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Dialer 0190 – Eltern haften für Nutzung durch ihre Kinder

AMTSGERICHT TORGAU

Aktenzeichen: 2 C 189/03

Entscheidung vom 03.07.2003


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Torgau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2003 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss Der Streitwert wird auf 630,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin eines von der DT AG mit der Rufnummer XXX zur Verfügung gestellten Telefonanschlusses. Am 16.09.2002 nutzte ihr Sohn diesen Anschluss, um mit einem Rechner der Klägerin im Internet zu surfen. Am selben Tag kamen Verbindungen mit der 0190-Servicerufnummer 0190/XXXXX, deren Inhaberin die Beklagte ist, zustande. In der Zeit vom 10.10.2002 bis zum 15.10.2002 kam es zu weiteren Verbindungen mit dieser -Servicerufnummer. Die Verbindungen vom 16.09.2002 stellte die DT AG der Klägerin unter dem 17.10.2002 in Rechnung. Nach Erhalt der Rechnung stellte die Klägerin bei einer Überprüfung ihres Rechners auf dem Bildschirm ein kleines Symbol fest. Als sie dies anklickte, erschien eine Bildmitteilung. Die Klägerin löschte die Datei. Für die Verbindungen vom 10.10.2002 bis zum 15.10.2002 stellte die Beklagte der Klägerin mit Rechnung vom 18.11.2002 einen Betrag in Höhe von 630,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.

Die Klägerin meint, sie sei nicht verpflichtet, das Verbindungsentgelt für die im Oktober 2002 hergestellten Verbindungen zu bezahlen. Es sei kein Vertrag über diese Verbindungen zustande gekommen. Hierzu behauptet sie, am 16.09.2002 sei ihr Sohn mittels einer unerwünscht erschienenen Bildmitteilung gefragt worden, ob er Lust auf Computersex habe. Einen Hinweis darauf, dass bei Bejahung dieser Frage eine Einwahl auf eine 0190-Servicerufnummer erfolge, habe es nicht gegeben. Es habe auch keinen Hinweis darauf gegeben, dass ein sogenannter Dialer installiert werde und welche Kosten für etwaige Verbindungen entstehen. Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 26.03.2003 behauptet sie, ihr Sohn habe aus Neugier die „Return“-Taste betätigt. Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 13.06.2003 behauptet sie, ihr Sohn habe die „Return“-Taste gedrückt, um auf die vorhergehende Einstellung zurückzugelangen. Er habe sich nicht in das Bild eingeklickt. In der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2003 behauptet sie, ihr Sohn habe die „ESC“ -Taste gedrückt. Die Verbindungen zu der 0190-Servicerufnummer seien selbsttätig durch einen Dialer hergestellt worden. Sie meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine technische Überprüfung durchzuführen um nachzuweisen, dass die Leistungen einwandfrei erbracht und richtig berechnet worden seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 26.03.2003, 16.04.2003 und 13.06.2003 sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.07.2003 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte keine Forderungen gegen sie aus Telekommunikationsdiensten für die Zeit vom 10.10.2002 bis zum 15.10.2002, in Rechnung gestellt am 18.11.2002, Rechnungsnummer:YYY, über 630,00 EUR habe.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Verbindungen durch ein selbstinstalliertes Einwahlprogramm zustandegekommen seien und dass es keinen Hinweis auf die Kosten gegeben habe.

Wegen des Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 30.04.2003, 1 7.06.2003 und 01.07.2003 sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.07.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Verbindungsentgeltes für die Verbindungen vom 10.10.2002 bis zum 15.10.2002 in Höhe von 630,00 EUR.

Zwischen den Parteien ist ein entsprechender Vertrag zustande gekommen. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung dieser Verbindungen zu dem berechneten Entgelt ging von der Klägerin aus. Ihr ist ein Verhalten zuzurechnen, das den äußeren und inneren Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt.

Die von dem Rechner der Klägerin aus unstreitig erfolgte Einwahl lässt auf einen Handlungswillen, ein Erklärungsbewusstsein und einen bestimmten Geschäftswillen schließen.

Aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Person der Beklagten ist die Einwahl dahin zu verstehen, dass die Herstellung der Verbindungen gegen Zahlung des entsprechenden Entgeltes gewünscht ist. Darauf, ob die Einwahl durch die Klägerin selbst, ihren Sohn oder selbsttätig durch den Rechner vorgenommen wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn es dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger – die Beklagte – erkennbar waren (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, § 133 Rdn. 9). Dass es sich nach dem Vortrag der Klägerin um eine automatische Einwahl handelte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch elektronische und automatische Erklärungen sind echte Willenserklärungen. Dies gilt auch dann, wenn sie wegen einer Fehlleistung der Software abgegeben werden (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einf v § 116 Rdn. 1 m.w.N.).

