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KFW-Darlehen – Rückforderung von laufzeitunabhängigen Gebühren


Darlehen

Zusammenfassung:

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Rückzahlungspflicht einer Bank in Bezug auf laufzeitunabhängige Gebühren, welche im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages entstehen. Ein Einbehalt von vier Prozent der Darlehenssumme ist, insbesondere bei Darlehensverträgen mit einer Möglichkeit der außerplanmäßigen Tilgung, nicht zwingend mit dem Gesetz unvereinbar.


Landgericht Nürnberg-Fürth

Az: 10 O 9729/14

Urteil vom 26.05.2015


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.669,33 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Bank dem Kläger einbehaltene laufzeitunabhängige Gebühren für zwei Darlehensverträge zu erstatten hat.

Die beklagte Bank bot dem Kläger, einem Arzt, unter dem 12.10.2005 zwei Darlehensverträge an, welche jeweils als „KfW-Unternehmerkredit (037)“ bezeichnet sind und eine Zinsbindung bis 30.12.2015 sowie einen Auszahlungskurs von 96,00 % aufweisen (Darlehen Nr. xxx, Nennbetrag 182.000,00 €, Zinssatz p.a. 3,350 %, und Darlehen Nr. yyy, Nennbetrag 105.000,00 €, Zinssatz p.a. 2,800 %). Die Darlehen sind den Vereinbarungen zufolge jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Arbeitstagen ohne Vorfälligkeitsentschädigung teilweise oder vollständig rückzahlbar. Als Verwendungszweck ist im Vertrag xxx angegeben „Erwerb der Praxisimmobilie in […]“, im Vertrag yyy „Finanzierung von Praxisinvestitionen“. In beiden Darlehensverträgen heißt es, dass der Abzug vom Nennbetrag des Darlehens bei Auszahlung der Abgeltung des eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung diene, er eine laufzeitunabhängige Gebühr und kein Zinsbestandteil sei und er bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht (auch nicht anteilig) erstattet werde. Ferner wird dort u.a. auf die Allgemeinen Bestimmungen für die Investitionskredite der KfW, die jeweils dem Angebot beilagen, Bezug genommen. In deren Nr. 5 Abs. 1 wird ausgeführt, dass, soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dieser – gemäß den Kreditvertrag – zur Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites diene; dieser ergebe sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung der Refinanzierungskredits durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) diene.

Der Kläger nahm die Darlehensangebote jeweils unter dem 20.10.2005 an; die Darlehenssummen wurden – mit Abzug des Einbehalts von jeweils 4,0 % – ausbezahlt. Das Darlehen xxx xxxxxxx hat er im September 2013 abgelöst.

Der Kläger ließ die Beklagte durch seine nunmehrigen Prozessvertreter mit Schreiben vom 16.12.2014 auffordern, ihm die laufzeitunabhängigen Gebühren in Höhe von insgesamt 11.480,00 € bis 23.12.2014 zurückzuerstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17.12.2014 ab.

Der Kläger meint, dass die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehen auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Er habe Förderdarlehen der KfW nicht beantragt sondern sei an die Beklagte lediglich mit dem Ziel herangetreten, eine seinen Vorstellungen entsprechende Finanzierung für die Praxisimmobilie zu erhalten, worauf ihm derartige Darlehen angeboten worden seien. Der Kläger bestreitet u.a., dass es sich bei den ihn gewährten Darlehen um Kredite aus öffentlichen Förderungsprogrammen handle und ggf. die Beklagte selbst nur 96 % erhalten habe.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.480,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24.12.2014 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen die Beklagte

  • hinsichtlich der einbehaltenen laufzeitunabhängigen Gebühr in Höhe von 7.280,00 € betreffend den Darlehensvertrag mit der Nummer 025 5368847 im Zeitraum vom 30.10.2005 bis zum 23.12.2014 sowie
  • hinsichtlich der einbehaltenen laufzeitunabhängigen Gebühr in Höhe von 4.200,00 € betreffend den Darlehensvertrag mit der Nummer 035 5368847 im Zeitraum vom 02.12.2005 bis zum 23.12.2014 gezogen hat,

