-154/05, ECLI:EU:C:2006:449 Rn. 42 f. – Kersbergen-Lap und Dams-Schipper). Auch in Bezug auf Bestandsverträge gilt aber die Einschränkung, dass Auskünfte nur insoweit erteilt werden müssen, wie ihre Erteilung mit verhältnismäßigem Aufwand zu bewerkstelligen ist (vergleiche § 32d Absatz 2 UrhG-E und § 32e Absatz 1 Satz 1 UrhG-E).
Die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit dürfte allerdings bei Bestandsverträgen schneller überschritten sein als bei Vertragsabschlüssen nach dem 6. Juni 2021, weil Verwerter in diesen Fällen einen erhöhten Aufwand für die Auskünfte kalkulatorisch nicht berücksichtigen konnten. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn für die Auskunftserteilung noch Jahre später Daten in erheblichem Umfang erhoben oder aber Datenbanken erst aufgebaut werden müssten. Die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit ist auch dann überschritten, wenn nach bislang geltenden Tarifverträgen oder gemeinsamen Vergütungsregeln entsprechende Auskünfte nicht erforderlich waren.
Hieraus geht nach Auffassung der Kammer deutlich hervor, dass die Auskunftspflicht nach §§ 32d, e UrhG bei vor dem 07.06.2021 geschlossenen Verträgen auch vergangene Nutzungsjahre erfassen soll, sofern die Beschaffung der entsprechenden Informationen nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Aus teleologischer Sicht ist zudem anzuführen, dass § 133 Abs. 3 S. 1 UrhG bei anderer Auslegung für solche Verträge leerlaufen würde, die vor dem 07.06.2021 geschlossen worden sind und heute nicht mehr verwertet werden. Die entsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs ist insbesondere vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 75 und 76 der DSM-Richtlinie (RL (EU) 2019/790), deren Umsetzung die §§ 32d, e UrhG dienen, nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. Der Auskunftsanspruch der Klägerin zu 2) ist nach dem Vorgesagten damit auch nicht davon abhängig, ob die Beklagten die streitgegenständlichen Reportagen heute noch nutzen.
2. Die Voraussetzungen der §§ 32e Abs. 1 Nr. 1, 32d UrhG liegen vor. § 32e Abs. 1 Nr. 1 UrhG erweitert den Auskunftsanspruch des Urhebers gegen seinen Vertragspartner nach Nr. 1 auf Dritte, die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen. Die Norm enthält einen Rechtsgrundverweis auf § 32d UrhG. § 32d Abs. 1 S. 1 UrhG sieht vor, dass der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile erteilt, wobei die Auskunft nach Satz 3 erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen ist.
a) Nach der Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) ist die Klägerin zu 2) nach dem beiderseitigen Sachvortrag der Parteien (Mit-)Urheberin der sechs im Tenor genannten Reportagen. Die Kammer hegt keinen Zweifel daran, dass die Klägerin zu 2) jedenfalls als Regisseurin und Kamerafrau urheberrechtlich schutzfähige Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG erschaffen bzw. hierzu urheberrechtlich schutzfähige Werkteile beigetragen hat. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht.
Soweit die Beklagte zu 2) bestreitet, dass die Beiträge der Klägerin zu 2) zu den Reportagen ein schutzfähiges Werk darstellten, da große Teile der Aufnahmen mit versteckter Kamera und ohne konkrete Regieanweisung gedreht worden seien und insbesondere der Eigenanteil der Beklagten zu 1) an der Reportage „### – Das System ###“ mindestens 40 % betragen habe, ändert dieser Vortrag nach Auffassung der Kammer nichts an der (Mit-)Urheberschaft der Klägerin zu 2). Zunächst haben die Beklagten durch ihre Justitiarin Frau ### im Schreiben vom 15.09.2020 vorprozessual lediglich bestritten, dass die Klägerin zu 2) ausschließliche Urheberin sei. Darüber hinaus geht die Kammer auch für den unterstellten Fall, dass die Beklagte zu 1) zu der Reportage „### – Das System ###“ einen Eigenanteil von 40 % erbracht hat und der eigene Anteil der Klägerinnen maßgeblich aus Aufnahmen mit einer versteckten Kamera bestand, davon aus, dass die Klägerin zu 2) zumindest Miturheberin der Reportage war. Denn auch bei anderen Sendungen ohne Drehbuch wie Liveübertragungen z. B. von Fußballspielen kann durch die Regie, Einblendungen und sonstige Gestaltungsmittel ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG vorliegen (siehe nur Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 2 Rn. 217).
