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Gewährleistungsansprüche gegen Kfz-Vermittler?

OBERLANDESGERICHT Hamm

Az.: 8 U 83/01

Verkündet am 12.11.2001

Vorinstanz: LG Bielefeld – Az.: 6 O 329/00


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2001 für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Februar 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht durch den Teilvergleich erledigt ist.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 60.000,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, die sich mit der Lieferung von Importfahrzeugen befaßt, die Rücknahme und Lieferung eines Pkw.

Am 21.12.1999 erteilte der Kläger der Beklagten den Vermittlungsauftrag Bl. 4 GA betreffend die Lieferung eines Neufahrzeuges Opel Astra Caravan Komfort/Club 1,8 I 16 V mit dem Polsterstoff „Star ebenholz schwarz“ und erteilte ihr die Vollmacht Bl. 5 GA zum Ankauf und der Entgegennahme des Fahrzeugs bei einem Opel-Vertragshändler im Ausland.

Die Beklagte bestellte ein dem Auftrag entsprechendes Fahrzeug bei einem Händler in X. Geliefert wurde dem Kläger jedoch ein Fahrzeug mit dunkelgrünen Polstern, das zudem einen kleinen Lackschaden auf der Motorhaube aufwies.

Hierüber sprach der Kläger bei Abholung des Fahrzeugs am 25.02.2000 mit dem Zeugen einem Mitarbeiter der Beklagten. Mit einem geringen Preisnachlaß wollte er sich nicht zufriedengeben. Der Zeuge sagte ihm zu, sich mit dem Opel-Händler in Verbindung zu setzen und sich um die Beseitigung der Probleme, d.h. des Lackschadens und der falschen Polsterfarbe zu kümmern. Der Kläger, der das Fahrzeug mitnahm und seither nutzt, will auf der Heimfahrt ferner eine Verschmutzung am Dachhimmel festgestellt haben, was er telefonisch reklamierte.

Die Klage auf Rücknahme des Fahrzeugs und Lieferung eines neuen mit schwarzen Polstern hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß die Beklagte auftragsgemäß gehandelt habe und die Prüfung, ob das gelieferte Fahrzeug dem gewünschten Kaufobjekt entspreche, nicht dem Autohaus, sondern dem Käufer obliege. Dieser habe auch keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermittler, sondern müsse sich insoweit an den ausländischen Händler halten. Aus dem Versprechen, sich um das Problem zu kümmern, resultiere keine eigene Einstandspflicht der Beklagten. Aus der von der Beklagen eingeräumten Zusage, den Lackschaden zu beseitigen und den Dachhimmel zu reinigen, ergebe sich schließlich ebenfalls kein Anspruch auf Neulieferung.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung sowie des Parteivorbringens in erster Instanz bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Neben dem weiterverfolgten Antrag auf Neulieferung hat er nunmehr hilfsweise den Austausch der Sitze, die Beseitigung des Lackschadens und der Verschmutzung am Dachhimmel sowie äußerst hilfsweise die Zahlung von 3.000,00 DM nebst Zinsen begehrt.

Unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens führt er aus:

Die Beklagte habe eine sog. positive Vertragsverletzung begangen. Als Vermittlerin habe diese überprüfen müssen, ob das gelieferte Fahrzeug der Bestellung entsprach, da sie als Autohändlerin über erheblich größere Fachkenntnisse als er verfüge und die Fehler bei Auslieferung unproblematisch hätte erkennen können. Hätte sie pflichtgemäß gehandelt, so hätte sie das Fahrzeug von dem Händler nicht abgenommen, sondern eine Neulieferung verlangt. Er wiederum könne verlangen so gestellt zu werden, wie er ohne das Fehlverhalten der Beklagten gestanden hätte. Zumindest müsse der Beklagte auf Grund der Zusage des Zeugen entsprechend dem Hilfsantrag dafür sorgen, daß das gelieferte Fahrzeug dem Vermittlungsvertrag entspreche, äußerst hilfsweise die entsprechenden Kosten tragen.

Nachdem die Parteien hinsichtlich des Lackschadens und der Verschmutzung am Dachhimmel in der mündlichen Verhandlung einen Teilvergleich geschlossen und den Rechtsstreit hinsichtlich der Hilfsanträge insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr noch, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Neufahrzeug der Marke Opel Astra Caravan Komfortklub 1,8 l 16 V, Stoff Star ebenholz schwarz gemäß Vermittlungsauftrag vom 21.12.1999 zu liefern bzw. liefern zu lassen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des gleichen Fahrzeugs mit der Innenpolsterfarbe grün, hilfsweise die in dem von der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 21.12.1999 vermittelten Fahrzeug des Klägers befindlichen dunkelgrünen Vordersitze und die Rücksitzbank gegen solche in der Farbe schwarz auszutauschen,

äußerst hilfsweise an ihn 2.500,00 DM nebst 9,26 % Zinsen seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Sie habe ihre Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag nicht verletzt. Da sie lediglich als Importvermittler tätig geworden sei, bestünden auch keine kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen sie. Sie habe sich bei der Bestellung an die Vorgaben des Vermittlungsauftrages gehalten. Weitergehende Pflichten habe sie nicht gehabt. Eine spezielle Prüfungspflicht hinsichtlich des importierten Fahrzeugs könne allenfalls insoweit angenommen werden, wie der Auftraggeber sich auf eine besondere Sachkunde des Importvermittlers verlassen müsse. Das sei bei der falschen Farbe der Sitzbezüge ersichtlich nicht der Fall.