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,

3. an den Kläger Nutzungsersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Darlehen, wie in den Verträgen angegeben, dem entsprechenden Förderprogramm der KfW entstammen und von ihr – entsprechend dem dabei üblichem Hausbankmodell – lediglich an den Kläger weitergereicht wurden. Die Beklagte selbst habe nur 96,00 % der Darlehenssumme erhalten; den Differenzbetrag habe sie weder liquide vereinnahmt noch sonst wirtschaftlich erhalten. Ihren eigenen Aufwand könne sie nur durch einen Anteil an der Zinsmarge decken. Hinsichtlich der Zinshöhe und des Abschlags habe die Beklagte keinen eigenen Spielraum besessen sondern habe die von der KfW vorgegebenen Konditionen so akzeptieren und weitergeben müssen. In der Sache sei der Abschlag gerechtfertigt, weil der Kläger jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung die Darlehen tilgen dürfe, was für ihn einen Vorteil bedeute und für die KfW das Risiko bringe, dass beschaffte Geld nicht anderweitig einsetzen zu können. Jedenfalls aus diesem Grund könne die Rechtsprechung des BGH auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt und dabei den Kläger informatorisch angehört. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Vereinbarungen über den Einbehalt eines 4 %-igen Disagios bzw. eine Auszahlung von lediglich 96,0 % verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 u. 2 BGB. Ein Zahlungsanspruch hinsichtlich der einbehaltenen Beträge sowie gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB steht dem Kläger daher nicht zu. Aus diesem Grund ist auch ein vorbereitender Auskunftsanspruch über die Höhe der gezogenen Nutzungen nicht gegeben.

1. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 ff., und XI ZR 170/13, BKR 2015, 415 ff.; auch Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713 ff.) kann eine Bank von einem Verbraucher nicht auf Grundlage von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Gewährung eines Darlehens und die Überlassung der Darlehensvaluta fordern. Soweit die Bank mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt die Überlassung des Kapitals oder vorbereitende Tätigkeiten bepreist, handelt es sich danach um eine Preisnebenabrede, die der AGB-Inhaltskontrolle zugänglich sind. § 488 Abs. 1 BGB kommt eine Leitbildfunktion zu, nach der der Zins i.S. einer laufzeitabhängigen Vergütung das einzige Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta i.w.S., einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten in der Sphäre des Darlehensgebers, darstellt. Die mit der Vereinbarung eines zusätzlichen laufzeitunabhängigen Entgelts bewirkte Abweichung von diesem Leitbild indiziere eine unangemessene Benachteiligung. Diese werde nicht ausgeräumt, zumal das Bearbeitungsentgelt typischerweise verzinslich mitkreditiert werde und im Fall eine vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensnehmer nicht zurückgezahlt wird, was mit dem Regelungsziel der §§ 500 ff. BGB kollidiere.

2. Diese Überlegungen gebieten nicht, auch im vorliegenden Fall eine AGB-Widrigkeit der Klausel anzunehmen. Vielmehr liegen erhebliche rechtliche Unterschiede vor, die einer Übertragung entgegenstehen (ebenso Nobbe, WM 2008, 185 (193 f.); Kropf, BKR 2015, 60 ff. m.w.N.; LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, 1 S 187/13).

a) Das Gericht geht mir den Parteien davon aus, dass die maßgeblichen Bestimmungen der beiden Darlehensverträge, dass lediglich 96,00 % ausbezahlt werden und damit das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung abgegolten werden soll, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen und die Beklagte Verwenderin derselben ist.

b) Bei den Regelungen, dass das Darlehen nur zu 96,00 % ausbezahlt wird, handelt es sich vorliegend bereits nicht um sog. kontrollfähige Preisnebenabreden sondern um sog. Preishauptabreden, die wegen § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle nicht unterliegen.

(1) § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind damit der AGB-Inhaltskontrolle unterworfen. Der Inhaltskontrolle unterliegen dagegen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung (statt aller BGHZ 201, 168, Rn. 24; Nobbe, WM 2008, 185 (186)).

Nach § 488 BGB stellt die Pflicht zur Überlassung und Belassung des vereinbarten Geldbetrags die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers, die Zahlung des „Zinses“ die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers dar. Der Zins bildet damit den Preis für die Kapitalnutzung (BGHZ 201, 168, Rn. 33), wobei unter „Zins im Rechtssinne“ jedes laufzeitabhängige Entgelt zu verstehen ist (BGHZ 201, 168, Rn. 42 f.). Abgegolten werden mit diesem im Regelfall nicht nur die Belassung der Darlehensvaluta selbst sondern auch die internen Kosten des Darlehensgebers im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung (BGHZ 201, 168, Rn. 46). Welche besonderen Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreie Vergütungen darstellen, ist dabei allein anhand des jeweiligen Vertragstypus, des insoweit maßgeblichen dispositiven Rechts und der Tätigkeiten, für die das Entgelt gefordert wird, zu beurteilen (BGHZ 201, 168, Rn. 47).

(2) Der Regelung in den Darlehensverträgen zwischen den Parteien zufolge gilt der Abschlag das Recht des klagenden Darlehensnehmers ab, jederzeit (unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Arbeitstagen) ohne Vorfälligkeitsentschädigung eine teilweise oder vollständige Tilgung des Darlehens vorzunehmen.

