OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 12 U 1663/99
Verkündet am 22.10.2001
Vorinstanz: LG Trier – Az.: 6 O 25/99
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2001 für Recht erkannt:
I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 2. April 2001 wird aufrecht erhalten.
II. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Beklagte handelt mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen und betreibt gleichzeitig eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt. Gemäß formularmäßiger Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges vom 14. März 1998 verkaufte er dem Kläger einen PKW Opel Astra Caravan zum Preis von 14.900 DM. Der Verkauf erfolgte unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Im Bestellformular waren neben dem Vordruck „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ handschriftlich 81.182 km und unter dem in derselben Zeile befindlichen Vordruck „Stand des km-Zählers“ 81.182 km eingetragen. Tatsächlich war der PKW bereits anf 18. März 1997 vom zweiten eingetragenen Halter mit .einem km-Stand von 267.000 km für 7.000 DM an eine Autofirma verkauft worden, die ihn mit diesem km-Stand am 27. März 1997 an einen unbekannten Dritten veräußerte. Über eine weitere ebenfalls nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragene Person gelangte der Wagen schließlich an den Gebrauchtwagenhändler G, der ihn am 15. Juni 1997 mit der Angabe „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers 80.500“ bzw. „Stand des km-Zählers 80.500“ für 11.300 DM an den Beklagten veräußerte. Dieser verkaufte den PKW dann, nachdem er in seinem Betrieb noch ca. 600 km gefahren worden war, am 14. März 1998 an den Kläger.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen u.a. Vortäuschens einer Gesamtlaufleistung von nur annähernd 80.000 km auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages und des Ersatzes von 179,92 DM für den Einbau eines neuen Auspuffschalldämpfers.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen:
Auf dem im Wagen befindlichen Verkaufsschild sei eine „Gesamtlaufleistung“ von 80.000 km angegeben gewesen. Den bei Übergabe des Fahrzeugs aktuellen km-Stand von 81.185 habe der Beklagte dann auch in das als Ersatz für das fehlende Originalscheckheft ausgestellte Festpreis-Scheckheft eingetragen. Da–mit habe dieser, wenn nicht sogar wider besseres Wissen so doch jedenfalls ins Blaue hinein eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Wagens behauptet, die nicht vorhanden gewesen sei; denn dessen Laufleistung habe bei mindestens 267.000 km gelegen.
Bei dieser Sachlage könne sich der Beklagte nicht auf die formularmäßige und zudem für einen Laien nicht oder doch nur sehr schlecht erkennbare Einschränkung der Mitteilung der Gesamtfahrleistung „nach Angaben des Vorbesitzers“ berufen.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.079,92 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Opel Astra Caravan Club, Fahrgestell-Nr. P 25….., Erstzulassung 9.10.1992 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte bezüglich des Fahrzeuges Opel Caravan Club, Fahrzeug-Nr.: P 25….., Erstzulassung 9.10.1992, sich in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen:
Das vom Kläger behauptete Verkaufsschild habe es so nicht gegeben. In den Schildern würden die Fahrzeuge immer nur mit dem „Tachostand“ angeboten und im Kaufvertrag heiße es „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“. Eine Zusicherung sei nicht abgegeben worden.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 14. Oktober 1999 bereits auf der Grundlage einer – vermeintlichen, weil nur die ersetzte Frontscheibe betreffenden – Verletzung der Unfallaufklärungspflicht im Wesentlichen stattgegeben (Bl. 103-110 d.A.). Es hat lediglich die Zusatzposition von 179,92 DM nicht anerkannt und zur Abgeltung der vom Kläger gefahrenen 6.200 km den zurückzuzahlenden Kaufpreis um eine Nutzungsentschädigung von 619 DM gekürzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Kläger tritt dem entgegen und macht im Wege der Anschlussberufung noch die 179,92 DM sowie auf die gesamte Forderung 4 % Zinsen ab 2. März 1999 geltend.
