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Kfz-Leasingvertrag – kalkulierter Rücknahmewert und ermittelter Restwert – Zahlungspflicht

LG Hagen, Az.: 9 O 213/05

Urteil vom 16.07.2007

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.777,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Kfz-Leasingvertrag - kalkulierter Rücknahmewert und ermittelter Restwert - Zahlungspflicht
Symbolfoto: Alfa Studio/Bigstock

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Differenz zwischen einem bei Vertragsschluss kalkulierten Rücknahmewert und dem bei Vertragsende ermittelten Netto-Händlereinkaufspreis eines Leasingfahrzeugs in Anspruch. Der Beklagte verfolgt mit der Widerklage nach Anfechtung des Leasingvertrages die Rückzahlung der erbrachten Leasingraten abzüglich einer Nutzungsentschädigung für das geleaste Kraftfahrzeug.

Der Beklagte schloss am 06.04.2000 mit der … Bank, einer Zweigniederlassung …, die mit Wirkung zum 30.09.2005 in eine Zweigniederlassung der Klägerin umgewandelt wurde, einen Leasingvertrag über einen Vorführwagen. Dieser war von dem M… Vertragshändler, der inzwischen insolventen Autohaus … die den Leasingvertrag vermittelte, zu einem Preis von 39.069,41 Euro an die … Bank verkauft und dem Beklagten am 06.04.2000 übergeben worden.

Ein Mitarbeiter des M… Vertragshändlers ermittelte die monatlichen Leasingraten und den kalkulierten Rücknahmewert des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit, erläuterte dem Beklagten beide Werte und übertrug sie in den im übrigen vorformulierten Leasingvertrag, den der Beklagte sodann Unterzeichnete.

Auf der ersten Seite des Leasingvertrages, auf den Bezug genommen wird (Blatt 15 ff d.A.), steht oben rechts in Fettdruck das Wort „Restwert“. Unter der Überschrift „Leasingeinzelheiten“ enthält die erste Seite des Vertragsformulars sodann Angaben über die vereinbarte Leasingzeit (42 Monate), die monatlichen Leasingraten (740,65 Euro brutto), sowie weiter die folgenden Zusätze:

„Vertragsabrechnung nach 42 Monaten

Kalkuliert ist ein Rücknahmewert (vereinbarter Mindestwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit) von 29.788,62 DM + jeweils gültiger gesetzlicher MwSt. zur Zeit 4.766,18 = 34.554,80 DM.

Die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert ist der … BANK vom Leasingnehmer zu erstatten […]. Weitere Einzelheiten regelt Ziff. 8 der folgenden Leasingbedingungen“.

In den sich anschließenden Allgemeinen Leasingbedingungen heißt es hierzu:

„[…] 8. Rückgabe des Leasinggegenstandes

(1) Am Tag der Beendigung des Vertrages ist das Leasingfahrzeug […] am Ort der Auslieferung der Lieferfirma oder einem durch den Leasinggeber bestimmten Empfänger zurückzugeben […].

(2) Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit wird die Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rücknahmewert (vereinbarter Mindestwert bei Ablauf der Leasingzeit) und dem tatsächlichen Netto-Händlereinkaufspreis (Schätzwert) des zurückgenommenen Fahrzeugs durch einen sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzt […]. Ist der Schätzwert geringer als der kalkulierte Rücknahmewert, so hat der Leasingnehmer den entsprechenden Minderbetrag in voller Höhe an den Leasinggeber zu zahlen.

(3) Über den Zustand des Fahrzeugs wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll der Lieferfirma und des Leasingnehmers angefertigt […]. Können sich die Parteien über das Vorliegen von Schäden, ihre Beseitigung […] oder über den Schätzwert des zurückgegebenen Fahrzeuges nicht einigen, so wird der Schätzwert des Fahrzeugs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt, der vom Leasinggeber in Abstimmung mit dem Leasingnehmer bestellt wird. […] In begründeten Ausnahmefällen ist der Leasinggeber befugt, den Sachverständigen allein zu bestellen. Die Kosten für dieses Sachverständigengutachten trägt der Leasinggeber nur dann, wenn der vom Sachverständigen festgestellte Wert den vom sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzten Wert um mehr als 10% übersteigt. Andernfalls trägt der Leasingnehmer die Schätzkosten […].“

