LG Koblenz, Az.: 14 S 14/11
Urteil vom 19.01.2012
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 30.11.2010 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.478,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 1.2. 2010 sowie weitere 129,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 27.5.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist bis auf einen geringfügigen Teil erfolgreich.

Dem Kläger steht die geltend gemachte Hauptforderung aus dem Versicherungsvertrag zu.
Der einzige zwischen den Parteien bestehende Streitpunkt, ob in die Abrechnung die Position Mehrwertsteuer einfließen kann, ist im Sinne der Klage zu entscheiden.
Der Kläger beruft sich zu Recht auf die in der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VI ZR 91/04) niedergelegten Grundsätze.
Soweit die Beklagte hiergegen geltend macht, dort sei es um Schadensersatz (einen Haftpflichtschaden) gegangen, hier aber gehe es um Versicherungsleistungen (aus einer Kaskoversicherung) ist dies unerheblich. Schon der Wortlaut der AKB A.2.11 ist mit demjenigen in der Bestimmung des § 249 II 2 BGB – soweit hier relevant – identisch. Es ist aber auch nicht aufgezeigt, dass für die hier entscheidende Frage eine unterschiedliche Textinterpretation aus welchen Gründen auch immer geboten erschiene.
Der Bundesgerichtshof hat für die Haftpflichtsituation klar entschieden, dass die vorgenannte Bestimmung nur für den Fall der fiktiven Schadensermittlung Bedeutung besitzt. Ein solcher Fall lag weder der genannten Entscheidung zugrunde, noch ist er vorliegend gegeben. Wenn aber -wie hier – tatsächlich eine Ersatzbeschaffung erfolgt, besteht kein Anlass, den Geschädigten schlechter zu stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat. Aus dem Umstand, dass es vorliegend um einen vertraglichen und nicht einen gesetzlichen Ausgleich geht, ist insoweit kein Gesichtspunkt erkennbar noch dargetan, der eine unterschiedliche Behandlung zu erwägen Veranlassung gäbe oder sogar dazu zwänge. Die bloße Übernahme des Gesetzestextes spricht vielmehr eindeutig für eine lediglich beabsichtigte Anpassung der Rechtslage.
Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des 4. Senates (r+s 2010, 12) und die für die alte Fassung der AKB getroffene Entscheidung des Ombudsmanns sind hier nicht fruchtbar zu machen, da beide Erkenntnisse sich über fiktive Schadensberechnungen verhalten.
Der Kläger hat die vom BGH in der genannten Entscheidung aufgezeigten Grundsätze seiner Abrechnung auch im Ergebnis hier zutreffend zugrunde gelegt. Die Beklagte gibt den “Nettowiederbeschaffungswert” mit 8.319,33 € an. Das entspricht einem Bruttowert von 9.900 €. Der Kläger hat ein Fahrzeug mit einem über diesem Betrag liegenden Preis erworben. Dass der erworbene Wagen hier nicht unbedingt gleichartig wie der beschädigte war, ist unschädlich, vgl. die Ausführungen des BGH unter II.2.B) bb) aaO., weil unter einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung der Kläger deshalb nicht schlechter zu stellen ist.
Dass der Kläger hier mehr als 9.900 € in seine Schadensberechnung eingestellt hat, steht der Berücksichtigung nicht entgegen, weil hier unstreitig die Neupreisentschädigung vereinbart war. Der von dem Kläger in Ansatz gebrachte Neupreis seines beschädigten Fahrzeuges liegt aber noch unter dem von der Beklagten in ihre Abrechnung mit 9.521,50 € netto eingestellten, brutto folglich mit 11330,59 € grundsätzlich für ein Ersatzfahrzeug ohne Abzug von Restwert und Selbstbeteiligung als geschuldet zu errechnenden Betrag.
Die nicht näher angegriffenen außergerichtlichen Kosten sind angesichts der Zahlungsverweigerung ebenfalls begründet.
Lediglich der insoweit geltend gemachte Zeitpunkt des Verzinsungsbeginns ist auf den Eintritt der Rechtshängigkeit zu beschränken.