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Kfz-Überwachungsanstalt – Anerkennung

Verwaltungsgericht Neustadt

Az: 3 K 1345/06.NW

Urteil vom 07.05.2007


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verkehrsrechts (Anerkennung einer Kfz-Überwachungsorganisation) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2007 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in Rheinland-Pfalz.

Sie wurde durch den Gesellschaftsvertrag zwischen der Verwaltungs-GmbH und Herrn Diplomingenieur (FH) und Kfz-Sachverständigen A vom 16. Mai 2003 mit Sitz in F.. errichtet. Komplementärin der Klägerin ist die … Verwaltungs-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer Herr A.. ist. Derzeit alleiniger Kommanditist der Klägerin ist ebenfalls Herr A… Die Klägerin ist im Handelsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein eingetragen.

Mit Schreiben vom 24. November 2005 beantragte die Klägerin beim rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ihre Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation nach der Anlage VIII b zur StVZO.
Als Antragsunterlagen legte sie in der Folgezeit u. a. vor: ein als Muster bezeichneter Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der Klägerin, ein verkürztes Muster eines Prüfvertrags zur Regelung der Prüftätigkeit zwischen ihr und Herrn Alexander H.. als Prüfingenieur, eine als Liste der Partner und Vorvertragspartner S überschriebene Auflistung mit Namen von 126 Kraftfahrzeugsachverständigen und Sachverständigenbüros aus dem ganzen Bundesgebiet, geordnet nach Postleitzahlen, wobei in Spalte 3 dieser Liste zu jedem aufgeführten Sachverständigen/Sachverständigenbüro jeweils angegeben wird, ob diese frei oder in anderen Organisationen gebunden sind und falls ja, wie lange. Weiter ist in Spalte angegeben, auf welche Weise mit diesen Sachverständigen/ Sachverständigenbüros in Erstkontakt getreten wurde (telefonisch, persönlich oder schriftlich). Bei fünf dieser aufgelisteten Sachverständigen/Sachverständigenbüros ist in Spalte 3 angegeben Vertragspartner. Verträge oder Vorverträge mit diesen fünf Büros oder sonstige die ernsthafte Anbahnung eines Vertragsverhältnisses belegende Unterlagen legte die Klägerin nicht vor. Weiter reichte sie eine Liste mit den Namen von 50 Personen ein, bei denen es sich nach ihren Angaben um aus Russland stammende Diplomingenieure verschiedener Fachrichtungen handele, die an einer Prüfingenieurausbildung und einer S.-Partnerschaft Interesse hätten, aber überwiegend keine Möglichkeit, die Ausbildung zu zahlen, die aber eine Einstellung wünschten und darauf warteten. Unterlagen, die ein konkretes Interesse dieser Personen an der Einstellung bei der Klägerin belegen, legte sie nicht vor. Außerdem legte sie jeweils in Kopie einen Zeitungsausschnitt aus der Tageszeitung Die Rheinpfalz, Ausgabe Nr. 267, woraus ihre Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hervorgeht, und eine Bestätigung des Finanzamtes F.. vom 9. August 2003 vor, worin Herrn Alexander H.. bestätigt wird, als selbständiger und hauptberuflicher Kraftfahrzeugsachverständiger gemäß Steuererklärungen bis einschließlich 2002 tätig zu sein. Schließlich legte sie in Kopie Schriftverkehr zwischen ihren Prozessbevollmächtigten und dem Verwaltungsgericht Stuttgart vom 4. Mai 2006 zum dort wegen Anerkennung als Überwachungsorganisation in Baden-Württemberg ebenfalls anhängig gewesenen Klageverfahren 10 K 2566/04 vor.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 lehnte das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Überwachungsorganisation im Land Rheinland-Pfalz vom 24. November 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung als Überwachungsorganisation könne erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2.1 sowie die übrigen Voraussetzungen der Anlage VIII b zur StVZO erfüllt seien. Nach Nr. 2.1. der Anlage VIII b zur StVZO müsse die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen (bundesweit) gebildet und getragen werden. Diese selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen müssten entweder als Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH und/oder als Kommanditisten der Kommanditgesellschaft rechtsverbindlich zugehörig sein. Dies sei durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Anzahl der selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen sei ein zentrales Kriterium zum Nachweis der ausreichenden Leistungsfähigkeit der Organisation, dessen Erfüllung für die Anerkennung unverzichtbar sei.

