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Kfz-Diebstahl – Kaskoversicherung – Fahrzeugschlüssel/Laufleistung

Oberlandesgericht Celle

Az: 8 U 62/07

Urteil vom 09.08.2007


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2007 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Januar 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Klägerin macht als Kaskoversicherer der Beklagten die Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Versicherungssumme für einen Kfz-Diebstahl geltend, der zwischen den Parteien streitig ist.

Die Beklagte ist Ersthalterin eines am 10. Oktober 1996 erstmals zugelassenen Pkw Audi S 6 Plus Avant Quattro 4.2, amtliches Kennzeichen …, der bei der Klägerin haftpflicht und vollkaskoversichert sowie mit Alarmanlage und Wegfahrsperre ausgestattet ist. Ihr Geschäftsführer, der den Pkw nutzte, verwahrte den Kfz-Schein von Anfang an in der Servicemappe im Pkw. Der Geschäftsführer der Beklagten zeigte am 8. Oktober 2005 bei dem Polizeikommissariat S. den Diebstahl des Fahrzeugs in dem Zeitraum zwischen dem 7. Oktober 2005, 20.00 Uhr bis 8. Oktober 2005 gegen 7.00 Uhr vom unverschlossenen Hof seines Hauses …, S., an (K 1). Er gab an, in dem Fahrzeug hätten sich unter anderem diverse Schlüssel für die Eingangstüren seiner Firma befunden. Es seien insgesamt drei Original-Fahrzeugschlüssel vorhanden (K 7, Seite 4). Er händigte der Polizei drei Schlüssel aus.

Am 10. Oktober 2005 (K 2) meldete er den Schaden der Klägerin und füllte am 20. Oktober 2005 das ihm übersandte Schadensformular aus, das er durch die Schadensanzeige vom 28. Oktober 2005 ergänzte (K 3, K 4). Er gab an, vier Originalschlüssel für den Pkw besessen zu haben, von denen einer verloren gegangen sei.

Das Fahrzeug habe eine Laufleistung von 163.000 km gehabt. Ausweislich einer von ihm vorgelegten Rechnung der Firma R. vom 14. Januar 2004 betrug die Laufleistung seinerzeit 140.104 km (K 10).

In der Vergangenheit machte die Beklagte schon einmal Ansprüche gegen die Klägerin wegen des Diebstahls eines anderen Fahrzeugs in Litauen geltend. In dem deswegen geführten Prozess vor dem Landgericht Hamburg (323 O 170/03) unterlag sie wegen der Verletzung ihrer Aufklärungsobliegenheiten im Hinblick auf die Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln (Urteil vom 30. Dezember 2005, K 12).

Die Klägerin zahlte an die Beklagte ausdrücklich unter Vorbehalt den errechneten Wiederbeschaffungswert abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von insgesamt 10.582,75 EUR (K 5, K 6). Dies ist die Klageforderung.

Laut Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 1. November 2005 (K 8) wurden an den Schlüsseln keine Kopierspuren festgestellt. Der werkseitige Schlüsselsatz bestehe aus vier Schlüsseln. Der vorgelegte Hauptschlüssel sei ein werkseitig gelieferter Nachschlüssel. Beide werkseitige Hauptschlüssel fehlten.

Die Klägerin hat einen Kfz-Diebstahl bestritten und behauptet, der werkseitige Originalschlüsselsatz bestehe aus vier Fahrzeugschlüsseln. Der Beklagte habe einen werkseitig gelieferten Nachschlüssel sowie zwei Duplikate vorgelegt. Es fehlten zwei Original-Hauptschlüssel. Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs habe im Oktober 2005 ca. 170.000 km betragen.

Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf die Fahrzeugschlüssel und die Laufleistung sowie auf § 61 VVG berufen.

Die Klägerin hat beantragt (Bl. 3, 93 d. A.),

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.582,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2006 sowie 8,00 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 37 d. A.), die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, am 8. Oktober 2005 habe die Schwiegermutter des Geschäftsführers der Beklagten, die auf demselben Grundstück wohne, gegen 2.30 Uhr ihre Katzen hinaus gelassen und den streitbefangenen Pkw noch auf dem Hof stehen sehen (Lichtbilder Bl. 68 ff. d. A.).

