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Kfz-Kaskoversicherung – vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch verspätete Schadensanzeige

OLG Celle, Az.: 8 U 27/17, Urteil vom 30.11.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Dezember 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung wegen eines Unfallschadens in Anspruch.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie unterhielt unter der Kundennummer … auf der Grundlage eines „Rahmenvertrages Kraftfahrt“ (Anlage K 1, im Anlagenband Klägerin) eine Fahrzeugversicherung für ihre Kraftfahrzeuge. Versicherer waren gemäß Ziffer 1.5.1 des Rahmenvertrages zu 99,9 % die Beklagte und zu 0,1 % der Y V. a. G. Nach Ziffer 1.5.3 des Rahmenvertrages ist der Versicherungsnehmer im Streitfall verpflichtet, seine Ansprüche nur gegen die Beklagte und nur in Höhe deren Anteils gerichtlich geltend zu machen; eine ergangene Entscheidung oder ein geschlossener Vergleich entfalten nach der Regelung Bindungswirkung auch für den Y V. a. G. Nach Ziffer 1.6 des Rahmenvertrages ist der Vermittler bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen der Vertragsparteien entgegenzunehmen. Der Vertrag umfasst unter anderem eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 €. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (A…) der Beklagten, Stand 1. September 2009, zugrunde (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 31. Mai 2017, lose bei den Akten).

Die Klägerin vermietete am 5. April 2013 einen in ihrem Eigentum stehenden Pkw Mercedes-Benz C 63 AMG an ihr Schwesterunternehmen W. GmbH, die das Fahrzeug am gleichen Tag an die in B. ansässige Firma R. C. vermietete. Diese vermietete den Pkw schließlich an Herrn K. S. mit Wohnsitz in A…. In der Folgezeit erlitt das Fahrzeug einen massiven Schaden, vornehmlich im vorderen rechten Bereich, aber auch am linken Außenspiegel. Die Klägerin erhielt (auf einem Vordruck in französischer Sprache) einen Unfallbericht, wonach der Pkw am 21. August 2013 in S. an einem Unfall beteiligt gewesen sei, sowie eine Stellungnahme des Mieters K. S. in englischer Sprache (Anlagenkonvolut BK 1, Bl. 233 ff. d. A., mit Übersetzungen). Danach sei der wartepflichtige Unfallgegner, der seinen Wohnsitz in F. habe und dessen Fahrzeug bei der Z. Versicherung versichert gewesen sei, dem innerorts auf einer Vorfahrtstraße fahrenden Fahrzeug der Klägerin gegen die vordere rechte Fahrzeugecke gefahren.

Die Klägerin ließ den Pkw nach S. verbringen und ihn dort am 12. September 2013 durch das Sachverständigenbüro B. begutachten. Der dort tätige Sachverständige T. R. bezifferte in seinem Gutachten vom 20. September 2013 (Anlage K 8) die Reparaturkosten auf 39.334,50 € netto, den „Wiederbeschaffungswert (Endwert)“ auf 58.300,00 € und den „Restwert (Endwert)“ auf 15.100,00 €; der Betrag in Höhe von 58.300,00 € enthält 19 % Umsatzsteuer, so dass sich ein Nettobetrag in Höhe von 48.991,60 € ergibt. Reparierte oder unreparierte Vorschäden seien ausweislich des Gutachtens nicht festgestellt worden.

Die Klägerin veräußerte den Pkw am 23. September 2013 zum Preis von 19.000,00 € umsatzsteuerfrei an einen Käufer in den N.

Die Klägerin versuchte zunächst vergeblich, den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in Anspruch zu nehmen. Der von der Z. Versicherung beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. S. gelangte im Dezember 2013 nach Auswertung der Schadenfotos des Sachverständigenbüros B. zu dem Ergebnis, der Unfall könne sich aufgrund diverser Umstände nicht so ereignet haben wie geschildert. Das Schadenbild deute eher auf einen Unfall in einem Graben oder Ähnliches hin (E-Mail vom 20. Dezember 2013, Anlage K 10). Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige R. nahm hierzu mit Schreiben vom 21. Januar 2014 Stellung (Anlage K 11).

