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Kfz-Kaskoversicherung – Vergütungsanspruch eines Sachverständigen im Sachverständigenverfahren

Nach einem Unfall pocht der Versicherer auf sein Kleingedrucktes und weigert sich zu zahlen. Ein Gutachterstreit entbrennt, nachdem eine Werkstatt im Namen des Kunden agiert – wer trägt die Kosten, wenn die Versicherung mauert? Das Urteil zeigt: Nicht jede Rechnung muss beglichen werden, und die Taktik der Werkstätten könnte nach hinten losgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Celle
  • Datum: 19.10.2023
  • Aktenzeichen: 11 U 29/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im zivilrechtlichen Streit um Sachverständigenhonorare
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Versicherungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Sachverständiger, der aufgrund vertraglicher Regelungen (gemäß AKB) von mehreren Versicherungsnehmern als zweiter Sachverständiger benannt wurde und Zahlungen verschiedener Sachverständigenhonorare fordert.
  • Beklagte: Versicherung, die ihr Recht zur eigenständigen Benennung eines Sachverständigen nicht ausübte und gegen die Honorarforderung des Klägers vorgeht.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger wurde von mehreren Versicherungsnehmern als zweiter Sachverständiger bestellt, nachdem die Beklagte als Versicherung ihrerseits keinen Sachverständigen benannte. Die Versicherungsnehmer traten ihre Ansprüche an die jeweilige Reparaturwerkstatt ab, die daraufhin den Sachverständigen mit einer Vollmacht beauftragte, in deren Interesse zu handeln.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger trotz der geänderten Benennungsmodalitäten und der ausdrücklichen vertraglichen Regelungen einen Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenhonorare hat.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen; der Streitwert beträgt 6.211,80 €.
  • Folgen: Der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen, und die Entscheidung bleibt endgültig, da weitere Rechtsmittel nicht zugelassen wurden.

Der Fall vor Gericht


Kfz-Kaskoversicherung: Streit um Gutachterkosten nach Sachverständigenverfahren

Zwei kollidierende Autos auf einer deutschen Straße, Fahrer steigen aus, sichtbare Schäden an Fahrzeugen.
Streit um Gutachterkosten bei Kaskoschaden | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Urteil des OLG Celle (Az.: 11 U 29/23) vom 19.10.2023 beleuchtet einen Fall, in dem es um den Vergütungsanspruch eines Sachverständigen im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens nach einem Kaskoschaden geht. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Kfz-Versicherung die Kosten für einen „zweiten“ Sachverständigen tragen muss, wenn dieser im Rahmen eines solchen Verfahrens beauftragt wurde.

Hintergrund des Falls: Abtretung und Sachverständigenverfahren

Die Ausgangssituation war, dass mehrere Versicherungsnehmer der beklagten Versicherungsgesellschaft nach einem Kaskoschaden ihre Ansprüche gegen diese an verschiedene Reparaturwerkstätten abgetreten hatten. Die Werkstätten hatten ihrerseits den Sachverständigen H. mit der Kfz-Schadenbegutachtung beauftragt. Nachdem die Versicherungsgesellschaft die Rechnungen der Werkstätten nicht vollständig beglichen hatte, wurde der Kläger, ein weiterer Sachverständiger, im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens als „zweiter“ Sachverständiger hinzugezogen. Die Versicherungsgesellschaft hatte zuvor auf die Benennung eines eigenen Sachverständigen verzichtet.

Der Streitpunkt: Übernahme der Gutachterkosten

Der springende Punkt des Streits war, ob die beklagte Versicherungsgesellschaft nun die Kosten für den „zweiten“ Sachverständigen (den Kläger) tragen muss. Die Versicherungsgesellschaft argumentierte, dass die Beauftragung des ersten Sachverständigen (H.) bereits durch die Reparaturwerkstätten erfolgte und somit kein Bedarf für einen weiteren Sachverständigen bestand. Der Kläger hingegen argumentierte, dass er im Rahmen des vereinbarten Sachverständigenverfahrens tätig geworden sei und daher einen Anspruch auf Gutachterhonorar habe.

Die Entscheidung des Gerichts: Abweisung der Klage

Das OLG Celle wies die Klage des Sachverständigen ab. Das Gericht argumentierte, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Kostenerstattung für den „zweiten“ Sachverständigen bestehe.