Ihr Geschäftsführer habe die Fahrzeugschlüssel für Dritte unzugänglich im Firmensafe bzw. in seinem Wohnhaus aufbewahrt. Er habe sämtliche Angaben zu den Schlüsseln nach bestem Wissen gemacht. Die der Polizei ausgehändigten Schlüssel seien die von Audi mitgelieferten Exemplare. Etwa drei bis vier Wochen vor dem Diebstahl habe er die Batterien der Fernbedienung beider Schlüssel ausgewechselt und dabei sehr wahrscheinlich einen im Pkw zurückgelassen.

Das Hinterlassen von Fahrzeugschlüssel und Kfz-Schein im Pkw sei nicht ursächlich für den Diebstahl gewesen.

Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2007 persönlich zu den Fahrzeugschlüsseln angehört. Auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen (Bl. 90 f. d. A.). Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 25. Januar 2007 antragsgemäß bis auf die Mahnkosten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens (Bl. 110 – 112 d. A.).

Die Beklagte beantragt (Bl. 109 d. A.),

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 116 d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Versicherungssumme in Höhe von unstreitig 10.582,75 EUR gemäß §§ 812 ff. BGB. Diese Leistung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil ihr kein Anspruch der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 1 Abs. 1 S. 2, § 49 VVG i. V. m. §§ 12, 13 AKB zugrunde lag.

1. Die Frage, ob ein bestrittener Kfz-Diebstahl vorliegt, kann dahinstehen, denn die Klägerin ist aus anderen Gründen leistungsfrei. Das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung des zwischenzeitlich in Polen aufgefundenen Fahrzeugs (Bl. 131 f. d. A.) ist deshalb für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich.

2. Ob die Klägerin gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Beklagte von der Leistung befreit ist, weil ihr Geschäftsführer den Kfz-Schein und einen Fahrzeugschlüssel im Pkw aufbewahrt habe, kann allerdings vor der Auswertung des Pkw nicht abschließend festgestellt werden.

Der Versicherungsnehmer muss durch sein Verhalten – Tun oder Unterlassen – den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben (BGH VersR 1984, 29). Er muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet haben (BGH VersR 1989, 141). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Soweit die Rechtsprechung bei einer bestimmten Art und Weise der Lagerung von Kfz-Schlüsseln grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, beruhte dies jeweils darauf, dass in der konkreten Situation ein erheblich erleichterter Zugriff für unbefugte Dritte bestand, was für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres ersichtlich war (BGH VersR 1986, 962 für offen im Fahrgastraum liegende und von außen sichtbare Schlüssel, nicht jedoch im verschlossenen Handschuhfach; OLG Koblenz VersR 2001, 1278, und LG Hannover Schaden-Praxis 2006, 289 für einen im Zündschloss steckenden Schlüssel im unverschlossenen Fahrzeug; OLG Köln RuS 1996, 392: Belassen der Kfz-Schlüssel in der Jackentasche in einem Raum eines Reiterhofes, der für Unbefugte frei zugänglich war bei bereits früher erfolgten Diebstählen; OLG Oldenburg RuS 1996, 172: Schlüssel in der über einen Stuhl gehängten Lederjacke in einer Gaststätte ohne Möglichkeit ständiger Kontrolle bei gleichzeitigem erheblichen Alkoholkonsum des Versicherungsnehmers; OLG Bremen VersR 1995, 1230: Schlüssel in Tasche einer über den Stuhl gelegten Jacke in einem Lokal in der Tschechischen Republik; OLG Frankfurt NJWRR 1992, 537: Jacke mit Autoschlüsseln an einer unbewachten Garderobe einer Diskothek). Dagegen soll keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres mit einem Diebstahl der Schlüssel rechnen konnte (vgl. etwa OLG Hamm VersR 1994, 1462: Schlüssel eines Kellners in einem offenen Tresenfach, das dem unmittelbaren Zugriff der Gäste entzogen ist; OLG München VersR 1988, 1017: Aufbewahrung des Kfz-Schlüssels an einem Schlüsselbrett, von dem es durch einen Besucher nach gemeinsamen Alkoholgenuss entwendet wurde).

Nach diesen Grundsätzen handelt objektiv und subjektiv der Versicherungsnehmer unentschuldbar, der Fahrzeugschlüssel und/oder Papiere im Fahrzeug belässt.