Mit Schadensanzeige vom 19. Dezember 2014 meldete die Klägerin den Unfallschaden ihrem Versicherungsmakler (Anlage K 5), der die Schadensanzeige an die Beklagte weiterleitete. Diese erklärte mit an den Makler gerichtetem Schreiben vom 10. August 2015, sie könne nicht in die Regulierung eintreten, weil das Schadensbild nicht zum geschilderten Hergang passe (Anlage K 9). Außerdem verweise sie auf die verspätete Schadensmeldung. Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der zunächst außergerichtlichen Interessenwahrnehmung. Ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten forderten die Beklagte mit Schreiben vom 5. Januar 2016 ebenfalls vergeblich zur Zahlung auf.

Die Klägerin verlangt eine Entschädigung in Höhe der Netto-Reparaturkosten von 39.334,50 € abzüglich der Selbstbeteiligung von 2.500,00 €. Wegen der behaupteten Reparaturkosten hat sie auf das von ihr eingeholte Gutachten verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 36.834,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 06.01.2016 zu zahlen,

2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.434,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass das behauptete Unfallgeschehen im Sinne eines plötzlichen unfreiwilligen Schadensereignisses plausibel sei. Sie hat unter Verweis auf die Feststellungen des von der X Versicherung beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. S. behauptet, es sei technisch ausgeschlossen, dass sich das Geschehen wie geschildert zugetragen habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros B. ergebe sich nur, dass ein Schaden entstanden sei, nicht jedoch, unter welchen Umständen. Die Klägerin habe bei ihr, der Beklagten, in den letzten Jahren eine auffällig hohe Anzahl von Kaskoschadensfällen angemeldet, die sich im Rahmen von mittel- oder langfristigen Vermietungen im west- und südeuropäischen Ausland ereignet haben sollten.

Ferner hat sich die Beklagte darauf berufen, dass sie wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin (Abschnitte E.1.1, E.1.3 und E.3.2 der A..) von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Hierzu hat sie unter anderem behauptet:

Die verspätete Schadensmeldung und die Verwertung des Pkw ohne vorherige Einholung von Weisungen seien vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig erfolgt. Der Klägerin seien die entsprechenden Obliegenheiten – unstreitig – bekannt. Bei rechtzeitiger Schadensmeldung hätte sie, die Beklagte, angesichts der Schadenshöhe und der Auffälligkeiten zeitnah Ermittlungen einleiten können und versucht, die angeblichen Unfallbeteiligten detailliert zu befragen und die Fahrzeuge nachbesichtigen zu lassen.

Außerdem habe die Klägerin ihre Obliegenheit zur Sachverhaltsaufklärung verletzt und ihr, der Beklagten, trotz Aufforderung keine näheren Informationen zum Unfallgeschehen zukommen lassen. Es sei Sache der Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihre Obliegenheiten erfüllen könne. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, warum der Haftpflichtversicherer die Regulierung abgelehnt habe.

Die Beklagte hat bestritten, dass die Schäden in ihrer Gesamtheit kompatibel seien und das Fahrzeug vor- und altschadenfrei gewesen sei. Sie hat behauptet, die Reparaturkosten für sämtliche geltend gemachten Schäden beliefen sich ausweislich des vorgelegten Prüfberichts vom 26.02.2016 (Bl. 36 ff. d. A.) lediglich auf 32.291,43 € netto. Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sei wegen nicht berücksichtigter Vor- und Altschäden unbrauchbar.

