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Kfz-Vollkaskoversicherung: Beweislast des Nachweis Versicherungsnehmers für Unfall

OLG Stuttgart, Az.: 7 U 34/16, Urteil vom 17.11.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Februar 2016 – 4 O 183/14 Ko – a b g e ä n d e r t:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.211,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird z u r ü c k g e w i e s e n.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 8.211,17 Euro

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aufgrund einer bei der Beklagten genommenen Kfz-Versicherung geltend, in der ab dem 13. Mai 2014 auch eine Vollkaskoversicherung eingeschlossen ist.

In erster Instanz hat der Kläger behauptet, am 15. Juni 2014 gegen 23.00 Uhr mit seinem Fahrzeug … auf der … Straße in … mit ca. 50 km/h gefahren zu sein. Er habe auf der Straße von links kommend einen Fuchs wahrgenommen. Infolgedessen sei er nach links ausgewichen, habe beim Ausweichen gebremst, sei von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Bordstein kollidiert. Hierdurch sei sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden. Der Hauptanprall sei gegen den linken Vorderwagen erfolgt; am Fahrzeug sei ein Frontschaden links durch den Anstoß an Stoßfänger, Kotflügel und Radreifen entstanden, zudem habe es weitere Beschädigungen an der Vorderachse und am Klimakondensator, der vor dem Unfall nicht beschädigt gewesen sei, gegeben. Die Reparaturkosten betrügen bei einem Abzug „neu für alt“ 6.467,27 Euro netto. Durch den Unfall sei eine Leichtmetallfelge (OZ Superleggera) beschädigt worden (378,50 Euro), die nicht mehr beschafft werden könne. Der Anschaffungspreis für das Nachfolgemodell beziffere sich – bei vier anzuschaffenden Felgen – auf 3.028 Euro, wovon er einen Abzug „neu für alt“ von 20 Prozent vornehme, so dass sich unter Abzug der Selbstbeteiligung (300 Euro) ein Gesamtanspruch von 8.211,17 Euro ergebe, den er mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2014 (Anlage K 8) geltend gemacht habe. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 808,13 Euro zu.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.211,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 2. September 2014 zu bezahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 808,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 2. September 2014 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Kfz-Vollkaskoversicherung: Beweislast des Nachweis Versicherungsnehmers für Unfall
Symbolfoto: Laymanzoom/Bigstock

