LG Hannover, Az.: 6 S 52/14, Urteil vom 19.11.2014
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.06.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – Aktenzeichen 568 C 52/14 – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 703,74 € festgesetzt.
Gründe
I.
Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im am 12.06.2014 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Hannover Bezug genommen.
Ergänzend wird wie folgt ausgeführt: In den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (Stand 1.09.2012), im Folgenden AKB, die im Berufungsverfahren vorgelegt wurden, heißt es unter anderem:
„D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1 Bei allen Versicherungsarten
…
Fahren mit Fahrerlaubnis
D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
…
D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
…
D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“
Der Beklagte greift das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang an und begehrt mit seiner Berufung, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 703,74 €.
1) Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin, seiner Haftpflichtversicherung, den Betrag zu erstatten, den sie nach einem Unfall, an dem der Beklagte beteiligt war, an den Geschädigten gezahlt hat, weil dem Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls ein Fahrverbot auferlegt worden war.
Die diesem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist nicht zutreffend. Nach Ziffer D.1.3 AKB darf das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Schon dem Wortlaut nach unterfällt ein Fahrverbot dieser Bestimmung nicht. Denn es berührt nicht die Fahrerlaubnis, die während des Fahrverbots fortbesteht (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 11.02.1987, Aktenzeichen IVa ZR 144/85, Rn. 24, nach Juris; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25.04.1985, Aktenzeichen 5 U 171/84, Orientierungssatz 2., nach Juris). Auch der Zweck von Ziffer D.1.3 AKB rechtfertigt es nicht, sie auch auf Fahrverbote zu erstrecken, denn das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird festgestellt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen, nicht aber, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wird (BGH a.a.O., Rn. 25).
Hat aber der Beklagte nicht gegen Ziffer D.1.3 AKB verstoßen, ist die Klägerin auch nicht gemäß Ziffer D.3.1 AKB von ihrer Leistungspflicht freigeworden und kann daher nicht die Erstattung des an den Unfallgeschädigten gezahlten Betrages verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.