Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Az: 31 C 59/06
Urteil vom 08.01.2007
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 im nachfolgenden schriftlichen Verfahren, aufgrund der bis zum 01.12.2006 eingereichten Schriftsätze für R e c h t erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist unstreitig Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs vom Typ Opel Vectra B mit dem amtlichen Kennzeichen: ….welches erstmals am 10.06.1996 zugelassen wurde. Gemäß dem „Scheckheft“ des Fahrzeugherstellers für dieses Fahrzeug sollte unstreitig der Zahnriemen bei einem Fahrzeug diesen Typs alle 4 Jahre oder bei einer Laufleistung von erneut 60.000 km – gerechnet ab dem letzten Wechsel des Zahnriemens – ersetzt werden. Unstreitig haben die Mitarbeiter der Beklagten am 30.10.2001 bei einem Kilometerstand des klägerischen Pkws von 84.446 km letztmalig den Zahnriemen ausgewechselt – Anlage 3 (Blatt 9 der Akte) – . Bei einer Inspektion des klägerischen Pkws in der Werkstatt der Beklagten am 25.04.2005 bei einen Kilometerstand des klägerischen Pkws von 117.023 km hat die Klägerin ebenso unstreitig weder die Beklagte beauftragt einen Zahnriemenwechsel vorzunehmen noch haben die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin darauf hingewiesen, gegebenenfalls einen Zahnriemenwechsel vorzunehmen. Insoweit ist dann auch eine Auswechslung des Zahnriemens bei dieser Inspektion vom 25.04.2005 unterblieben.
Die Klägerin lies im Übrigen davor jedes Jahr bei der Beklagtenfirma die Inspektionen für ihren Pkw durchführen, da es sich bei der beklagten KfZ-Werkstatt um eine Vertragswerkstatt des von ihr gehaltenen Pkw´s handelt.
Am 09.12.2005 blieb der Pkw der Klägerin gegen 16.25 Uhr in Brandenburg an der Havel liegen, woraufhin die Klägerin ihren Pkw durch die Beklagtenfirma auf deren Betriebshof abschleppen lies. So dann wurde durch die Mitarbeiter der Beklagten festgestellt, dass der Zahnriemen des klägerischen Pkws gerissen war, was wiederum unstreitig zu einem Motorschaden geführt hatte.
Die Klägerin hat ihr Fahrzeug hiernach zu einer anderen Vertragswerkstatt verbringen und eine Befundung des Schadens vornehmen lassen. Der zerrissene Zahnriemen war zudem unstreitig ursächlich für den streitbefangenen Motorschaden des klägerischen Fahrzeugs. Die Höhe des der Klägerin insofern entstandenen Schadens beträgt entsprechend dem Werkstattangebot einer Vertragswerkstatt vom 12.12.2005 insgesamt 1.727,97 Euro netto.
Unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 09.01.2006 hat die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2005 – Anlage 6 (Blatt 12 der Akte) – die Beklagte zur Zahlung dieses Schadenersatzes aufgefordert. Eine Zahlung ist jedoch durch die Beklagte nicht erfolgt.
Die Klägerin trägt vor, dass sie mit der Beklagten bis dato einen „Wartungsvertrag“ gehabt habe, dergestalt, dass sie jedes Jahr ihren Pkw zur Inspektion in die Fachwerkstatt der Beklagten gebracht habe. Insofern ist sie der Meinung, dass die Mitarbeiter der Beklagten ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt haben, indem diese Mitarbeiter sie auf die anstehende Auswechslung des Zahnriemens nicht hingewiesen haben. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei es auch allein Aufgabe der Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der fachkundigen Sachkenntnis gewesen, sie – die Klägerin – darauf hinzuweisen, ob der Zahnriemen zu erneuern sei. Dies sei zuvor auch regelmäßig anstandslos und automatisch im Zuge der Jahresinspektionen durch die Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. Ihrer Meinung nach ist die Auswechslung des Zahnriemens nämlich eine Leistung, ähnlich wie diejenige des Wechselns der Bremsflüssigkeit, auf die sie im Zuge der Beauftragung der Beklagten bzgl. der Jahresinspektion auch habe vertrauen dürfen.
