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Kfz-Finanzierungsdarlehen – Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung

LG Darmstadt – Az.: 2 O 113/19 – Urteil vom 22.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht nach Erklärung des Widerrufs seiner Erklärungen zu einem Verbraucherdarlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung eines Kraftfahrzeuges Ansprüche geltend.

Der Kläger erwarb ein Fahrzeug der Marke … . Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Gesamtdarlehensbetrag von insgesamt 31.326,00 €.

Mit Schreiben vom 23.10.2018 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Die Beklagte wies dieses Ansinnen zurück.

Er macht geltend, dass er bis zur Erklärung des Widerrufes ordnungsgemäß die monatlich vereinbarten Raten gezahlt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe seine auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen können, da die 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, aus dem Grunde, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, beziehungsweise dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag Pflichtangaben fehlten, deren Erteilung der Gesetzgeber vorgesehen habe.

Im Übrigen ist er der Ansicht, dass die gesetzmäßig zu urteilenden Pflichtangaben unvollständig seien, insbesondere hinsichtlich der Art des Darlehens, hinsichtlich der Auszahlungsbedingungen sowie hinsichtlich der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinses sowie hinsichtlich der Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages und zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Weiterhin ist er der Ansicht, dass die Angaben der Beklagten nicht den abstrakten Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche, eindeutige und aus sich heraus verständliche Erklärung genügten und im Übrigen die Belehrung über den Bestand des Widerrufsrechtes als solches fehlerhaft sei sowie die Angaben des Zinsbetrages fehlerhaft seien, ebenso wie die Belehrung über ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB.

Hinsichtlich der Einzelheiten zu den nach Ansicht des Klägers bestehenden Verstößen der Beklagten wird auf Seite 3 ff. d. Klageschriftsatzes (Bl. 5 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt:

1.

Es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 23.10.2018 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.762,00 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und – papieren durch den Kläger an die Beklagte.

3.

Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … in Verzug.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und beantragt hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ … mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen, insbesondere zu den Ausführungen der Parteien zu der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen und übrigen Vertragsbestimmungen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

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(Symbolfoto: Von BLACKWHITEPAILYN/Shutterstock.com)

Der vom Kläger erklärte Widerruf ist unwirksam, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen war. Die Widerrufsfrist, die mit Erhalt der Widerrufsbelehrung begann, ist zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt abgelaufen. Sie enthält nämlich die erforderlichen Pflichtangaben in hinreichender Art und Weise und ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Widerrufsfrist ordnungsgemäß begonnen zu laufen, da sich die Beklagte auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Artikel 247 EGBGB berufen kann und dem Kläger im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt worden sind und mithin das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss zu laufen begonnen hat und nunmehr abgelaufen ist. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien enthält auch alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode zur Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 247 § 7 Nr. 3 EGBGB. Dabei enthält Ziff. VIII Nr. 3 des Vertrages alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Insbesondere fordert der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Es reicht vielmehr aus, dass der Darlehensgeber, also die Beklagte, die nach der Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die es dem Verbraucher bei Vertragsschluss ermöglichen, eine Abschätzung der Risiken vorzunehmen. Weitergehende Angaben zu einer genauen Berechnungsformel würden insoweit nicht zu einer größeren Verständlichkeit beitragen, sie wären hingegen derart abstrakt und schwer verständlich, dass sie für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsnutzen bieten würden. Es ist nämlich lediglich Ziel der Vorschrift, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann. Daher ist seinem Informationsbedürfnis dadurch Rechnung getragen, dass die Grundsätze der Berechnung umschrieben werden. Auch einer vorherigen Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode bedarf es nicht, da die Bank diese in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann.

Weiterhin sind auch die Angaben zu der Art des Darlehens in Ansehung des Artikels 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend deutlich. Die Regelungen enthalten nämlich den deutlichen Hinweis, dass es sich um ein Verbraucherdarlehen, was eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen, wie etwa Leasing, ohne weiteres ermöglicht.