Der Kläger hat das Versäumnisurteil des Senats vom 2. April 2001 erwirkt, durch das die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers der Beklagte weiterhin verurteilt wurde, an diesen noch zusätzlich 179,92 DM zu zahlen, wobei die ausgeurteilten Beträge von (ursprünglich) 14.281 DM und (zusätzlich) 179,92 DM seit 2. März 1999 mit 4 % zu verzinsen sind. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Er legt nunmehr das angebliche Original-Verkaufsschild vor, in dem von einem „Tachometerstand: 80.000 km“ die Rede ist, und tritt weiterhin der Annahme entgegen, er habe ohne sichere Grundlage ins Blaue hinein eine Gesamtlaufleistung zugesichert. Vielmehr habe er zum Tachometerstand auf die Angaben des ihm unbekannten Vorbesitzers verwiesen und sich darauf auch verlassen dürfen.
Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowie die Anschlussberufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 2. April 2001 aufrecht zu erhalten.
Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 20. September 2001 (Bl. 169 d.A.) zum Inhalt des bei Kauf des Wagens an diesem angebrachten Verkaufsschild die Zeugen M…… M….., E….W. … und C……. L…. vernommen; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. September 2001 (Bl. 170-182 d.A.) Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Strafakten 8002 Js 2589/99 – StA Trier verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe :
Die Berufung des Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Beklagte haftet dem Kläger gemäß § 463 S. 2 analog BGB auf vollen Schadensersatz, der die hier gewünschte Rückabwicklung des Autokaufs und die Erstattung der Auspuffreparaturkosten in Höhe von 179,92 DM umfasst. Denn der Beklagte hat dem Kläger bei Vertragsabschluss ins Blaue hinein zugesichert, der PKW habe eine Gesamtlaufleistung von nicht wesentlich mehr als 80.000 km, während diese in Wirklichkeit mindestens schon 267.000 km betrug. Dabei hat er die Unrichtigkeit seiner Zusicherung zumindest billigend in Kauf genommen. Denn er hatte für seine Angabe keine zuverlässigen Beurteilungsgrundlagen. Sein Verkäufer hatte den Wagen mit der Angabe von 80.500 km als „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ verkauft und war nicht identisch mit einem der beiden in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragenen früheren Fahrzeughalter. Der Beklagte besaß auch nicht das zum Wagen gehörende Originalwartungsheft. Er musste daher zumindest in Rechnung stellen, dass die wirkliche Laufleistung wesentlich höher lag und hat diese Möglichkeit nach Überzeugung des Senats auch gebilligt. Obwohl ihm von seinem Verkäufer die km-Zahl nur als Vorbesitzerangabe mitgeteilt worden war, ist er selbst mit seinen Verkaufsangaben darüber hinausgegangen und hat auf dein motivationspsychologisch für die Bildung eines Kaufentschlusses zuvorderst wichtigen Verkaufsschild ohne jede Einschränkung mit einer „Gesamtlaufleistung“ von 80.500 km geworben.
1. a) Bereits die einfache km-Angabe auf einem Verkaufsschild oder in einem Verkaufsvertrag wird nach überwiegender Rechtsauffassung als Zusicherung einer annähernd großen in gewissen Toleranzgrenzen variablen Fahrleistung behandelt (vgl. BGH NJW 1975, 1693 ff.; BGH NJW 1997, 2318 II. 2. b)). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer wie hier ein Autohändler mit angegliedertem Kraftfahrzeug-Reparaturbetrieb ist. Der Käufer eines Gebrauchtwagens orientiert sich bei seinem Kaufentschluss entscheidend auch an der Gesamtfahrleistung des Wagens. Er will sich ein Bild über die wahrscheinliche Lebensdauer des Motors sowie über das Reparaturrisiko verschaffen. Da ihm in aller Regel hinsichtlich der Feststellung der Fahrleistung nicht nur die erforderliche Sachkunde, sondern zumeist auch die Möglichkeit fehlt, bei Voreigentümern des Wagens unmittelbar die notwendigen Auskünfte einzuholen, vertraut er grundsätzlich auf die Angaben des Gebrauchtwagenhändlers. Dieser ist angesichts seiner Erfahrung und der bei ihm vorauszusetzenden Sachkunde wesentlich besser in der Lage, bei Hereinnahme eines Gebrauchtwagens Nachforschungen über das bisherige Schicksal und insbesondere die Fahrleistung des Wagens anzustellen und es von dem Ergebnis dieser Prüfung abhängig zu machen, ob er sich zu einer Kilometerangabe entschließt. Ein Autofachmann mit Reparaturbetrieb verfügt zudem über die bessere Möglichkeit, sich anhand des Erhaltungszustandes von Wagen und Motor ein Bild von der Gesamtfahrleistung zu machen und etwaige am Tachometer vorgenommene Manipulationen zu erkennen. Bei dieser Sach- und Interessenlage kann und darf der Kaufinteressent grundsätzlich davon ausgehen, dass der gewerbliche Verkäufer sich für eine auf dem Verkaufsschild und/oder im Kaufvertrag enthaltene km-Angabe stark machen, mithin eine entsprechende Eigenschaft zusichern will. Die Rechtsgültigkeit einer solchen Zusicherung wird durch die im Gebrauchtwagenhandel übliche formularmäßige Ausschließung der Gewährleistung nicht beeinträchtigt.