Insoweit habe die Beklagte ihrer Ansicht nach im höchsten Maße pflichtwidrig gehandelt, indem die Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Jahresinspektion am 25.04.2005 sie nicht darauf hingewiesen hätten, dass der Wechsel des Zahnriemens zeitnah anstehen würde.
Im Sinne einer fachgerechten Kundenbetreuung einer autorisierten Vertragswerkstatt würde sie im Übrigen davon ausgehen, dass Kunden einer solchen autorisierten KfZ-Vertragswerkstatt zu den jeweiligen Serviceterminen auch angeschrieben werden. Dies sei jedoch ebenfalls nicht nach Ablauf der vom Hersteller empfohlenen 4-Jahresfrist hier durch die Beklagte erfolgt.
Darüber hinaus habe sie ihr Fahrzeug am 25.04.2005 ohne irgend eine geartete Bedingung bei der Beklagten zur Inspektion vorgestellt, um die fachkundigen Wartungsleistungen von den Mitarbeitern der Beklagten durchführen zu lassen. Sie habe hier somit im Vertrauen auf die Fachkunde und zumindest auf die Aufklärungspflicht der Beklagten ihren Pkw in deren Werkstatt vorgestellt. Aus diesem Grunde ist sie der Auffassung, dass die Mitarbeiter der Beklagten sie zumindest auf den anstehenden Wechsel des Zahnriemens auch aus diesem Grunde hätten hinweisen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Aufgrund der langjährigen Geschäftsverhältnisse der Prozessparteien habe sie somit nach Treu und Glauben darauf vertraut, dass sie von der Beklagten über anstehende Inspektionstermine und anstehende Termine zur Auswechslung von Ersatzteilen – in diesem Fall des Zahnriemens – hingewiesen worden wäre. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Des weiteren würde sie gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der ihr außergerichtlichen entstandenen Kosten sowie Verzugszinsen geltend machen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.727,97 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2005 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 105,08 nebst 5 % Zinsen seit dem 23.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass zwischen ihr und der Klägerin ein „Wartungsvertrag“ nicht bestanden habe. Allein nämlich die Tatsache, dass die Klägerin ihr Fahrzeug bei ihr – der Beklagten – warten und die Jahresinspektionen durchführen lassen würde, würde im Übrigen einen Wartungsvertrag nicht begründen. Vielmehr würden die Jahresinspektionen auf Grund separater Aufträge erfolgen, die dann entsprechend von ihr bearbeitet werden.
Entgegen der Behauptung der Klägerin sei sie auch nicht auf Grund des Scheckheftes des klägerischen Fahrzeugs verpflichtet gewesen, alle 4 Jahre oder bei einer Laufleistung von 60.000 km, gerechnet ab dem letzten Wechsel des Zahnriemens, eine Erneuerung des Zahnriemens vorzunehmen. Dieses Scheckheft sei vielmehr für die Klägerin gedacht gewesen, so dass diese die ihr obliegenden Wartungsintervalle einhalten könne. Gleichzeitig würde dieses Scheckheft dem Nachweis der Pflege des Fahrzeugs dienen, was im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges sich für den Eigentümer günstig auswirken könne. Darüber hinaus würde dieses Scheckheft auch zur Wahrung der Übersicht über anstehende notwendige Reparaturen für den Fahrzeugeigentümer dienen. Aus diesem Grunde sei nicht sie verpflichtet gewesen, an den Zahnriemenwechsel zu denken, sondern die Klägerin selbst, da ihre Mitarbeiter diese Verpflichtung zur Erneuerung des Zahnriemenwechsels nur dann erfüllen können, wenn die Klägerin sie hierzu auch entsprechend beauftragt hätte. An einer solchen Auftragserteilung würde es aber hier zum Zeitpunkt der Jahresinspektion vom 25.04.2005 unstreitig fehlen.
