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Kfz-Inspektion – Hinweispflicht auf Zahnriemenwechsel

LG Hamburg – Az.: 329 O 285/17 – Urteil vom 22.06.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.763,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 415,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten.

Sie verbrachte ihren PKW der Marke Ford am 29.06.2017 zu der Werkstatt der Beklagten, zu der sie eine langjährige Geschäftsbeziehung unterhielt, um eine Inspektion aufgrund einer Fahrleistung von über 200000 km durchführen zu lassen. Dazu unterschrieb sie einen entsprechenden Arbeitsauftrag (Anlage K 1), der u.a. einen handschriftlichen Hinweis („Befund“) darauf enthält, dass ein Wechsel des Zahnriemens „fällig“ sei. Unstreitig hätte dieser Zahnriemenwechsel bereits beim letzten Servicetermin der Klägerin bei der Beklagten bei einer Fahrleistung von 180000 km durchgeführt werden müssen, war jedoch damals von Seiten der Beklagten versäumt worden.

Ein Wechsel des Zahnriemens erfolgte auch bei der streitgegenständlichen Inspektion vom 29.06.2017 nicht. Zuständig für die Inspektion und Ansprechpartner für die Klägerin war der Zeuge B., ein Mitarbeiter der Beklagten. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls holte die Klägerin den Wagen am Nachmittag des 29.06.2017 bei der Beklagten ab und bezahlte den Preis für die Inspektion.

Am 07.07.2017 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden und wurde zur Beklagten verbracht, die am 10.07.2017 feststellte, dass der Zahnriemen übergesprungen sei (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage K 2) wies die Beklagte die Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Klägerin zurück.

Die Klägerin ließ den Motorschaden schließlich in einer anderen Werkstatt reparieren, wodurch ihr Kosten in Höhe von € 8.763,97 entstanden sind (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 15.08.2017 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos dazu auf, ihr bis zum 30.08.2017 die durch die Reparatur entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge B. habe sie nicht hinreichend über die Folgen der Nichtdurchführung des Zahnriemenwechsels informiert. Sie habe unter dem bloßen Hinweis, dass der Zahnriemen zu wechseln sei, als technischer Laie nicht verstehen können, dass durch einen nicht rechtzeitigen Wechsel des Riemens ein Motorschaden entstehen könnte. Hätte der Zeuge B. sie, die Klägerin, hinreichend über diese möglichen Folgen informiert, so wäre sie nicht mehr mit dem Fahrzeug gefahren, sondern hätte es bis nach Durchführung des fälligen Zahnriemenwechsels auf dem Hof der Werkstatt der Beklagten gelassen. Insbesondere die Tatsache, dass Herr B. sich in Ruhe nach Alternativprodukten habe umsehen wollen und sich anschließend nicht mehr bei ihr, der Klägerin, gemeldet hatte, hätten ihr das Gefühl gegeben, dass der Wechsel des Zahnriemens nicht derart dringlich sei. Der nicht durchgeführte Zahnriemenwechsel sei auch kausal gewesen für den Eintritt des Motorschadens.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.763,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 415,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Zeuge B. habe die Klägerin zum einen darauf hingewiesen, dass der Zahnriemenwechsel bereits seit ca. 20 000 km Laufleistung überfällig gewesen sei und zum anderen darauf, dass es sich bei dem Zahnriemen um das „Herz des Motors“ handele mit der Folge, dass der Motor einen Totalschaden erleiden könne, wenn der Zahnriemenwechsel nicht durchgeführt werde. Hiermit sei der Zeuge B. allen Aufklärungspflichten hinreichend nachgekommen und die Klägerin sei aufgrund dessen in der Lage gewesen, eine eigenständige wirtschaftliche Entscheidung zu treffen. Dass sich die Klägerin schließlich dazu entschieden habe, den Zahnriemenwechsel nicht im Zuge der Inspektion am 29.06.2017 durchführen zu lassen, sondern sich nach Alternativmöglichkeiten umgesehen hätte, könne ihr, der Beklagten, nicht angelastet werden. Die Kausalität werde auch bestritten. Es habe weitere denkbare Ursachen für den Motorschaden gegeben. So sei anlässlich der Inspektion auch ein Motorölverlust festgestellt worden. Die Notwendigkeit der aufgewandten Kosten werde ebenfalls bestritten. Es sei zumindest ein Abzug Neu für Alt hinsichtlich des Austauschmotors vorzunehmen.

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und den Zeugen C. B. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 01.11.2017 und 25.04.2018 verwiesen.