Der Einwahl liegt auch der innere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung zugrunde. Insbesondere sind der hierfür erforderliche Handlungswille sowie ein Erklärungsbewusstsein gegeben. Die Klägerin selbst hatte nach ihrem eigenen Vorbringen keinen Handlungswillen. Sie hat selbst nicht im Internet gesurft. Ihr ist jedoch das Verhalten ihres Sohnes zuzurechnen. Er hat am 16.09.2002 nach Erscheinen der Bildmitteilung bewusst eine Taste gedrückt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die „ESC“- oder die „Return“-Taste handelte. Er hatte auch das erforderliche Erklärungsbewusstsein. Dafür war es nicht erforderlich, dass er den Dialer bewusst heruntergeladen und die Einwahl bewusst veranlasst hat. Ausreichend ist vielmehr ein sogenanntes potentielles Erklärungsbewusstsein. Ein solches liegt vor, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat. Dies wird auch als Zurechnung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein umschrieben (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Einf v § 116 Rdn 17, § 133 Rnd. 11). So liegt es hier. Der Sohn der Klägerin hat fahrlässig das Vertrauen darauf hervorgerufen, dass die Herstellung der Verbindungen gewollt ist. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass sich der Dialer nicht installiert. Zu den Sorfaltspflichten eines Internetusers gehört es, mit entsprechenden Programmen den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen (AG München, Urteil vom 04.09.2001, AZ: 155 C 14416/01). Die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht geht zu Lasten der Klägerin. Die nach dem bürgerlichen Gesetzbuch bestehende Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung schließt für den Erklärenden eine Verantwortung ein. Ihm und nicht dem Erklärungsempfänger muss das Erklärungsrisiko angelastet werden (Palandl/Heinrichs, a.a.O., Einf v § 116 Rdn. 17). Mangels eines schutzbedürftigen Vertrauenstatbestandes kommt eine Zurechnung als Willenserklärung zwar nicht in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Dass die Beklagte nicht schutzbedürftig ist, hat die Klägerin indes nicht dargelegt. Insbesondere trägt sie nicht vor, dass die Beklagte die Installation des Dialers veranlasst oder Kenntnis davon gehabt habe. Der Umstand, dass die Klägerin nach Erhalt der Rechnung vom 17.10.2002 ihren Rechner einer Überprüfung unterzogen hat, vermag hieran nichts zu ändern. Dies geschah nach ihrem eigenen Vorbringen erst nach den hier in Rede stehenden Verbindungen vom 10.10.2002 bis zum 15.10.2002.

Die Entscheidung des AG Freiburg (CR 2002, 898 – 900) steht dem nicht entgegen. Der dortige Beklagte hat – anders als die Klägerin – substantiiert dazu vorgetragen, wie es zu der Installation des Dialers gekommen ist.

Das Landgericht Kiel berücksichtigt bei seiner Entscheidung vom 09.01.2003, Az: 11 0,433/02 nicht, dass es für eine wirksame Willenserklärung keines aktuellen Erklärungsbewusstseins bedarf, eine Willenserklärung – wie oben dargelegt – vielmehr auch bei bloßem potentiellem Erklärungsbewusstsein oder fehlendem Erklärungsbewusstsein vorliegen kann.

Der Klägerin ist das Verhalten ihres Sohnes gemäß § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Denn für den Vertragspartner eines Computernutzers stellt sich die Schaltung einer Verbindung regelmäßig als vom Anschlussinhaber gebilligt dar (LG Berlin, Urteil vom 11.07.2001, Az: 18063/01).

Die Willenserklärung ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nicht anzusehen. Denn der Klägerin steht kein Anfechtungsrecht gemäß § 119 BGB zur Seite. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr Sohn über die Installierung und die Folgen des Dialers im Irrtum war. Hierzu hätte sie nähere Angaben zu der behaupteten Bildmitteilung machen müssen. Dass sie dies nicht kann, geht zu ihren Lasten. Sie trägt für ein etwaiges Anfechtungsrecht die Darlegungslast.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf § 16 der Telekommunikationsschutzverordnung (TKV 1998) berufen. Gemäß § 16 Abs. 1 TKV 1998 ist nur bei Einwendungen des Kunden gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte das Verbindungsaufkommen aufzuschlüsseln und eine technische Überprüfung durchzuführen. Die Klägerin greift die Höhe des Verbindungsentgeltes indes nicht an. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TKV 1998 obliegt dem Anbieter der Nachweis die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Auch dies steht nicht im Streit. Unter den Parteien ist unstreitig, dass die Verbindungen hergestellt wurden. Die Klägerin wehrt sich gegen die Rechnung aus einem anderen Grunde. Entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV 1998 liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Es geht vielmehr darum, dass sich auf dem Rechner der Klägerin ein Selbstwahlprogramm installiert haben soll. Dabei geht es um eine Manipulation im Rechner der Klägerin mittels des Telekommunikationsnetzes und nicht am Telekommunikationsnetz selbst.

Die Beklagte hat das der Klägerin zuzurechnende durch Herstellung der Verbindungen angenommen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 2 1. HS ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und die zum Streitwert auf § 12 Abs.1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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