Des weiteren sei zu diesem Zeitpunkt (25.04.2005) weder die erforderliche Kilometerlaufleistung von 60.000 km ab dem letzten Zahnriemenwechsel erreicht worden, noch sei die 4-Jahres-Frist verstrichen gewesen. Die 4-Jahres-Frist sei nämlich erst am 30.10.2005 erreicht worden. Da bis zur notwendigen Durchführung der Erneuerung des Zahnriemens somit noch mehr als 6 Monate hätten verstreichen können, hätten ihre Mitarbeiter die Klägerin ihrer Meinung nach auch nicht auf den späteren Ablauf dieser Frist hinweisen müssen. Vielmehr sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, die entsprechenden Wartungsintervalle zu beachten. Wie der Zeitpunkt des Eintritts des Motorschadens darüber hinaus belegen würde, sei die Klägerin mit der Einhaltung der ihr obliegenden Pflicht zur Wahrung dieser 4-Jahres-Frist gut 1 1/2 Monate über die vom Fahrzeughersteller im Serviceheft vorgeschriebene Frist gewesen. Insofern habe die Klägerin, nicht jedoch ihre Mitarbeiter entsprechende Pflichten verletzt.
Unter dem 25.04.2005 hätten ihre Mitarbeiter insofern auch nur die aus der entsprechenden Rechnung notwendigen Arbeiten verrichtet. Weitergehende Arbeiten seien insoweit weder beauftragt noch veranlasst gewesen.
Auch eine Verpflichtung ihrerseits, die Klägerin auf entsprechende Wartungsintervalle nach dieser Reparatur hinzuweisen, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Zwar gebe der Fahrzeughersteller Empfehlungen, jedoch keine Anweisungen hinsichtlich der Abwicklung der einzelnen Verträge. Aus diesem Grunde würden sich auch ihrer Meinung nach keinerlei rechtliche Bindungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Fahrzeugherstellerfirma zugunsten der Klägerin herleiten lassen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 24.10.2006 (Blatt 44 – 45 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel ergibt sich aus §§ 12 und 17 ZPO. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten aus den am 25.04.2005 in Auftrag gegebenen und in Rechnung gestellten Arbeiten der Beklagten nicht zu. In Betracht kommt hier nämlich allein ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung gemäß §§ 242 und 280 BGB wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten durch die Mitarbeiter der Beklagten. Eine solche Verletzung liegt hier jedoch (noch) nicht vor.
Ein Mangel der am 25.04.2005 tatsächlich von der Beklagten erbrachten Werkleistungen wird Im Übrigen nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet. In der Begründung führt die Klägerin zwar aus, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei Ausführung des Reparaturauftrages umfangreiche Inspektionsarbeiten durchgeführt hätten, so dass im Rahmen dieser Inspektionsarbeiten die Mitarbeiter der Beklagten sie über die in wenigen Monaten danach anstehende Auswechselung des Zahnriemens hätten informieren müssen. Dieser Vortrag ist aber nicht ausreichend zur Begründung eines konkreten Werkmangels. Eine Autoreparaturwerkstatt hat sich nämlich grundsätzlich zunächst darauf zu beschränken, nur die konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen und nur bei ganz unbestimmten Reparaturaufträgen (z.B. „Motor läuft unrund“ oder „Ölverlust“) alle möglichen konkreten Ursachen für den Mangel zu überprüfen (OLG Köln, DAR 1977, Seiten 156 ff. = DB 1976, Seite 2062 = VersR 1977, Seite 262). Den konkreten Auftrag, den Zahnriemen zu überprüfen, hat die Klägerin hier aber unstreitig nicht erteilt. Auch