b) Im Streitfall war auf dem Verkaufsschild der Zusicherungscharakter der km-Angabe sogar noch verstärkt und mit dem eindeutigen Wort „Gesamtlaufleistung“ besonders betont worden.
Der Beklagte hat die „Signalwirkung“ einer zugesicherten „Gesamtlaufleistung“ auf den Kaufentschluss des Klägers auch gezielt eingesetzt, um sich ohne Rücksicht auf die fehlende Zuverlässigkeit dieser Angabe unter Inkaufnahme einer möglicherweise wesentlich höheren Laufleistung eine optimale Verkaufschance zu sichern. Der Senat glaubt dem Beklagten nicht, dass er die 80.500 km nur als Angabe eines unbekannten Vorbesitzers an einen eventuellen Käufer weitervermitteln wollte. Denn dann hätte nichts näher gelegen, als diese Information auch genauso als eine bloße Vorbesitzerangabe auf dem Verkaufsschild auszuweisen. Das hätte umso näher gelegen, als der Beklagte laut Aussage der Zeugin L…. wusste, dass der Begriff Tachometerstand „rechtlich sehr wichtig“ sei und dass man den Begriff Gesamtlaufleistung (nur) „bei Fahrzeugen verwenden könne, die man von Anfang an kenne“. Nach dieser Erkenntnis hat sich der Beklagte aber gerade nicht verhalten. Obwohl er im Prozess vehement bestreitet, auf dem Verkaufsschild den Begriff „Gesamtlaufleistung“ verwendet zu haben, hat er dies in Wahrheit doch getan.
c) Denn nach Würdigung der erhobenen Beweise und der sonstigen Umstände verbleibt kein begründeter Zweifel daran, dass auf dem Verkaufsschild die 80.000 km als „Gesamtlaufleistung“ angegeben waren. Sowohl die Zeugin M….., .die Ehefrau des Klägers, als auch der Zeuge W…., der Schwiegervater des Klägers, haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass bei Kaufabschluss im Wagen ein Verkaufsschild entsprechend der vom Kläger zu den Akten gereichten Kopie (Bl. 78 d.A.) gewesen sei, dass die Angabe einer „Gesamtlaufleistung“ von 80.000 km enthalten habe. Zwar hat die Zeugin L…., eine an dem Fahrzeugverkauf beteiligte Mitarbeiterin des Beklagten, durchgehend bekundet, sie habe mit ihrem vorprogrammierten PC immer nur Verkaufsschilder mit der Angabe „Tachometerstand“ ausgedruckt, so wie dies auch aus dem Originalschild (Bl. 160 d.A.) hervorgehe; dieses Schild habe sie gegen Ende der ersten Instanz aus der Verkaufsakte genommen und dem erstinstanzlichen Anwalt übergeben. Diese Angaben der Zeugin sind jedoch nicht glaubhaft. Der Gebrauch des Wortes „immer“ erscheint schon nach ihren sonstigen Angaben nicht überzeugend. So hat sie zunächst bekundet, auf den Schildern würde sich jeweils noch ein Finanzierungsangebot einer Bank befinden und auf Vorhalt, dass dies bei dem nachgereichten angeblichen Originalschild nicht der Fall sei, erklärt, dass „dann eben ein Schild auch schon mal ohne Finanzierungsbankangabe gemacht worden sei“. Sie hat schließlich auch eingeräumt, dass sie mit ihrem PC ein Verkaufsschild mit der aus der vom Kläger vorgelegten ‚Kopie hervorgehenden Aufmachung machen könne, ist allerdings dabei geblieben, es niemals mit dem Begriff Gesamtlaufleistung auszudrucken. Der Senat ist indessen davon überzeugt, dass das erst in der Endphase des Berufungsverfahrens mit der Einspruchsschrift vorgelegte angebliche Originalschild nicht das Originalschild gewesen ist, sondern erst nachträglich angefertigt worden ist. Das ergibt sich aus mehreren Umständen. Zum