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Kfz-Reparatur – übliche Vergütung

AG München – Az.: 231 C 14128/16 – Urteil vom 28.04.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 440,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2016 sowie weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.03.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 440,89 € festgesetzt.

Tatbestand

Kfz-Reparatur - übliche Vergütung
Auto-Reparatur – Streit um Rechnung über zu viel berechnete Arbeitszeit (Symbolfoto: Von Drazen Zigic/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung überzahlten Werklohns.

Die Klägerin brachte am 15.01.2016 um 09:30 Uhr ihren PKW Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen M-…, in die Werkstatt der Beklagten und beauftragte diese mit der Reparatur des Fahrzeugs. Die Reparaturen wurden durch die Beklagte ordnungsgemäß durchgeführt und abgenommen. Am Abend desselben Tages um 18:30 Uhr holt die Klägerin ihr Fahrzeug wieder bei der Beklagten ab.

Mit Rechnung Nr. …713 berechnete die Beklagte für die Reparatur 2.717,98 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Im Rechnungsbetrag enthalten waren Arbeitsleistungen von 14,7 Zeitstunden. Alle Arbeiten wurden lt. Rechnung durch eine Person vorgenommen.

Die Klägerin bezahlte an die Beklagte zunächst den in der Rechnung genannten Betrag in voller Höhe. Als sie eine zeitliche Diskrepanz bemerkte, forderte sie die Beklagte mit der Begründung, dass sich das Fahrzeug lediglich neun Stunden bei der Beklagten befunden habe, also auch nur maximal diese Zeitdauer repariert worden sein konnte, zur Rückzahlung des Gegenwerts von zu viel abgerechneten 5,7 Zeitstunden auf. Mit Schreiben vom 25.02.2016 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte die Beklagte abermals unter Fristsetzung zum 04.03.2016 zur Rückzahlung von 440,89 € auffordern.

Mit Antwortschreiben vom 18.03.2016 wies die Beklagte, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Forderung der Klägerin zurück. Eine Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 440,89 € erfolgte nicht.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 440,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe bei ihr einen Kostenvoranschlag erstellen lassen, der auf den zeitlichen Vorgaben des Herstellers beruhe. Auf Basis dieses Voranschlags habe man sich auf einen Werklohn geeinigt. Zudem habe die Klägerin die dringliche Bitte geäußert, das Auto so schnell wie möglich zurück zu erhalten.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie könne der Werklohnberechnung die abstrakten Arbeitszeitwerte der DAT-Liste zugrunde legen, auch wenn die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit geringer sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.11.2016 (Bl. 18/19 d.A.) durch uneidliche Einvernahme des Zeugen Michael S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2016 (Bl. 24/25 d.A.) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 06.07.2016, 25.10.2016, 24.11.2016 und 20.12.2016, der Beklagten vom 05.09.2016, 19.09.2016, 14.11.2016 und 14.12.2016 nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2016 (Bl. 24/25 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München gemäß §§ 1 ZPO i.V.m. 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, da der Streitwert € 5.000 nicht übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Die Klage ist begründet.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von zu viel entrichteten Werklohn in Höhe von € 440,89 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. In Höhe dieses Betrages ist die Beklagte ungerechtfertigt bereichert.

a) Die Beklagte hat unstreitig € 2.717,98 durch Leistung der Klägerin erlangt. Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen besteht im Hinblick auf einen Betrag von 440,89 € jedoch nicht.

1) Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen. Die Beklagte hat die beauftragten Reparaturleistungen ordnungsgemäß erbracht. Diese wurden auch abgenommen. Nach § 631 Abs. 1 BGB besteht ein Vergütungsanspruch der Beklagten deshalb unstreitig dem Grunde nach. Die Reparaturleistungen der Beklagten waren nur gegen Entgelt zu erwarten, eine Vergütung gilt daher jedenfalls als stillschweigend vereinbart, § 632 Abs. 1 BGB.

2) Der Höhe nach erstreckt sich der Anspruch jedoch nur auf die Vergütung für eine Arbeitszeit von neun Stunden und nicht auf die Vergütung der von der Beklagten pauschal abgerechneten 14,7 Arbeitsstunden. In Höhe der Vergütung für eine Arbeitszeit von 5,7 Arbeitsstunden ist die Beklagte daher ungerechtfertigt bereichert.

i) Eine bestimmte Vergütung im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB ist von den Parteien weder explizit noch konkludent vereinbart worden.

(1) Die Höhe der Vergütung wurde durch die Parteien nicht nach § 631 Abs. 1 BGB explizit vereinbart. Insbesondere ein konkreter, fixer Endrechnungsbetrag wurde vorab von den Parteien nicht festgelegt.