Für die (Mit-)Urheberschaft der Klägerin zu 2) sprechen ganz maßgeblich die zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) geschlossenen Verträge. Sowohl in dem Vertrag zu der Reportage „Der ### – Der Fall ###“ vom 14.02.2018 als auch in dem späteren Vertrag zu den Reportagen mit dem Arbeitstitel „### – Der ###“ vom 28.06.2018 wird die Klägerin zu 2) in den Rubriken „Regie“ – hier alleinig – und „Kamera“ genannt. Darüber hinaus wird die Klägerin zu 2) auch in der ###-Version der Reportage „### – Das System ###“ unter der Rubrik „Redaktion“ genannt. Schließlich belegt auch der E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin zu 2) und Frau ### vom 26.06.2020 nach Ansicht der Kammer, dass die Klägerin zu 2) in schöpferischer Weise zu den Reportagen beitrug. Denn dort beschrieb die Klägerin zu 2), dass sie „die Szenen jetzt wie besprochen verschachteln, und OT Vorschläge skizzieren“ wolle und für ein Dreh- bzw. Szenenkonzept noch mehr Zeit brauche und dieses Konzept im Anschluss mit ihrem Redaktionsteam besprechen wolle. Frau ### richtet sich in ihrer Antwort daraufhin ausdrücklich an die Klägerin zu 2) und fragt nach: „Bis wann kannst Du das Konzept überarbeiten?“
b) Die Klägerin zu 2) hat der Klägerin zu 1) die Nutzungsrechte nach Überzeugung der Kammer auch entgeltlich eingeräumt. Mit der Voraussetzung der Entgeltlichkeit wollte der Gesetzgeber einer Ausuferung des Auskunftsanspruchs entgegenwirken (Stang, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 32d Rn. 11). Insbesondere wollte er ausschließen, dass Urheber, die Open-Content-Nutzungen im Sinne des § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG zugelassen haben, später Auskunftsansprüche nach § 32d UrhG geltend machen (siehe BT-Drs. 18/8625, S. 26). Nach diesen Maßstäben droht vorliegend keine vom Gesetzgeber befürchtete Ausuferung des Auskunftsanspruchs. Nach dem – durch den vorgelegten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (Anlage K64, Bl. 763 ff. d. A.) belegten – Vortrag der Klägerin zu 2) bezieht diese von der Klägerin zu 1) ein Bruttojahresgehalt von 96.000,00 EUR, mit dem auch urheberrechtlich relevante Leistungen abgegolten sind. Zwar bestreitet die Beklagte zu 2) diesen Vortrag mit Nichtwissen und behauptet, dass die Klägerin zu 2) der Klägerin zu 1) etwaig entstandene Urheber- oder Leistungsschutzrechte schenkweise an die Klägerin zu 1) übertragen hat. Dieser Vortrag erweist sich vor dem Hintergrund des vorgelegten Geschäftsführer-Anstellungsvertrags jedoch als unsubstantiiert. Insbesondere trägt die Beklagte zu 2) keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vereinbarungen aus dem Vertrag zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) nicht gelebt werden.
