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KG – Ausschließung eines Kommanditisten

LG Hannover – Az.: 23 O 58/17 – Urteil vom 07.02.2018

1. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 22. September 2017 gefasste Gesellschafterbeschluss, den Kläger mit dem Datum der Beschlusszustellung aus der Beklagten auszuschließen, unwirksam ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten. Er nimmt die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit eines in der Gesellschafterversammlung vom 22. September 2017 gefassten Beschlusses über seine Ausschließung aus der Gesellschaft in Anspruch.

Die Beklagte ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 5. April 2016 aus der…deren Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Kläger und die weitere Kommanditisten der Beklagten … waren, entstanden (Anlage K1). Mit einem Anteil von 3,7 % am Gesellschaftsvermögen beteiligter Komplementär der Beklagten ist …, der Bruder des Klägers (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 5. April 2016, Anlage K2).

Am 22. September 2017 fand eine Gesellschafterversammlung statt, zu der der Komplementär als „außerordentliche Gesellschafterversammlung“ mit Schreiben vom 5. September 2017 eingeladen hat (Anlage K6). In dieser Versammlung wurde der Beschluss gefasst, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kommanditist notwendige Maßnahmen verhindere, die für den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft unabdingbar seien, durch die (unangekündigte) Kündigung seiner Bürgschaft für das Geschäftskonto bei der … Desinteresse an der Gesellschaft gezeigt bzw. dem Unternehmen geschadet habe und befürchtet werden müsse, dass der Kommanditist dem Unternehmen schaden wolle, was (auch) daraus abzuleiten sei, dass dieser in einem Gespräch am 22. August 2017 geäußert habe, dass es ihm egal sei ob die Firma Insolvenz anmelden müsse (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22. September 2017, Anlage K7).

Vorangegangen waren Gesellschafterversammlungen am 11. und 18. August 2017, deren Gegenstand u. A. die Liquiditätssituation der Gesellschaft mit Blick auf verloren gegangene Aufträge, den bei der … bestehenden Kontokorrentkredit und eine Eigenkapitalerhöhung durch Einbringung des Sonderbetriebsvermögens der Kommanditistin … nach Gutachtenwert war. Ferner war Gegenstand der vorgenannten Versammlungen die Gewährung einer monatlichen Tätigkeitsvergütung für den Komplementär, die am 18. August 2017 in Höhe von 5000 € beschlossen wurde, ebenso wie die Beendigung der bisher praktizierten monatlichen Vorabauszahlungen auf den erwarteten Gewinnanteil der Kommanditisten (vgl. die Protokolle der vorgenannten Gesellschafterversammlungen, Anlagen K3 und K 10). Gegen die vorgenannten Beschlüsse stimmte der Kläger jeweils mit „Nein“, weshalb die Beschlüsse über die Einbringung des Sonderbetriebsvermögens von … (bei dem es sich um eine Softwarelizenz handelt) und die damit verbundene Kapitalerhöhung – wegen der insoweit erforderlichen Einstimmigkeit – nicht wirksam gefasst werden konnten.

Mit Schreiben vom 29. August 2017 nahm der Kläger zum übersandten Entwurf des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18. August 2017 Stellung (Anlage K4) und kündigte an, die für das Geschäftskonto (der GmbH) bei der … zur Verfügung gestellte Bürgschaft zu kündigen, was er mit Schreiben vom selben Tag tat (Anlage K5).