Der Beklagte erlitt im letzten Monat der vertraglich vorgesehenen Leasingzeit einen Verkehrsunfall. Weil über das Vermögen seines M. Vertragshändlers inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ließ er das bei dem Unfall beschädigte Leasingfahrzeug zu einem … Vertragspartner in W. bringen. Dort wurde das Fahrzeug am 19.09.2003 von dem Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. K. untersucht und anschließend von dem W. Vertragshändler repariert. Der Sachverständige gab den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges in dem Gutachten (Blatt 94 ff d.A.) mit 12.500 Euro, die unfallbedingte Wertminderung mit 400 Euro an. In dem Gutachten heißt es hierzu wörtlich:

„Vergleichbare Fahrzeuge werden auf dem seriösen Gebrauchtwagenmarkt im Bereich um ca. 12.500 Euro incl. Mwst. angeboten. Dieser Wert ist nur überschlägig zur Prüfung der Reparaturwürdigkeit ermittelt und kann nicht als Regulierungsgrundlage dienen. Ggf. kann eine genaue Wertermittlung unter Beachtung aller Marktfaktoren zusätzlich gegen Berechnung angefordert werden.“

Nach der Reparatur beließ der Beklagte das Leasingfahrzeug bei dem Vertragshändler und teilte der … GmbH mit, die Übergabe des Leasingfahrzeugs könne sofort erfolgen.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2003 mit, sie habe die unfallbedingte Wertminderung des Leasingfahrzeugs an die … GmbH ausgezahlt.

Die … GmbH veranlasste nach Ablauf des Leasingvertrages im November 2003 eine Wertschätzung des Leasingfahrzeugs durch den Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. K. . Hierüber informierte sie den Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2003 (Blatt 132 d.A.). Der Sachverständige ermittelte den Händler-Einkaufswert des Fahrzeuges mit 8.525 Euro netto (Blatt 21 ff d.A.) und stellte der … GmbH ausweislich seiner Honorarrechnung vom 03.12.2003 (Blatt 23 d.A.) für die Begutachtung 71,92 Euro in Rechnung.

Die … GmbH forderte den Beklagten mit Schreiben vom 05.04.2004 (Blatt 24 d.A.) erfolglos zur Zahlung eines Betrages von 7.850,51 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2004 auf.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben an die Klägerin vom 18.04.2007 (Blatt 203 f d.A.) die Anfechtung des Leasingvertrages.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse ihr die Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss kalkulierten Rücknahmewert und dem bei Vertragsende festgestellten Restwert des Fahrzeugs, die Kosten, die die … GmbH für das Sachverständigengutachten aufgewendet habe, sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 4,60 Euro erstatten.

Sie behauptet, der vereinbarte Restwert entspreche dem durchschnittlichen Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende; der Beklagte habe eine ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeugs vereitelt, indem er dieses nach erfolgter Reparatur bei dem W. Vertragshändler habe stehen lassen.

Nachdem die … GmbH zunächst auch die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 282,75 Euro geltend gemacht hat, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz an das Gericht vom 13.10.2005 (Blatt 72 ff d.A.) in Höhe dieser Rechtsanwaltsgebühren zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.777,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2004, zuzüglich 4,60 Euro vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 8.863,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2007 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe auf die Richtigkeit der Angaben in dem Leasingvertrag sowie darauf vertraut, dass der Mitarbeiter des M. Vertragshändlers den Rücknahmewert des Fahrzeugs ordnungsgemäß kalkuliert habe. Dieser habe ihm erklärt, er werde für eine etwaige Differenz zwischen kalkuliertem und tatsächlichem Rücknahmewert des Leasingfahrzeugs einstehen. Eine weitere Begutachtung des Leasingfahrzeugs sei im Hinblick auf die Erstbegutachtung nach dem Verkehrsunfall entbehrlich gewesen.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die … GmbH für die erneute Begutachtung des Leasingfahrzeugs 71,92 Euro gezahlt hat. Er trägt weiter vor, er habe die Schreiben vom 17.11.2003 und 05.04.2004 nicht erhalten; die unfallbedingte Wertminderung des Leasingfahrzeugs sei an die … GmbH gezahlt worden, mit der er abgesprochen habe, dass er das Leasingfahrzeug nach der Reparatur nicht mehr in W. abhole.