Entscheidungsgründe im Detail: AKB und Eigeninteresse der Werkstätten

Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Punkte:

  • Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB): Das Gericht legte die relevanten Klauseln der AKB aus, insbesondere die Regelungen zum Sachverständigenverfahren (A. 2. 6. AKB, entsprechend den Muster-AKB 2015). Diese Klauseln sehen vor, dass der Versicherungsnehmer und die Versicherung jeweils einen Sachverständigen benennen können, um den Schaden zu begutachten.
  • Keine Benennung durch Versicherungsnehmer: Ein wesentlicher Aspekt war, dass die Versicherungsnehmer die Sachverständigen nicht selbst benannt hatten. Stattdessen hatten die Reparaturwerkstätten, an die die Ansprüche abgetreten worden waren, den Sachverständigen H. beauftragt.
  • Eigeninteresse der Werkstätten: Das Gericht betonte, dass die Werkstätten ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beauftragung des Sachverständigen H. hatten, da sie die Reparaturkosten geltend machen wollten.

Auswirkungen des Urteils: Klärung der Verantwortlichkeiten im Sachverständigenverfahren

Das Urteil des OLG Celle hat Bedeutung für die Praxis der Kfz-Kaskoversicherung und für das Sachverständigenverfahren. Es verdeutlicht, dass Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres ihre Ansprüche an Dritte (z.B. Reparaturwerkstätten) abtreten und diese dann einen Sachverständigen beauftragen können, dessen Kosten die Versicherung übernehmen muss. Vielmehr ist es entscheidend, dass die Benennung des Sachverständigen im Rahmen des Sachverständigenverfahrens durch den Versicherungsnehmer selbst oder durch die Versicherung erfolgt.

Bedeutung für Versicherungsnehmer und Geschädigte

Für Personen, die nach einem Versicherungsschaden Ansprüche gegen ihre Versicherung geltend machen wollen, bedeutet dieses Urteil Folgendes:

  • Sorgfältige Prüfung der AKB: Versicherungsnehmer sollten die Allgemeinen Bedingungen ihrer Kfz-Kaskoversicherung genau prüfen, insbesondere die Regelungen zum Sachverständigenverfahren.
  • Eigene Benennung des Sachverständigen: Wenn ein Schadensgutachten erforderlich ist, sollten Versicherungsnehmer idealerweise selbst einen Sachverständigen benennen oder zumindest sicherstellen, dass die Benennung im Einvernehmen mit der Versicherung erfolgt.
  • Vorsicht bei Abtretung an Werkstätten: Die Abtretung von Ansprüchen an Reparaturwerkstätten kann dazu führen, dass die Versicherung die Kosten für einen von der Werkstatt beauftragten Sachverständigen nicht übernehmen muss.
  • Verjährung der Ansprüche: Geschädigte sollten dringend die Fristen für die Geltendmachung ihrer Ansprüche im Auge behalten, um eine Verjährung zu verhindern. Rechtzeitige Beratung durch einen Anwalt kann hier Klarheit schaffen.
  • Rechtzeitig rechtlichen Rat einholen: Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten mit der Versicherung sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden, um die eigenen Rechte zu wahren.

Fazit: Klare Regeln für das Sachverständigenverfahren

Das Urteil des OLG Celle schafft Klarheit in Bezug auf die Verantwortlichkeiten im Sachverständigenverfahren nach einem Kaskoschaden. Es betont die Bedeutung der AKB und verdeutlicht, dass die Versicherung nicht für die Kosten eines Sachverständigen aufkommen muss, der von einem Dritten (z.B. einer Reparaturwerkstatt) ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers oder der Versicherung beauftragt wurde. Die Leistungspflicht der Versicherung ist somit an klare Bedingungen geknüpft.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Sachverständigenhonorare in Versicherungsfällen der regulären Verjährungsfrist unterliegen und bei Fertigstellung des Gutachtens fällig werden. Es zeigt auch, dass die Beauftragung von Sachverständigen durch Werkstätten mittels Vollmachten der Versicherungsnehmer rechtlich problematisch sein kann. Die Entscheidung stärkt die Position der Versicherungen bei der Abwehr von Honorarforderungen, die außerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Geschädigter einen Sachverständigen beauftragen, müssen Sie die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Gutachtenerstellung beachten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Lassen Sie sich nicht darauf ein, dass Werkstätten in Ihrem Namen Sachverständige beauftragen – beauftragen Sie diese besser selbst direkt. Achten Sie darauf, dass bei Streitigkeiten mit der Versicherung tatsächlich technische Fragen und nicht nur rechtliche Aspekte im Fokus stehen, da nur dann ein Sachverständigenverfahren zulässig ist. Holen Sie sich im Zweifel rechtliche Beratung ein, statt sich auf Zusicherungen von Werkstätten zu verlassen.

