AG Frankfurt – Az.: 31 C 3163/13 (78) – Urteil vom 13.02.2014
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.10.2013 (Geschäftsnummer: 13-9138126-0-4) wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Beklagten im Mahnverfahren bedingten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Regressansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend.
Die Klägerin ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw, Typ BMW 730d, mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Der Beklagte war als Fahrer dieses Pkw am … in einen Verkehrsunfall verwickelt. Zum Unfallzeitpunkte hatte der Beklagte hierbei eine Blutalkoholkonzentration von 0,92 Promille.
Die Klägerin wendete im Rahmen der Regulierung dieses Unfalls insgesamt EUR 2.194,42 auf.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei. Sie ist der Ansicht, dass infolge der Alkoholisierung ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und dem Unfall bestehe.
Die Klägerin hat zunächst vor dem Amtsgericht Stuttgart das Mahnverfahren gegen den Beklagten betrieben.
Unter dem … wurde gegen den Beklagten ein Vollstreckungsbescheid erlassen, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 2 d.A. verwiesen wird.
Unter dem … ging der Einspruch des Beklagten gegen diesen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht Stuttgart ein.
Die Klägerin beantragt: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.10.2013 (Geschäftsnummer: 13-9138126-0-4) wird aufrechterhalten.
Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.10.2013 (Geschäftsnummer: 13-9138126-0-4) aufzuheben und die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet sowohl eine Verursachung des Verkehrsunfalls als auch eine Fahruntüchtigkeit.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
I.
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere wurde dieser form- und fristgerecht eingelegt.
Auch in der Sache hat er Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115Abs. 1 Satz 4, 116 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 5 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 3 KfzPlVV nicht zu.
Die Klägerin legt bereits nicht hinreichend dar, dass der Beklagte gegen die Obliegenheit gemäß Ziffer D.2.1 der AKB verstoßen hat. Die Klägerin legt nicht dar, dass der Beklagte den Pkw geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Alleine aus der von der Klägerin angeführten Blutalkoholkonzentration in Höhe von 0,92 Promille zum Unfallzeitpunkt folgt dieses nicht. Diese liegt noch unterhalb der Grenze von 1,1 Promille ab welcher eine absolute Fahruntüchtigkeit vermutet wird.
Die Alkoholisierung des Beklagten liegt im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. In diesem Bereich ist das Hinzutreten weiterer alkoholbedingter Ausfallerscheinungen erforderlich, um den Schluss zuzulassen, dass der Fahrer nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Hierzu mangelt es – trotz richterlichen Hinweises – jedoch an jeglichem Vorbringen der Klägerin.
Schließlich findet hiernach auch die von der Klägerseite angeführte Rechtsprechung hinsichtlich eines Anscheinsbeweises für einen Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem Unfall keine Anwendung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708Nr. 11, 711,709 S. 1 und 2 ZPO.