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Der Beklagte ist der Ansicht, der Leasingvertrag sei sittenwidrig; er sei bei Vertragsschluss arglistig über den Wert des Leasingfahrzeugs getäuscht worden. Die Vertragsgestaltung der … GmbH sei intransparent und überraschend; bei dem kalkulierten Rücknahmewert handele es sich um einen Phantasiepreis.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. H. B., der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 auch erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 09.01.2007 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2007 (Blatt 213 ff d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2005 (Blatt 84 ff d.A.) und vom 21.06.2007 (Blatt 213 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Im übrigen ist sie ebenso wie die zulässige Widerklage unbegründet.

I. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Differenz zwischen dem bei Abschluss des Leasingvertrags kalkulierten Rücknahmewert und dem bei Ablauf der vertraglich vorgesehenen Leasingzeit sachverständigerseits ermittelten Restwert des Leasingfahrzeugs von 8.525 Euro zu zahlen, Ziffer 8 Absatz 2 des Leasingvertrages. Er ist weiter verpflichtet, der Klägerin die durch die erneute Begutachtung des Fahrzeugs entstandenen Kosten zu ersetzen, Ziffer 8 Absatz 3 des Leasingvertrages.

1. Der Beklagte hat unter dem 06.04.2000 mit der … Bank einen Leasingvertrag über den streitgegenständlichen Vorführwagen geschlossen. Die … Bank ist mit Wirkung zum 30.09.2005 formwechselnd in eine Zweigniederlassung ihrer bisherigen Mehrheitsgesellschafterin, der … S.A. … umgewandelt worden, die die vertraglichen Ansprüche der … Bank deshalb weiterverfolgen kann.

2. Der Leasingvertrag ist wirksam zustande gekommen.

a) Er ist insbesondere nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB, da es an dem für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderlichen auffälligen Missverhältnis zwischen vertraglich geschuldeter Leistung und Gegenleistung fehlt.

aa) Ein Missverhältnis in dem oben genannten Sinne ist bei einem Leasingvertrag regelmäßig gegeben, wenn die vertraglich vereinbarten Leasingraten die üblichen um mindestens 100% übersteigen beziehungsweise dann, wenn sie relativ um mindestens 100% oder absolut um mindestens 12% höher sind als der übliche effektive Jahreszins (BGH DAR 1995, 2000; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rn. 790). Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, sind von dem Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Die Sittenwidrigkeit des Leasingvertrages ergibt sich auch nicht aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem in dem Leasingvertrag angegebenen kalkulierten Rücknahmewert von 29.788,62 DM (also 15.230,68 Euro) und dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren tatsächlichen Netto-Händlereinkaufspreis am Ende der Vertragslaufzeit. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten ein solches „augenfälliges Missverhältnis“ bejaht (Seite 26 des Gutachtens). Er hat sich hierbei aber von dem von ihm ermittelten tatsächlichen Verkehrswert des Leasingfahrzeugs zu Beginn und am Ende der vertraglich vorgesehenen Leasingzeit leiten lassen, ohne zu berücksichtigen, dass die Leasinggeberin beziehungsweise der Mitarbeiter des M. … Vertragshändlers bei der Kalkulation des Rücknahmewertes neben dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs weitere Faktoren berücksichtigen durfte, damit das Leasingfahrzeug am Ende der vertraglich vorgesehenen Leasingzeit voll amortisiert war.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind deshalb im Ergebnis nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit des Leasingvertrages i.S.d. § 138 BGB zu begründen.