Ein solches Recht hätte dem Kläger nach den hier anwendbaren gesetzlichen Regelungen nicht zugestanden: Verzinsliche Darlehen bilden einen der wenigen Fälle i.S.v. § 271 Abs. 1 Hs. 2 BGB, in denen der Schuldner die Leistung nicht vor Fälligkeit bewirken darf (siehe nur Krüger in: MükoBGB, 6. Auflage 2012, § 271 Rn. 35; Staudinger/Bittner, 2014, § 271 Rn. 34). § 500 BGB, der dem Verbraucher grundsätzlich ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung einräumt, und § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, der für diesen Fall die Vorfälligkeitsentschädigung lediglich begrenzt, finden vorliegend keine Anwendung, da der Kläger das Darlehen für seine unternehmerische Tätigkeit als Arzt aufgenommen hat (vgl. § 14 BGB, der jede selbstständige berufliche Tätigkeit genügen lässt) und selbst im Fall eines „Existenzgründerdarlehens“ die Betragsgrenze des § 512 BGB überschritten wäre.

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Dem Kläger wurde daher mit dem Rückzahlungsrecht etwas eingeräumt, was ihm nach dem Gesetz nicht zustünde. Vielmehr könnte der Darlehensgeber frei (d.h. ohne Bindung an bestimmte Berechnungsregeln) entscheiden, ob und ggf. gegen welche Zahlung er eine vorzeitige Tilgung zulässt (siehe nur Kropf, BKR 2015, 60 (64)). Nach dem – insoweit ausschlaggebendem – Vertragstypus und dem maßgeblichen dispositiven Recht (s.o.) gehört danach die Einräumung eines Rückzahlungsrechts und die Inkaufnahme des Risikos, dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden (dazu sogleich), nicht zu dem, was dem Darlehensgeber bei Darlehensverträgen der vorliegenden Art kraft der gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder jedenfalls typischerweise auferlegt ist.

(3) Daran, dass der Einbehalt von 4 % vorliegend im Verhältnis der Parteien diesen Hintergrund besitzt, hat das Gericht keinen Zweifel. Dies folgt unmittelbar aus den Regelungen, die die Parteien miteinander getroffen haben.

(a) Eine entsprechende Vereinbarung, weshalb der Abschlag erfolgt, ist zwischen den Parteien in den Darlehensverträgen ausdrücklich getroffen. Es wird dort explizit ausgeführt, dass damit das Recht zur vorzeitigen Ablösung abgegolten wird; andere Gründe sind nicht genannt.

(b) Die Bezeichnungen des Entgelts als „Auszahlungskurs“ oder „Abzug vom Nennbetrag“ sind für sich genommen neutral und deuten (anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen, in denen von einem „Bearbeitungsentgelt“ die Rede war, vgl. BGHZ 201, 168, Rn. 28) nicht auf eine andere Zweckrichtung hin. Ebenso wenig sprechen andere Gesichtspunkt dafür, dass die Angabe des Zwecks nur vorgeschoben wäre.

(c) Unerheblich ist an dieser Stelle, dass die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW als mögliche Rechtfertigung für den Abschlag von 4 % bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits auch andere Gründe aufführen, welche nach der neueren Rechtsprechung in einem gewöhnlichen Kreditvertrag mit einem Verbraucher nicht legitim sein könnten.

Der Kläger hat nur mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, so dass allein die zwischen ihnen getroffenen und geltenden Regelungen maßgeblich sind. Hierzu gehören zwar auch die dort einbezogenen Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW, jedoch nur, soweit diese Regelungen für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter treffen oder sonst Rechtswirkungen für dieses entfalten.

Wie sich aus Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW ergibt, sollen die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten der Beklagten gegenüber dem Kläger mit dem Zinssatz abgegolten sein; die Beklagte dürfte aufgrund der Vorgabe der KfW dem Kläger nur andere, dort explizit genannte Positionen gesondert in Rechnung stellen. Ferner regelt Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen, dass der 4 %-ige Abschlag (allein) der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Kreditbeschaffung dient, der aus einem entsprechenden Abschlag der KfW resultiert, welcher wiederum – jedenfalls auch – auf der Risikoprämie beruht. Darauf, dass der Abschlag durch die KfW generell verschiedene Motive und Funktionen haben kann, dies aber im Einzelfall unterschiedlich ist, weist bereits die in Nr. 5 Abs. 1 enthaltene Bezugnahme „gemäß dem Kreditvertrag“ hin; dies wird auch daraus deutlich, dass es sich um allgemeine Regelungen für sämtliche Investitionskredite der KfW, d.h. sämtliche Förderkreditprogramme, handelt (vgl. insoweit Kropf, BKR 2015, 60, der insoweit von verschiedenen Modellen berichtet und auch ausführt, dass z.T. der Abschlag hälftig mit der Risikoprämie und hälftig mit Aufwendungen begründet wird). Im Übrigen hätte es selbst, wenn im Refinanzierungsverhältnis der Beklagten zur KfW auch andere Aspekte einbezogen werden, für das hier maßgebliche Rechtsverhältnis keine unmittelbaren Auswirkungen. Entscheidend ist, was im Verhältnis der Parteien vereinbart ist, und ob danach im Verhältnis der Parteien der Abschlag AGB-rechtlichen Anforderungen unterliegt und ggf. genügt.