Sie hat in erster Instanz geltend gemacht, sie bestreite die Angaben des Klägers zum tatsächlichen Hergang, ebenso die geltend gemachten Schäden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Schäden am Klimakondensator auf das in Rede stehende Ereignis zurückzuführen sein sollten. Der ausgewiesene Reparaturkostenbetrag werde bestritten, ebenso das Anfallen von weiteren Kosten durch eine vermeintliche Neuanschaffung von vier Felgen sowie der zugrunde gelegte Wiederbeschaffungswert. Insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe zum Einschluss der Vollkasko-Versicherung gehe sie von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Schadensereignisses aus.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Vor dem Landgericht Heilbronn fand am 14. Januar 2015 (GA I 81 f.) eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 5. Februar 2015 (GA I 110 f.) ein schriftliches Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. (FH) … vom 16. Juni 2015 eingeholt worden (GA I 126 ff.), das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2016 (GA II 211 ff.) ergänzend mündlich erläutert hat, in der auch der Kläger zum Hergang des von ihm behaupteten Unfalls angehört worden ist.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2016 (GA II 221 ff.) abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass es den angeschuldigten Wildunfall tatsächlich gegeben habe. Zwar könne sich der Unfall tatsächlich so, wie vom Kläger geschildert, abgespielt haben, das sei aber höchst zweifelhaft. Das Fahrverhalten passe nicht zu einem Wildwechsel, liquide festgestellt sei der mit der Klage unterbreitete Geschehensablauf jedenfalls nicht. Damit fehle es am Unfallnachweis in seinem prägenden Kern. Unabhängig davon stehe auch eine Obliegenheitsverletzung gemäß E.1.3 und E.6.1 AKB im Raum. Schildere der Versicherungsnehmer – wie hier der Kläger – den Unfallhergang nicht zutreffend, dann stelle dies eine Verletzung der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung dar, was mit dem Verlust des Leistungsanspruchs sanktioniert sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht unter anderem geltend, das Landgericht habe verkannt, dass er einen Anspruch aus der Vollkaskoversicherung wegen Unfalls geltend mache. Diesen habe er nachgewiesen. Der Schaden sei auch dem von ihm geschilderten Unfallverlauf zuzuordnen. Eine alternative Schadenverursachung sei von der Beklagten nicht vorgetragen und mit den eingetretenen Schäden am Fahrzeug des Klägers nicht erklärbar. Eine Obliegenheitsverletzung seinerseits liege nicht vor.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 20. Januar 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn – 4 O 483/14 Ko – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.211,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 2. September 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 808,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 2. September 2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, das sie ergänzt und vertieft. Dazu bringt sie in zweiter Instanz unter anderem vor, der Kläger sei darlegungs- und beweisbelastet für den behaupteten Versicherungsfall, insofern jedoch beweisfällig geblieben. Es genüge auch nicht, dass festgestellt werden könne, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S. von A.2.3.2 AKB beruhen könnten, selbst wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert werde, nicht ereignet haben könne. Es werde weiterhin bestritten, dass die behaupteten Schäden überhaupt, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit einheitlich auf das klägerseits behauptete Unfallgeschehen zurückgeführt werden könnten. Weiterhin bleibe es bei der Auffassung der Beklagten zur Leistungsfreiheit wegen arglistiger, hilfsweise vorsätzlicher, äußerst hilfsweise grob fahrlässiger Verletzung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten in Form der Falschangabe. Überdies bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls, dies insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen dürftige, wenig lebensnahe Hergangsschilderung durch den Kläger und darauf, dass hier nachweislich versucht werde, keinesfalls ereignisbedingte Schädigungen mit abzurechnen, sich ganz erhebliche Ungereimtheiten mit Blick auf die klägerische Schadensschilderung ergäben und sich das Schadensereignis in ausgesprochen enger zeitlicher Nähe zum zuvor erfolgten Einschluss der Vollkaskoversicherung zugetragen haben solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 6. Oktober 2016, in der der Kläger persönlich zum Hergang des von ihm behaupteten Unfalls angehört worden ist und Dipl.-Ing. (FH) … ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet hat.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Februar 2016 ist weitgehend begründet und nur hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise nicht begründet. Ihm steht ein Anspruch aus dem Versicherungsfall vom 15. Juni 2014 nach A.2.3.2 AKB i.H.v. 8.211,17 Euro zu.

1. Dem Kläger ist hier der Nachweis eines Versicherungsfalls i.S. von A.2.3.2 AKB gelungen.

a) Die Frage, ob der Kläger den Nachweis eines Unfalls i.S.v. A.2.3.2 AKB geführt hat, ist nicht allein danach zu beantworten, ob sich das Geschehen, wie vom Kläger behauptet, ereignet haben kann. Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A.2.3.2. AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen. Dies gilt letztlich auch dann, wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann. Die Klage ist dagegen in Ermangelung eines Versicherungsfalls abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den Versicherer hergeleitet werden, an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2006 – 12 U 292/05, VersR 2006, 919 [juris Rn. 12]; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. AKB 2008 A.2.3 Rn. 2).

b) Das zugrunde gelegt, ist mit Blick auf die Anhörung des Klägers und die vom Senat veranlasste Begutachtung durch Dipl.-Ing. (FH) … in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016 davon auszugehen, dass einerseits die geltend gemachten Beschädigungen – einschließlich derjenigen am Klimakondensator – nur durch ein von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis – mithin durch einen Unfall – entstanden sind und dass andererseits nicht festgestellt werden kann, dass dieser Unfall nicht an der vom Kläger angegebenen Unfallstelle und nicht unter den von diesem angegebenen Bedingungen stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen.

aa) Der Kläger hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass von links plötzlich Wild gekommen sei, das die Straße überquert habe. Er denke, dass er mit 50 oder 60 km/h gefahren sei. In einer Kurzschlussreaktion sei er dann nach links ausgewichen. Er sei gegen den Bordstein gefahren; er glaube, sein Fahrzeug habe sich etwas nach oben gehoben. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass die Felge vorne kaputt gewesen sei. Aus dem Klimakondensator sei Flüssigkeit ausgelaufen.

bb) Im Rahmen seines mündlichen Gutachtens hat der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … – wie im Übrigen auch der Gutachter erster Instanz – festgestellt, dass es bei einer Ausweichbewegung des Fahrzeuglenkers nach links möglich sei, gegen den Bordstein zu prallen. Das zur Beschädigung führende Geschehen könne sich so abgespielt haben, wie dies vom Kläger angegeben sei. Das ergebe sich aus den nachfolgenden Feststellungen und Überlegungen:

Auf den Lichtbildern seien Beschädigungen im Bereich der Ecke vorne links erkennbar. Der vordere Stoßfänger sei im Bereich der linken Ecke – im unteren Bereich – stark angeschürft und örtlich eingerissen. Der linke Vorderkotflügel weise nahe der Vorderkante Lackbeschädigungen auf, die zeigten, dass der Stoßfänger nach hinten gegen den Kotflügel gestaucht wurde. Der Kotflügel sei insgesamt gestaucht worden. An der Außenflanke des linken Vorderrades – insbesondere am Felgenaußenhorn – seien umlaufend starke Abschürfungen erkennbar, die zwangslos einem Randsteinkontakt zugeordnet werden könnten. Auch die Abschürfungen am Stoßfänger im Eckbereich ließen sich aufgrund der Schadenart zwanglos einem rauhen Objekt zuordnen. Auch hierfür komme ein Randstein/Bordstein in Betracht. Auch Fotos der Vorderachse zeigten, dass es im Bereich der linken Achshälfte zu nicht unerheblichen dynamischen Verformungen gekommen sei. Der Klimakondensator weise links unten – also stoßnah – eine direkte Anstoßstelle auf. Diese lasse sich plausibel dadurch erklären, dass der erheblich verformte Stoßfänger nach innen gegen den Klimakondensator gedrückt worden sei.

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Ausgehend von den Schilderungen des Klägers ergebe sich ein plausibler Anstoß am linken Randstein im Bereich der vom Kläger angegebenen Stelle mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h. Eine Kollisionsgeschwindigkeit dieser Größenordnung stehe unter Berücksichtigung des relativ flachen Kollisionswinkels in Einklang mit den vorhandenen Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers im Bereich der vorderen linken Ecke. Auch sei bei diesem Kollisionswinkel und bei dieser Kollisionsgeschwindigkeit ein Ablenken des PKW und nicht ein Überfahren über den Bordstein zu erwarten. Die umlaufenden Schürfspuren am Felgenaußenhorn vorne links ließen sich so erklären. Daher könne sich der vom Kläger geschilderte Vorgang mit den geltend gemachten Beschädigungen an der dortigen Stelle ereignet haben. Der vor Ort befindliche Bordstein sei dazu geeignet, derartige Beschädigungen zu verursachen.

Der Senat folgt den nicht nur nachvollziehbaren, sondern überdies anschaulichen und plastischen, durch Computersimulationen unterstützten Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) …, der ihm bereits anderweitig bekannt ist und in der Vergangenheit mehrfach beauftragt worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter von fehlerhaften tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte; Zweifel an der Sachkunde bestehen ohnehin nicht. Darüber hinaus decken sich die sachverständigen Feststellungen mit denen des in erster Instanz tätigen Gutachters Dipl.-Ing. (FH) … .

Mit Blick hierauf und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kläger hat der Senat auch keine Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. Dass seine Schilderung recht knapp erfolgt, dürfte zum einen in seiner Person und zum anderen im letztlich überschaubaren Sachverhalt begründet sein. Im Kerngeschehen bleiben seine Ausführungen allerdings – auch über die Instanzen hinweg – einheitlich; sie stellen sich zudem – und dies ist vor allem maßgeblich – als mögliche und aus sachverständiger Sicht plausible Variante eines Unfallgeschehens dar. Das gilt auch für seine Angabe, nach links ausgewichen zu sein, obwohl das nach seinen Bekundungen die Fahrbahn querende Tier von links gekommen sei; denn dies ist – auch mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen – in der konkreten Situation und angesichts der örtlichen Verhältnisse (bereits beginnende Rechtskurve) aus Sicht des Senats kein ungewöhnliches Verhalten. Dass der Kläger sich – nach nunmehr zwei Jahren – an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermag, ändert an dieser Bewertung nichts, ebenso wenig der Umstand, dass die Absicherung im Rahmen der Vollkaskoversicherung erst kurz vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall einbezogen worden ist.

2. Nachdem aufgrund des Sachverständigengutachtens, das in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2016 vor dem Senat erstattet worden ist, nicht festgestellt werden kann, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den Versicherer hergeleitet werden, nicht an der angegebenen Unfallstelle und nicht unter den angegebenen Bedingungen stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen, ist hier auch kein Raum für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung gemäß E.1.3 und E.6.1 AKB, aufgrund derer die Beklagte leistungsfrei sein könnte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten Unfall falsch gewesen sein könnten. Das gilt auch insofern, als die Beklagte die Verletzung einer Obliegenheit im Hinblick auf die Beschädigung des Klimakondensators und deren Geltendmachung seitens des Klägers behauptet.