einen hat die Zeugin eingeräumt, dass das streitige Fahrzeug von den 1997 in Kraft getretenen steuerlichen Änderungen betroffen gewesen ist, weil es einen geregelten Katalysator hatte. Bei der Gestaltung der Verkaufsschilder für solche Fahrzeuge sei dies in der Zeit von 1997 bis Mitte 1998 mit der Angabe „Kfz-Steuern ab 01.07.97“ unter Nennung des Steuerbetrages besonders berücksichtigt worden. Eine entsprechende Angabe trägt aber nur die vom Kläger vorgelegte Kopie des Schildes, nicht aber dagegen das erst drei Jahre nach Prozessbeginn vorgelegte angebliche Originalschild. Dort ist nur von „Steuern pro Jahr“ die Rede. Schon das zeigt, dass dieses Schild nachträglich zu einem Zeitpunkt ausgedruckt worden sein muss, als die steuerliche Änderung für Wagen mit geregeltem Katalysator bei der Werbung für die zum Verkauf gestellten Fahrzeuge keine besondere Rolle mehr spielte. Es fällt auch auf, dass die fehlerhafte Schreibweise „Kassettenanlage“ auf dem angeblichen Originalschild sich genauso in der vom Kläger vorgelegten etwas anders strukturierten Kopie des Verkaufsschildes befindet. Entsprechendes gilt für die Schreibweise des Wortes Velour (ohne den Folgebuchstaben s) in den Worten Velourpolster bzw. Veloursitze. Wäre die vom Kläger vorgelegte Kopie nicht von einem Originalschild des Beklagten gewesen, dann waren solche ersichtlich im Computer des Beklagten eingespeicherten Schreibweisen schwerlich zu erwarten gewesen. Das Bild wird abgerundet durch den Umstand, dass der Beklagte, nachdem der Kläger eine Kopie des Schildes bereits der Klageschrift beigefügt hatte, in der Klageerwiderung die Existenz eines entsprechenden Schildes zunächst noch gar nicht bestritten hat. Dies ist erstmals im Schriftsatz1 vom 12. April 1999 erfolgt.
2. Der Beklagte kann die Überzeugung des Senats von einer ins Blaue hinein erfolgten Zusicherung einer Gesamtlaufleistung von nicht wesentlich mehr als 80.000 km auch nicht mit dem Hinweis entkräften, im Kaufvertrag sei der km-Stand von 81.182 hinter dem Vordruck „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ angegeben und dann erst nochmals als Stand des km-Zählers. Dabei handelt es sich um einen kleingedruckten unauffälligen Text, welcher der werbewirksamen plakativen Signalwirkung des Begriffs „Gesamtlaufleistung“ auf dem Verkaufsschild nicht annähernd gleichkommt und erfahrungsgemäß von Käufern in seinem einschränkenden bzw. abweichenden Erklärungsinhalt erst gar nicht erkannt wird. Dies hat nach Überzeugung des Senats der Beklagte bei seinem Vorgehen einkalkuliert und sich zunutze gemacht. Er muss sich die von ihm jedenfalls! bedingt in Kauf genommene Vortäuschung einer unrichtigen Gesamtlaufleistungs-Zusicherung solange entgegen halten lassen, wie er die auf dem Verkaufsschild plakativ und optisch eindrucksvoll angegebene „Gesamtlaufleistung“ nicht ebenso deutlich zurücknimmt bzw. unübersehbar dahin einschränkt, dass sie nur auf den Angaben eines früheren unbekannten Vorbesitzers beruht (vgl. auch OLG Braunschweig, NZV 1996, 146/147).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. l ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zum 19. März 2001 14.281 DM und von da ab (Einlegung der Anschlussberufung) 14.460,92 DM. Dies ist auch der Wert der Beschwer des Beklagten.