Die von der Klägerin übersandten Listen könnten hierfür nicht als Nachweis dienen. Zum einen könnten bloße mündliche oder schriftliche Absichtserklärungen, wie in Spalte 3 der Liste Partner und Vorvertragspartner der S angegeben, keine Berücksichtigung finden. Zum anderen bedürfe es des Nachweises der selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger (Bezug von 75% des Einkommens aus der Sachverständigentätigkeit) für jeden einzelnen der genannten Personen durch geeignete Unterlagen, z. B. Urkunde über die öffentliche Bestellung, Handelsregisterauszug, Auskunft der Industrie und Handelskammer, Handwerkskammer, Geschäftsunterlagen, Jahresabschluss über das letzte Jahr, Bilanz, Auskunft einer Berufsorganisation. Diese Nachweise habe die Klägerin bezüglich der aufgelisteten Kraftfahrzeugsachverständigen nicht erbracht. Die ihren Kommanditisten, Herrn Alexander H.., betreffende Bescheinigung des Finanzamtes F.. vom 9. August 2003 könne bei der vorliegenden Entscheidung keine Berücksichtigung finden, da diese der Aktualisierung bedürfe.

Die weiterhin in Nr. 2.1 Anlage VIII b zur StVZO erhobene Forderung, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf 100.000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrtbundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfalle, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure, bedeute für das Land Rheinland-Pfalz, dass 30 Prüfingenieure im Land Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben müssten. Diese Voraussetzung sei ebenfalls nicht erfüllt. Gemäß den eingereichten Antragsunterlagen beabsichtige die Klägerin, die Anerkennungsvoraussetzungen durch Verträge zu erfüllen. Jedoch habe sie lediglich ein Muster eines Gesellschaftsvertrages sowie ein verkürztes Muster eines Prüfvertrages vorgelegt, die eine abschließende inhaltliche Beurteilung nicht zuließen. Sie habe somit den erforderlichen Nachweis nach Nr. 2.1. der Anlage VIII b zur StVZO nicht erbracht. Auch die Voraussetzungen der Nrn. 2.2 bis 2.7 der Anlage VIII b zur StVZO seien nicht erfüllt, was im Einzelnen dargelegt wurde.

Die Klägerin hat entsprechend der diesem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, beim Verwaltungsgericht Mainz Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat sich mit Beschluss vom 11. August 2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, die Ablehnung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das Erfordernis der Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO, dass die Organisation mindestens 60 selbständige und hauptberuflich tätige Kraftfahrzeugsachverständige haben müsse, wovon mindestens 30 Prüfingenieure in Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben müssten und keiner dieser Kraftfahrzeugsachverständigen einer anderen Organisation angehören dürfte, verkenne, dass diese Zugehörigkeit Voraussetzung für die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugsachverständigen als Prüfingenieur sei. Deshalb werde es ihr, solange sie keine Anerkennung erhalten habe, nicht gelingen, Prüfingenieure zu gewinnen, die bereit seien, aus einer anderen Organisation auszutreten, um ihr beizutreten. Sie müsse daher zunächst die staatliche Anerkennung erreichen, notfalls auch nur vorläufig, um dann die erforderliche Anzahl der Kraftfahrzeugsachverständigen und Prüfingenieure als Gesellschafter oder als angestellte Prüfingenieure verpflichten zu können. Alle anderen Voraussetzungen der Anlage VIII b zur StVZO könnten nach Anerkennung erfüllt und ab Tätigwerden der Organisation auch nachgewiesen werden. Sie plane, in allen Bundesländern mindestens eine Prüfstelle zu betreiben.