Für den Parteivortrag im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Kfz-Inspektion - Hinweispflicht auf Zahnriemenwechsel
(Symbolfoto: Von Standret/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertragsbegleitender Hinweis- und Aufklärungspflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.

Zwischen den Parteien wurde ein wirksamer Werkvertrag gem. § 631 BGB geschlossen. Gegenstand des Werkvertrages war die Inspektion des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgrund einer Fahrleistung von 200000 km. Aus diesem Vertrag ergeben sich für den Unternehmer bestimmte Aufklärungs- und Informationspflichten, die die Beklagte vorliegend verletzt hat.

Nach den allgemeinen Grundsätzen treffen den Unternehmer beim Werkvertrag nebenvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, deren Inhalt und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, insbesondere nach dem Beratungsbedarf des Bestellers und dem Fachwissen des Unternehmers, von dessen Vorhandensein der Besteller ausgehen kann (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 631 Rn. 17). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Kfz-Werkstatt gehalten, ein ihr überlassenes Fahrzeug mit dem von ihr nach dem Gegenstand des Vertrages zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und ihre Kunden gegebenenfalls auf mögliche Bedenken hinzuweisen (OLG Saarbrücken, NJOZ 2016, 806 (808)). Erkennt die Kfz-Werkstatt einen die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigenden Umstand, dann begründet dies dem Kunden gegenüber eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zu Beseitigung des Mangels herbeiführen kann (OLG Saarbrücken, a.a.O., so auch LG Wiesbaden, Urteil vom 23.08.2012, gerade auch für den Fall des Zahnriemenwechsels).

Diesen Anforderungen wurde die Beklagte nicht gerecht. Es ist zwar unstreitig, dass der Klägerin der Umstand bewusst war, dass der Zahnriemen hätte gewechselt werden müssen und der Zeuge die Klägerin während des Abschlusses des Werkvertrages darauf hingewiesen hatte. Dies wird nicht zuletzt durch den handschriftlichen Hinweis auf die Fälligkeit des Zahnriemenwechsels auf dem Arbeitsauftrag (Anlage K 1) belegt. Auch geht das Gericht davon aus, dass Herr B. die Funktion des Zahnriemens für den Motor eines Kraftfahrzeuges mit den Worten „Herz des Motors“ umschrieb und so auf die grundsätzliche Wichtigkeit des Zahnriemens für den Motor allgemein hingewiesen hat. Insoweit bestehen keine Gründe an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Damit geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zum einen darüber aufgeklärt wurde, dass der Zahnriemen ihres Motors ausgetauscht werden musste und zum anderen darüber, dass der Zahnriemen eine immanent wichtige Funktion für die Betriebsfähigkeit eines Motors eines Kraftfahrzeuges einnimmt.

Nach Auffassung des Gerichts reichen diese Hinweise jedoch vorliegend nicht aus, um eine Haftung der Beklagten auszuschließen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles hätte der Zeuge B. noch eindringlicher vor den drohenden konkreten Gefahren der Nichtdurchführung des Wechsels der Zahnriemen warnen müssen. Sein Verhalten war nicht geeignet, der Klägerin die Dringlichkeit des Zahnriemenwechsels zu vermitteln.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Hinweis, dass der Zahnriemen „das Herz des Motors“ darstelle zwar grundsätzlich die Klägerin darüber aufklärte, dass der Zahnriemen wichtig ist für das Funktionieren des Motors. Dieser allgemeine Hinweis sagt jedoch nichts über den konkreten Zustand des Zahnriemens des Pkws der Klägerin aus und auch nicht darüber, was mit dem Pkw der Klägerin passieren könnte, wenn der Wechsel des Zahnriemens nicht sofort durchgeführt würde. Zwar behauptet der Zeuge B., er habe die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass ein erheblicher Motorschaden entstehen könne, falls der Wechsel nicht durchgeführt würde. Jedoch war aus dem Gesamtbild des Verhaltens des Zeugen B.´s für die Klägerin nicht abzuleiten, dass ein Motorschaden möglicherweise unmittelbar bevorsteht. Im Zuge der Inspektion wurde über den Wechsel des Zahnriemens gesprochen und Herr B. bot der Klägerin an, sich nach Alternativprodukten umzusehen, ohne die Klägerin explizit darauf hinzuweisen, dass sie vom Gebrauch des Fahrzeuges bis zum Wechsel des Zahnriemens Abstand nehmen sollte. Im Nachgang zu der Inspektion meldete sich Herr B. dann nicht mehr bei der Klägerin. Dieses Verhalten kann für die Klägerin nur den Schluss nahegelegt haben, dass der Wechsel des Zahnriemens zwar erforderlich war, jedoch nicht derart dringlich gewesen ist, dass dieser sofort hätte erfolgen müssen, zumal der Zeuge B. selbst ausgesagt hat, er habe der Klägerin nicht erklärt, welche Folgen ein solcher Motorschaden im Einzelnen hat. Auch bei der Abholung des Pkws durch die Klägerin am Abend des 29.06.2017 ist offenbar keinerlei Hinweis mehr auf die Gefährlichkeit der weiteren Nutzung des Pkw erfolgt und die Klägerin konnte ohne eindringliche Warnung seitens der Beklagten vom Hof der Werkstatt fahren.