Die Klägerin hat eine Obliegenheitsverletzung bestritten und behauptet, weiterer Vortrag zum Unfall sei ihr nicht möglich, weil sie keinen Kontakt mehr zu der Langzeitmieterin R. C. habe. Den Schaden habe sie der Beklagten umgehend gemeldet, nachdem der gegnerische Haftpflichtversicherer die Regulierung abgelehnt habe. Die Beklagte hätte auch bei sofortiger Schadensanzeige keine Nachbesichtigung des Fahrzeuges durchführen lassen oder Unfallbeteiligte detailliert befragt. Die Klägerin habe wegen der hohen Zahl der Schadensfälle zur Schadensminderung beitragen wollen und sich daher entschlossen, die Fahrzeuge auf eigene Kosten begutachten zu lassen. Das von ihr eingeholte Gutachten entspreche den Anforderungen, sodass der Beklagten hierdurch keine Nachteile entstanden und keine Beweise verloren gegangen seien.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Obliegenheitsverletzungen zu berufen, weil die Beklagte in der Vergangenheit Schäden in zahlreichen Fällen auch dann reguliert habe, wenn der Klägerin die Einhaltung der Obliegenheiten einmal nicht möglich gewesen sei (Anlagen K 19 bis K 21). Der Versicherungsvertrag sei von den Parteien anders gelebt worden. Dies sei im Interesse der Beklagten gewesen, weil nur die Schadensfälle gemeldet worden seien, die die Klägerin nicht anderweitig habe regressieren können. Hierdurch sei der Arbeitsaufwand der Beklagten erheblich reduziert worden. Wenn die Beklagte sich nun nach ihrem Ausstieg aus dem Vertrag auf die Obliegenheitsverletzungen berufe, verhalte sie sich widersprüchlich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe den behaupteten Versicherungsfall nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; die Behauptung, das Fahrzeug sei bei einem Verkehrsunfall am 21. August 2013 in T. beschädigt worden, genüge nicht.

Außerdem sei die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Klägerin ihre Obliegenheiten nach Abschnitten E.1.1 A. und E.3.2 A. zumindest grob fahrlässig verletzt habe, indem sie den Schaden erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall angezeigt und das Fahrzeug ohne Zustimmung der Beklagten veräußert habe. Dies rechtfertige eine Leistungskürzung „auf Null“, weil die Beklagte andernfalls gezwungen wäre, auf bloße Behauptungen der Klägerin zu leisten. Die Beklagte habe auch nicht durch ihr bisheriges Regulierungsverhalten auf die Einhaltung der Obliegenheiten verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 133 ff. d. A.) Bezug genommen.

 

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin macht geltend:

Das Landgericht habe zu Unrecht ihren Vortrag zum Versicherungsfall nicht als ausreichend substantiiert angesehen. Sie sei ihrer Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte nach Treu und Glauben gehindert, sich auf eine Obliegenheitsverletzung zu berufen, weil sie in einer Vielzahl von Fällen die Einhaltung der Obliegenheiten nicht verlangt habe.

Außerdem habe sie, die Klägerin, ihre Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt. Wie sie vorgetragen habe, sei die Ermittlung des Unfallschadens und -Hergangs schwierig bis unmöglich gewesen. In einem solchen Fall könne es in einem derart großen Unternehmen, wie es die Klägerin sei, auch einmal vorkommen, dass eine Schadenanzeige nicht binnen einer Woche erfolge. Außerdem habe sie den Kausalitätsgegenbeweis geführt. Auch der Beklagten wäre es bei einer rechtzeitigen Anzeige nicht möglich gewesen, weitere Einzelheiten zum Unfallhergang in Erfahrung zu bringen. Auch die Obliegenheit nach Abschnitt E 3.2 A. habe sie nicht grob fahrlässig verletzt. Zur Schadensminimierung und schnellen Abwicklung habe sie sich entschlossen, die betroffenen Fahrzeuge auf eigene Kosten begutachten zu lassen. Auch insoweit habe sie den Kausalitätsgegenbeweis geführt. Weil das von ihr eingeholte Gutachten jeglichen versicherungsrechtlichen Anforderungen entspreche, sei der Beklagten hierdurch kein Nachteil entstanden.