Die Anlage VIII b zur StVZO sei verfassungswidrig und verstoße gegen Art. 12 GG. Die Anerkennungsvoraussetzung in Nr. 2.1., dass mindestens 60 selbständige und hauptberuflich tätige Kraftfahrzeugsachverständige erforderlich seien, die die Organisation bilden und tragen, könne nur erfüllt werden, wenn sich freie Kraftfahrzeugsachverständige finden ließen, die einer solchen Organisation angehören wollen. Die Kraftfahrzeugsachverständigen würden jedoch keiner Organisation beitreten, die nicht staatlich anerkannt sei. Da sie noch in keinem Bundesland anerkannt sei, bestehe auch keine Bereitschaft freier Kraftfahrzeugsachverständiger, ihrer Organisation beizutreten. Nach der geltenden Anlage VIII b zur StVZO sei noch keine Neuanerkennung einer Organisation erfolgt. Die bereits an-erkannten Organisationen wie z. B. die GTÜ, die FSP oder die GTS seien noch nach Nr. 7 der Anlage VIII zur StVZO (BGBl. 1989 I S. 1002) und der Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen (Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen) anerkannt worden, die noch nicht geregelt habe, in welchem Umfang die Organisation Prüfingenieure mit Sitz im Anerkennungsgebiet beschäftigen müsse. Nr. 2.1 der derzeit geltenden Anlage VIII b zur StVZO stelle überzogene Anforderungen auf. In der mündlichen Verhandlung legte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin noch die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Unterlagen vor.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,

1. ihrem Antrag auf Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation stattzugeben,

hilfsweise,
2. ihren Antrag auf Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden,

hilfsweise
3. ihrem Antrag auf Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation zeitlich befristet stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen, um als Kfz-Überwachungsorganisation anerkannt zu werden. Sie könne daher weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg haben.

Die Regelungen der Anlage VIII b zur StVZO seien bereits für die Anerkennung der Überwachungsorganisation und nicht erst bei deren tatsächlicher Aufnahme der Überwachungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Klägerin habe die Nachweise der in Nrn. 2.1 bis 2.7 der Anlage VIII b zur StVZO geregelten Voraussetzungen nicht erbracht. Das in Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO aufgestellte Erfordernis einer bestimmten Anzahl der Sachverständigen stelle ein zentrales Kriterium zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Überwachungsorganisation dar. Die Wahrnehmung der die Verkehrssicherheit berührenden staatlichen Aufgabe der Fahrzeugüberwachung durch anerkannte Überwachungsorganisationen setze unverzichtbar voraus, dass die Organisation über eine leistungsfähige Binnenstruktur im Bundesgebiet verfüge (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2002 – 1 BvR 861/01 -; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2000 – 8 A 2429/99 – ). Notwendig sei daher, dass ihr dort eine gewisse Zahl der sie als Gesellschafter tragenden und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen angehörten. Auf diese Weise werde sowohl für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr als auch für eine ausreichende finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit der Überwachungsorganisationen Sorge getragen. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den in Nr. 2.1 aufgestellten Kriterien um unverhältnismäßige Anforderungen handele. So habe auch das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 23. Juni 2006 klargestellt, dass eine Unverhältnismäßigkeit der dortigen vor Erteilung der Anerkennung nachzuweisenden Erfordernisse nicht erkennbar sei, so dass die Regelung nicht in Frage zu stellen sei. Ob es der Klägerin gelinge, die vertragliche Bindung von Sachverständigen herbeizuführen, unterfalle ihrem unternehmerischen Risiko, sei aber keine Frage der generellen Erfüllbarkeit der Voraussetzungen der Nr. 2.1. Eine Ausnahme von der für die Anerkennung zentralen Voraussetzung der Nr 2.1 komme nach alledem nicht in Betracht, so dass auch den Hilfsanträgen der Klägerin der Erfolg versagt bleiben müsse.

