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KFW-Darlehen – Rückforderung einer formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsprovision


Bearbeitungsgebühren

Zusammenfassung:

Urteil des Landgerichts Itzehohe zur Vereinbarung einer Bearbeitungsprovision für einen Darkehensvertrag. Das Landgericht Itzehoe hatte zwei Darlehensverträge in Bezug auf die Bearbeitungsprovision zu untersuchen, wobei zum einen die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Streit stand und zum anderen zwischen den Parteien in rechtlicher Hinsicht umstritten war, wann (aufgrund der unklaren Rechtslage) die Verjährungsfrist zu laufen begann.


Landgericht Itzehoe

Az: 1 S 187/13

Urteil vom 01.07.2014


Das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 26.08.2013 wird teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.09.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, eine Bearbeitungsprovision und monatliche Kontoführungskosten für Darlehensverträge zu erheben, die sie am 03. Juni 2008 sowie am 11. Mai 2009 mit der Klägerin abgeschlossen hat.

Bei dem am 03.Juni 2008 abgeschlossenen Darlehensvertrag wurden bei einem Kredit in Höhe von 50.000 € eine Bearbeitungsprovision von 2.000 € = 4 % einbehalten und als „sonstige Kosten“ unter anderem monatlich 2,00 Euro für „Kontoinformation und Jahreskontoauszug“ erfordert. Auf dem Deckblatt des Vertrages ist vermerkt, dass das Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau ( KfW ) stammt.

Bei dem am 11.Mai 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag wurden bei einem Kredit in Höhe von 55.000 Euro eine Bearbeitungsprovision in Höhe von 4 % = 2.200 € einbehalten und ebenfalls unter anderem eine Gebühr von monatlich 2,00 Euro für „Kontoinformation und Jahreskontoauszug“ erfordert. Als „ besondere Vereinbarungen “ist festgehalten, dass es sich um ein Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau handelt.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird im Übrigen gemäß § 540 II 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.380,00 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 25. September 2012 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die vereinbarte Provision ebenso wie die Vergütung für Kontoführung und Kontoinformation wegen Verstoßes gegen § 307 I (1), 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Klage sei aber teilweise abzuweisen, da die Ansprüche hinsichtlich des 2008 geschlossenen Darlehensvertrages verjährt seien.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Klägerin meint, dass auch die Ansprüche aus dem 2008 abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht verjährt seien, da der Lauf der Verjährungsfrist angesichts der unklaren Rechtslage zur Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte erst mit der klarstellenden Entscheidung des OLG Celle vom 13.10.2011 zu laufen begonnen habe.

Sie beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 26.08.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Meldorf – Az.: 82 C 1762/12 – zur Zahlung weiterer 2.012,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angegriffenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Sie behauptet, dass die kapitalgebende KfW ihrerseits 4 % der Darlehenssumme wegen der Möglichkeit der vorfälligen Rückzahlung und der Kosten der Bearbeitung einbehalten habe, so dass sie auch selbst nur 96 % der Summe erhalten habe.


Entscheidungsgründe

Die seitens der Beklagten eingelegte Berufung hat weitgehend Erfolg, während die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.

Die seitens der Parteien in den beiden Darlehensverträgen vereinbarte Zahlung einer Bearbeitungsprovision ist wirksam.

Bei den seitens der Beklagten verwendeten Verträgen handelt es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten. Die Bedingungen halten aber einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, da sie in der vorliegenden Konstellation die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten nicht unangemessen benachteiligen.

Zunächst ist allerdings schon zweifelhaft, ob die Regelungen zur Bearbeitungsprovision vorliegend überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegen. Denn als kontrollfreie Preisabrede wären sie der Inhaltskontrolle nach § 307 III S. 1 BGB entzogen, da Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, als Ausfluss des Grundsatzes der Privatautonomie kontrollfrei sind.

Zwar hat der Bundesgerichtshof ( Urteil des BGH vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, zitiert nach juris ) Entscheidungen der Oberlandesgerichte ( OLG Dresden, Urteil vom 29.9.2011, 8 U 562/11, zitiert nach juris Rn 15 ff mwN; OLG Celle, Urteil vom 13.10.2011, 3 W 86 / 11 zitiert nach juris Rn 9 ) bestätigt, wonach es sich bei Klauseln einer Sparkasse, nach der für einen Privatkredit eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird, weder um eine kontrollfreie Preishauptabrede noch um ein Entgelt für eine Sonderleistung handele. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages würden sich aus § 488 BGB dergestalt ergeben, dass Entgelt für die Gewährung eines Darlehens der vom Schuldner zu zahlende Zins ist. Die Kosten der Bearbeitung seien nicht Teil der Gegenleistung, sondern stünden allein im Interesse der Bank.

Vorliegend ist aber die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Beklagte von der Klägerin als Endkreditnehmerin zwischengeschaltet wurde, da diese nur auf diese Weise an die seitens der KfW ausgebrachten zinsverbilligten Krediten aus öffentlichen Förderprogrammen gelangen konnte.