Es hätte hier von der Beklagten als langjährigem Vertragspartner der Klägerin erwartet werden können, die Gefahren des nichtdurchgeführten Zahnriemenwechsels der Klägerin so aufzuzeigen, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Klägerin sich im Klaren über die Gefährlichkeit der fortgesetzten Nutzung ihres Pkws ist. In diesem Sinne kann auch erwartet werden, dass der Unternehmer versucht, Überzeugungsarbeit dahingehend zu leisten, dass von einer weiteren Nutzung des Pkws abgeraten wird. Insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass Herr B. den Wechsel der Zahnriemen bereits bei der letzten Inspektion versäumt hatte oblag, ihm eine gesteigerte Obhutspflicht dahingehend, dass die Klägerin veranlasst wird, den Pkw bis zum Wechsel der Zahnriemen nicht mehr zu nutzen. Hier hätte der Zeuge krasser darauf hinweisen müssen, dass es „kurz vor 12“ ist, da der Wechsel des Zahnriemens schon rund 20000 km überfällig war und gerade deshalb in Kürze mit einem totalen Motorschaden zu rechnen war. Letztlich muss der Unternehmer in derart krassen Fällen sich ggf. durch eine schriftliche Enthaftungserklärung, die er sich vom Kunden geben lassen kann, absichern. All dies ist hier nicht geschehen.

Soweit der Beklagtenvertreter im nachgelassenen Schriftsatz eine Entscheidung des OLG Schleswig vom 17.12.2010 erwähnt, wird diese nicht vorgelegt (das Original des Schriftsatzes vom 13.06.2018 war ohnehin bis zum 19.06.2018 noch nicht eingegangen) und es kann insoweit nicht überprüft werden, inwieweit sich daraus andere Rechtsgrundsätze ergeben. Die Kammer folgt aber ohnehin den bereits erwähnten Rechtsansichten des OLG Saarbrücken bzw. LG Wiesbaden).

Die allgemeinen Hinweise auf die Wichtigkeit des Zahnriemens und die abstrakte Möglichkeit eines Motorschadens erfüllen mithin diese Anforderungen nicht.

Der nichtdurchgeführte Zahnriemenwechsel war auch kausal für den später eingetretenen Motorschaden. Dies ergibt sich zum Einen aus der Rechnung der mit der Reparatur des Schadens beauftragten Werkstatt (Anlage K 3), zum Anderen auch aus der eigenen Diagnostik der Beklagten, in deren Werkstatt der Wagen mit dem Motorschaden geschleppt wurde (vgl. Anlage K 6). Das pauschale Bestreiten der Kausalität mit dem allgemeinen Hinweis auf eine kleine Motorölleckage anlässlich der Inspektion reicht dafür bei diesem deutlichen Anzeichensbeweis nicht aus. Denn selbst die Beklagte ging von einem Motorschaden aus, so dass der unstreitig von der Beklagten zuvor schon bei der 180000-km-Inspektion versäumte Austausch des Zahnriemens als einzige wahrscheinliche Ursache in Betracht kommt.

An der geltend gemachten Schadenshöhe in Höhe von € 8.763,97 besteht auch kein begründeter Zweifel, insoweit ist auf die Rechnung gemäß Anlage K 3 zu verweisen. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die kostengünstigste Reparaturmöglichkeit zu suchen. Die Beklagte hat – obwohl es ihr als Fachunternehmen möglich sein müsste – nicht dargetan, dass die Reparaturkosten unangemessen überhöht sind. Der einzige konkrete Einwand, es sei ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen, greift nicht durch, denn nach dem unbestrittenem Hinweis der Klägerin wurde ein Austauschmotor ausgewählt, also kein neuer Motor, so dass dieser Kostenaspekt bereits hinreichend berücksichtigt wurde.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 ff, 291 ZPO.

Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von € 415,96 gem. §§ 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2, 249 BGB nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

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