AG Dippoldiswalde, Az.: 4 C 948/12, Endurteil vom 28.02.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer eines Toyota Corolla. Die Beklagte ist eine Haftpflichtversicherung, die wegen eines Haftpflichtfalles, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, eingetreten ist.
Mit Schreiben vom 08.08.2012 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Schadenfalles die Fahrzeugidentifikationsnummer zu einem Eintrag an das HIS (Hinweis- und Informationssystem) übermittelt habe. Auf das Schreiben Anlage K1 wird insoweit Bezug genommen. Im HIS erfolgte Eintrag der Fahrzeugidentifikationsnummer und des Meldegrundes.
Der Kläger hat das verunfallte Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern veräußert. Er hat abgerechnet auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Löschungsanspruch zu. Die Eintragung sei unrechtmäßig gewesen. Insbesondere drohten ihm als Versicherungsnehmer Nachteile durch den Eintrag. Darüber hinaus habe der Eintragungsgrund fiktive Abrechnung über einen 2.500,00 EUR übersteigenden Betrag nicht vorgelegen.
Im Termin vom 20.01.2014 war die Beklagte säumig. Ein Versäumnisurteil im Termin erging nicht.
Der Kläger beantragt, Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung des Klägers bezüglich des Kraftfahrschadenfalls, Schaden-Nr.: … vom 03.04.2012 in das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) rückgängig zu machen.
Die Beklagte war im Termin säumig. Schriftsätzlich hat sie Klagabweisung beantragt.
Wegen des schriftsätzlichen Beklagtenvortrages und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dies war im Wege des sogenannten unechten Versäumnisurteils durch Endurteil auszusprechen.
Der Kläger hat keinen Löschungsanspruch betreffend des Eintrages in das HIS, weder gemäß § 35 BDSG (ggf. i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB) noch nach §§ 823Abs. 1, 1004 BGB.
Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Speicherung bestehen nicht. Insbesondere ist ein schutzwürdiges Interesse des Klägers nicht verletzt (vgl. AG Coburg, Schadenpraxis 2013, 199 m. w. N.). Ein Anspruch gem § 35 BDSG ist damit nicht gegeben.
Im Übrigen fehlt eine für die Tatbestandseröffnung der §§ 823 Abs. 1 bzw. 1004 BGB erforderliche Rechtsgutverletzung bzw. -beeinträchtigung des Klägers. Denn nach seinem eigenen Vortrag und dem Inhalt der von ihm vorgelegten Anlage K1 erfolgte ein Eintrag fahrzeugspezifischer Daten. Das Fahrzeug steht jedoch nicht mehr in seinem Eigentum, es wurde an einen Dritten veräußert. Rechte des Klägers sind daher durch den Eintrag nicht beeinträchtigt.
Auf die weiter thematisierte Problematik des Meldegrundes kommt es mithin nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.