Der Kläger hält das Vorliegen der Voraussetzungen für seinen Ausschluss aus der Gesellschaft nicht für geben. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Gesellschaftsvertrag liege nicht vor. Ein solcher Grund sei nicht in der Kündigung der Bürgschaft für das Geschäftskonto bei der … zu sehen, deren Fortbestand bis zu Kündigung darauf beruht habe, dass es sich (insoweit unstreitig) um das Geschäftskonto der ehemaligen GmbH gehandelt habe, deren Geschäftsführer der Kläger gewesen sei. Zudem führe die Kündigung auch nur dazu, dass der Kläger für die nach dem Tag der Kündigung begründeten Verbindlichkeiten der Beklagten nicht mehr hafte. Angegeben zu haben, dass es ihm egal sei, ob das Unternehmen Insolvenz anmelden müsse, bestreitet der Kläger. Dass er keinen persönlichen Kontakt mehr zu seinen Mitgesellschaftern (Bruder und Schwägerin) wünsche, sei für die geschäftliche Beziehung ohne Relevanz. Die seitens seiner Mitgesellschafter beabsichtigte Einbringung des Sonderbetriebsvermögens der Kommanditistin … das einerseits ihr in Höhe von 150.000 € valutierendes Darlehenskonto habe ausgleichen und im Übrigen (in Höhe von 250.000 €) in das Anlagevermögen der Gesellschaft habe fließen sollen, hätte durch Abschreibung dazu geführt, dass die Beklagte für die Jahre 2016 bis 2018 keine Gewinne ausgeschüttet hätte und wäre im Übrigen auch nicht notwendig gewesen, weil es zur Stärkung der Liquidität ausgereicht hätte, die Darlehensforderung gegenüber der Kommanditistin … zu realisieren. Aus diesem Grund sei der Kläger zu einer Zustimmung nicht verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 22. September 2017 festgestellte Gesellschafterbeschluss, den Kläger mit dem Datum der Beschlusszustellung aus der Beklagten auszuschließen, unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für wirksam. Sie behauptet, der Kläger habe ohne ersichtlichen Grund die Zustimmung zur Kapitalerhöhung verweigert, wenngleich diese zur Verbesserung der Liquiditätslage der Gesellschaft notwendig gewesen sei. Nachteile hierdurch hätten dem Kläger nicht gedroht, weil die Satzung (§ 5) die Gewinnverteilung abweichend von der Beteiligung am Kommanditkapital regele. Infolge der Kündigung der Bürgschaft habe die Beklagte über das Konto keine Verfügungen mehr treffen können. Da es sich um eine Familiengesellschaft handele, machten es auch Äußerungen des Klägers zur Ablehnung des persönlichen Kontakts sowie in Bezug auf eine etwaige Insolvenz der Gesellschaft, unmöglich, künftig gedeihliche zusammen zu arbeiten, was allein auf dem Verhalten des Klägers beruhe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht die begehrte Feststellung zu, da der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. September 2017, mit dem seine Ausschließung aus der Gesellschaft beschlossen wurde, unwirksam ist.

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere besteht das nach § 256 ZPO für die statthafte (vgl. Mock in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 5. Aufl., § 67, Rn. 2) Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Dieses ist darin zu sehen, dass die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses der Kommanditgesellschaft nur im Wege der Feststellungsklage einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann, da Gestaltungsklagen (wie im Aktien- und GmbH-Recht) für die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft nicht zur Verfügung stehen.

Die Klage ist auch rechtzeitig bei Gericht eingegangen und zutreffend gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet worden. Vorliegend ist in § 11 Abs. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages geregelt, dass die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung durch Klage geltend gemacht werden kann. Der angefochtene Beschluss ist am 22. September 2017 gefasst und die Klage am 20. Oktober 2017 bei Gericht eingereicht worden. Nach § 11 Abs. 7 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages war die Klage gegen die Gesellschaft zu richten.

2. Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht die begehrte Feststellung zu, weil der Beschluss mit dem die Gesellschafterversammlung ihn als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen hat, unwirksam ist. Denn das Vorliegen eines nach § 15 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag erforderlichen wichtigen Grundes für den Ausschluss, hat die Beklagte bereits nicht ausreichend dargelegt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag trifft die Beklagte. Denn im Recht der Personengesellschaften sind Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich unwirksam, wenn sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen. Die Gesellschafter sind nur im Rahmen des gesellschaftsvertraglich Zulässigen an Beschlüsse gebunden, sodass derjenige der Rechte aus einem Gesellschafterbeschluss ableitet, sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen darzutun hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1982 – II ZR 134/80, juris Rn. 11).