Zwar hat die Beklagte behauptet, der Klägerin einen Kostenvoranschlag erstellt und sich mit dieser auf den Betrag des Kostenvoranschlags als Vergütungshöhe geeinigt zu haben. Diese Tatsachenbehauptung konnte die insoweit beweisbelastete Beklagte jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, § 286 ZPO. Der vom Gericht diesbezüglich vernommene Zeuge S. hat natürlich, flüssig und damit glaubhaft ausgesagt, dass er mit der Klägerin keinen festen Preis ausgemacht, sondern die Klägerin lediglich einen Kostenvoranschlag einer anderen Werkstatt bei sich hatte und er sie zudem ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er nicht vorab zusichern könne, dass er den in diesem Kostenvoranschlag enthaltenen Preis ebenfalls einhalten könne, weil sich der genaue Zeitaufwand für die Reparatur und die damit einhergehenden Kosten ohne eine eingehende Kontrolle des Fahrzeugs nicht vorab feststellen ließen. Das Gericht hatte keinen Grund, insoweit an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, insbesondere da dieser als Arbeitnehmer im Lager der Beklagten stand.

Eine konkrete Vergütungsvereinbarung der Parteien bestand damit nicht.

(2) Die Parteien haben sich auch nicht anderweitig, insbesondere nicht konkludent, auf eine bestimmte Vergütungshöhe geeinigt.

Zwar käme hier in Betracht, dass sich die Parteien auf einen bestimmten Berechnungsmodus verständigt haben, aus dem sich die Vergütungshöhe anschließend ergibt (vgl. MüKo/Busche, BGB, 6. Auflage 2012, § 632 Rn. 19). Die Abrechnung nach Herstellervorgaben bzw. Arbeitszeitwerten könnte zwar einen derartigen Abrechnungsmodus bilden. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten jedoch dahingehend zu verstehen sein sollte, dass im Vorfeld eine Einigung auf eine derartige Abrechnung erfolgt wäre, konnte die Beklagte diese Tatsachenbehauptung im Ergebnis nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, § 286 ZPO. Denn wie bereits dargestellt, hat der Zeuge S. glaubhaft ausgesagt, dass er der Klägerin mitgeteilt hat, dass er vorab ohne genauere Untersuchung des Fahrzeugs und Auslesung des Fahrzeugspeichers nicht beurteilen könne, welche Arbeiten genau vorgenommen und folglich berechnet werden müssten. Dass er mit der Klägerin ausdrücklich vereinbart hat, dass die Abrechnung der erbrachten Reparaturleistungen nach Arbeitszeitwerten der DAT-Liste erfolgen sollte, hat der Zeuge bei seiner Vernehmung gerade nicht bekundet.

Eine Pauschalpreisvereinbarung wird zudem hauptsächlich dann vorgenommen, wenn der Unternehmer das Risiko von Änderungen der geschuldeten Leistung, die sich während der Ausführung ergeben, tragen soll (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 632 Rn. 7). Ein derartiger Wille muss jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich hervortreten, §§ 133, 157 BGB. Es fehlt hier bereits an diesbezüglichem Vortrag der Beklagten. Jedenfalls aber konnte diese eine solche Tatsachenbehauptung nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, § 286 ZPO, da der hierzu vernommene Zeuge S. gerade nicht bekundet hat, dass mit der Klägerin eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden wäre.

ii) Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vergütungsvereinbarung gilt deshalb die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 Alt. 2 BGB als vereinbart. Nach dieser ist lediglich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu vergüten.

(1) Eine Taxe nach § 632 Abs. 2 Alt. 1 BGB konnte bereits deshalb nicht als Vergütungsbasis dienen, da eine Taxe einen hoheitlich durch Landes- oder Bundesrecht festgelegten Preis voraussetzt, ein solcher aber für die Reparaturtätigkeiten durch Kfz-Werkstätten nicht existiert. Auch die bereits erwähnte DAT-Liste erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

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(2) Die übliche Vergütung ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 632 Rn. 15).

Als übliche Vergütung ist vorliegend gerade nicht eine pauschale Berechnung nach fiktiven Arbeitswerten anzusehen, wie sie in der DAT-Liste aufgelistet sind. Üblich ist vielmehr die Abrechnung nach konkret geleisteten Arbeitsstunden.

Zwar besteht mittlerweile mit der DAT-Liste eine Auflistung von Reparaturschritten und zugehörigen Arbeitswerten, anhand derer Reparaturwerkstätten ersehen können, wie viele Arbeitszeit für eine bestimmte Reparaturtätigkeit nach Herstellervorgaben durchschnittlich anfällt. Die Arbeitswerte stellen aber bloße Richtlinien dar, denen im Verhältnis zum Kunden keine Verbindlichkeit zukommt. Die DAT-Liste ist vor allem für die Bestimmung eines durchschnittlich für eine bestimmte Reparatur anfallenden Betrages nützlich, wie es beispielsweise zur abstrakten Schadensberechnung erforderlich ist, also in Fällen in denen es gerade nicht zu einer tatsächlichen Reparatur kommt. Es ist aber gerichtsbekannt, dass die konkrete Abrechnung von tatsächlich erfolgten Reparaturleistungen in Kfz-Werkstätten weder vor Etablierung dieser Liste noch nach ihrer Etablierung üblicherweise auf pauschaler Basis erfolgt. Vielmehr ist weiterhin allein die tatsächlich geleistete Arbeitszeit als maßgebliche Abrechnungsgrundlage üblich.