Im Übrigen ist es nach der Gesetzesbegründung erforderlich, dass dem Darlehensnehmer hinreichend deutlich gemacht wird, wenn die Darlehenssumme einem Dritten zufließt und der Darlehensnehmer anstelle der Darlehenssumme etwas anderes erhält als diese, etwa die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Auch dieser Umstand ergibt sich hinreichend deutlich aus den Regelungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages nämlich insbesondere, dass der das streitgegenständliche Fahrzeug verkaufende Vertragshändler den streitgegenständlichen Darlehensbetrag erhält und nicht der Kläger selber.

Soweit der Kläger die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes als nicht ausreichend rügt, so ist es zwar so, dass die Angaben hierzu in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zwar pauschal sind, jedoch reichen diese in hinreichender Deutlichkeit aus, dem Kläger vor Augen zu führen, welcher Art von Folgen er zu gewärtigen habe, wenn die von ihm geschuldeten Zahlungen verspätet bei dem Darlehensgeber eintreffen oder etwa ausbleiben. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Verzugszinssatz nach den Regelungen des BGB ohnehin gesetzlich festgelegt ist.

Auch die in dem streitgegenständlichen Vertrag zwischen den Parteien vorgenommenen Warnhinweise bei Ausbleiben der vom Kläger geschuldeten Zahlungen sind in Anbetracht dessen ausreichend, dass sie sich an den europäischen Standardinformationen orientieren und insoweit weitere Ausführungen entbehrlich sind.

Die Beklagte hat auch das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung hinreichend deutlich im Sinne des Artikels 247 § 6 Nr. 5 EGBGB beschrieben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung im Sinne einer umfassenden Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen nicht erfolgen kann, ohne dass eine solche Nennung aller Voraussetzungen zu einer unübersichtlichen und schwerlich lesbaren Ansammlung von Pflichtangaben führen würde, die dem Gesetzeszweck einer deutlich verständlichen Erläuterung entgegenstehen würden. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass eine konkrete Prüfung einer Kündigung nur jeweils in einem konkreten Einzelfall erfolgen kann und dies nicht durch allgemein gehaltene Erläuterungen erfolgen kann. Insoweit würde es sich bei einer Darstellung aller nur irgendwie denkbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Kündigung um eine Darstellung handeln, die einen eher lehrbuchartigen Charakter tragen würde, als die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang geforderte Verdeutlichung der Rechte des Verbrauchers. Insoweit sieht es auch der BGH als zumutbar an, wenn sich der Verbraucher selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber informiert, inwieweit die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, was nicht anders für die Formvorschriften in Bezug auf eine Kündigungserklärung gelten kann.

Der Kläger ist auch auf sein Recht zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung gem. § 314 BGB Rückzahlung hingewiesen worden, was insoweit auch in hinreichender Deutlichkeit erfolgte und nicht etwa weitere Erläuterung bedurfte.

Der Kläger ist auch, wie es die gesetzlichen Anforderungen vorsehen, in hinreichender Form auf sein Recht zum Verlangen eines Tilgungsplanes hingewiesen worden, wobei sich auch aus den Regelungen des Artikels 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB nicht ergibt, dass der Inhalt eines etwaigen Tilgungsplanes abstrakt dargestellt wird.

Die in dem streitgegenständlichen Vertrag zwischen den Parteien enthaltene Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung entspricht dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge entsprechend der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB und ist mithin nicht zu beanstanden. Dies bezieht sich auch auf die Angaben zu dem im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlenden Zinsbetrages.

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Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich auch, dass insoweit ein Annahmeverzug nicht besteht und die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls unbegründet sind.

Die Unbegründetheit der Anträge zu Ziffer 2 – 4 folgt der Unbegründetheit des Klageantrages zu Ziffer 1. Insoweit wird auf die obigen Begründungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 27.800,71 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt dabei das von dem Kläger bei Klageeinreichung angegebene Klageinteresse.

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