a) Ein wichtiger Grund für die Ausschließung eines Gesellschafters läge gemäß § 140 Abs. 1 HGB nur dann vor, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergeben würde, dass die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kläger unzumutbar ist, die Ausschließung also das letzte Mittel ist, um einen der Beklagten ansonsten drohenden Schaden abzuwenden (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 140, Rn. 5). Das Ausschließungsrecht gilt in der KG auch gegen Kommanditisten, aber wegen ihres loseren Verhältnisses zu den Mitgesellschaftern in der Regel unter strengeren Anforderungen, so zum Beispiel aufgrund eines Zerwürfnisses der Gesellschafter nur in besonders schwerwiegenden Fällen (Roth, a. a. O., Rn. 10).

b) Nach Maßgabe dessen sind die von der Beklagten zur Begründung des Beschlusses mit dem der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde angeführten Gründe nicht ausreichend, um eine Ausschließung des Klägers als Kommanditist der Beklagten zu rechtfertigen.

aa) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Kläger habe dadurch, dass er der Kapitalerhöhung nicht zugestimmt habe, wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beklagten verursacht, ist ihr Vorbringen bereits nicht ausreichend konkret, um die Annahme zu rechtfertigen, allein diese Maßnahme sei der Weg aus einer ansonsten nicht abwendbaren Krise der Gesellschaft gewesen. Wie sich die Liquiditätsverhältnisse der Beklagten gestalten, trägt die Beklagte bereits nicht näher vor. Es lässt sich deshalb auch nicht nachvollziehen, ob die Kapitalerhöhung überhaupt notwendig war und ob sie die einzig zielführende Maßnahme war, um die Liquidität der Gesellschaft zu verbessern. Hinzu kommt, dass die Aktivierung von Sonderbetriebsvermögen keine reale Verbesserung der Liquidität bewirken könnte, da der Gesellschaft damit keine liquiden Mittel zufließen sollten. Der Kläger hat sich insoweit jedenfalls darauf berufen, dass eine Verbesserung der Liquiditätssituation ohne weiteres dadurch hätte erreicht werden können, dass das der Kommanditistin C. M. gewährte Darlehen über 150.000 € (zumindest teilweise) zurückgefordert worden wäre. Dass dies nicht möglich gewesen sei, trägt die Beklagte nicht vor. Außerdem sah die von ihr geplante Einbringung von Sonderbetriebsvermögen gleichermaßen eine Rückzahlung des der Kommanditistin … gewährten Darlehens vor. Sie beruft sich lediglich darauf, dass der Kläger seiner Mitkommanditistin nicht vorschreiben könne das Darlehen durch eine vorzeitige Tilgung zu reduzieren.

Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass selbst in Bezug auf Geschäftsführungsmaßnahmen keine Rechtspflicht besteht, einer von einem Gesellschafter gewünschten Maßnahme zuzustimmen, eine solche allenfalls dann in Betracht kommt, wenn der betroffene Gesellschafter die Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigern würde, wenngleich der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft dies einfordern (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1973 – II ZR 94/71, juris Rn. 35); was in Bezug auf das hier in Rede stehende Grundlagengeschäft erst recht der Fall sein muss. Insoweit kann sich aus dem Grundsatz, dass der Kommanditist bei der Ausübung des Zustimmungsrechts die ihm obliegende Treuepflicht gegenüber der KG zu beachten hat, ein Anspruch der KG auf Zustimmung gegen den Kommanditisten ergeben, der im Klagewege seitens der KG geltend gemacht werden kann (vgl. Mock/U. Schmidt, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, a. a. O., § 69, Rn. 2 ff.). Die Beklagte könnte also, unter Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, gegen den Kläger auf Zustimmung zu der beabsichtigten Kapitalerhöhung gerichtete Klage erheben und auf diese Weise die als sinnvoll erachtete Maßnahme durchsetzen. Daraus lässt sich bereits ersehen, dass – anders als die Beklagte meint – der Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft vorliegend nicht Ultima Ratio ist. Denn sie könnte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Interessen durchzusetzen.