(1) Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Ausgangswert von dem der Mitarbeiter des M… Vertragshändlers bei der Bestimmung des kalkulierten Rücknahmewertes ausgegangen ist – es handelt sich hierbei um den von der Leasinggeberin gezahlten Kaufpreis – möglicherweise zu hoch angesetzt war.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass dieser Kaufpreis (39.067,41 Euro, Blatt 169 d.A.) demjenigen eines mit dem Leasingfahrzeug vergleichbaren Neuwagens entsprach. Der tatsächliche Wert des Fahrzeugs habe zu diesem Zeitpunkt hingegen lediglich 30.677,51 bis 31.700,10 Euro (Seite 23 des Gutachtens) betragen, da aufgrund der einjährigen Benutzung des Fahrzeugs sowohl von dessen Listenpreis, als auch von der Sonderausstattung und dem sonstigen Zubehör Wertabschläge vorzunehmen waren. Der Sachverständige führt weiter aus, dass für den Mitarbeiter des M. Vertragshändler und für die Leasinggeberin schon bei Abschluss des Leasingvertrages erkennbar gewesen sei, dass das Leasingfahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit einen Verkehrswert von nicht mehr als 11.759,71 Euro netto (Seite 26 des Gutachtens) haben würde. Aus seiner Sicht liege deshalb ein augenfälliges Missverhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss kalkulierten und dem bei Vertragsende zu erwartenden tatsächlichen Wert des Fahrzeugs vor, welches jedoch in erster Linie auf die Annahme eines zu hohen Ausgangswertes des Leasingfahrzeugs zurückzuführen sei (Blatt 216 d.A.).

(2) Dieser Einschätzung des Sachverständigen folgt das Gericht nicht.

(a) Selbst wenn schon der Ausgangswert, den der Mitarbeiter des M. Vertragshändlers der Bestimmung der Leasingraten und des kalkulierten Rücknahmewertes zugrunde gelegt hat, zu hoch angesetzt gewesen sein mag, begründet dies kein auffälliges Missverhältnis zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und der Gegenleistung. Denn selbst wenn der Kaufpreis für den Vorführwagen demjenigen eines Neuwagens entsprach und selbst wenn er den eigentlichen Verkehrswert des Vorführwagens um 7.400 bis 8.400 Euro netto überstieg, stellt dieser Umstand keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeit des Leasingvertrages dar. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass der eigentliche Kaufpreis des Leasingfahrzeugs nicht von der Leasinggeberin, sondern von dem M. Vertragshändler festgelegt und von der Leasinggeberin an diesen gezahlt wurde. Inwieweit die Leasinggeberin vor diesem Hintergrund überhaupt Einfluss auf den Ausgangswert der Berechnung nehmen konnte, ist weder ersichtlich, noch von dem Beklagten schlüssig vorgetragen worden.

(b) Zum anderen würde ein die Sittenwidrigkeit begründendes Missverhältnis aber auch voraussetzen, dass der tatsächliche Wert des Leasingfahrzeugs um mehr als das doppelte überschritten wurde. Auch dies ist aber ersichtlich nicht der Fall, wenn für ein Fahrzeug, dessen tatsächlicher Verkehrswert nach Angaben des Sachverständigen maximal 31.700 Euro beträgt, 39.067,41 Euro gezahlt werden und im Rahmen eines auf Vollamortisation ausgelegten Leasingvertrags sodann über eine Laufzeit von mehreren Jahren – wie der Beklagte errechnet hat (Blatt 37 d.A.) – annähernd 49.000 Euro gezahlt werden.

(c) Letztendlich entscheidend ist jedoch, dass neben dem tatsächlich zu erwartenden Verkehrswert des Leasingfahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit bei dem hier vorliegenden „Leasingvertrag auf Restwertbasis“ bei der Ermittlung des kalkulierten Rücknahmewertes weitere Faktoren berücksichtigt werden konnten und – für den Beklagten ersichtlich – auch mussten, damit das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit voll amortisiert wurde. Denn auch der „Leasingvertrag auf Restwertbasis“ – dessen Prinzip dem rechtskundigen Beklagten von dem Mitarbeiter des M. Vertragshändlers überdies erläutert wurde (Blatt 55 d.A.) – ist auf eine volle Amortisation der Gesamtinvestitionen des Leasinggebers angelegt. Allerdings werden diese anders als bei einem Vollamortisationsvertrag nicht bereits durch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten während der Grundmietzeit, sondern erst durch die Erzielung des Restwertes oder eine am Vertragsende von dem Leasingnehmer zu zahlende Abschlusszahlung ausgeglichen. Auch bei einem Leasingvertrag auf Restwertbasis trägt der Leasingnehmer danach das Risiko der Vollamortisation (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage 2003, Rn. 744ff).