Auf die Frage, ob der besondere Zweck und die damit verbundenen Besonderheiten von Förderdarlehen sowie die Tatsache, dass der Hausbank mehr oder minder eine bloße Vermittlerrolle zukommt (vgl. Kropf, BKR 2015, 60 (64) m.w.N.), in Konstellationen der vorliegenden Art eine gesonderte Bepreisung des Aufwands für Bearbeitung, Prüfung etc. (und damit auch die anderen in der Aufzählung genannten Funktionen) rechtfertigen könnte, kommt es damit nicht an.

(d) Aus diesem Grund liegt auch – was bereits an dieser Stelle auszuführen ist, aber allgemein gilt – kein echter Widerspruch oder eine sonstige Unklarheit zwischen dem Vertragstext der Beklagten und den Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW vor.

(4) Die Beklagte hat dem Kläger daher eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, die nicht in dem enthalten ist, was nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch den Zins i.S.v. § 488 BGB abgegolten ist. Anders als der Aufwand, den der „Vertrieb“, die Prüfung der Bonität und der eigentliche Vertragsabschluss auslösen, gehört das Recht zur jederzeitigen vorzeitige Rückzahlung und ggf. dessen Nachteile für den Darlehensnehmer nicht zu dem, was typischerweise beim Darlehensgeber anfällt und von ihm als bloße Vorbereitung seines eigenen Vertragsschlusses und seiner eigenen Leistungserbringung geschuldet ist. Vielmehr geht dieses Recht über das hinaus, was das Gesetz dem Darlehensgeber als möglichen Nachteil aus der Vertragsbeziehung zuweist; insbesondere folgt aus der Unanwendbarkeit sogar des §§ 500, 502 BGB gerade, dass der Darlehensgeber nicht das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung tragen soll sondern er diese entweder nicht annehmen muss oder den Schaden durch Forderung nach einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung – uneingeschränkt – ersetzt verlangen kann.

Zuzugeben ist an dieser Stelle, dass das Recht zur Rückzahlung keine Leistung an den Kreditnehmer i.e.S. darstellen mag. Es spricht aber aus Sicht des Gerichts nichts dafür, die Gewährung besonderer Rechte und Optionsmöglichkeiten, die die Leistung des Darlehensgebers „mehr wert“ machen im Vergleich zu dem nach den gesetzlichen Bestimmung geschuldeten Leistungsumfang und den danach geltenden Konditionen, ebenso zu behandeln wie zusätzliche Leistungen i.e.S.

c) Das Gericht hat auch erhebliche Zweifel, ob die Überlegungen des BGH zur Leidbildfunktion des § 488 Abs. 1 BGB auch bei Darlehen an andere Personen als Verbraucher (d.h. Unternehmer) und bei Förderdarlehen zutrifft.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch in diesen Fällen § 488 BGB die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt und insoweit das BGB nicht zwischen Verbraucher und Nicht-Verbrauchern differenziert. Allerdings spricht die Erfahrung des regelmäßig mit Geldkreditsachen befassten Gerichts dafür, dass in Kreditverträgen mit Nicht-Verbrauchern Bearbeitungsentgelte, Disagien o.ä. regelmäßig vereinbart werden. Insoweit liegt ein empirischer Befund vor (der allerdings ggf. der Erhebung des beklagtenseits angebotenen Beweises bedürfte), nach dem in diesem Bereich die normative Leitbildfunktion keine Aussagekraft mehr besitzt, was entsprechend § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB von Bedeutung sein dürfte. Dabei dürfte z.B. die für einen unternehmerisch tätigen Kreditnehmer die bei einem laufzeitunabhängigen Entgelt bestehende Möglichkeit, diesen Betrag sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abzusetzen, eine entsprechende Besonderheit sein, die hier solche Entgelte oftmals auch von seiner Seite aus günstig oder sogar wünschenswert erscheinen lässt.