Schließlich sei – selbst bei Annahme grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen – eine Leistungskürzung auf Null nicht gerechtfertigt. Dies trage den vorgetragenen Umständen der Vertragsgestaltung und des Schadensereignisses nicht Rechnung.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 36.834,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2016 zu zahlen,

2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.434,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie halte zudem daran fest, dass die Klägerin – entgegen den Feststellungen des Landgerichts – ihre Obliegenheiten nicht nur grob fahrlässig, sondern vorsätzlich verletzt habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aufgrund des behaupteten Unfallereignisses am 21. August 2013 zu.

Dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt und ob die in dem Gutachten des Sachverständigenbüros B. berücksichtigten Schäden auf einem einzigen Schadensfall beruhen; gegen Letzteres könnte die Beschädigung auch des linken Außenspiegels sprechen. Jedenfalls ist die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.

Der Versicherungsvertrag sieht für den Fall einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit vor (dazu a)). Die Klägerin hat ihre Obliegenheiten nach dem Schadenfall vorsätzlich verletzt (dazu b)). Den Kausalitätsgegenbeweis hat die Klägerin nicht geführt (dazu c)). Eine Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung war nicht erforderlich (dazu d)). Die Beklagte ist schließlich nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf den Einwand der Leistungsfreiheit zu berufen (dazu e)).

a) Abschnitt E.6.1 A. regelt in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 VVG Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung sowie das Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den (insoweit identischen) Entscheidungen des BGH vom 2. April 2014 – IV ZR 58/13 (juris, Rn. 21), IV ZR 124/13 (juris, Rn. 21) sowie IV ZR 156/13 (juris, Rn. 26). Zwar hat der BGH in den vorgenannten Entscheidungen im Fall nicht an das Rechtsfolgensystem gemäß § 28 VVG n. F. angepasster Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung eine Unwirksamkeit der (alten) Sanktionsregelung bei Obliegenheitsverletzungen u. a. damit begründet, dass in dieser nicht auf die Belehrungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 VVG n. F. hingewiesen werde. Der Senat versteht diese Entscheidungen aber nicht so, dass der fehlende Hinweis auf die Belehrungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 VVG n. F. in der Rechtsfolgenwiedergabe in den Versicherungsbedingungen auch dann zur Unwirksamkeit führt, wenn diese – wie im Streitfall – im Übrigen völlig korrekt die Rechtsfolgenbestimmungen für Obliegenheitsverletzungen aus § 28 VVG n. F. wiedergeben (so bereits Senatsurteil vom 22. Dezember 2016 – 8 U 104/16, nicht veröffentlich; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 9. August 2017, VersR 2017, 1332, 1334).

b) Die Klägerin hat ihre Obliegenheiten gemäß Abschnitten E.1.1 und E.3.2 A. verletzt (dazu aa)). Dies geschah vorsätzlich (dazu bb)).

aa) Gemäß Abschnitt E.1.1 A. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes Schadensereignis, das zu einer Leistungspflicht des Versicherers führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Eine vergleichbare Regelung enthält Ziffer 3.2.3.1 des Rahmenvertrages. Diese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt, indem sie das am 21. August 2013 eingetretene Schadensereignis erst im Dezember 2014, also mehr als 15 Monate später, anzeigte.

Gemäß Abschnitt E.3.2 A. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, vor Beginn der Verwertung oder Reparatur des Fahrzeugs Weisungen des Versicherers einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und die Weisungen zu befolgen, soweit das zumutbar ist. Diese Obliegenheit hat die Klägerin ebenfalls verletzt, indem sie den Pkw am 23. September 2013 verkaufte, ohne die Beklagte zuvor um Weisungen gebeten oder ihr auch nur den Schadenfall angezeigt zu haben. Gründe, aus denen die Einholung von Weisungen nach den Umständen nicht möglich gewesen sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

bb) Die Klägerin hat die Obliegenheitsverletzungen vorsätzlich begangen.