hat sie nicht etwaige unbestimmte Reparaturaufträge im Zusammenhang mit dem Zahnriemen der beklagten Werkstatt erteilt. Zwar war ausweislich der Rechnung der Beklagten vom 25.04.2005 – Anlage 4 (Blatt 10 der Akte) – die Beklagte von der Klägerin zu einer umfassenden Jahres-Inspektion beauftragt worden und war die Beklagte somit verpflichtet, das Fahrzeug der Klägerin so herzustellen, dass es nicht mit Fehlern behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, so dass die Beklagte alles tun musste, um den PKW der Klägerin für die nächste Zeit gebrauchsfähig und fahrbereit zu machen (OLG Frankfurt/Main, DAR 1973, Seiten 295 ff., Nr.: 136 = VersR 1974, Seite 392). Zu diesem Zweck hatte die Beklagte z.B. den Reifendruck, den Säurestand der Batterie sowie die Bremsflüssigkeit und das Kühlwasser zu überprüfen und falls nötig, auch auf die vorgeschriebenen Werte einzustellen (OLG Frankfurt/Main, DAR 1973, Seiten 295 ff., Nr.: 136 = VersR 1974, Seite 392). Davon ist jedenfalls mangels gegenteiligen Parteivortrages hier auszugehen. Dies hat die Beklagte hier aber getan, da das Fahrzeug der Klägerin unstreitig noch mehr als 7 Monate ohne Mängel im Straßenverkehr fuhr.
Im Übrigen war hier unstreitig aufgrund des noch nicht erfolgten Ablaufs der vom Hersteller angegebenen 4-Jahres-Frist bzw. aufgrund einer Laufleistung von mehr als 60.000 km (gerechnet ab dem letzten Wechsel des Zahnriemens) der Zahnriemen hier zu diesem Zeitpunkt (25.04.2005) noch nicht zu wechseln. Nur wenn nämlich der Werkunternehmer erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei der Durchführung der Reparaturarbeit einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel erkennen kann, begründet dies dem Kunden gegenüber eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels herbeiführen kann (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, Seiten 1554 ff. = VersR 2001, Seiten 472 ff. = OLG-Report 2000, Seiten 110 ff.).
Eine KfZ-Werkstatt ist jedoch andererseits stets gehalten, das Fahrzeug mit dem von ihr nach dem Gegenstand des Vertrags zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und ihre Kunden gegebenenfalls auf mögliche Bedenken hinzuweisen. Diese, gesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelte, sich aber aus §§ 242 und 280 BGB ergebende Nebenpflicht der KfZ-Werkstatt findet ihre Grundlage in dem größeren Fachwissen, auf das der Kunde beim Abschluss eines Werkvertrags in der Regel setzt und dessen Einsatz zu seinen Gunsten er nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben erwarten darf. Bei dieser Ableitung wird der Umfang der Aufklärungs- und Prüfungspflicht maßgeblich einerseits durch den Beratungsbedarf des Kunden und andererseits durch das Fachwissen der KfZ-Werkstatt bestimmt. Dabei kann nicht auf die auf Seiten der KfZ-Werkstatt tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten abgestellt werden. Wer die Herstellung eines Werks als Unternehmer übernimmt, bringt nämlich damit auch zum Ausdruck, die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Soweit nicht besondere Umstände dagegen sprechen, kann der Kunde daher bei einer KfZ-Werkstatt – insbesondere einer Vertragswerkstatt wie hier – von ihrem Vorhandensein auch ausgehen (BGH, MDR 1993, Seite 845 = NJW 1993, Seite 1191; BGH, NJW-RR 1996, Seiten 789 ff.), so dass insoweit – wie auch sonst – ein objektiver, durch den Gegenstand des Vertrags bestimmter Maßstab zugrunde zu legen ist.