Selbst wenn man im Verhältnis von Klägerin zu 2) und Klägerin zu 1) jedoch von einer unentgeltlichen Nutzungsrechtseinräumung ausgeht, ist der Auskunftsanspruch nach Auffassung der Kammer dennoch gegeben, weil eine etwaige unentgeltliche Gestattung der Klägerin zu 2) dann nur dazu diente, die kommerzielle Verwertung der Reportagen durch die Klägerin zu 1) zu erleichtern. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Kriteriums der Entgeltlichkeit, das lediglich eine Ausuferung des Auskunftsanspruchs verhindern soll, ist nach Auffassung der Kammer auch in einem solchen Fall von einer Entgeltlichkeit auszugehen (so auch Stang, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 32d Rn. 12; Peifer, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 32d Rn. 17).
c) Der Anspruch der Klägerin zu 2) ist auch nicht ausgeschlossen.
Insbesondere kann der Beitrag der Klägerin zu 2) zu den streitgegenständlichen Reportagen nach Überzeugung der Kammer nicht als nachrangig im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG bezeichnet werden. Nachrangig ist ein Beitrag nach Nr. 1 insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes gehört. Dabei ist nicht qualitativ zu bewerten, ob der Beitrag geringwertig ist. Maßgeblich ist vielmehr seine Bedeutung für den typischen Inhalt eines Werkes (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 32d Rn. 12; vgl. BT-Drs. 18/8625, S. 27; Stang, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 32d Rn. 42 ff.). Nach diesem Maßstab sind die Beiträge, die die Klägerin zu 2) aufgrund des beiderseitigen Vortrags der Parteien in Bezug auf Regie und Kamera und Konzeptentwicklung zu den streitgegenständlichen Reportagen erbracht hat (s. o.), nicht als nachrangig zu bewerten. Ihre Mitwirkung erschöpfte sich insbesondere nicht in der Mitarbeit an einzelnen Sequenzen der Reportagen. Vielmehr gingen die wesentlichen Schöpfungsaspekte der Reportagen nach Überzeugung der Kammer von der Klägerin zu 2) und ggf. Herrn ### aus.
Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) unverhältnismäßig ist, insbesondere der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung steht, § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Insofern überwiegt nach Auffassung der Kammer das Aufklärungsinteresse der Klägerin zu 2) das Interesse der Beklagten zu 2), von dem mit jeder Auskunftspflicht verbundenen Aufwand verschont zu bleiben.
Schließlich scheitert der Anspruch der Klägerin zu 2) auch nicht am Kriterium der Subsidiarität. Nach § 32e Abs. 1 S. 2 UrhG kann der Urheber einen Auskunftsanspruch nach Satz 1 nur geltend machen, soweit sein Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d UrhG nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert. Nach Art. 19 Abs. 2 DSM-RL soll der Anspruch gegen Dritte in der Lizenzkette dabei insbesondere dann bestehen, wenn die erste Vertragspartei, die grundsätzlich auch zur Auskunft über die weiteren Auskünfte in der Lizenzkette verpflichtet ist (Stang, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 32e Rn. 16), nicht über alle Informationen verfügt, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Nach diesen Maßstäben konnte die Klägerin zu 2) sich mit ihrem Auskunftsanspruch vorliegend an die Beklagte zu 2) wenden. Denn die Vertragspartnerin der Klägerin zu 2), die Klägerin zu 1), verfügte nach der Lizenzierung der Reportagen an die Beklagte zu 1) nicht über hinreichende Informationen über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge. Diese Kenntnis haben lediglich die Beklagten, von denen die Klägerin zu 2) sich in zulässiger Weise die Beklagte zu 2) als Rundfunkveranstalterin als Auskunftsschuldnerin ausgesucht hat.