Zwar trägt der Versicherer insoweit die Beweislast. Den Versicherungsnehmer trifft jedoch eine Substantiierungslast. Er muss die zu der Obliegenheitsverletzung führenden Umstände, die seiner Sphäre angehören, also z. B. die Gründe für etwaige Falschangaben, dartun und der Nachprüfung zugänglich machen (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 28 Rn. 193).

Vor diesem Hintergrund ist von einem vorsätzlichen Verstoß der Klägerin auszugehen. Unstreitig waren der Klägerin die verletzten Obliegenheiten bekannt. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was der Annahme ihres Vorsatzes entgegenstehen könnte.

Die Klägerin hat nach ihrem Vorbringen lediglich angenommen, es sei im Interesse der Beklagten, wenn sie Schadensfälle nicht melde, die unter Umständen durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners reguliert werden. Auch habe sie angesichts der hohen Zahl der insgesamt verunfallten Fahrzeuge zur Schadensminimierung beitragen wollen und deshalb das streitgegenständliche sowie weitere Fahrzeuge von einem Sachverständigen auf eigene Kosten begutachten lassen. Des Weiteren habe sie darauf vertraut, dass die Beklagte sich auf die Obliegenheitsverletzungen nicht berufen werde. All dies steht dem Vorsatz der Klägerin nicht entgegen. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin waren die vereinbarten Obliegenheiten nicht abbedungen. Wenn die Klägerin lediglich darauf vertraut hat, dass die Nichtbefolgung der Obliegenheiten keine nachteiligen Konsequenzen haben werde, hat sie die Obliegenheiten gleichwohl vorsätzlich verletzt (vgl. zur Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung trotz der Motivation, Ansprüche zunächst gegenüber dem Schädiger geltend machen zu wollen, auch OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2017, r+s 2017, 466, 467).

Im Übrigen stehen die geltend gemachten Erwägungen der Klägerin im Widerspruch zu der Regelung in Abschnitt 3.2.3.1 des Rahmenvertrages. Dort findet sich zur Einholung von Weisungen des Versicherers eine differenzierte Regelung, die an das Alter des beschädigten Fahrzeugs und die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten anknüpft. In allen Fällen wird jedoch eine vorherige Schadensmeldung vorausgesetzt.

c) Die Klägerin hat den ihr zustehenden Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt.

Gemäß § 28 Abs. 3 VVG, Abschnitt E.6.2 A. steht eine Obliegenheitsverletzung der Leistungspflicht des Versicherers dann nicht entgegen, wenn sich die Pflichtverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat.

Der Beweis der fehlenden Kausalität obliegt dem Versicherungsnehmer. Er kann diesen negativen Beweis praktisch nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat. Der Versicherer muss dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, indem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (BGH, Urteil vom 4. April 2001 – IV ZR 63/00, juris, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2010 – 12 U 175/09, juris, Rn. 37). Bleibt offen, ob dem Versicherer Feststellungsnachteile erwachsen sind, ist der Beweis nicht geführt (OLG Naumburg, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 U 85/11).