Dass Fahrzeugführer bzw. -halter eben wegen des Einbruchs und Diebstahlsrisikos weder Schlüssel noch Papiere im Pkw liegen lassen dürfen, ist allgemein bekannt. Die Polizei warnt hiervor in den Medien und in Broschüren, dieser Hinweis befindet sich auf Schildern an öffentlichen Parkplätzen, außerdem erschließt sich die Notwendigkeit, Schlüssel und Kfz-Schein nach dem Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs an sich zu nehmen und sicher zu verwahren, von selbst, um Dieben das „Handwerk“ nicht zu leicht zu machen. Dies gilt auch beim nächtlichen Abstellen vor dem eigenen Haus oder auf dem eigenen Hof, zumal wenn dieser, wie die Beklagte vorträgt, rundum frei einsehbar und zugänglich ist. Das streitbefangene Fahrzeug der oberen Mittelklasse bzw. der Oberklasse stellt trotz seines Alters und seiner Laufleistung immer noch ein attraktives Wertobjekt dar, insbesondere lassen sich derartige Gebrauchtfahrzeuge derzeit gut in Osteuropa veräußern. Der Geschäftsführer der Beklagten durfte nicht darauf vertrauen, dass an diesem Pkw ohnehin niemand mehr interessiert war, denn er trägt selbst vor, dass sich der Wert noch auf bis zu 15.000,00 EUR belaufe (Bl. 79 – 82 d. A.). Die Kombination von Kfz-Schein und Fahrzeugschlüssel im Pkw stellt geradezu eine Einladung an Diebe – die möglicherweise zunächst nur an im Fahrzeug befindlichen Gegenständen „interessiert“ waren – dar, das komplette „Paket“ mitzunehmen. Das Verhalten des Geschäftsführers stellt eine erhebliche Nachlässigkeit dar, deren Risiko auf der Hand lag, gerade nachdem ihm bereits ein anderes Fahrzeug gestohlen worden war. Wo genau er den Schlüssel hingelegt hat, konnte oder wollte er in seiner persönlichen Anhörung nicht einmal auf Nachfrage des Gerichts konkret angeben, sondern er hat Vermutungen angestellt, was er „wohl“ getan habe, obwohl er das Fahrzeug doch regelmäßig genutzt hatte.

b) Unklar ist jedoch vor der Untersuchung des Pkw, ob gerade durch dieses grob fahrlässige Verhalten der Versicherungsfall verursacht wurde. Beweispflichtig für die Kausalität ist der Versicherer (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Rdz. 92). Das Fahrzeug verfügt zwar über Wegfahrsperre und Alarmanlage, aber diese lassen sich ohne Verwendung des Schlüssels überwinden. Die Klägerin kann diesen Beweis vor der kriminaltechnischen Auswertung nicht führen. Es ist daher derzeit nicht feststellbar, dass die potentiellen Täter gerade wegen der im Fahrzeug befindlichen Schlüssel und/oder Papiere den streitigen Diebstahl durchgeführt haben. Dies übersieht das angefochtene Urteil.

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3. Die Klägerin ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Beklagten leistungsfrei, § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, Abs. 5 Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG. Der Versicherungsnehmer ist nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AKB verpflichtet alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein kann. Hierzu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung und die Regulierung des Schadens von Bedeutung sind (OLG Celle RuS 2006, 446 sowie Urteil vom 4. Januar 2007, 8 U 134/06).

a) Ob eine Aufklärungspflichtverletzung wegen unrichtiger Angaben zu der Herkunft des Nachschlüssels vorliegt, kann ohne die Einholung einer Auskunft des Pkw-Herstellers über die werkseitige Auslieferung eines „Original-Nachschlüssels“ derzeit nicht festgestellt werden.

b) Aus der Angabe der Laufleistung von 163.000 km durch die Beklagte kann die Klägerin keine Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung herleiten. Dass die Beklagte ihre Verpflichtung als Versicherungsnehmerin zur Aufklärung des Sachverhalts durch unrichtige Angaben verletzt hat, kann derzeit (noch) nicht objektiv festgestellt werden. Die Hochrechnung der Klägerin auf 170.000 km anhand einer vorgelegten Reparaturrechnung aus dem Jahr 2004 bleibt Spekulation, außerdem wirkt sich die Differenz bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug mit einer derart hohen Laufleistung nicht wesentlich auf den Wiederbeschaffungswert aus.