Was die klägerseits angeführten Beispiele der GTÜ, FSP und GTS anbelange, handle es sich dabei um Organisationen, die noch nach Nr. 7 der Anlage VIII zur StVZO (BGBl. 1989 I S. 1002) und der Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Nr. 7 der Anlage VIII StVZO (Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen) erfolgten. Grundlage dieser Anerkennung sei somit nicht die hier maßgebliche Anlage VIII b zur StVZO gewesen. Die damalige Anlage habe insbesondere nicht geregelt, in welchem Umfang die Organisation Prüfingenieure mit Sitz im Anerkennungsgebiet beschäftigen müsse. Dieses Erfordernis sei erst mit der neuen Anlage VIII b eingeführt worden. Zur weiteren Begründung verweise sie auf den Bescheid vom 9. Juni 2006.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2006 (Az.: 10 K 2566/04) verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7. Mai 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des begehrten Anerkennungsbescheids noch einen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Anerkennungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts noch ist ihrem weiteren Hilfsantrag auf zeitlich befristete Anerkennung als Kfz-Überwachungsorganisation stattzugeben. Der angefochtene Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 9. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend wie regelmäßig bei Verpflichtungsbegehren der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Anerkennung ist daher die Anlage VIII b zur StVZO vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3580) i.d.F. vom 3. März 2006 (BGBl. I 2006, S. 470). Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n) StVG, eingefügt durch das Straßenverkehrsänderungsgesetz vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574). Damit wurde eine verfassungsrechtlich hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber auf dem Gebiet der Zulassung von Fahrzeugen einschließlich ihrer technischen Überwachung geschaffen, nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22. September 2000 – 8 A 2429/99 – (NZV 2001, S. 184 ff. und juris) die Anlage VIII b zu § 29 StVZO (BGBl. 1998 I S. 1070) mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage in § 6 StVG für verfassungswidrig und deshalb für nichtig erklärt hatte.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen zur Anerkennung als Überwachungsorganisation nicht. Nach Nr. 2.1 der hier anzuwendenden Anlage VIII b zur StVZO kann diese Anerkennung erteilt werden, wenn die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf 100.000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure. Nach Nr. 2.1a der Anlage VIII b zur StVZO müssen sämtliche Sachverständige, die die Organisation nach Nr. 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und Pflichten besitzen und dürfen keiner anderen Organisation angehören.

Die Klägerin hat bereits den in Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO geforderten Nachweis darüber, dass ihre Organisation von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, nicht erbracht. Nach dem von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 30. November 2005 hat sich an ihren Gesellschaftsverhältnissen seit ihrer Errichtung nichts geändert. Nach wie vor ist neben der Komplementär-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer Herr Alexander H.. ist, einziger Kommanditist ebenfalls Herr Alexander H… Somit sind der Klägerin auch seit dem Ergehen des Bescheides vom 9. Juni 2006 zwischenzeitlich keine weiteren selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständige als Kommanditisten beigetreten.

Die von ihr bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Auflistung Liste von Partnern und Vorvertragspartnern der S., mit denen sie nach ihren Angaben telefonisch, schriftlich oder persönlich in Erstkontakt getreten sein will, enthalten lediglich Namen und Adressen von im Bundesgebiet ansässigen Kraftfahrzeugsachverständigen und Sachverständigenbüros, ohne dass sie zu diesen im Einzelnen Nachweise oder vertragliche Willenserklärungen über deren ernsthafte Bereitschaft, ihr als weitere Kommanditisten beizutreten, vorgelegt hätte. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat sie auch insbesondere bezüglich der in dieser Liste neben ihrem Kommanditisten Dipl.-Ing. Alexander H.. ebenfalls als Vertragspartner bezeichneten Sachverständigen Dipl.-Ing. S, Dipl.-Ing. (FH) V. Kreis und des Sachverständigenbüros S, keine Verträge oder Vorverträge über einen erfolgten oder in absehbarer Zeit bevorstehenden Gesellschaftsbeitritt dieser Sachverständigen vorgelegt.