Die Beklagte hat insoweit mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 dargelegt, sie hätte aufgrund der behaupteten Schadenshöhe und der Schadenshäufigkeit der von der Klägerin ins Ausland vermieteten und dort untervermieteten Fahrzeuge bei rechtzeitiger Schadensmeldung umgehend das Sachverständigenbüro I. in Person des Sachverständigen Dipl.-Ing. S., der auch für die X. Versicherung tätig gewesen sei und mit dem sie für den süd- bzw. südwesteuropäischen Raum zusammenarbeite, damit beauftragt, nach Möglichkeit die angebliche Unfallstelle und die angeblich unfallbeteiligten Fahrzeuge zu besichtigen und beide angeblich beteiligten Fahrer zum Unfallgeschehen sowie zum Randgeschehen zu befragen. Dies habe dazu gedient, aufzuklären, ob die Schäden am versicherten Pkw in ihrer Gesamtheit auf einem Unfall beruhten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ereignisfremde und möglicherweise arglistig verschwiegene Altschäden vorlagen, ob die Schäden an den Fahrzeugen miteinander kompatibel seien, ob der geschilderte Unfallhergang mit den Schäden und der Unfallörtlichkeit plausibel in Einklang zu bringen sei und ob sich Regressmöglichkeiten gegen den Fahrer des versicherten Fahrzeugs ergaben. Zudem hätten die Ermittlungen der Feststellung und Überprüfung der am versicherten Fahrzeug entstandenen Schäden sowie der Schadenshöhe gedient. Diese Ermittlungsmöglichkeiten seien ihr durch die verspätete Schadensmeldung in Verbindung mit dem lange zuvor erfolgten Verkauf des versicherten Pkw genommen worden. Ermittlungen vor Ort und Befragungen der angeblichen Fahrer ergäben nach so langer Zeit keinen Sinn mehr. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge nach derart langer Zeit noch im ursprünglichen, beschädigten Zustand greifbar gewesen seien.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Vortrag zu berücksichtigen. Denn er ist aufgrund eines durch den Senat erteilten Hinweises innerhalb der dafür gesetzten Frist gehalten worden.

Die Klägerin hat weder widerlegt, dass die Beklagte die behaupteten Maßnahmen ergriffen hätte, noch hat sie bewiesen, dass diese Maßnahmen ohne Erfolg geblieben wären.

Soweit es um die behauptete Untersuchung der unfallbeteiligten Fahrzeuge geht, hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie ihr Fahrzeug durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen habe begutachten lassen und dieses Gutachten „jeglichen versicherungsrechtlichen Anforderungen“ entspreche. Das führt in mehrfacher Hinsicht nicht weiter:

Zunächst hat die Klägerin ausschließlich ihr Fahrzeug begutachten lassen, nicht aber das andere unfallbeteiligte Fahrzeug. Welche Erkenntnisse die Untersuchung des anderen Fahrzeugs im Hinblick auf den Unfallhergang und den Umfang der möglicherweise darauf zurückzuführenden Schäden ergeben hätte, bleibt offen.

Soweit es um das Fahrzeug der Klägerin geht, ist schon die Behauptung der Klägerin, sie habe das Fahrzeug durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen begutachten lassen, nicht nachvollziehbar. Öffentlich bestellt und vereidigt ist zwar der Inhaber des beauftragten Sachverständigenbüros B. Das Gutachten hat indes nicht dieser erstellt, sondern dessen Mitarbeiter R.. Dass dieser ebenfalls öffentlich bestellt und vereidigt wäre, ergibt sich weder aus dem Gutachten vom 20. September 2013 noch aus der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2014. Im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis der Industrie- und Handelskammern ist der Sachverständige R. nicht als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aufgeführt.

Das von dem Sachverständigen R. erstellte Gutachten mag, entsprechend der Behauptung der Klägerin, formal versicherungsrechtlichen Anforderungen genügen. Ob es inhaltlich richtig ist, ließe sich nur feststellen, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger das Gutachten auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung des Fahrzeugs im beschädigten Zustand überprüfen könnte. Dies ist ersichtlich nicht mehr möglich, sodass der entsprechende Beweisantritt der Klägerin ins Leere geht.

Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens ergeben sich allerdings aus den Anmerkungen des von der X. Versicherung beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. S. in dessen E-Mail vom 20. Dezember 2013. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat der Sachverständige R. die darin geäußerten Bedenken auch nicht „allesamt … widerlegt bzw. ausgeräumt“. Zu zwei der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S. festgestellten Auffälligkeiten, nämlich den unterschiedlich ausgeprägten Beschädigungen der Radreifen-Kombinationen und den Spuren und Beschädigungen im Bereich des Unterbodens, hat sich der Sachverständige R. in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2014 gar nicht geäußert. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Sachverständigen R. in dessen Stellungnahme vom 21. Januar 2014 weitgehend auf Vermutungen.