d) Der von der Klägerin zu 2) geltend gemachte Auskunftsanspruch ist seinem Umfang nach jedoch auf die Auskunft über die aus den im Tenor genannten Reportagen gezogenen Erträge und Vorteile beschränkt. Soweit die Beklagte zu 2) in ihrem Schreiben vom 09.03.2022 bereits mitgeteilt hat, wann die Sendeunternehmen der Beklagten zu 2) die streitgegenständlichen Reportagen ausgestrahlt und welche Quoten und Marktanteile diese erzielt haben, ist der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Auskunft über den Umfang der Werknutzung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Auch ein etwaiger Anspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 2) auf Auskunft über die Vertriebserlöse, die die Beklagte zu 2) bzw. Tochterunternehmen über das Video-on-Demand-Portal www.entfernt.de (früher: www.entfernt.de) erzielt haben, ist erloschen, nachdem die Beklagte zu 2) in der Klageerwiderung mitgeteilt hat, keine Vertriebserlöse durch die streitgegenständlichen Reportagen erzielt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Auskünfte der Beklagten zu 2) nicht ernst gemeint, ersichtlich unvollständig oder von vornherein unglaubhaft sind, haben die Klägerinnen nicht aufgezeigt und liegen der Kammer auch sonst nicht vor.
Die Beklagte zu 2) ist nach §§ 32e Abs. 1 Nr. 1, 32d UrhG zur umfassenden Auskunft über Erträge und Vorteile verpflichtet. Hierzu zählen insbesondere auch Werbeeinnahmen (BGH GRUR 2010, 1090 Rn. 19 ff.; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 32d Rn. 8; Stang, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 32d Rn. 23; a. A. KG Y. ZUM 2010, 346, 350 f. – Der Bulle von Tölz). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) besteht insoweit ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausstrahlung eines Werks und den im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung erzielten Werbeerlösen. Denn nach Auffassung der Kammer reicht es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Werbeeinnahmen und der Ausstrahlung eines Filmwerks aus, dass die Werbekunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld des Werks platzieren, in der Erwartung, die Zuschauer der Reportagen interessierten sich auch für die bezahlte Werbung und würden ggf. zum Kauf der beworbenen Produkte angeregt (vgl. BGH GRUR 2010, 1090 Rn. 23). Der Beklagten zu 2) ist zwar insoweit zuzustimmen, als die erzielten Werbeeinahmen von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere auch von dem dem Sender entgegengebrachten Vertrauen und dem in der Vergangenheit gezeigten Programm abhängig sind. Dies schließt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Werk und Werbeeinahmen aus, sondern führt lediglich im Rahmen eines etwaigen Nachvergütungsanspruchs zu einer Verringerung der nachträglichen Vergütung (vgl. BGH GRUR 2010, 1090 Rn. 24).
VI.
Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB betreffend den Klageantrag zu 1) besteht entgegen dem Klageantrag erst ab dem 04.09.2020. Die Klägerin zu 1) hatte die Beklagte zu 1) mit E-Mail vom 03.09.2020 auf die „überfällige“ Rechnung vom 24.08.2020 hingewiesen und sie damit gemahnt (s. o.). Der Zinslauf begann deshalb nach dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB erst am darauffolgenden Tag (vgl. Dornis, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.10.2022, § 286 Rn. 223 m. w. N.).
Der weiter geltend gemachte Zinsanspruch betreffend den Klageantrag zu 2) folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dieser besteht nach dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den ersten Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag. Rechtshängigkeit trat vorliegend am 25.11.2022 ein (EB, Bl. 387 ff. d. A.). Ein früherer Zinsbeginn war nicht anzunehmen. Insbesondere reicht die bloße Zahlungsaufforderung mit einseitiger Fristbestimmung, die in dem Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 08.09.2020 zu erblicken ist, nicht aus, um gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB den Verzug des Gegners zu begründen, sofern dem Gläubiger nicht gem. § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht (BGH NJW 2008, 50, 51; LG Mannheim NJW-RR 2016, 599, 602). Auch der Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf die entstandenen Mahnkosten in Höhe von 1.437,70 EUR im Schreiben vom 16.10.2020 sorgt nicht für einen früheren Zinsbeginn, da sich der Hinweis in der bloßen Benachrichtigung erschöpfte und insbesondere keine unbedingte Zahlungsaufforderung enthielt.
VII.
Über die Kosten des Rechtsstreits wird erst als abschließende, einheitlich zu treffende Entscheidung im Schlussurteil befunden werden (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 254 Rn. 6). Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 2 ZPO.