4. Die Leistungsfreiheit der Klägerin folgt jedoch aus einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG, weil der Geschäftsführer der Beklagten den Kfz-Schein unstreitig generell in dem streitbefangenen Pkw aufbewahrt hat, während sich die Schlüssel nur kurzfristig dort befunden haben sollen.

a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach dem Abschluss des Vertrags nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen, wobei gemäß § 29 S. 1 VVG eine unerhebliche Gefahrerhöhung nicht in Betracht kommt.

Aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers ist der Versicherer in der Lage, das zu übernehmende Risiko zu definieren und die dafür erforderliche Prämie zu kalkulieren. Dieser Gefahrstand bildet die Grundlage des Versicherungsvertrages. Nur nachträgliche Abweichungen davon können begrifflich eine Gefahrerhöhung darstellen. Diese wird definiert als eine vom status quo der Antragstellung abweichende, auf eine gewisse Dauer angelegte Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadenseintritt, die Vergrößerung des Schadens und/oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers darstellt und vom Versicherer nicht in die Risiko und Prämienkalkulation einbezogen werden konnte (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 23 – 25 Rdz. 3, 4).

Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Pkw stellt eine erhebliche Gefahrerhöhung i. S. d. § 23 Abs. 1, § 29 S. 1 VVG dar.

Für den Fall eines gelegentlich, kurzfristig oder einmalig im Fahrzeug zurückgelassenen Kfz-Scheins wird eine Gefahrerhöhung in der Rechtsprechung zu Recht abgelehnt (OLG Koblenz RuS 2002, 448; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 260; ÖOHG ZfS 1995, 259), weil bereits das Zeitmoment des Tatbestandes der Gefahrerhöhung nicht gegeben ist. Hier liegt jedoch nach den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten (Bl. 91 d. A.) ein anderer Fall vor, für den die folgenden Erwägungen anzustellen sind:

aa) Gegen die Annahme einer Gefahrerhöhung spricht das Argument, dass der Kfz-Schein eine eher untergeordnete Bedeutung habe und gestohlene Fahrzeuge regelmäßig mit gefälschten Papieren und Daten verwendet würden, so dass die Erheblichkeitsschwelle im Gegensatz zu einem dauerhaft im Fahrzeug verbleibenden Zweitschlüssel (OLG Koblenz VersR 1998, 233) nicht überschritten werde.

Ferner wird angeführt, durch das Auffinden des Kraftfahrzeugscheins in einem verschlossen gewesenen und aufgebrochenen Pkw steige die Gefahr der Entwendung des Fahrzeugs im Allgemeinen nicht deutlich an. Eine aufgrund dieses Umstandes erhöhte Diebstahlsgefahr könne heutzutage nur noch für die immer seltener werdenden Fälle angenommen werden, in denen ein Täter, der in erster Linie auf Geld oder Wertsachen aus sei, die sich ihm bietende, günstige Gelegenheit nutze, um sich einen Kraftwagen anzueignen, sei es zum kurzzeitigen Gebrauch oder nur für eine sogenannte Spritztour. Diese Gefahr werde durch das Zurücklassen des Fahrzeugscheines erhöht. Denn der Kraftfahrzeugschein sei nach § 24 S. 2 StVZO bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Besitzt ein Straftäter, der sich auf die genannte Art für eine vorübergehende Zeit ein Auto beschafft hat, den Kraftfahrzeugschein, dann kann er diesen Verdacht und daraus sich ergebende gründlichere Untersuchungen und Ermittlungen vermeiden. Diese Umstände könnten die Gefahrerhöhung begründen. Derartige Sachverhalte seien heute jedoch so sehr in den Hintergrund getreten, dass sie die Anforderungen an den Sicherheitsstandard nicht entscheidend bestimmten. Die Vorkehrungen, die der Versicherungsnehmer zu treffen habe, um einen Diebstahl seines Fahrzeugs nicht zu erleichtern, hätten sich danach zu richten, aus welchen Gründen und auf welche Art und Weise Kraftwagen gestohlen werden (OLG Bamberg VersR 1996, 969).