Der Beklagte konnte deshalb insbesondere nicht erwarten, dass er das Fahrzeug über einen Zeitraum von mehren Jahren benutzen und insgesamt – jeweils ausgehend von dem tatsächlichen Verkehrswert – mit seinen Leasingraten nur den tatsächlich eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs würde ausgleichen müssen. Vielmehr musste er erkennen, dass es bei dem vereinbarten Rücknahmewert wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken nicht um eine prognostische Angabe, sondern um eine kalkulatorische Größe handelte, die aus der Aufteilung des Amortisationsaufwandes auf die Leasingraten, die Sonderzahlung und den kalkulierten Restwert resultierte (vgl. Reinking/Eggert, aaO, Rn. 753). Bei der Kalkulation des Rücknahmewertes, zu deren Offenlegung die Leasinggeberin nicht verpflichtet war (BGH DAR 1997, 406), durfte die Leasinggeberin folglich zumindest berücksichtigen, dass der Beklagte – gemessen an dem Wert des Leasingfahrzeugs – vergleichsweise geringe monatliche Leasingraten zahlte. Sie durfte den Aufwand, den sie am Ende der Leasingzeit mit dem Weiterverkauf des Fahrzeugs haben würde, das Risiko längerer Standzeiten oder einer schlechteren Veräußerbarkeit des gebrauchten Fahrzeugs und selbstverständlich auch ihre Gewinnspanne in die Kalkulation einbeziehen. Unter Berücksichtigung all dessen und des Umstandes, dass die Leasinggeberin auf die Höhe der Kalkulationsgrundlage – den tatsächlich ausgezahlten Kaufpreis – wegen dessen Festlegung durch den Mitarbeiter des M… Vertragshändlers keinen Einfluss hatte, ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem kalkulierten Rücknahmewert um einen (willkürlich festgelegten) Phantasiepreis handelt, den sich der Beklagte gemäß § 242 BGB nicht entgegenhalten lassen muss oder der gemäß § 138 BGB gar die Sittenwidrigkeit des Leasingvertrages begründet.

b) Auch die Vertragsgestaltung der Leasinggeberin ist weder intransparent noch überraschend i.S.d. §§ 305c, 307 BGB. Das Vertragsformular weist durch das auf seiner ersten Seite in Fettdruck angegebene Wort „Restwert“ bereits deutlich daraufhin, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag um einen solchen auf Restwertbasis handelt. Die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen dem kalkulierten Rücknahmewert und dem am Ende der Vertragslaufzeit festgestellten tatsächlichen Wert des Fahrzeugs ist schon auf der ersten Seite des Vertrages in Fettdruck drucktechnisch hervorgehoben; gleiches gilt für den kalkulierten Restwert, verbunden mit dem Hinweise auf Ziffer 8 der nachfolgenden Leasingbedingungen. Die Abrechnungsklausel (Ziffer 8 Abs. 2 des Vertrages) enthält daher in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben, derer es zu der Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrages bedarf und ist deshalb hinreichend transparent. Eine Offenlegung der Kalkulation erfordert die Transparenz der Vertragsgestaltung nicht (BGH DAR 1997, 406).

c) Der Leasingvertrag ist von dem Beklagte auch nicht wirksam angefochten worden, §§ 123, 142 Abs. 1 BGB. Denn der Beklagte ist weder von dem Mitarbeiter des M. Vertragshändlers noch von einem Mitarbeiter der Leasinggeberin arglistig getäuscht worden.