Mit der laut Vertrag einbehaltenen Bearbeitungsprovision hat die Beklagte überdies faktisch lediglich die Darlehenssumme mit der Kürzung weitergeleitet, die schon seitens der KfW in Abzug gebracht worden war.

Insoweit ist das Gericht – wie schon in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 mitgeteilt – davon überzeugt, dass die Beklagte ihrerseits von der das Kapital refinanzierenden KfW einen um jeweils 4 % reduzierten Betrag erhalten hat, da die KfW diese Summe für die Möglichkeit der vorfälligen Zurückzahlung und die Bearbeitung einbehalten hatte. Diese zweitinstanzlich nicht mehr substantiiert bestrittene Tatsache ergibt sich aus den Erklärungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2013, den als Anlage B 1 eingereichten Bedingungen des KfW Programms „Erneuerbare Energien“ und den als Anlage B 2 und B 3 eingereichten Schreiben der Investitionsbank Schleswig- Holstein, aus denen hervorgeht, dass die Beklagte von der refinanzierenden Bank ihrerseits lediglich 96 % des Kreditbetrages erhalten hat.

Mit der Bearbeitungsprovision reicht die Beklagte somit faktisch nur die Belastungen weiter, die ihr als zwischengeschaltete Bank dadurch entstanden sind, dass die Klägerin sie als Mittlerin für die Gewinnung eines Kredits bei der KfW benötigte. Die einbehaltene Summe könnte somit durchaus als Entgelt für die Tätigkeit der Beklagten bei der Erlangung des geförderten Kredits und damit als kontrollfreie Preishauptabrede verstanden werden.

Aber selbst wenn die Bearbeitungsprovision nicht als Preishauptabrede gewertet wird, dann führt deren Ansatz aufgrund der vorgenannten Tatsachen vorliegend nicht zu einer die Klägerin nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligenden Regelung. Denn die Klägerin hat die Dienste der Beklagten in Anspruch genommen, da sie nur durch deren Zwischenschaltung an die von der KfW ausgebrachten zinsverbilligten Kredite aus öffentlichen Förderprogrammen gelangen konnte. Wenn die Beklagte dann nur die 96 % der Kapitalsumme weiterleitet, die sie selbst von der KfW erhalten hat, dann verstößt dies angesichts der gewollten Vermittlung eines Vertrages bei der KfW nicht gegen Treu und Glauben. Die Klägerin kann nicht erwarten, dass die Beklagte die Summe aus eigenen Mitteln anfüllt und mehr Kapital weiterleitet, als sie selbst von der KfW erhalten hat.

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Da die Provisionsabrede somit wirksam ist, hat die Beklagte den Darlehensvertrag vollständig erfüllt und ist auch nicht ungerechtfertigt bereichert, so dass der Klägerin insoweit keine Ansprüche zustehen.

Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Auskehr der seitens der Beklagten monatlich in Höhe von 2,00 Euro einbehaltenen Kosten für „Kontoinformation und Jahreskontoauszug“. Hier gilt der vom Bundesgerichtshof (XI ZR 388/10, Urteil vom 07.06.2011) aufgestellte Grundsatz, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Denn die Führung eines Darlehenskontos stellt jedenfalls keine selbständige Leistung der Bank für den Kunden dar, sondern erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse der Bank (BGH aaO, Rn 28). Dieser Fall ist vorliegend gegeben.

Zwar hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.07.2012, 14 U 41/12) geurteilt, dass es sich bei den Kosten für einen Darlehensauszug um das Entgelt für eine konkrete Gegenleistung handele und damit kontrollfrei vereinbart werden könne. Dieser Fall trifft aber nicht den hier streitgegenständlichen Fall, denn die Bank zieht monatlich Gebühren ein, um insbesondere ein Entgelt für Kontoinformationen zu erhalten, die sachlich nichts anderes als die vom BGH für unwirksam erklärte Kontoführungsgebühren sind.

Die Ansprüche auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund erlangten Kontoführungsgebühren sind allerdings verjährt, soweit sie im Jahre 2008 entstanden sind. Insoweit liegen auch keine Umstände für eine Hemmung vor, denn die Tatsachen, die den Anspruch begründen, waren der Klägerin auch schon im Jahre 2008 bekannt. Unsicherheiten oder Uneinheitlichkeit in der rechtlichen Bewertung von Klauseln durch die Gerichte sind nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährung zu begründen.

Der Klägerin hat somit einen Anspruch auf Rückerstattung der Kontoführungsgebühren für das im Jahre 2008 abgeschlossene Darlehen für den geltend gemachten Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2012 in Höhe von 96,00 € und hinsichtlich des im Jahr 2009 abgeschlossenen Darlehens für die Zeit vom 1.7.2009 bis 31.12.2012 in einer Gesamthöhe von 84,00 Euro.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 II Ziff. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 II ZPO zuzulassen, da die Frage, ob Bearbeitungsprovisionen, die von der das Darlehen aus öffentlichen Förderprogrammen refinanzierenden Kreditanstalt für Wiederaufbau einbehalten werden und von der gegenüber dem Endkreditnehmer zwischengeschalteten Bank diesem gegenüber geltend gemacht werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, von grundsätzliche Bedeutung ist.


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