bb) Die – unangekündigte – Kündigung der Bürgschaft durch den Kläger stellt gleichermaßen keinen wichtigen Grund für seinen Ausschluss aus der Gesellschaft dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der zum Zeitpunkt der Kündigung der Bürgschaft bestehende Kontokorrent nach wie vor durch die Bürgschaft gesichert wird. Denn die Bürgschaft beschränkt sich nach der Kündigung auf die bis zur Wirksamkeit der Kündigung begründeten Verbindlichkeiten; bei Kontokorrentbürgschaften ist der Tagessaldo maßgebend, sowie der nachfolgende Rechnungsabschluss, wenn er niedriger ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 77. Auflage, § 765, Rn. 16). Die Kündigung der Bürgschaft hat mithin allein zur Folge, dass die Beklagte einen gegebenenfalls nicht ausgeschöpften Kontokorrent nicht mehr ausschöpfen kann und Zahlungen auf das Konto den Umfang der Bürgschaft reduzieren. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits mit der Sparkasse Hameln Weserbergland abgestimmt war, den Kontokorrent für das ursprünglich der (gelöschten) GmbH zur Verfügung gestellte Konto vollständig zurückzuführen, war es der Beklagten aber ohnedies nicht möglich den Kontokorrent-Kredit weiter auszuschöpfen. Negative wirtschaftliche Folgen kann die Kündigung der Bürgschaft mithin für die Beklagte nicht gehabt haben. Solche legt die Beklagte auch nicht dar. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der allgemeinen Angabe, dass Transaktionen über dieses Konto danach nicht mehr möglich gewesen seien. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es letztlich Aufgabe des Komplementärs der Beklagten gewesen wäre, die Kontoverbindung umzustellen, nachdem die Umwandlung und Verschmelzung stattgefunden hat. Wäre dies geschehen, das Konto der GmbH also geschlossen und ein neues Konto der KG eröffnet worden, wäre die Bürgschaft ohnedies (mangels Hauptforderung) erloschen. Die mit der Kündigung der Bürgschaft verbundenen Schwierigkeiten beruhen mithin ganz maßgeblich auf einem eigenen Verschulden seitens der Geschäftsführung der Beklagten.

Letztlich ist eine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten mit der Bürgschaft eine Absicherung ihrer Verbindlichkeiten auf dem Kontokorrentkonto zur Verfügung zu stellen, weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan. Eine vertragliche Verpflichtung (etwa durch Auftrag) kann in der hier in Rede stehenden Konstellation nur gegenüber der GmbH bestanden haben und zwar im Zusammenhang mit der Organstellung des Klägers als deren Geschäftsführer. Nachdem der Kläger nach der Umwandlung nicht mehr geschäftsführend tätig ist, ist ersichtlich auch die Grundlage für die Bürgschaft entfallen.

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cc) Soweit sich die Beklagte zur Begründung des Ausschließungsbeschlusses auf Äußerungen des Klägers zu persönlichen Kontakten und dem (Des-)Interesse an einer Insolvenz der Beklagten bezieht, ist dies nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, es gäbe kein milderes Mittel als die Ausschließung des Klägers, um den mit ihm bestehenden Konflikt auszuräumen, um einen der Gesellschaft drohenden Schaden zu verhindern. Wie bereits oben dargelegt, ist die Verbindung des Kommanditisten zur KG weniger eng als diejenige des Komplementärs, weshalb auch für die Annahme des Tatbestandes des (einseitig herbeigeführten) Zerwürfnisses strengere Anforderungen zu stellen sind. Insoweit bedarf es eines besonders schwerwiegenden Falls, der hier aber nicht ersichtlich ist. Da die Geschäftsführung allein in den Händen des Komplementärs liegt und der Kläger – wie die Beklagte selbst ausführt – auch nicht mehr im Bereich der Akquisition für die Beklagte tätig ist, für sich vielmehr andere Tätigkeitsfelder erschlossen hat, lässt sich nicht nachvollziehen dass sich die Ablehnung persönlicher Kontakte negativ auf die Geschäfte der Beklagten auswirken wird. Dass es dem Kläger egal ist, ob die Beklagte in Insolvenz fällt, ist gleichermaßen aus den vorgenannten Gründen ohne Bedeutung, weil auch insoweit die Leitungsmacht in den Händen des Komplementärs liegt.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 709 ZPO.

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