Der Kraftfahrzeugschein sei ohne entscheidende Bedeutung, weil er für die Verwertung des Fahrzeugs keine wesentlichen Legitimationswirkungen habe. Die Zulassungsstelle bestätigt mit ihm lediglich, dass der darin bezeichneten Person für das genannte Fahrzeug ein bestimmtes Kennzeichen zugeteilt worden ist. Dadurch soll mit der öffentlichen Urkunde Kraftfahrzeugschein nach der ihr gemäß § 24 StVZO verliehenen Zweckbestimmung zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann allein verbindlich beurkundet werden, das Fahrzeug sei zum öffentlichen Verkehr zugelassen. Die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erstreckt sich nicht einmal auf die Angaben über die Person des Inhabers der Zulassung, der zudem nicht der Halter zu sein braucht (vgl. BGHSt 20, 186 ff.; 294 ff., 22, 201 ff.). Derzeit gestohlene Fahrzeuge würden in der Regel weggeschafft, bearbeitet und mit neuen Fabrikationskennzeichen und gefälschten Fahrzeugpapieren versehen (OLG Bamberg a. a. O.).

bb) Für die Annahme einer Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG im Fall eines dauerhaft im Pkw gelagerten Kfz-Scheins sprechen jedoch zunächst die zu § 61 VVG ausgeführten Sicherheitserwägungen, wonach allgemein bekannt ist, dass die Fahrzeugpapiere nicht im Pkw aufbewahrt werden sollen. Eine Gefahrerhöhung, die die Erheblichkeitsgrenze des § 29 VVG überschreitet, ist zu bejahen, wenn wegen des Zurücklassens des Fahrzeugscheins im Handschuhfach die dringende, zumindest erhöhte Gefahr eines Diebstahls des Fahrzeugs besteht, weil der vertragsmäßig vorausgesetzte Standard an Sicherheit erheblich herabgesetzt und damit unterschritten wird.

Das Handschuhfach ist kein geeigneter Platz für eine Aufbewahrung. Erfahrungsgemäß halten Diebe gerade dort Nachschau, weil sie mit der leider verbreiteten Unsitte rechnen, dass im Handschuhfach neben Wertsachen Kraftfahrzeugpapiere und Reserveschlüssel aufbewahrt werden (vgl. BGH VersR 1981, 40; OLG Bamberg VersR 1996, 969).

Zu berücksichtigen sind zudem die Argumente, die auch die oben zitierte Rechtsprechung durchaus als Risikofaktoren akzeptiert: Die Erleichterung der Grenzüberschreitung ist für den im Besitz des Kfz-Scheins befindlichen Fahrzeugdieb gerade während der Zeit unmittelbar nach der Entwendung von entscheidender Bedeutung, wenn nach dem Pkw verstärkt gefahndet wird. Für den Täter ist es generell, aber insbesondere beim Grenzübertritt von Vorteil, wenn er sich durch Vorzeigen des Kfz-Scheins als scheinbar berechtigter Fahrzeugführer ausweisen kann. Zudem braucht er für eine etwa geplante Veräußerung „nur“ noch den Kfz-Brief zu fälschen bzw. kann er gegenüber dem Erwerber eher behaupten, den Brief verloren zu haben und erweckt weniger oder gar kein Misstrauen, wenn er wenigstens eines der beiden Original-Fahrzeugpapiere vorweisen kann. Aus der Sicht eines Täters, der sich Zugang zu einem Pkw verschafft hat, ist es jedenfalls „praktisch“, wenn er beim Durchsuchen des Handschuhfachs den Kfz-Schein findet. Dies kann durchaus erst den Diebstahlsvorsatz hervorrufen, wenn der Täter es bisher nur auf Wertsachen im Pkw abgesehen hatte und das Fahrzeug selbst nicht entwenden wollte. Die Tat wird ihm aus den vorgenannten Gründen erleichtert, insbesondere wenn er über die technischen Fertigkeiten und die erforderliche Ausstattung zur Deaktivierung der elektronischen Wegfahrsperre verfügt, mit der moderne Fahrzeuge inzwischen versehen sind.