Benötigen Sie Hilfe?

Unterstützung bei Konflikten um Gutachterkosten im Kaskoschaden

Streitigkeiten rund um die Kostenregelung von Sachverständigenleistungen im Rahmen eines Kaskoschadens können zu erheblichen Unsicherheiten führen. Insbesondere wenn Abtretungen von Ansprüchen und die Beauftragung weiterer Sachverständiger auf komplexe vertragliche Regelungen stoßen, ist eine präzise Prüfung der Versicherungsbedingungen essenziell.

Wir stehen Ihnen mit fundierter Beratung zur Seite, um die individuellen Gegebenheiten Ihres Falls zu analysieren und Ihre Rechte sachgerecht zu wahren. Bei Unsicherheiten in vergleichbaren Situationen können Sie von unserer Erfahrung profitieren und gemeinsam erörtern, welche Schritte zur Klärung beitragen können.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten für einen Kfz-Gutachter bei einem Kaskoschaden?

Bei einem Kaskoschaden übernimmt grundsätzlich Ihre Kaskoversicherung die Kosten für den Gutachter, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Gutachterbeauftragung durch die Versicherung

Im Kaskofall hat die Versicherung ein Weisungsrecht und beauftragt in der Regel selbst einen Gutachter ihrer Wahl. Die Kosten für diesen von der Versicherung bestimmten Gutachter werden von ihr vollständig übernommen.

Selbst beauftragter Gutachter

Wenn Sie eigenständig einen Gutachter beauftragen, gilt:

  • Die Versicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen von Ihnen selbst beauftragten Gutachter zu übernehmen.
  • Eine Kostenübernahme ist nur möglich, wenn Sie dies vorab mit Ihrer Versicherung abgestimmt haben.

Besonderheiten bei der Schadensregulierung

Die Kaskoversicherung ersetzt im Schadensfall meist nur die reinen Reparaturkosten. Für die Begutachtung bedeutet dies:

  • Bei Schäden bis 1.500 Euro bevorzugen Versicherer häufig ein Kurzgutachten.
  • Die Versicherung kann verlangen, dass die Begutachtung in einer Vertragswerkstatt erfolgt.
  • Die vertragliche Selbstbeteiligung im Kaskofall ist zu beachten.

Vertragliche Grundlagen

Die genauen Regelungen zur Kostenübernahme sind in Ihrer Versicherungspolice und den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) festgelegt. Anders als beim Haftpflichtschaden handelt es sich beim Kaskoschaden um einen Vertragsfall zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung.


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Welche Voraussetzungen müssen für ein Sachverständigenverfahren bei der Kaskoversicherung erfüllt sein?

Grundvoraussetzungen

Ein Sachverständigenverfahren kommt nur bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und der Kaskoversicherung in Betracht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 12.000 Euro ausgehen, während die Versicherung nur 10.000 Euro veranschlagt.

Formelle Anforderungen

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch Ihre einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer. Wichtig ist, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) Ihres Vertrags das Sachverständigenverfahren vorsehen. Einige Versicherer haben diese Möglichkeit aus ihren Vertragsbedingungen gestrichen – in solchen Fällen müssten Sie direkt den Klageweg beschreiten.

Verfahrenseinleitung

Wenn Sie das Verfahren einleiten möchten, müssen folgende Schritte beachtet werden:

  • Sie und die Versicherung haben jeweils zwei Wochen Zeit, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu benennen
  • Verstreicht diese Frist ungenutzt, geht das Benennungsrecht für den zweiten Sachverständigen auf die andere Partei über
  • Die benannten Sachverständigen müssen einen Obmann bestimmen
  • Falls sich die Sachverständigen nicht auf einen Obmann einigen können, wird dieser vom zuständigen Amtsgericht bestellt

Kostenaspekte

Sie sollten beachten, dass die Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen aufgeteilt werden. Wenn sich beispielsweise die Sachverständigen auf einen Betrag in der Mitte einigen, werden die Verfahrenskosten hälftig geteilt. Eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses ist nur möglich, wenn die Entscheidung offensichtlich von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.