aa) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen begründet insbesondere die vorgenommene Kalkulation des Rücknahmewertes keine Täuschung des Beklagten, da sie einen Erklärungsinhalt dergestalt, dass der kalkulierte Rücknahmewert bei Ablauf des Leasingvertrages sicher oder garantiert zu erzielen sei, gerade nicht enthält. Dies ergibt sich – für den Beklagten ersichtlich – schon daraus, dass in dem Vertragsformular unter drucktechnischer Hervorhebung unmittelbar unterhalb der Angabe des kalkulierten Rücknahmewertes Regelungen für den Fall, dass am Ende der Leasingzeit ein höherer oder niedrigerer Schätzwert ermittelt wird, getroffen werden.

bb) Berücksichtigt man weiter, dass die Leasinggeberin die Grundlage ihrer Kalkulation nicht offen legen musste (BGH DAR 1997, 406) und es sich bei dem Beklagten um einen rechtskundigen Vertragspartner handelt, dem das Prinzip des Leasingvertrages auf Restwertbasis überdies zuvor erläutert worden war (Blatt 55 d.A.), traf weder den Mitarbeiter des M… Vertragshändlers noch die Leasinggeberin eine Aufklärungspflicht dergestalt, dass der vertraglich vorgesehenen Rücknahmewert nicht zwangsläufig mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsablaufes zu erwartenden tatsächlichen Verkehrswert des Leasingfahrzeuges übereinstimmte.

cc) Da aus den dargelegten Gründen auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der kalkulierte Rücknahmewert willkürlich und damit unabhängig von der zur Vollamortisation des Leasingfahrzeuges erforderlichen Kalkulation ermittelt wurde, hat der Beklagte bereits die Anhaltspunkte für eine Täuschungshandlung des Mitarbeiters des M. Vertragshändlers oder der Leasinggeberin nicht schlüssig vorgetragen.

dd) Der Beklagte legt weiter nicht schlüssig dar, inwieweit die Leasinggeberin für etwaige zusätzliche Angaben des Mitarbeiters des – selbständigen – M. Vertragshändlers haften müsste, von denen sie keine Kenntnis hat. Dies gilt umso mehr, als die Leasinggeberin mit den von dem Beklagten behaupteten Angaben des Mitarbeiters des Vertragshändlers, er werde eine etwaige Differenz zwischen dem vertraglich kalkulierten Rücknahmewert und dem am Ende der Vertragslaufzeit bestimmten Netto-Händlereinkaufswert ausgleichen, nicht rechnen musste. Denn es würde sich hierbei um eine gänzlich vertragsuntypische Absprache handeln, die das von dem Beklagten zu tragende Amortisationsrisiko – entgegen der bei einem Leasingvertrag üblichen Risikoverteilung – auf den M. Vertragshändler oder die Leasinggeberin verlagern würde.

Es kann deshalb dahinstehen, ob der Mitarbeiter des M. Vertragshändlers sich bei Abschluss des Leasingvertrages tatsächlich in diese Richtung geäußert hat, da sich der Beklagte bezüglich eines solchen vertragsatypischen Versprechens allenfalls an den M. Vertragshändler, nicht aber an die Klägerin halten kann.

ee) Soweit der Kläger mit Schriftsatz an das Gericht vom 17.04.2007 erstmals vorträgt, er habe den Leasingvertrag blanko unterschrieben und die Werte seien anschließend von dem Mitarbeiter des M. Vertragshändlers in das Unterzeichnete Formular eingesetzt worden (Blatt 199 d.A.), setzt er sich in Widerspruch zu seinem gesamten bisherigen Vortrag. Denn der Beklagte hatte bislang stets angegeben, er habe den von der Klägerin vorgelegten Leasingvertrag unterschrieben, nachdem dieser von dem Mitarbeiter des M… Vertragshändlers vorausgefüllt worden sei (Blatt 36, 91 d.A.); dieser habe ihm das Zahlenwerk und den Abschluss eines Leasingvertrages auf Restwertbasis vorgestellt (Blatt 55 d.A.); er habe auf die Richtigkeit der Angaben vertraut (Blatt 36 d.A.) und den eingesetzten Restwert mit dem Mitarbeiter erörtert (Blatt 84R d.A.). Den Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen konnte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 nicht aufklären (Blatt 213 R d.A.). Auch sein neuer Vortrag begründet jedoch kein Recht des Beklagten zur Anfechtung des Leasingvertrages gemäß § 123 BGB. Denn auch unter Berücksichtigung des neuen Sachvortrages würde eine Täuschungshandlung des Mitarbeiters des M… Vertragshändlers voraussetzen, dass dieser bewusst von einer zuvor abgesprochenen Vorgehensweise abgewichen wäre, als er die Zahlen in das Vertragswerk einsetzte. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten nennt der Beklagte ebenso wenig wie Anhaltspunkte dafür, dass sich die Leasinggeberin ein solches Verhalten zurechnen lassen müsste.