Hier ist die Klägerin als Kundin, die für die Beklagte erkennbar über keine ausreichenden Fachkenntnisse verfügte, an die beklagte Werkstatt auch wegen des von der Beklagten erweckten Eindrucks einer vom Hersteller ihres Fahrzeugs autorisierten Fachwerkstatt herangetreten. Ausweislich ihrer Briefbögen tritt die Beklagte im Geschäftsverkehr nämlich auch nicht lediglich als KfZ-Werkstatt auf, sondern wirbt darüber hinaus insbesondere auch als Service-Partner dieses Fahrzeugherstellers (Opel) für die Reparatur entsprechender PKW´s. Auf dieser Grundlage konnte die Klägerin nach der Lebenserfahrung aber auch erwarten, dass die Beklagte über spezielle Kenntnisse (insbesondere auch bzgl. der vorgegebenen Auswechslungsintervalle von Fahrzeugteilen dieses Herstellers) verfügt. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin als Kundin bei der Beklagten somit auch entsprechende Sachkenntnisse voraussetzen und daher auch annehmen, von dieser auf bereits fällige oder unmittelbar bevorstehende Auswechselungen von Fahrzeugteilen hingewiesen zu werden (BGH, NJW-RR 1996, Seiten 789 ff.).
Zwar hätte die Beklagte als Vertragswerkstatt von sich aus bei einer Jahresinspektion, die nach Ablauf der 4-Jahres-Frist oder einer Laufleistung von 60.000 km erfolgt wäre, überprüfen müssen, ob sich ein Mangel des Zahnriemens bei einem Probelauf ergeben hätte (LG München I, DAR 1999, Seiten 127 f. = VersR 2000, Seite 68), da dies dann wohl ohne weiteres feststellbar gewesen wäre. In einem solchen Fall hätten dann auch die Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin gegenüber zu einer Erneuerung des Zahnriemens raten müssen (LG München I, DAR 1999, Seiten 127 f. = VersR 2000, Seite 68). Wäre nämlich in einem solchen Fall ein entsprechender Hinweis an die Klägerin durch die Mitarbeiter der Beklagten ergangen, hätte die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts dann auch eine entsprechende Erneuerung des Zahnriemens wohl auch durchführen lassen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist glaubhaft und entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung (LG München I, DAR 1999, Seiten 127 f. = VersR 2000, Seite 68). Jedoch waren die beiden vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Auswechslungsfristen hier zum damaligen Zeitpunkt unstreitig gerade noch nicht abgelaufen, so dass die Mitarbeiter der Beklagten insofern auch (noch) nicht ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hatten.
Diese leistungsbezogenen Aufklärungs- und Beratungspflichten einer sachkundigen KfZ-Werkstatt gegenüber dem unerfahrenen Kunden resultieren zwar aus dem auf Treu und Glauben basierendem Vertrauensverhältnis der Vertragspartner, kraft dessen sich der Kunde darauf verlassen kann, dass die Werkstatt das auf dem jeweiligen Gebiet erforderlichen Fachwissen besitzt. Ihrer Reichweite nach erstrecken sich solche Pflichten aber grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und der damit zusammenhängenden Umstände. Die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmen insofern nämlich auch den Umfang der Beratungspflicht. Das Ausmaß dieser Pflichten richtet sich zudem aber auch nach dem Beratungsbedarf des Kunden und dem Fachwissen der KfZ-Werkstatt, das der Kunde stets in ausreichendem Umfang voraussetzen kann. Die Mitarbeiter der KfZ-Werkstatt haben insoweit auch auf alle Umstände hinzuweisen bzw. darüber aufzuklären, die der Kunde nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Willensbildung und Entschlüsse bedeutsam sind. Erkennt oder kann bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die KfZ-Werkstatt aber bei der Durchführung der Reparaturarbeit einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel erkennen, begründet dies dem Kunden gegenüber somit zumindest eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels herbeiführen kann.