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Zwar überreichte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, Herr Alexander H.., in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Gericht in Ablichtung einen Beitrittsvertrag zwischen der K Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation (GmbH & Co. KG, M.. 27, F..) und dem Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 30. Dezember 2003 sowie ebenfalls in Ablichtung ein als Aufnahmevertrag zwischen der Klägerin und Dipl.-Ing. K, M.., als Kommanditist bezeichnetes, lediglich von Herrn H.. unterzeichnetes Schriftstück. Diese beiden Schriftstücke sind jedoch keine geeigneten Nachweise, dass die beiden Kraftfahrzeugsachverständigen S. und K. tatsächlich (noch) ein verbindliches Interesse an einem Beitritt zur Klägerin haben. So ist in dem Beitrittsvertrag zwischen der Klägerin und Dipl.-Ing. S die Klausel enthalten, dass der Sachverständige sich verpflichtet, mit einem Prüfingenieur der K.. ab Oktober 2004 beizutreten und Fahrzeuguntersuchungen für die K.. durchzuführen, wenn die K.. die Anerkennung im Bundesland Hessen und Nordrhein-Westfalen bis Juni 2004 bekommt. Diese Frist könne sich um ein Jahr verlängern, wenn die K.. die Anerkennung im zuständigen Bundesland in einem Jahr nicht bekomme oder die jetzige Partnerschaft des Sachverständigen nur zum Ende des nächsten Jahres gekündigt werden könne. Da diese Fristen zwischenzeitlich abgelaufen sind, ist Dipl.-Ing. S. an diesen Beitrittsvertrag nicht mehr gebunden. Der Aufnahmevertrag, in dem Dipl.-Ing. K als Kommanditist der Klägerin bezeichnet ist, ist bisher nicht zustande gekommen, da dieser Vertrag nur die Unterschrift des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Klägerin, nicht aber auch die Unterschrift von Dipl.-Ing. K enthält. Selbst wenn derzeit noch ein ernsthaftes Interesse der Kraftfahrzeugsachverständigen S. und K. an einem Beitritt zur Klägerin bestehen sollte, wäre damit aber ebenfalls nicht die in Nr. 2.1 für die Anerkennung als Überwachungsorganisation aufgestellte Voraussetzung, dass die Organisation von mindestens 60 selbständigen hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, erfüllt.

Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Klägerin in der Liste der Partner und Vorvertragspartner S aufgelisteten selbständigen und hauptberuflich tätigen Sachverständigen/Sachverständigenbüros tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Beitritt zur Gesellschaft der Klägerin haben. Die von der Klägerin in der von ihr vorgelegten Liste der Partner und Vorvertragspartner S auch aufgelistete Firma R GmbH & Co. KG, B.., für die dort in Spalte 3 vermerkt ist frei ab 01.01.05/schriftl., hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. April 2007 mitgeteilt, dass sie sich ausdrücklich von der Klägerin distanziere und sie nie ein Interesse an einem Beitritt bekundet habe. Dies, obwohl die Klägerin im gesamten Verfahren immer wieder betont hat, dass es sich bei den von ihr in der Liste der Partner und Vorvertragspartner S aufgelisteten 126 Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenbüros um Personen und Firmen handele, die im Falle ihrer Anerkennung beitreten wollten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das in Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO aufgestellte Kriterium, dass vor der Anerkennung die Organisation von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen werden muss, nicht in Frage zu stellen und auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, hier Art. 12 GG, nicht zu beanstanden.

Dies folgt daraus, dass die Wahrnehmung der die Verkehrssicherheit berührenden staatlichen Aufgabe der Fahrzeugüberwachung durch anerkannte Überwachungsorganisationen als Beliehene unverzichtbar voraussetzt, dass die Organisation über eine leistungsfähige Binnenstruktur im Bundesgebiet verfügt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2002 – 1 BvR 861/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 545 ff. und juris; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2000 – 8 A 2429/99 -, NZV 2001, S. 184). Das bedingt, dass ihr eine gewisse Anzahl der sie als Gesellschafter tragenden und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen angehören und darüber hinaus zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit auch eine angemessene Anzahl von Prüfingenieuren im Anerkennungsgebiet tatsächlich präsent und tätig ist. Gerade im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, der die staatliche Aufgabe der Fahrzeugüberwachung dient und die ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ist und unter Berücksichtigung, dass die Kraftfahrzeugsachverständigen infolge der Beleihung einer anerkannten Überwachungsorganisation hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, ist es im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht verfassungsrechtlich bedenklich, wenn an die Anerkennung als Überwachungsorganisation, die diese Aufgaben wahrnehmen will, bezüglich Anzahl und Qualifikationsvoraussetzungen der sie tragenden Kraftfahrzeugsachverständigen strenge Anforderungen gestellt werden. Eine leistungsfähige Binnenstruktur erfordert eine gewisse Anzahl der die Organisation als Gesellschafter tragenden und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit. Dass es sich bei den Sachverständigen nicht lediglich um an-gestellte Prüfingenieure, sondern um Mitglieder (Gesellschafter) der Organisation handeln muss, ist sachgerecht, weil diese dem Unternehmen nicht nur finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen sollen, sondern auch selbst mit der Durchführung der Fahrzeugprüfungen betraut sind (vgl. Nr. 3.9 Anlage VIII b zur StVZO). Die die Organisation tragenden Kraftfahrzeugsachverständigen gewährleisten durch ihre Gesellschafterstellung eine gewisse Stabilität der Prüfstellen. Sie bilden eine auf Kontinuität ausgerichtete Basis im Anerkennungsgebiet, während die Verfügbarkeit der bei der Organisation tätigen angestellten Prüfingenieure eher von der Auftragslage abhängt und das Risiko, dass sie das Unternehmen wieder verlassen, wesentlich größer als bei den Gesellschaftern ist (s. OVG NRW, a. a. O.). Würden Organisationen mit nur einem oder nur einer geringen Zahl von Gesellschafter-Sachverständigen zugelassen, wäre insbesondere nicht auszuschließen, dass die ihr obliegenden Untersuchungen nicht zeitgerecht durchgeführt werden könnten. Die ordnungsgemäße Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Fahrzeugüberwachung bei Vorhandensein von lediglich nur einem oder wenigen die Gesellschaft tragenden Sachverständigen könnte nicht so bewältigt werden, wie es das wichtige Gemeinschaftsgut der Verkehrssicherheit erfordert