Der Umstand, dass Förderkredite (zugunsten Verbraucher oder Unternehmer) Besonderheiten unterliegen und daher die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in vollem Umfang Anwendung finden können, geht aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB hervor, der derartige Kreditverträge von den Regeln des Verbraucherkreditrechts ausnimmt. Dies zeigt möglicherweise, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass bei derartigen Darlehen wegen der besonders günstigen Bedingungen die übrigen verbraucherschutzrechtlichen Regelungen nicht mehr erforderlich sind und eventuelle Nachteile durch die Vorteile jedenfalls kompensiert werden.

d) Das Gericht kommt jedenfalls zum Ergebnis, dass die vorliegende Regelung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kreditnehmers führt. Eine evtl. nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indizierte (BGHZ 201, 168, Rn. 69) Benachteiligung wird durch einen Vorteil in Gestalt des jederzeitigen Rückzahlungsrechts mehr als ausgeglichen.

(1) Das Regelbeispiel des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für eine unangemessenen Benachteiligung ist nicht verwirklicht:

(a) Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn mit ihnen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jede Vertragspartei Tätigkeiten der genannten Art zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Vergütungen für solche Tätigkeiten besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGHZ 201, 168, Rn. 66; BGH, NJW 2014, 3713, Tz. 61).

(b) Wie bereits ausgeführt, ist ein Darlehensgeber bei Verträgen der vorliegenden Art nicht gesetzlich verpflichtet, eine jederzeitige Rückzahlung des Darlehens anzunehmen. Er kann auf Einhaltung der Tilgungsregelung bestehen oder sein Einverständnis mit einer vorzeitigen Tilgung daher (bis an die Grenze des § 138 BGB) von beliebigen Bedingungen abhängig machen. Ihm steht es frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er sich auf eine Ablösung einlässt, so dass er bei für ihn ungünstigen Veränderungen des Zinsniveaus eine (dann nicht einmal an bestimmte Berechnungsweisen gebundene) Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann (siehe nur Kropf, BKR 2015, 60 (64 f.)). Mit dem Rückzahlungsrecht und dem Verzicht auf jegliche Vorfälligkeitsentschädigung hat die Beklagte dem Kläger etwas eingeräumt, was ihm nach dem Gesetz nicht zustünde, also etwas gewährt, zu dem sie nicht schon kraft Gesetzes verpflichtet war. Damit erbringt die Beklagte nicht etwas, was sie zu erbringen ohnehin verpflichtet wäre.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung – an welcher es aber bereits fehlt – würde auch kompensiert.

(a) Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 13. Mai 2014 den Umstand, dass das laufzeitunabhängige Entgelt zu nicht bloß unerheblichen Nachteilen für den Darlehensnehmer führt, darauf gestützt, dass das laufzeitunabhängige Entgelt üblicherweise mitkreditiert wird und deshalb weitere Zinsen anfallen (dort unter aaa)), dass es sich im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt, weil es nicht zurückgezahlt wird und damit der Kunde über die in § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vorgesehenen Beträge hinaus belastet wird (dort unter bbb)), und dass auch die nachteiligen Auswirkungen auf andere Kunden irrelevant seien, weil die Kreditinstitute ihre Angebote so zu gestalten und zu kalkulieren hätten, dass sie sich mit Treu und Glauben vereinbaren lassen (dort unter ccc)).

Im Hinblick auf die beiden zuletzt genannten Aspekte liegt der Fall vorliegend aber wesentlich anders:

(b) Wie beschrieben, steht dem Darlehensnehmer, der einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken i.S.v. § 14 BGB aufnimmt, ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht nicht zu; in den Genuss der Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung auf 1 % gem. § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB kommt er ebenfalls nicht. Eine Benachteiligung des Klägers gegenüber der gesetzlichen Lage, wie sei beim Verbraucherdarlehen gegeben ist (Argument bbb)) scheidet damit aus.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass auch einem Verbraucher nicht generell ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung zusteht. Für die vorliegende Argumentation ist entscheidend, dass der Kläger nicht in den Genuss der Privilegierungen durch § 500 und § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB kommt. Besteht eine solche im konkreten Fall nicht, kann sie auch nicht durch das laufzeitunabhängige Entgelt unterlaufen werden, woraus wiederum folgt, dass sich daraus ein Nachteil für den Verbraucher nicht ergeben kann.

(c) Der Beklagten fehlt jede Möglichkeit, den ihr entstehenden Aufwand in dem Zins „einzupreisen“ und damit (wie vom BGH unter ccc) gefordert) konform mit dem Leitbild des § 488 BGB ausschließlich ein laufzeitabhängiges Entgelt zu fordern.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu den Verbraucherkreditfällen stellt der Zins i.w.S., also das laufzeitabhängige Entgelt, die einzige Möglichkeit dar, mit dem eine kreditgewährende Bank ihre Kosten und Aufwand dem Darlehensnehmer in Rechnung stellen kann. Vorliegend ist dies der Beklagten aber deshalb verwehrt, weil sie die Konditionen abschließend der KfW vorgegeben erhält. Für die Beklagte leibt daher lediglich die Differenz zwischen dem, was sie dem Kläger als Zinsen abverlangen kann und dem, was sie an die KfW zu entrichten hat. Ihr ist nicht möglich, den tatsächlichen Aufwand in den Zins für den Kläger einzupreisen.