Bei einem dauerhaft im Pkw verwahrten Kfz-Schein kommt das Risiko hinzu, dass ein Täter, der sich für das Fahrzeug interessiert und die Umstände vorher ausspäht, Kenntnis hiervon erlangen kann und noch ermutigt wird, das aus den oben ausgeführten Gründen für ihn günstige „Paket“ von Pkw und Kfz-Schein zu stehlen. Bei einem Dienst oder Firmenfahrzeug wissen die Mitarbeiter des Unternehmens in der Regel von dem Verbleib der Papiere und können dieses Wissen – mit oder ohne Arg – an Personen weitergeben, die dies zu einem Kfz-Diebstahl nutzen. Zudem werden die Papiere leider häufig gerade in Firmenwagen aufbewahrt, damit wechselnde Fahrer bei polizeilichen Fahrzeugkontrollen immer über sie verfügen können. Dies ist auch potentiellen Dieben bekannt, die daraufhin eine Entwendung vorbereiten können.

Aber auch versicherungswirtschaftliche Argumente sprechen dafür, eine Gefahrerhöhung im Falle des dauerhaft im Fahrzeug verbliebenen Kfz-Schein zu bejahen.

Insbesondere angesichts des Wertes von Kraftfahrzeugen und ihrer Ausstattung, der in den letzten Jahrzehnten immer weiter gestiegen ist, bedeutet die Erleichterung des Kfz-Diebstahls und seiner Vollendung durch das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Pkw für den Versicherer eine erhebliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1, § 29 VVG im Hinblick auf die Höhe der im Entwendungsfall zu leistenden Versicherungssumme. Deshalb ist das Risiko des dauerhaft im Fahrzeug verwahrten Kfz-Scheins auch unter dem Gesichtspunkt möglicherweise geänderter Diebespraktiken nicht zu unterschätzen. Der Sicherheitsstandard sollte nicht generell herabgesetzt werden, indem die Rechtsprechung das Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug sozusagen billigt, indem sie eine Gefahrerhöhung verneint und den Versicherer auf § 61 VVG beschränkt, der ihm den schwer zu führenden Kausalitätsbeweis des Verschuldens für den Eintritt des Versicherungsfalles auferlegt.

Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Handschuhfach oder überhaupt im Pkw stellt eine Änderung der Gefahrenlage dar, die sich nicht mehr innerhalb der Bandbreite des vom Versicherer mit Vertragsschluss übernommenen Durchschnittsrisikos hält. Es ist dem Versicherer nicht zuzumuten, dass dieses Risiko von vornherein als in die Kfz-Kaskoversicherung einkalkuliert betrachtet wird. Gegebenenfalls ginge dies im Ergebnis zu Lasten sämtlicher Versicherungsnehmer, weil die Versicherungsunternehmen das zusätzliche Risiko letztlich nur durch eine Erhöhung der Beiträge auffangen könnten. Die Annahme einer Gefahrerhöhung ist deshalb sachgerecht.

b) Auch das Tatbestandsmerkmal der Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss i. S. d. § 23 Abs. 1 VVG liegt hier vor, weil der Versicherungsnehmer den Kfz-Schein erst nach Übergabe des Fahrzeugs in das Serviceheft gelegt hat und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Versicherungsvertrag bestand. Die Klägerin hat diese Gewohnheit des Geschäftsführers der Beklagten bei der Kalkulierung des versicherten Risikos und der zu zahlenden Prämie nicht einbezogen.

Für die Bejahung der Gefahrerhöhung bei einem von Anfang an im Fahrzeug verwahrten Kfz-Schein spricht zudem die Regelung des § 29 a VVG, wonach die §§ 23 – 29 VVG auf eine in der Zeit zwischen Antrag und Annahme eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei Annahme des Antrags nicht bekannt war, anwendbar sind.

Der in der Kfz-Haftpflichtversicherung entwickelte Gedanke, dass eine Abweichung vom vertraglich vorausgesetzten Soll-Sicherheitsstandard unter §§ 23 ff. VVG, nicht aber unter §§ 16 ff. VVG zu erfassen ist (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 23 Rdz. 4, 5), erscheint grundsätzlich auch für die Kfz-Kaskoversicherung übertragbar, jedenfalls soweit keine besondere individuelle Risikoprüfung erfolgt ist, sondern in der üblichen Weise das Kaskorisiko mit dem Haftpflichtrisiko in einem Abschlussvorgang mit versichert wurde (OLG Koblenz VersR 1998, 233, 234: Gefahrerhöhung bei einem seit Erwerb des Pkw dauerhaft hinter dem Armaturenbrett versteckten Fahrzeugschlüssel; a. A. OLG Hamm RuS 1990, 361 für die Gebäudeversicherung).

