bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten in anderen Fällen
BMF-Schreiben vom 20.08.2001 – IV C 5 – S 2353 – 312/01
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR ab 1. Januar 2002 die folgenden pauschalen Kilometersätze:
I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit:
Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:
1. bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer,
2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer,
3. bei einem Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer,
4. bei einem Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.
Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,02 € und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,01 €. Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten.
II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen:
Soweit behinderte Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen dürfen, können die Fahrtkosten mit den Kilometersätzen nach Abschnitt I dieses Schreibens angesetzt werden. Dasselbe gilt bei allen Arbeitnehmern für Fahrtkosten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und innerhalb der Zweijahresfrist am Ende einer doppelten Haushaltsführung.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.