In einer solchen Situation, in der sich die Rolle der Beklagten als die einer Vermittlerin zwischen Kreditsuchendem und KfW darstellt, kann es nicht als unangemessene Benachteiligung gewertet werden, wenn die Beklagte auch nicht mehr an Valuta auszahlt, als sie selbst zur Auszahlung aus dem Förderprogramm erhalten hat (ebenso selbst Nobbe, WM 2008, 185 (193 f.), auf dessen dortigen Ausführungen der Wandel in der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten maßgeblich zurückgeht). Sie müsste nämlich selbst noch „etwas drauflegen“, obwohl sie nur eine laufzeitabhängige Vergütung für ihr Tätigwerden im Vorfeld und bei der Überwachung des Darlehensengagements erhält (ebenso LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, 1 S 187/13).

Diese Umstände, die nach der – auch hier gebotenen – normativ-objektiven Betrachtungsweise einem Darlehensnehmer bekannt sein müssen, schlagen nach Auffassung des Gerichts bei der Interessenabwägung bei § 307 Abs. 1 BGB durch. Diese Umstände haben den BGH sogar in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 19.10.1993, XI ZR 49/93, NJW 1994, 47) bewogen, bei einem Disagio, bei dem nicht explizit Zweck und Laufzeitunabhängigkeit geregelt waren, auszusprechen, dass dem Enddarlehensnehmer bewusst sein muss, dass er bei vorzeitiger Beendigung eine anteilige Erstattung von seiner Hausbank nicht fordern kann.

(d) Es verbleibt damit allein der Aspekt (beim BGH unter aaa)), dass das Disagio nicht nur die 4 % beträgt sondern auch darauf zusätzlich Zinsen zu entrichten sind, was dieses in gewissem Umfang erhöht. Dieser Umstand kann aus Sicht des Gerichts jedoch nicht dazu führen, dass eine unangemessene Benachteiligung gegeben wäre.

Wie ausgeführt, steht dem – zugegebenermaßen bestehenden – Nachteil in Gestalt des Abschlags von 4 % samt der darauf entfallenden Zinsen ein erheblicher Vorteil gegenüber, weil der Darlehensnehmer jederzeit ablösen oder umschulden kann. Auf diese Weise garantiert ihm die vorliegende Gestaltung, dass er nie mehr leisten muss als den sich effektiv ergebenden Vertragszins, erlaubt ihm aber, bei gesunkenen Zinsen in ein günstigere Finanzierung umzusteigen. Ebenso kann er, falls später eigenes Kapital zur Verfügung steht, dieses sofort zur Tilgung einsetzen und sich so Schuldzinsen überhaupt ersparen. Die Risikoverteilung wird auf diese Weise asymmetrisch zu seinen Gunsten verschoben.

Hinzu kommt, dass der unternehmerisch tätige Kreditnehmer das laufzeitunabhängige Entgelt sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe bei seiner Gewinnermittlung absetzen kann. Solche Entgelte sind daher typischerweise auch für ihn vorteilhaft.

(3) Gründe, die positiv gem. § 307 Abs. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung begründen könnten, sind nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass ein laufzeitunabhängiges Entgelt vereinbart wurde und dieses bei anderen Vertragsgestaltungen nicht anfiele, kann dies nicht begründen.

(4) Die Regelung, dass der Darlehensnehmer 4 % des Nennbetrags zzgl. der darauf entfallenden Zinsen als Ausgleich für die Rückzahlungsmöglichkeit zu leisten hat, ist auch im Übrigen nicht wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) unangemessen.

(a) Diese Befugnis ist auch von erheblichem wirtschaftlichem Wert, weil er ohne diese das Darlehen trotz etwaigem vorhandenen Kapitals nicht vorzeitig ablösen oder bei günstigeren Marktbedingungen umschulden könnte. Er wäre daher gezwungen, unabhängig von der aktuellen Marktlage und einem Fortbestehen eines eigenen Fremdkapitalbedarfs den vereinbarten Zins zu zahlen. In Anbetracht der Laufzeit/Zinsbindungsdauer von jeweils 10 Jahren hat sich der Kläger das Recht für einen jährlichen Abschlag von rund (korrekterweise müsste man die Mitverzinsung berücksichtigen) 0,4 % erkauft. Dies bedeutet, dass er bereits bei einem Sinken des Marktzinsniveaus von 0,4 % im ersten Jahr einen „Gewinn“ machen könnte.