Insoweit ist aber auch immer im Zeitablauf zu differenzieren (OLG Koblenz, VRS Band 89, Seiten 325 ff. = VersR 1996, Seiten 601 f.), d.h., ob das entsprechende Auswechslungsintervall für dieses Fahrzeugteil bereits überschritten war oder – wie hier – noch nicht überschritten war und zudem auch noch nicht unmittelbar bevor stand. Erst wenn nämlich eine der vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Fristen (hier: 4 Jahre oder 60.000 km) zum Zeitpunkt der Jahresinspektion bereits abgelaufen gewesen wäre oder nur weniger als 3 Monate oder 5.000 km nach der Jahresinspektion abgelaufen wäre, hätten die Mitarbeiter der beklagten KfZ-Werkstatt nämlich klären müssen, ob im Rahmen der im Hause der Beklagten früher regelmäßig durchgeführten Kundendienste der Zahnriemen bereits ordnungs- und turnusgemäß ersetzt worden war und hätten sie die Klägerin dann auch auf die anstehende Auswechslung im Rahmen ihrer Beratungspflicht hinweisen müssen. Nur dann wäre das Unterlassen der Mitarbeiter der Beklagten somit als grob fahrlässig anzusehen, da in Fachkreisen allgemein bekannt ist, dass ein schadhafter Zahnriemen zu einer Beschädigung des gesamten Motors führen kann (LG Duisburg, DAR 1995, Seite 488 = BeckRS 2004, Nr.: 12359). Die zum Schadenersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wäre dann (aber auch nur dann) nämlich darin zu sehen, dass ihre Mitarbeiter die Klägerin nach dem Ablauf der entsprechenden Fristen bzw. wenn diese Fristen innerhalb der nächsten 3 Monate oder der nächsten 5.000 km drohten abzulaufen, nicht auf die anstehende Zahnriemenauswechslung und die Gefahr eines möglichen Motorschadens hingewiesen hätten (vgl. dazu auch: LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 1988, Seite 313).
Es war hier insofern also bei einer noch offenen Frist von mehr als 6 Monaten bzw. von 27.423 km am 25.04.2005 (noch) ausreichend, dass hier nur der Fahrzeughersteller in der Gebrauchsanleitung bzw. im Service-Heft und nicht auch noch zusätzlich die Mitarbeiter der Beklagten gegenüber der Klägerin auf die besondere Wichtigkeit der turnusmäßigen Erneuerung des Zahnriemens hingewiesen hat, weil hier am 25.04.2005 unstreitig noch ein Zeitraum bis zur turnusmäßig empfohlenen Auswechslung des Zahnriemens von mehr als 6 Monate bzw. eine Fahrleistung von 27.423 km lagen (LG Duisburg, DAR 1999, Seite 550) und für die Einhaltung dieser Fristen grundsätzlich zunächst erst einmal der Eigentümer/Halter des Fahrzeugs, nicht aber die KfZ-Werkstatt verantwortlich ist.