3. Nach A.2.7.1 AKB ersetzt die Beklagte bei Beschädigung des Fahrzeuges, wenn dieses nicht, nicht vollständig und nicht fachgerecht repariert wird bzw. wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht durch eine Rechnung nachgewiesen ist, die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes.

a) Demnach hat die Beklagte hier im Grundsatz die Reparaturkosten zu ersetzen, wie sie sich aus dem vorgerichtlich von ihr eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros St. (Anlage K 3 = GA I 34 ff. sowie Anlage B 1 = GA I 89 ff.) ergeben, mithin 6.467,27 Euro netto.

b) Abzuziehen hiervon sind allerdings die Kosten für eine Leichtmetall-Felge (378,50 Euro), so dass ein Betrag von 6.088,77 Euro verbleibt. Hinzuzurechnen sind aber wiederum die Kosten für die Ersatzbeschaffung von vier neuen Felgen, nachdem – wie von Klägerseite behauptet und vom Gutachter Dipl.-Ing. (FH) … bestätigt – die ursprünglich angebrachte, beschädigte Felge vorne links nicht mehr zu beschaffen (gewesen) ist. Mit dem Gutachter Dipl.-Ing. (FH) … setzt der Senat für die Neubeschaffung den vom Kläger angeführten Betrag von 3.028 Euro an, bei dem allerdings eine Wertverbesserung von etwa 600 Euro zu berücksichtigen ist. Rechnerisch kommt dies letztlich dem vom Kläger vorgenommenen Abzug „neu für alt“ von 20 Prozent gleich, so dass für die Ersatzbeschaffung der Felgen der bereits der Klage zugrunde gelegte Betrag von 2.422,40 Euro in Ansatz zu bringen ist.

c) Nicht in Abzug zu bringen sind die im Gutachten … ausgewiesenen Kosten für die Reparatur des Klimakondensators. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung dargelegt, dass dessen Beschädigung plausibel zu dem vom Kläger geschilderten Unfallgeschehen passt. Die mündliche Anhörung des Klägers hat darüber hinaus keinen Anhalt dafür ergeben, dass bereits im Vorfeld eine Beschädigung des Klimakondensators vorgelegen haben könnte.

d) Demnach ergibt sich ein Anspruch des Klägers i.H.v. 8.511,17 Euro.

Nach den vom Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … bestätigten Angaben im Gutachten des Ingenieurbüros … vom 27. Juni 2014 (Anlage K 3) beträgt der Wiederbeschaffungswert 13.500 Euro, der Restwert 4.535 Euro, so dass die hier geltend gemachten und vom Senat für berechtigt und angemessen erachteten Kosten für die Reparatur i.H.v. 8.511,17 Euro sämtlich von der Beklagten zu erstatten sind.

e) Von der Beklagten kann der Kläger unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 300 Euro demnach einen Betrag von 8.211,17 Euro erstattet verlangen.

4. Die von der Beklagten geschuldete Versicherungsleistung ist mit Blick auf deren Schreiben vom 1. August 2014 (Anlage K 5 = GA I 56) und die Leistungsaufforderung des Klägervertreters vom 26. August 2014 (Anlage K 8 = GA I 59 f.), die als Mahnung zur Leistung spätestens zum 2. September 2014 anzusehen ist, aufgrund Verzuges (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) ab dem 3. September 2014 (§ 187 BGB analog) nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Insofern ist die Klage teilweise abzuweisen, als Verzinsung ab dem 2. September 2014 begehrt wird.

Dazuhin bestehen hier keine Anhaltspunkte, dass sich die Beklagte mit der Begleichung eines nach § 14 VVG fälligen Anspruchs des Klägers in der nunmehr geltend gemachten Höhe im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters bereits in Verzug befunden hätte. Auch kann das Schreiben vom 1. August 2014 (Anlage K 5 = GA I 56) nicht ohne weiteres als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung i.S. von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB gesehen werden. Daher ist der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 808,13 Euro nicht zuzusprechen und die Klage insoweit ebenfalls teilweise abzuweisen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer tatrichterlichen Bewertung der Einzelfallumstände. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.

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