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie habe keinen Einfluss darauf nehmen können, dass der Unfallort in S. unverändert bleibt, trifft das zwar sicherlich zu. Die Klägerin übersieht jedoch, dass die Wahrscheinlichkeit, den Unfallort unverändert vorzufinden, zeitnah zum Unfallgeschehen erheblich größer gewesen wäre als mehr als 15 Monate später. Dass der Unfallort bereits kurze Zeit nach dem Unfallgeschehen verändert worden oder aber auch nach mehr als 15 Monaten noch vollständig unverändert gewesen sei, behauptet die Klägerin nicht; erst recht bietet sie dafür keinen Beweis an.

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie habe zusammen mit ihren Rechtsanwälten Erkundungen zum Unfallgeschehen angestellt, die keine weiteren Erkenntnisse erbracht hätten, folgt daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass auch Ermittlungen der Beklagten bzw. eines von dieser beauftragten Ermittlers keine weiteren Erkenntnisse erbracht hätten. Ein solcher Rückschluss verbietet sich schon deshalb, weil ein auf die Ermittlung unklarer Sachverhalte spezialisierter, im Auftrag eines Versicherers tätiger Ermittler ohne weiteres weitergehende Erkenntnismöglichkeiten haben kann, als das bei einem Dienstleister rund um das Thema Mietfahrzeuge oder einem Rechtsanwalt der Fall ist.

Soweit die Klägerin schließlich mit Schriftsatz vom 16. November 2017 geltend gemacht hat, insbesondere die Beauftragung des Sachverständigenbüros I. in Person des Sachverständigen S. erübrige sich, weil dieser in der Angelegenheit bereits Untersuchungen für die X. Versicherung unternommen habe, führt das ebenfalls nicht weiter. Es ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. S. im Auftrag der X. Versicherung gerade diejenigen Untersuchungen vorgenommen hat, mit denen die Beklagte ihn beauftragt hätte. Das betrifft zumindest die Besichtigung des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs und die (zeitnahe) Befragung der beteiligten Fahrer.

Danach verbleibt die Möglichkeit, dass weitere Untersuchungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge und der Unfallstelle sowie eine Befragung der Unfallbeteiligten durch die Beklagte bzw. durch einen von dieser beauftragten Ermittler beispielsweise das Ergebnis erbracht haben könnten,

– dass sich der Unfall nicht wie behauptet zugetragen haben kann und das tatsächliche Unfallgeschehen von einer Risikoausschlussklausel (z. B. Abschnitt A.2.16.2 A.) erfasst wäre oder

– dass nicht alle Schäden am Fahrzeug der Klägerin auf ein einzelnes Ereignis zurückzuführen sein können.

Derartige Erkenntnisse hätten sich ohne weiteres auf die Leistungspflicht der Beklagten auswirken können.

d) Ob und gegebenenfalls wann die Beklagte die Klägerin nach § 28 Abs. 4 VVG belehrt hat, ist zwar nicht ersichtlich. Das Fehlen der Belehrungen steht einer Leistungsfreiheit der Beklagten jedoch nicht entgegen. Denn die Klägerin hatte die Obliegenheiten bereits verletzt, bevor die Beklagte von dem Schadensfall erfuhr. Solange der Versicherer keine Kenntnis von dem Schadensfall hat, können ihn auch keine Belehrungspflichten treffen (Heiss in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 28 VVG, Rn. 174).

e) Die Beklagte ist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Einwand der Leistungsfreiheit zu berufen.

Zwar kann dem Einwand der Leistungsfreiheit das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen, etwa wenn zwischen den Parteien eine abweichende Übung hinsichtlich der Erfüllung von Meldepflichten bestand (Heiss in: Bruck/ Möller, VVG, a. a. O., § 28 VVG, Rn. 150). Ob der Einwand der Treuwidrigkeit durchgreift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dahin, dass sie folgenlos gegen ihre Obliegenheiten verstoßen kann, nicht ersichtlich.