3. Der Beklagte ist danach gemäß Ziffer 8 Absatz 2 des Leasingvertrages verpflichtet, der Klägerin die Differenz zwischen dem vertraglich kalkulierten und dem am Vertragsende sachverständigerseits ermittelten Wert des Fahrzeugs zu ersetzen. Die Richtigkeit des von dem Sachverständigen Herr Dipl.-Ing. K… ermittelten Netto-Händlereinkaufspreis des Fahrzeuges am Ende der Vertragslaufzeit (8.525 Euro netto) ist von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt worden (Seite 29 des Gutachtens) und war der Berechnung der Klägerin deshalb zugrunde zu legen.

Von dem sachverständigerseits ermittelten Wert muss sich die Klägerin keinen Abzug in Höhe des von dem Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. K. in dem Schadensgutachten ermittelten unfallbedingten Minderwertes des Leasingfahrzeugs von 400 Euro abziehen lassen. Denn der Beklagte konnte die Behauptung der Klägerin, diesen Betrag nicht erhalten zu haben, nicht widerlegen, so dass unerheblich ist, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dem Beklagten mitgeteilt hat, sie habe den unfallbedingten Minderwert unmittelbar an die Klägerin ausgezahlt.

4. Der Beklagte ist weiter verpflichtet, der Klägerin den Betrag zu erstatten, den die Leasinggeberin für die Erstellung des zweiten Sachverständigengutachtens des Herrn Dipl.-Ing. K. aufwenden musste, Ziffer 8 Abs. 3 des Leasingvertrages.

a) Anders als der Beklagte meint, war die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil das Fahrzeug bereits wenige Wochen zuvor von dem gleichen Sachverständigen begutachtet worden war, nachdem der Beklagte hiermit einen Unfall erlitten hatte. Die erneute Begutachtung des Fahrzeuges war nämlich erforderlich, um – wie nach dem Leasingvertrag vorgesehen – den tatsächlichen Netto-Händlereinkaufspreis des Fahrzeuges zu ermitteln. Dieser war von dem Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. K. in dem nach dem Unfall erstellen Schadensgutachten gerade nicht festgestellt worden. Vielmehr enthielt dieses Gutachten zwar Angaben zu einem überschlägig ermittelten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Jedoch diente dessen Bestimmung im Rahmen des Schadensgutachtens zum einen bereits einem ganz anderen Zweck (nämlich der Ermittlung der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs). Zum anderen hat der Sachverständige Herr Dipl.-Ing. K. in seinem Gutachten ausdrücklich angegeben, dass der Wiederbeschaffungswert nur überschlägig ermittelt worden sei, während eine genaue Wertermittlung unter Berücksichtung aller Marktfaktoren gegen (zusätzliche) Berechnung zusätzlich angefordert werden könne (Blatt 159 R d.A.). Eine genaue Ermittlung des Fahrzeugswertes, geschweige denn des Netto-Händlereinkaufspreises hatte danach für alle Beteiligten ersichtlich gerade nicht stattgefunden.