Die Klägerin hat auch nicht ansonsten gegen vertragliche Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verstoßen, indem sie die Klägerin nicht auf die Frist für den Austausch des Zahnriemens hingewiesen hat. Ob die beklagte KfZ-Werkstatt eine Beratungspflicht trifft, kann nämlich nicht generell beantwortet werden; vielmehr ist der Umfang der Beratungspflicht unter Berücksichtigung aller in Wechselwirkung zueinander stehenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. So kann der Kunde eine Beratung insbesondere dann erwarten, wenn die KfZ-Werkstatt mit besonderer Fachkunde wirbt und die Mitarbeiter der Werkstatt aufgrund ihrer Fachkenntnisse einen Wissensvorsprung gegenüber dem Kunden besitzen, der sich die Kenntnisse hinsichtlich der aufklärungswürdigen Aspekte nicht ohne weiteres verschaffen kann. Auch die technische Komplexität der Werkleistung kann ein Indiz dafür sein, dass der Kunde der Werkstatt zur sachgerechten Einschätzung des mit der Werkleistung verbundenen Risikos nicht aus eigener Fach- und Sachkunde in der Lage ist. Daneben darf die wirtschaftliche Bedeutung der Werkleistung nicht unbeachtet bleiben. Von Relevanz ist weiterhin, ob die Aufklärung eine Fehlvorstellung über einen Nebenaspekt betrifft oder einen Umstand aufklären soll, der für den Kunden erkennbar so gewichtig erscheint, dass der Vertrag mit der richtigen Vorstellung über den aufklärungsbedürftigen Aspekt gewissermaßen steht und fällt. Schließlich kommt eine Aufklärung umso eher in Betracht, je kleiner der zur sachgerechten Aufklärung erforderliche Aufwand der Mitarbeiter der KfZ-Werkstatt ist (BGH, NJW-RR 1987, Seite 664 ; BGH, VersR 1967, Seiten 707 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2005, Seiten 190 ff. = BauR 2005, Seite 766 = BauRB 2005, Seite 104). Demgegenüber setzt die Anerkennung nicht voraus, dass der Kunde ausdrücklich mit dem Wunsch um Beratung an die Mitarbeiter der KfZ-Werkstatt herantritt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Unternehmer nach Lage der Dinge die Notwendigkeit einer Beratung erkennen muss und er mit der Entgegennahme des Angebots zugleich die Pflicht zur Beratung des Kunden gewissermaßen konkludent übernimmt (BGH, BGHZ Band 47, Seiten 312 ff. ; BGH, VersR 1967, Seiten 707 f.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2005, Seiten 190 ff. = BauR 2005, Seite 766 = BauRB 2005, Seite 104). Wendet man diese Rechtsgrundsätze an, so ist eine Aufklärungspflicht der Beklagten hier gegenüber der Klägerin am 25.04.2005 (noch) nicht begründet worden.
Insofern treffen den Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, zwar in gewissem Umfang Prüfungs- und Hinweispflichten (BGH LM § 242 (Cd) Nr. 37; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, Seiten 1210 f. = NZV 1999, Seiten 249 f.) Diese betreffen aber in erster Linie das eigene Werk. Hinzu kommen somit auch weitere Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Werk, wenn etwa Vorarbeiten nicht ordnungsgemäß sind oder weitere Schäden vorliegen und deshalb das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann. Ein solcher Fall liegt hier aber unstreitig nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es im Grundsatz aber somit andererseits durchaus auch möglich, dass auch eine Vertragswerkstatt, aufgrund eines Wartungs- oder Reparaturvertrages mit dem Halter/Eigentümer des Fahrzeugs verpflichtet ist, von sich aus zu überprüfen, ob eine vom Hersteller empfohlene Auswechslung schon erfolgt ist oder noch nicht. Der Werkvertrag mit dem Fahrzeughalter kann für eine Vertragswerkstatt insofern durchaus die Vertragspflicht erzeugen, den Halter einfach danach zu fragen bzw. darauf hinzuweisen. Dieser Hinweis belastet die Vertragswerkstatt nämlich nicht mit handwerklichem Arbeitsaufwand (BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1427 f. = BGH-Report 2004, Seiten 1401 f. = Schaden-Praxis 2005, Seiten 320 f.).
Die an den Kunden gerichtete Frage nach dem letzten Auswechseln des Zahnriemens setzt zwar bei der Vertragswerkstatt das Wissen voraus, wann bei dem ihr zur Inspektion oder Reparatur anvertraute Fahrzeug nach Typ und Serie nach Angaben des Herstellers ein Zahnriemenwechsel erfolgen soll. Diese Kenntnis muss indessen bei einer Vertragswerkstatt wie der Beklagten, die vom Hersteller darüber informiert worden ist, in der Regel vorausgesetzt werden.