(OVG NRW, a.a.O.). Aus all dem folgt zugleich, dass es verfassungsgemäß ist, wenn Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO die Zulassungsvoraussetzung aufstellt, dass bereits im Zeitpunkt der Anerkennung der Organisation eine so hohe Zahl von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen bundesweit vorhanden sein muss, die die Organisation bilden und tragen.

Dass die in Ziffer 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO vorgegebene Zahl von mindestens 60 Sachverständigen unverhältnismäßig hoch wäre, ist nicht erkennbar. Als tragendes und bildendes Mitglied der Organisation kommt nämlich jeder im Bundesgebiet selbständige und hauptberuflich tätige Kraftfahrzeugsachverständige in Betracht, sofern er nicht bereits in einer vorhandenen Prüforganisation ein-gebunden ist. Dass diese Zahl von bundesweit 60 Sachverständigen nicht erreicht werden könnte, ist bereits nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen, die in ihrer Liste der Partner und Vorvertragspartner S, worin sie
126 Sachverständige/Sachverständigenbüros auflistet, zu der sie in Kontakt getreten sei und ausweislich der Spalte 3 dieser Liste die überwiegende Anzahl dieser Sachverständigen bereits frei bzw. ab einem dort angegebenen Zeitpunkt frei sei, nicht anzunehmen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juni 2000 – 10 K 2566/04 -). Es unterfällt allein dem unternehmerischen Risiko der Klägerin, ob sie diese Sachverständigen als weitere Gesellschafter gewinnen kann oder nicht. Dies ist aber keine Frage der generellen Erfüllbarkeit der Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO.

Da das Vorhandensein einer ausreichend leistungsstarken Organisation im Anerkennungszeitpunkt die zentrale Voraussetzung im Anerkennungsverfahren nach Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO ist, kann eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Voraussetzung nicht in Betracht kommen, die es der Klägerin ermöglichen würde, erst im Laufe der Zeit und nach und nach weitere selbständige und hauptberuflich tätige Kraftfahrzeugsachverständige, die ihr als Gesellschafter beitreten, zu gewinnen.

Da die Klägerin bereits die unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung der
Nr. 2.1 der Anlage VIII b zur StVZO nicht erfüllt, ist auch ein Ermessen des Beklagten für die Entscheidung über die Anerkennung der Klägerin nicht eröffnet. Aus dem gleichen Grund kommt auch eine zeitlich befristete Erteilung der Anerkennung der Klägerin als Überwachungsorganisation nicht in Betracht. Somit bleibt auch den von der Klägerin gestellten Hilfsanträgen der Erfolg versagt.

Nach alledem war die Klage voll umfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 52, Abs. 2 GKG).

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