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Welche Folgen hat die Abtretung von Versicherungsansprüchen an eine Werkstatt?

Die Abtretung von Versicherungsansprüchen an eine Werkstatt hat weitreichende rechtliche und praktische Konsequenzen für Sie als Versicherungsnehmer.

Grundsätzliche Wirkung der Abtretung

Wenn Sie Ihre Ansprüche an eine Werkstatt abtreten, kann diese die Reparaturkosten direkt mit der Versicherung abrechnen. Die Werkstatt reicht die Rechnung unmittelbar bei der Versicherung ein und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Verlust wichtiger Rechte

Mit der Abtretung verlieren Sie als Geschädigter das wichtige Privileg des Werkstattrisikos. Dieses Privileg bedeutet normalerweise, dass der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung grundsätzlich für überhöhte oder nicht erforderliche Reparaturkosten haftet, solange Sie die Reparatur ordnungsgemäß durch eine Fachwerkstatt durchführen lassen.

Risiken bei Zahlungsverweigerung

Wenn die Versicherung die Zahlung verweigert oder verzögert, entstehen für Sie erhebliche Risiken:

  • Sie bleiben trotz Abtretung rechtlich der Inhaber der Schadensersatzansprüche
  • Die Werkstatt kann die Bezahlung der durchgeführten Reparatur von Ihnen verlangen
  • Sie müssen dann selbst die Kosten tragen und diese im Nachgang von der Versicherung zurückfordern

Praktische Konsequenzen

Eine Abtretung ist nur dann sinnvoll, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist und die Versicherung bereits ihre Einwilligung zur Kostenübernahme gegeben hat. Die Werkstatt muss bei einer Abtretung die Erforderlichkeit aller durchgeführten Reparaturmaßnahmen im Detail nachweisen. Dies kann zu Verzögerungen und Streitigkeiten führen, die letztlich zu Ihren Lasten gehen können.


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Wie kann ich als Versicherungsnehmer einen Gutachter korrekt beauftragen?

Grundsätzliches zur Gutachterbeauftragung

Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht auf freie Gutachterwahl. Die Beauftragung eines Gutachters ist bei Schäden über 750 Euro (Bagatellgrenze) angemessen und notwendig. Den von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagenen Gutachter müssen Sie nicht akzeptieren.

Vorgehensweise bei der Beauftragung

Dokumentieren Sie zunächst den Schaden fotografisch und nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit der Versicherung auf. Wählen Sie einen unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen ohne Kooperationsverträge mit Versicherungen.

Kostenübernahme sichern

Die Versicherung des Unfallverursachers muss sämtliche notwendigen und angemessenen Kosten des Gutachtens übernehmen. Zu den erstattungsfähigen Positionen gehören:

  • Das Grundhonorar für die Begutachtung
  • Nachgewiesene Fahrtkosten zum Besichtigungsort
  • Kosten für Foto- und Bildmaterial
  • Erforderliche Nebenkosten

Besonderheiten bei Kaskoschäden

Bei Kaskoschäden gelten andere Regeln: Hier hat die Versicherung ein Weisungsrecht und kann den Gutachter selbst bestimmen. Die Kaskoversicherung beauftragt in der Regel ab einer Schadenshöhe von 2.000 Euro einen Gutachter. Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können Sie ein Sachverständigenverfahren einleiten, bei dem beide Parteien innerhalb von zwei Wochen je einen unabhängigen Gutachter benennen.


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Welche Rechte habe ich bei Streit mit der Versicherung über die Schadenshöhe?

Bei Streitigkeiten über die Schadenshöhe mit Ihrer Versicherung stehen Ihnen mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Kostenfreies Schlichtungsverfahren

Ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann ist für Sie als Versicherter kostenfrei. Bei einem Streitwert von bis zu 10.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmanns für die Versicherung sogar bindend. Wichtig ist, dass Sie diesen Weg wählen, bevor Sie ein Gerichtsverfahren einleiten.