c) Wie bereits ausgeführt, hat der Geschäftsführer der Beklagten keine Anzeige i. S. d. § 23 Abs. 2 VVG erstattet, sondern die Klägerin erst in der Schadensmeldung darüber informiert, dass sich der Kfz-Schein in dem Pkw befand. Die Klägerin hatte vorher keine Kenntnis von dieser Gewohnheit und daher auch keine Gelegenheit zur Einwilligung.

d) Der behauptete Versicherungsfall ist nach der Gefahrerhöhung eingetreten, § 25 Abs. 1 VVG, denn der Kfz-Schein wurde von Anfang an im Pkw aufbewahrt, der erst später angeblich entwendet worden ist.

e) § 25 Abs. 2 S. 1 VVG setzt mindestens leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers voraus (Prölss/Martin § 25 VVG Rdz. 2 m. w. N.), die hier jedenfalls gegeben ist. Der Geschäftsführer der Beklagten musste bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, dass die Änderung der gefahrerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht. Wie oben ausgeführt (Ziffer II. 2. a. aa.), ist allseits bekannt, durch Medien verbreitet sowie durch Warnschilder auf öffentlichen Parkplätzen darauf hingewiesen, dass wegen der Diebstahlsgefahr unter anderem die Fahrzeugpapiere nicht im Pkw aufbewahrt werden sollen. Wer seinen Kfz-Schein generell im Fahrzeug lässt, handelt grob fahrlässig (vgl. auch OLG Köln RuS 1994, 406: grobe Fahrlässigkeit für das Zurücklassen im verschlossenen Handschuhfach).

f) Nach § 25 Abs. 3 VVG bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Dieser Kausalitätsgegenbeweis obliegt dem Versicherungsnehmer (Prölss/Martin § 25 VVG Rdz. 5, 6). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand gibt es keinen Anhaltspunkt gegen die Kausalität des im Pkw verbliebenen Kfz-Scheins für den behaupteten Diebstahl. Solange die Möglichkeit auch nur mitwirkender Kausalität besteht, ist der Versicherungsnehmer frei (Römer/Langheid §§ 23 – 25 Rdz. 51; Prölss/Martin § 25 Rdz. 4). Diese Möglichkeit ist hier, wie unter Ziffer II. 4. a. ausgeführt, durchaus gegeben.

g) Die Vorschriften der Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG sind neben § 61 VVG anwendbar (vgl. auch OLG Koblenz VersR 1998, 233, 234; OLG Köln RuS 1989, 160; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 23 – 25 Rdz. 55; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 23 Rdz. 45 m. w. N.; a. A. OLG Hamm RuS 1990, 361 für die Gebäudeversicherung). Wenn ihre Anwendung im Einzelfall, wie hier, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen kann, so stellt dies keinen Wertungswiderspruch dar, auch wenn das Ziel beider Regelungen die Sanktionierung einer Herabsetzung des vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandards ist.

Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen sind nur teilkongruent. Die Gefahr des Leistungsausschlusses gemäß § 61 VVG besteht für den Versicherungsnehmer auch bei kurzfristigen Veränderungen (z. B. auch Augenblicksversagen) und hierzu inadäquatem Verhalten, dessen generelle Gefahrerheblichkeit und dessen konkreter Kausalitätsbeitrag eher gering sein können. Dagegen bestehen hier hohe Anforderungen an den Verschuldensgrad sowie die weitgehende Beweislast des Versicherers für die Verursachung des Versicherungsfalles.

Dagegen erfordert der Tatbestand der Gefahrerhöhung eine langfristige, dauerhafte und nach § 29 VVG nicht unerhebliche Herabsetzung des Sicherheitsstandards, die nicht notwendigerweise auch unter § 61 VVG zu subsumieren ist, während bei den §§ 23 ff. VVG ein leichteres Verschulden genügt und der Versicherungsnehmer seinerseits einen Entlastungsbeweis zu führen hat, der sich nicht nur auf das „Ob“ des Versicherungsfalles bezieht, sondern auch auf das „Wie“ entsprechend den möglichen Aspekten der Gefahrerhöhung als solcher.

Auch vorliegend erscheint es nicht als Wertungswiderspruch, wenn die Voraussetzungen des § 61 VVG (noch) nicht vollständig vorliegen, der Tatbestand der Gefahrerhöhung i. S. d. § 23 ff. VVG jedoch bejaht wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

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