b) Der Verpflichtung zur Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige von der Leasinggeberein allein und ohne vorherige Wertermittlung durch einen Mitarbeiter der Lieferfirma beauftragt wurde. Denn es handelt sich hier um einen der in Ziffer 8 Abs. 3 des Leasingvertrages vorgesehenen begründeten Ausnahmefall, in dem die Leasinggeberin den Sachverständigen allein beauftragen durfte:

aa) Zum einen hatte das Leasingfahrzeug unmittelbar vor seiner Rückgabe einen Unfall erlitten. Anders als der Beklagte meint, stand nach der Reparatur für die Leasinggeberin nicht fest, dass alle Schäden an dem Fahrzeug beseitigt waren. Denn der Sachverständige Herr Dipl.-Ing. K… hatte das Leasingfahrzeug vor der Reparatur begutachtet. Aussagen darüber, ob sämtliche Unfallschäden des Fahrzeugs vollständig beseitigt wurden, lassen sich dem Gutachten deshalb auch dann nicht entnehmen, wenn das Leasingfahrzeug anschließend durch einen Vertragshändler repariert wurde.

bb) Hinzu kommt, dass der Beklagte das Leasingfahrzeug nach der Reparatur bei dem W. Vertragshändler stehen ließ. Seinen seitens der Klägerin bestrittenen Vortrag, dass dies in Absprache mit der Leasinggeberin erfolgt sei, konnte der Beklagte weder näher darlegen, noch hat er ihn unter Beweis gestellt. Er hat das Leasingfahrzeug somit entgegen den Bestimmungen in Ziffer 8 Abs. 1 des Leasingvertrages weder an dem Ort der Auslieferung, noch einem von der Leasinggeberin zu bestimmenden Empfänger übergegeben. Die Klägerin durfte nach alledem auch alleine ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Netto-Händlereinkaufspreises in Auftrag geben.

c) Durch die Beauftragung des Sachverständigen sind der Klägerin Kosten in Höhe von 71,92 Euro entstanden. Diese sind durch die Honorarrechnung des Sachverständigen (Blatt 23 d.A.) belegt, die ausweislich des auf der Rechnung aufgebrachten Stempels von der Leasinggeberin am 04.12.2003 geprüft, zur Regulierung freigegeben und deshalb nach Ziffer 8 Absatz 3 des Leasingvertrages auch von dem Beklagten zu erstatten sind.

5. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist seit dem 03.11.2004 mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Zinssatz zu verzinsen, da der Mahnbescheid dem Beklagten am 02.11.2004 zugestellt wurde, §§ 288, 291, 188 f BGB i.V.m. §§ 696 Abs. 3, 261 ZPO. Hingegen waren die weitergehend geltend gemachten Nebenansprüche der Klägerin zurückzuweisen, weil diese die Behauptung des Beklagten, die Rechnung vom 05.04.2004 nicht erhalten zu haben, nicht widerlegen und deshalb auch nicht belegen konnte, dass sich der Beklagte mit der Zahlung des Differenzbetrags bereits seit dem 19.04.2004 in Verzug befand, §§ 280 Abs. 1. Abs. 2, 286 BGB. Auch die angeblich entstandenen Mahnkosten in Höhe von 4,60 Euro hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie hat insoweit insbesondere keine Mahnschreiben oder ähnliches zu den Akten gereicht.

II. Die Widerklage ist unbegründet, da der Beklagte den Leasingvertrag in Ermangelung eines Anfechtungsgrundes nicht wirksam angefochten hat, §§ 142 Abs. 1, 123 BGB. Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Leasingraten abzüglich der aus der Benutzung des Leasingfahrzeugs gezogener Nutzungen und Gebrauchsvorteile.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich eines Teils ihrer Nebenforderungen und auch dies nur in geringem Umfang unterlegen. Die Nebenforderungen wirken sich jedoch gemäß § 43 Abs. 1 GKG auf den Streitwert des Verfahrens nicht aus, so dass durch ihre Geltendmachung keine höheren Kosten verursacht wurden. Infolgedessen wirkt sich auch die noch vor der ersten mündlichen Verhandlung zurückgenommene Forderung bezüglich der Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren nicht streitwerterhöhend aus. Auch diese begründet deshalb keine (teilweise) Kostentragungspflicht der Klägerin.

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