Sachverständigenverfahren

Wenn Sie mit der Schadenseinschätzung Ihrer Versicherung nicht einverstanden sind, können Sie ein Sachverständigenverfahren einleiten. Dabei benennen beide Parteien jeweils einen Sachverständigen. Die Gutachter versuchen dann, eine faire Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Gegengutachten einholen

Sie haben das Recht, einen eigenen Sachverständigen mit einem Gegengutachten zu beauftragen. Dies kann bereits nach Erhalt eines nicht zufriedenstellenden Leistungsbescheids sinnvoll sein. Das Gegengutachten dient als Grundlage für Ihren Widerspruch gegen die Schadensregulierung.

Widerspruch einlegen

Bei Kürzungen oder Ablehnungen durch die Versicherung können Sie Widerspruch einlegen. Die Versicherung muss Kürzungen sachlich und nachvollziehbar begründen. Besonders bei hohen Schadenssummen prüfen Versicherungen genauer und kürzen häufiger Leistungen.

Gerichtliche Klärung

Führen die außergerichtlichen Einigungsversuche nicht zum Erfolg, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Bei einem Streitwert über 600 Euro können Sie gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Kaskoschaden

Ein Kaskoschaden bezeichnet einen Schaden am eigenen Fahrzeug, der durch die Kaskoversicherung abgedeckt ist. Anders als bei der Haftpflichtversicherung geht es nicht um Schäden an fremden Fahrzeugen, sondern um Beschädigungen am eigenen Auto. Die Regulierung erfolgt gemäß den Versicherungsbedingungen (AKB).

Beispiel: Ein Autofahrer verursacht selbst einen Unfall durch Glatteis und beschädigt dabei nur sein eigenes Fahrzeug. Die Kaskoversicherung übernimmt diese Schäden.


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Sachverständigenverfahren

Ein spezielles Verfahren zur Schadensermittlung bei Versicherungsfällen, das in den Versicherungsbedingungen geregelt ist. Beide Parteien (Versicherung und Versicherungsnehmer) können dabei eigene Sachverständige benennen. Bei unterschiedlichen Bewertungen wird oft ein Obmann zur endgültigen Entscheidung eingesetzt.

Beispiel: Nach einem Unfall schätzt die Versicherung den Schaden auf 3.000€, der Versicherungsnehmer auf 5.000€. Im Sachverständigenverfahren wird der tatsächliche Schaden verbindlich festgestellt.


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Vergütungsanspruch

Der rechtliche Anspruch eines Dienstleisters (hier: Sachverständiger) auf Bezahlung seiner erbrachten Leistungen. Die Höhe richtet sich nach vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Vorgaben wie dem JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz).

Beispiel: Ein Gutachter erstellt ein Schadensgutachten und hat damit einen Anspruch auf Vergütung gemäß der vereinbarten oder üblichen Honorarsätze.


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Abtretung

Die rechtliche Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) nach § 398 BGB. Der neue Gläubiger kann die Forderung dann im eigenen Namen geltend machen.

Beispiel: Ein Unfallgeschädigter tritt seinen Schadenersatzanspruch an eine Werkstatt ab, die dann direkt mit der Versicherung abrechnen kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 4 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz): Regelt die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit. Erlaubt sind nur Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung zum eigentlichen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Tätigkeit des Sachverständigen H. könnte gegen das RDG verstoßen haben, da er über seine Kernaufgabe als Sachverständiger hinaus rechtliche Beratung und Vertretung der Versicherungsnehmer vornahm.
  • A.2.6 AKB (Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen): Regelt das Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Beide Parteien können einen Sachverständigen benennen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hatte ihr Recht zur Benennung eines eigenen Sachverständigen nicht wahrgenommen, woraufhin dieser durch den Versicherungsnehmer bestimmt wurde.
  • § 398 BGB (Abtretung): Regelt die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen neuen Gläubiger durch Vertrag. Die Forderung geht dabei mit allen Rechten auf den neuen Gläubiger über. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherungsnehmer hatten ihre Ansprüche an die Reparaturwerkstätten abgetreten, was Fragen zur Wirksamkeit der späteren Vollmachtserteilung aufwirft.
  • § 167 BGB (Vollmacht): Definiert die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Wirksamkeit der dem Sachverständigen H. erteilten Vollmacht ist fraglich, da die Versicherungsnehmer ihre Ansprüche bereits abgetreten hatten.

Das vorliegende Urteil


OLG Celle – Az.: 11 U 29/23 – Urteil vom 19.10.2023


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