(b) Betrachtet man die Situation der Beklagten, so ist festzustellen, dass sie selbst nur 96,00 % des Nominalbetrags erhalten hat. Wenn sie sich darauf beschränkt, nur das weiterzugeben, was ihr selbst zugeflossen ist, lässt dies den Vorgang nicht als unangemessen erscheinen.

(c) Auch die KfW, welche die Mittel zur Verfügung stellt, hat ein legitimes Interesse daran, sich diesen Vorteil abgelten zu lassen. Sie nimmt das Risiko auf sich, sich zu höheren Kapitalmarktzinsen refinanziert zu haben (vgl. § 4 Abs. 1 KfW-Gesetz, nach der die KfW insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen darf, und dabei gem. § 4 Abs. 2 nur bedingt kurzfristige Verbindlichkeiten eingehen darf) und nach einer Rückzahlung bei gesunkenem Zinsniveau durch den Darlehensnehmer das Kapital nicht zu einem entsprechenden Zins erneut bzw. wieder ausleihen zu können. Sie muss dann einerseits ihren Kapitalgebern weiter den höheren Zins bezahlen, kann aber nicht ein kostendeckendes Aktivgeschäft betreiben.

e) Soweit das Gericht bei den vorstehenden Überlegungen zugrunde gelegt hat, dass es eine Refinanzierung der Beklagten bei der KfW entsprechend dem KfW-Förderprogramm 037 und den geforderten Konditionen gegeben hat, beruht dies darauf, dass es von einem solchen Sachverhalt überzeugt ist i.S.v. § 286 ZPO. Der Kläger hat diesen Vortrag zwar bestritten. Das Gericht muss jedoch dieses Bestreiten jedoch als unzureichend unbeachtlich ansehen bzw. die Angaben der Beklagten als erwiesen ansehen.

(1) Die Praxis der KfW, Förderdarlehen nicht unmittelbar an Darlehensnehmer auszureichen, sondern die Kredite im Wege des „Hausbank-Modells“ zu vergeben, indem eine Geschäftsbank zu vergünstigten Konditionen mit Refinanzierungsmitteln ausgestattet wird, ergibt sich bereits aus der entsprechenden Vorgabe in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (i.F. KfW-Gesetz).

(2) Die Klagepartei kann auch nicht bestreiten, dass die genannten vertraglichen Regelungen zwischen ihm und der Beklagten vereinbart wurden, weil sie sich in der Klageschrift selbst hierauf ausdrücklich bezogen hat und zudem die von ihr vorgelegten, unterschriebenen Vertragsunterlagen den Beweis für die Abgabe entsprechender Erklärungen erbringen (formelle Beweiskraft, § 416 ZPO). So geht die Tatsache, dass die Beklagte nicht vom Kläger zusätzliche Vergütungen wegen ihrer Leistungen fordern durfte, vorliegend in Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen hervor.

(3) Die Praxis der KfW bei der Vergabe von Förderkrediten ist ferner in allen entsprechenden Entscheidungen und Abhandlungen (BGH, Urteil vom 12.05.1992, XI ZR 258/91, NJW 1992, 2285, sub II. b); BGH, Urteil vom 19.10.1993, XI ZR 49/93; NJW 1994, 47; LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, 1 S 187/13; Kropf, BKR 2015, 60; Nobbe, WM 2008, 185 (193 f.)) so beschrieben, wie sie die Beklagte vorgetragen hat. Dies gilt auch insoweit, als sie – wie in den vertraglichen Bedingungen geregelt – bei entsprechenden Förderprogrammen mit derartigen Konditionen nur 96,00 % überhaupt an die Beklagte auszahlt.

(4) Bestritten werden könnte damit von der Klagepartei allenfalls, dass die ihm ausgereichten Mittel im konkreten Fall tatsächlich aus dem KfW-Förderprogramm 037 stammten und daher entsprechende Vertragsbeziehungen der Beklagten mit der KfW im Hintergrund bestehen.

Da der entscheidende Aspekt – Rechtfertigung des Einbehalts i.H.v. 4 % durch das Rückzahlungsrecht – hierdurch nicht berührt würde, wäre dies aber bereits für die Entscheidung des Gerichts ohne Relevanz.