Stellt es somit, anders als die Beklagte wohl meint, nicht immer eine unzumutbare Überspannung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt der Vertragswerkstatt dar, dass sie die Fahrzeuge auf turnusmäßig vom Hersteller empfohlene Auswechslungen hin überprüft (BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1427 f. = Schaden-Praxis 2005, Seiten 320 f.). Der Vertragsinhalt ist durch Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln ( §§ 133 , 157 BGB ). Der Auslegung vorangehen muss indessen die Feststellung des Erklärungstatbestandes, d.h. die Ermittlung der für die Auslegung relevanten Tatsachen. Das sind zum Beispiel der Wortlaut schriftlicher Verträge und die Begleitumstände des Vertragsschlusses, wie Äußerungen der Parteien, die von den Parteien in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Usancen und die bestehende beiderseitige Interessenlage. Hier ist aber klar, dass eine Jahresinspektion durchgeführt werden sollte, es sich also um eine größere Inspektion handelte, die möglicherweise aus der berechtigten Sicht der Klägerin, auf deren Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen musste, einer umfassenden Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dienen sollte und bei der die Klägerin von der Beklagten die Berücksichtigung von Auswechslungsintervallen erwarten durfte (BGH, NJW-RR 2004, Seiten 1427 f. = Schaden-Praxis 2005, Seiten 320 f.).
Vom Werkunternehmer kann nicht verlangt werden, dass er auch die übrigen Teile des Gegenstandes, an dem er seine Werkleistung zu erbringen hat, ohne besonderen Auftrag überprüft. Die Beklagte führte ihre Arbeiten nicht zu dem für das Auswechseln des Zahnriemens vorgesehenen Zeitpunkt bei einer Laufleistung von 60.000 km durch, sondern ca. 6 Monate davor. Sie hatte zu dieser Zeit somit auch noch keinen Anlass, dem Zahnriemen ihre Aufmerksamkeit zu widmen. Vielmehr war es Sache der Klägerin, im Rahmen der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt durch Veranlassung der vorgesehenen Inspektionen dafür Sorge zu tragen, dass die regelmäßigen Wartungsarbeiten, zu denen das Auswechseln des Zahnriemens gehörte, fristgerecht durchgeführt wurden. Das hat sie unstreitig aber nicht getan. Auch bestreitet die Klägerin nicht, dass sie die regelmäßigen Inspektionen nicht hat durchführen lassen.
Dass der Verschleiß selbst anlässlich der von der Beklagten durchgeführten Reparatur bereits erkennbar gewesen wäre, behauptet die Klägerin zudem nicht substantiiert (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, Seiten 1210 f. = NZV 1999, Seiten 249 f.). Sie trägt nämlich lediglich vor, die Beklagte hätte bei den umfangreichen Arbeiten die Notwendigkeit eines Zahnriemenwechsels erkennen können und müssen und sie (die Klägerin) – wenn dies nicht erkennbar gewesen wäre – im Rahmen der umfangreichen Inspektionsarbeiten über die Wechselintervalle informieren müssen. Zwar waren hier insoweit unstreitig Inspektionsarbeiten durch die Klägerin in Auftrag gegeben worden, jedoch waren die vom Hersteller empfohlenen Fristen hier gerade noch nicht zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen. Da somit hier eine solche Überprüfungspflicht, wie dargelegt, eben noch nicht bestand hat, war die Beklagte hier auch (noch) nicht dazu verpflichtet die Klägerin darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Zudem hätte hier die Beklagte einem etwaigen Schadenersatzanspruch der Klägerin wohl auch entgegenhalten können, dass bei der Entstehung des Schadens ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Klägerin mitgewirkt hat (BGH, MDR 1961, Seite 134 = BGHZ Band 33, Seiten 247 ff.). Dies konnte jedoch dahingestellt bleiben, da die Beklagte hier (noch) kein Verschulden trifft und somit die Klage auch insgesamt abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar aus §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.