Dem Versicherer steht es frei, ob er sich auf Obliegenheitsverstöße beruft. Wenn er dies in der Vergangenheit nicht getan hat, kann das verschiedene Gründe haben. Zum Beispiel kann der Versicherer davon ausgegangen sein, dass der Obliegenheitsverstoß im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Schadensregulierung hatte (§ 28 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der Versicherer kann den Obliegenheitsverstoß auch als geringfügig angesehen haben und sich entschieden haben, die Geschäftsbeziehung nicht durch den Einwand der Leistungsfreiheit zu gefährden. Dies rechtfertigt aber kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, dass der Versicherer auch in Zukunft entsprechend kulant sein und sich niemals auf eine Obliegenheitsverletzung berufen werde. Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Juli 2016 und der damit vorgelegten Anlagen K 19 bis K 22 lässt sich schon eine abweichende Übung zwischen den Parteien, die für den vorliegenden Fall relevant sein könnte, nicht feststellen.

Der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem sich eine abweichende Übung zwischen den Parteien hätte etablieren müssen, war derjenige, in dem im vorliegenden Fall die einwöchige Frist zur Schadenanzeige ablief, also der 28. August 2013. Denn nur die bis zu diesem Zeitpunkt regulierten Schäden konnten für die Erwägung der Klägerin, folgenlos ihre Obliegenheiten verletzen zu können, relevant sein. Danach scheidet bereits eine Vielzahl der in den Anlagen K 19 bis K 22 aufgeführten Schadensfälle für die Beurteilung einer etwa abweichenden Übung aus.

Von den danach relevanten Schadensfällen betrifft der weit überwiegende Teil solche mit verhältnismäßig geringen Schadensbeträgen von deutlich unter 5.000,00 €. Aus dem Regulierungsverhalten der Beklagten bei diesen wirtschaftlich verhältnismäßig unbedeutenden Schadenfällen konnte die Klägerin schon keine Schlüsse darauf ziehen, wie sich die Beklagte in anderen, wirtschaftlich bedeutenderen Fällen verhalten werde.

 

Nur in 23 Fällen lag der Schadensbetrag über 5.000,00 € oder knapp darunter. Von diesen 23 Fällen wurden 14 innerhalb der Wochenfrist, weitere fünf immerhin innerhalb von zwei Wochen gemeldet. In den restlichen Fällen erfolgte die Schadenmeldung nach 18 Tagen (Schaden vom 4. März 2010, BN-RK815, 4.912,79 €), 20 Tagen (Schaden vom 15. Februar 2013, BN-P1847, 20.680,86 €), 22 Tagen (Schaden vom 2. Juli 2013, BN-P1648, 23.252,19 €) bzw. zwei Monaten (Schaden vom 7. März 2013, BN-P1531, 14.072,40 €), wobei bei den beiden letztgenannten sogar fraglich sein könnte, ob die Regulierung im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt abgeschlossen war. Hieraus folgt zwar, dass sich die Beklagte auch in wirtschaftlich bedeutenderen Fällen nicht immer auf die möglichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung in Form einer verspäteten Schadenanzeige berufen hat. Eine abweichende Übung lässt sich indes aufgrund der gemessen an der Gesamtzahl der Schadensfälle geringen Zahl an Einzelfällen nicht feststellen.

bb) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich um massive Obliegenheitsverletzungen handelte. Die Klägerin überschritt die einwöchige Meldefrist um mehr als 15 Monate und veräußerte zudem das Unfallfahrzeug vor der Schadensanzeige. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass es bei der Klägerin schon einmal einen vergleichbaren Fall gab, in dem die Beklagte den Schaden regulierte. Angesichts dessen konnte die Klägerin nicht annehmen, dass die Beklagte auch derartig massive Obliegenheitsverletzungen hinnehmen werde.

2. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und/oder auf Zahlung von Zinsen zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

IV.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24. November 2017 hat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, § 156 ZPO.

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