Das folgt schon daraus, dass – wie auch vorliegend – die Abrechnung der Reparaturleistungen stets auf Basis eines konkreten Stundensatzes erfolgt. Wäre es als üblich anzusehen, dass abstrakte Arbeitswerte anstelle tatsächlicher Arbeitsstunden abgerechnet werden, bedürfte es eines konkreten Stundensatzes nicht. Vielmehr könnte für die einzelnen Reparaturleistungen in jeder Werkstatt sogleich ein Pauschalbetrag genannt und abgerechnet werden.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die DAT-Liste mittelbar für die vom Werkunternehmer zu beanspruchende Vergütung von Bedeutung sein kann, nämlich wenn der Werkunternehmer mehr Arbeitszeit benötigt, als in der DAT-Liste für den jeweiligen Schritt vorgesehen ist und ihm deshalb der Vorwurf gemacht wird, dass er die erforderlichen Fähigkeiten zur durchschnittlich zügigen Erledigung der jeweiligen Arbeitsschritte nicht besitzt, was in der Konsequenz dazu führt, dass ihm lediglich maximal der in der DAT-Liste genannte Arbeitsstundenwert vergütet wird, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn die DAT-Liste besitzt auch insoweit allenfalls Indizwirkung und kann nicht automatisch zur Reduzierung bzw. Begrenzung des Werklohnanspruchs des Bestellers führen. Bei derartigen Konstellationen sind zur Klärung des Umfang eines Anspruchs auf Werklohnzahlung vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa ungewöhnliche und unvorhergesehene Erschwernisse bei der Reparatur, zu berücksichtigen. Die DAT-Liste bleibt damit im Verhältnis zum Besteller in jedem Fall lediglich eine unverbindliche Richtlinie. Mithin ist es stets der Besteller, der das Risiko, in welcher Zeit die beauftragten Reparaturleistungen tatsächlich erledigt werden können, trägt. Dann ist es jedoch sachgerecht, dass dies sowohl zu seinen Gunsten als auch zu seinen Lasten gilt, also insbesondere auch dann, wenn die Arbeiten durch den Werkunternehmer schneller ausgeführt werden, als vom Hersteller eines Fahrzeugs durchschnittlich vorgesehen.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass es im Umkehrschluss ihr persönlicher Profit sein müsse, wenn sie den Reparaturschritt schneller als in der in der DAT-Liste genannten Arbeitszeit erledige, ist zu bemerken, dass sie stets die Möglichkeit hat, für die Reparatur eine pauschalen Vergütungsbetrag mit dem Besteller zu vereinbaren. In einem solchen Fall trägt zwar der Werkunternehmer anders als bei der stundenbasierten Abrechnung das Risiko, in welcher Zeit sich die Werkleistungen tatsächlich erbringen lassen, kann jedoch ggf. auch den daraus folgenden Profit realisieren, wenn er den Arbeitsschritt schneller erledigen kann, als von der DAT-Liste vorgesehen bzw. für seine Pauschalpreisvereinbarung kalkuliert.

3) Zu vergüten sind vorliegend somit nur die tatsächlich geleisteten neun Arbeitsstunden. Als Grundlage der Vergütung ist von einem Stundensatz von 65,00 € auszugehen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieser Stundensatz der Höhe nach (jedenfalls auch) üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist.

b) Die Beklagte hat demnach lediglich einen Anspruch auf eine Vergütung inklusive von Material in Höhe von 2.277,09 €. In Höhe von 440,89 € (5,7 Stunden x 65,00 € zzgl. USt.) ist sie ungerechtfertigt bereichert und zur Herausgabe des entsprechenden Betrages bzw., etwa wegen Vermischung, nach § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in entsprechender Höhe verpflichtet.

I. Die Beklagte schuldet aufgrund der zweiten Mahnung der Klägerin vom 25.02.2016 mit Zahlungsziel bis 04.03.2016 seit dem 05.03.2016 Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Als Verzugsschaden hat die Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu ersetzen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte bereits vor der Mahnung durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Klägerin selbst zur Leistung aufgefordert worden war. Da diese Leistungsaufforderung nach Fälligkeit erfolgte, befand sich die Beklagte bei Mahnung durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits im Verzug und hat mithin die für deren Tätigkeit entstandenen Gebühren in Höhe von 83,54 € ebenfalls zu ersetzen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 713 ZPO.

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