Unabhängig davon sei sie als bloßer Importvermittler zur Lieferung eines Neufahrzeugs entsprechend dem Vermittlungsauftrag ohnehin nicht verpflichtet. Außerdem müsse der Beklagte im Falle der Rückgabe des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung leisten. Insoweit werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Die vom Beklagten behaupteten Kosten für den Austausch der Polsterung würden bestritten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger kann weder Gewährleistungs- noch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Gewährleistungsansprüche gegen den Vermittler scheiden aus, wenn dieser das Fahrzeug nicht im eigenen Namen verkauft hat, sondern nur als Importvermittler tätig und deshalb nicht Partei des Kaufvertrages geworden ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rdnr. 1067). Das ist hier nach der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung der Fall.

Davon abgesehen gibt das für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebliche deutsche Recht als Gewährleistungsansprüche ohnehin nur solche auf Wandelung, d.h. Rückabwicklung, und Minderung des Kaufpreises, § 462 BGB, aber nicht auf Neulieferung.

Für den von der Beklagten vermittelten Kaufvertrag dürfte im übrigen, da eine Rechtswahl nach Artikel 27 EGBGB nichtersichtlich ist, gemäß Artikel 28 EGBGB Recht gelten. Welche Ansprüche der Kläger insoweit gegen den Verkäufer geltend machen kann, steht hier, nicht zur Entscheidung.

Auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß kommt nicht in Betracht.

Zwar ist im Recht des Gebrauchtwagenkaufs eine Eigenhaftung des Händlers, der das Fahrzeug für den Eigentümer verkauft, allgemein anerkannt, wenn dieser ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Geschäft oder besonderes Vertrauen des Kunden in Anspruch genommen hat, sogenannte Sachwalterhaftung. Diese Grundsätze können aber hier schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Beklagte jedenfalls beim Abschluß des Vertrages keine Pflichtverletzungen begangen hat. Sie hat die Bestellung vielmehr so an den Händler in weitergeleitet, wie dies mit dem Kläger vereinbart war.

Ebenso scheidet ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Vermittlungsauftrages aus. Es fehlt nämlich an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten bei der Ausführung des Auftrags.

Da sie bei der Bestellung auftragsgemäß gehandelt und keine Fehler gemacht hat, wäre eine Pflichtverletzung allenfalls wegen der Entgegennahme und Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger trotz der falschen Polsterfarbe in Betracht zu ziehen. Dies ist indes zu verneinen.

Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem Lieferanten die Übernahme des Fahrzeuges zu verweigern. Nach deutschem Recht stellt auch die Lieferung eines mangelhaften Fahrzeuges eine Erfüllung- dar, das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen steht dem nicht entgegen. Daß das nach dem maßgeblichen Recht anders wäre, hat der für eine Pflichtverletzung der Beklagten in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht dargetan. Eine Verweigerung der Annahme käme deshalb nur in Verbindung mit der Wandelungseinrede in Betracht. Eine solche hat der Kläger indes gegenüber dem Lieferanten nicht erhoben. Die Beklagte ihrerseits war nicht verpflichtet, ihn auf den vorliegenden Mangel und daraus resultierende etwaige Gewährleistungsrechte hinzuweisen. Eine solche Verpflichtung kommt allenfalls hinsichtlich solcher Mängel in Betracht, bei denen der Kunde auf die besondere Kenntnis und Sachkunde des Importvermittlers vertraut. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil es sich bei der Farbe der Polster nicht um einen derartigen Mangel handelt, sondern um einen Fehler, den der Kunde selbst ohne besondere Kenntnisse wahrnehmen kann. Es bleibt deshalb in einem derartigen Falle alleine seiner. Entscheidung überlassen, sich wegen bestehender Gewährleistungsansprüche mit dem Verkäufer auseinanderzusetzen.

Daß er diese Gewährleistungsrechte gegebenenfalls im Ausland durchsetzen muß, ist dabei die natürliche Folge der Entscheidung des Käufers, ein Importfahrzeug zu kaufen. Hierüber mußte er sich schon bei seiner Kaufentscheidung im klaren sein. Das ist auch dann nicht anders, wenn sich ein Mangel nicht sofort bei der Abholung des Fahrzeuges, sondern – innerhalb der Gewährleistungsfrist – erst später zeigt. Die vom Importvermittler geschuldete Leistung besteht demgegenüber nur darin, dem Kunden die Schwierigkeiten mit Transport und Einfuhr, Beschaffung der notwendigen Unterlagen für eine Zulassung in Deutschland und Versteuerungsverfahren (Einfuhrumsatzsteuer) abzunehmen, aber nicht, für ihn etwaige Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.

Nur ergänzend weist der Senat auch in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Klage auf Neulieferung auch unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsver-letzung zusätzlich daran scheitert, daß entsprechend den obigen Ausführungen ein Anspruch auf Ersatzlieferung selbst dann nicht ersichtlich wäre, wenn man eine Pflichtverletzung der Beklagten unterstellte. Mangels Pflichtverletzung und aus diesem zusätzlichen Grunde bleiben auch die Hilfsanträge auf Austausch der Sitze und auf Kostenersatz ohne Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs.2 ZPO.

 

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