Auch dürfte es sich um ein prozessual unzulässiges Bestreiten „ins Blaue hinein“ handeln. Zwar spielen sich die Rechtsbeziehungen zwischen Beklagter und KfW außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers ab. Gleichwohl dürfte ihm in der vorliegenden Konstellation wegen der prozessualen Wahrheitspflicht untersagt sein, solche Aspekte zu bestreiten, ohne irgendeinen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit zu haben, weil er jedenfalls aufgrund seiner Informationen aufgrund des Darlehensvertrags und der Verhandlungen (dazu sogleich) entsprechende positive, in jeder Hinsicht stimmige Informationen über die Hintergründe hatte. Dahinstehen kann auch, ob angesichts dieser Sachlage der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft, und daher der Kläger diesen Anscheinsbeweis durch qualifizierten Vortrag dazu hätte erschüttern, dass und weshalb die wirtschaftliche Abwicklung in Wirklichkeit nicht so sei wie es die Verträge angeben.

Das Gericht kann jedenfalls die Überzeugung gewinnen i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO, dass der Vortrag der Beklagten der Richtigkeit entspricht, namentlich, dass die Beklagte sich entsprechend der Vertragslage bei der KfW refinanziert hat und dabei die von der KfW vorgegebenen Bedingungen akzeptiert und an den Kläger weitergegeben hat. Konkrete Anhaltspunkte, dass und wieso die Beklagte wahrheitswidrig entsprechende Beziehungen vorgespiegelt haben sollte, sind nicht zutage getreten. Ein Motiv der Beklagten, in dem Darlehensvertrag den Anschein einer Refinanzierung durch die KfW zu erwecken, ist nicht erkennbar, zumal damals noch allgemein von der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten sogar gegenüber Verbrauchern ausgegangen wurde. Dem Kläger gegenüber wurde von Anfang an erklärt, dass es sich um ein derartiges Darlehen handle. Der Kläger hat auch berichtet, dass die Konditionen günstiger waren als die, die die Beklagte damals bei anderen Darlehensgestaltungen bieten konnte, was dafür spricht, dass sie eine Refinanzierung aus begünstigten Quellen erhalten konnte. Demgegenüber spricht das gesamte Prozessverhalten der Klagepartei dafür, dass sein Bestreiten nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruht sondern nur erfolgt ist, um einen Prozessverlust zu vermeiden, nachdem die Beklagte detailliert ausgeführt hat, dass nach der überwiegenden Rechtsauffassung in der Rechtsprechung bei Vorliegen solcher Konstellationen die Rechtslage entsprechende Besonderheiten aufweist. Wie dargestellt, bezog sich die Klagepartei in der Klageschrift noch auf die Bedingungen, ohne irgendwie Zweifel erkennen zu lassen, dass dies nur vorgetäuscht wäre.

f) Der Kläger hatte auch Erkenntnisse darüber, dass es sich vorliegend um ein Darlehen aus einem KfW-Förderprogramm handeln sollte. Wie er in seiner Anhörung glaubhaft und glaubwürdig wiedergegeben hat, hat er zwar nicht auf ein derartiges Darlehen Wert gelegt oder aktiv danach gefragt. Ihm wurde aber, nachdem er Finanzierungsalternativen abgelehnt bzw. sich damit nicht zufrieden gegeben hat, auf diese Möglichkeit mündlich hingewiesen und dann ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Der Charakter als weitergereichtes KfW-Darlehen geht auch aus den Darlehensverträgen klar hervor (Ausführung in der Bezeichnung, Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der KfW, Beifügung selbiger).

3. Die Regelung, nach der die Beklagte 4,0 % des Nominalbetrags einbehält, ist auch nicht deshalb unwirksam, weil damit ein pauschalisierter Schadensersatz vereinbart würde, ohne dem Kläger den Nachweis eines geringeren Schadens zu eröffnen. Als Schadensersatzanspruch lässt sich das Entgelt schon deshalb nicht begreifen, weil es unabhängig davon anfällt, ob es zu einer vorzeitigen Rückzahlung kommt oder nicht. Diese kann auch nicht als Schadensfall i.w.S. begriffen werden, weil die vorzeitige Rückzahlung aufgrund der eingeräumten Befugnis rechtmäßig und vertragskonform ist, einen Schadensersatzanspruch somit gerade nicht auslösen könnte. Wenn ein Vertragspartner sich ein Optionsrecht zu einem Handeln „erkauft“, zu dem er sonst nicht berechtigt wäre, stellt dies keinen pauschalierten Schadensersatz dar.

Aus diesen Gründen kommt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der Agien bzw. Einbehalte von je 4,0 % gegen die Beklagte nicht besteht. Gleiches gilt für den darauf bezogenen Nutzungsersatz und vorbereitende Auskunftsansprüche.

Auf die weitere Frage, ob einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB nicht schon der Gedanke des § 818 Abs. 1 u. 3 BGB, nach dem aufgrund bereicherungsrechtlicher Bestimmungen nur verlangt werden kann, was beim anderen überhaupt jemals vorhanden war und noch vorhanden ist, gefordert werden kann, kommt es damit nicht mehr entscheidend an.

II.

Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus dem Forderungsbetrag.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.


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