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Kindergartenbeitrag – wirtschaftliche Verhältnisse

Verwaltungsgericht Düsseldorf

AZ.: 24 L 3553/04

Beschluss vom 01.02.2005


Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 7644/04 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 09. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 24. November 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf Euro 125,60 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder. Er ist seit 2001 arbeitslos. Ab dem 02. Juni 2001 bezog er Arbeitslosengeld und ab dem 29. November 2001 Arbeitslosenhilfe.

Der monatliche Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch des gemeinsamen Kindes S war für den Zeitraum ab dem 01. Dezember 2001 vom Antragsgegner zunächst auf DM 0,00 festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 03. April 2003 setzte der Antragsgegner den Elternbeitrag auf Euro 26,08 rückwirkend ab dem 01. März 2002 neu fest. Der Gesamtelternbeitrag für die Zeit bis Mai 2003 einschließlich belaufe sich auf Euro 391,20 und sei zum 01. Mai 2003 zu zahlen. Gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt.

Der Antragsteller beantragte für den rückständigen Betrag Ratenzahlung, die den Eheleuten unter dem 28. April 2003 gewährt wurde. Danach sollten monatlich vom 01. Juni 2003 bis zum 01. Dezember 2004 Euro 20,00 und am 01. Januar 2005 eine Schlussrate von Euro 11,20 gezahlt werden.

Unter dem 02. September 2003 bat der Antragsteller unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und den Bezug von Arbeitslosenhilfe um Erlass der rückständigen Elternbeiträge. Der Antragsgegner teilte ihm daraufhin mit, dass ein Erlass von Elternbeiträgen nur für die Zukunft möglich sei.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 erklärte der Antragsteller, die rückständigen Beiträge nicht zahlen zu können, da er nach wie vor arbeitslos sei, und bat um Stundung. Der Antragsgegner teilte mit, dass dies nicht möglich sei und bot dem Antragsteller an, die monatliche Rate auf Euro 5,- zu reduzieren. Dies lehnte der Antragsteller ab, weil er auch dies nicht leisten könne, er habe vergeblich nach Möglichkeiten gesucht und wisse nicht, was er tun solle.

Ab dem 01. Januar 2004 bediente der Antragsteller die Raten nicht mehr. In einem Bericht des Vollziehungsbeamten vom 30. März 2004 heißt es, die Wohnung sei aus einem Besuch Jan./Feb. 2004 bekannt, es seien keine pfändbaren Gegenstände vorhanden. Der Antragsteller wurde mehrfach vergeblich zur Zahlung aufgefordert, zuletzt am 02. September 2004.

Unter dem 09. November 2004 erließ der Antragsgegner die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenüber der Stadtsparkasse X (Drittschuldnerin) gepfändet und dem Antragsgegner zur Einziehung überwiesen wurden, insbesondere alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Girokontoverbindung Nr. 0000000 einschließlich einer etwaigen vereinbarten offenen Kreditlinie. Die Vollstreckungsforderung wurde mit noch offenen Euro 251,20 aus dem Leistungsbescheid vom 03. April 2003 zuzüglich Kosten von insgesamt Euro 34,75 (bisherige Vollstreckungskosten Euro 11,10, Kosten der Verfügung Euro 23,65), d.h. mit zusammen Euro 285,95, beziffert. Die Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 11. November 2004 zugestellt.

Der Antragsteller legte am 15. November 2004 Widerspruch gegen die Verfügung ein und bat um Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme. Er beziehe Arbeitslosenhilfe und habe drei Kinder und eine Frau.

Ausweislich eines in den Akten befindlichen Kontoauszuges belief sich der Kontostand des o.g. Girokontos, dessen Inhaber danach allein der Antragsteller war, am 18.November 2004 auf ein Soll von Euro 3.483,59. Als Dispositionskredit waren danach Euro 3.600,- eingeräumt.

Unter dem 18. November 2004 teilte der Antragsgegner der Drittschuldnerin mit, er verzichte auf das Recht der Überweisung in Höhe von bis zu Euro 1.440,02 monatlich, die dem Konto des Antragstellers wie folgt gutgeschrieben würden: Euro 639,02 von der Bundesagentur für Arbeit, Euro 264,- von dem Antragsgegner, Euro 537,- von der Bundesagentur für Arbeit/Familienkasse (Arbeitslosenhilfe, Wohngeld, Kindergeld).

Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. November 2004 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 26. November 2004 erklärte die Drittschuldnerin gegenüber dem Antragsgegner, die Forderung werde von ihr anerkannt, es bestünden derzeit keine pfändbaren Ansprüche, sie hätte eigene vorrangige Forderungen und es bestehe ein Sparguthaben in Höhe von Euro 5,56.

Dem Antragsteller teilte die Drittschuldnerin mit Schreiben vom 29. November 2004 mit, wegen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe sie die Verfügungsmöglichkeiten über das Girokonto vorläufig eingeschränkt und etwaige Daueraufträge gelöscht. Zudem berechtige die Maßnahme sie zur Kündigung des Girokontos. Dem Antragsteller werde daher dringend empfohlen, dafür zu sorgen, dass die Pfändung spätestens zum 28. Februar 2005 aufgehoben werde.

Der Antragsteller hat am 06. Dezember 2004 die unter dem Aktenzeichen 24 K 7644/04 geführte Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Obwohl er die Stadtkasse des Antragsgegners über seine finanzielle Lage informiert habe, sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen. Seine Ehefrau sei nicht berufstätig. Er sei leider arbeitslos und beziehe nur Sozialleistungen. Sein Konto sei gesperrt, er könne Miete, Strom etc. nicht mehr überweisen. Zudem sei die Kündigung des Kontos angedroht worden.

Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 7644/04 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 09. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 24. November 2004 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulenhen.

Er habe, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, das Konto für die Sozialleistungen bereits freigegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Jugendamtes und der Stadtkasse des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Er statthaft und auch sonst zulässig. Die vom Antragsgegner erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist ein belastender Verwaltungsakt und die Klage hiergegen hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO NW keine aufschiebende Wirkung, weil es sich um eine Maßnahme der Vollstreckungsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung handelt.

Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus, denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtene Verfügung im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird.

Rechtsgrundlage für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist §§ 40 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 1 Satz 1, 6, 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW. Voraussetzung für die Vollstreckung ist danach gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NW zunächst das Vorliegen eines Leistungsbescheides. Dies ist hier der Bescheid vom 03. April 2003. Auf dessen Rechtmäßigkeit kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung allerdings nicht an, jedenfalls dann, wenn, wie hier, bereits Bestandskraft eingetreten ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Antragsgegner zu Recht den rückwirkenden Erlass der – rückwirkend festgesetzten – Elternbeiträge abgelehnt hat.

Dies erscheint zweifelhaft, denn die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften der §§ 17 Abs. 2 Satz 3 GTK NW, 90 Abs. 3, 4 SGB VIII sehen eine Antragsfrist für den Erlassantrag nicht vor. Zudem bestand für den Antragsteller wegen der zunächst erfolgten Festsetzung auf Null keine Veranlassung, einen Erlass zu beantragen.

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Ob die weiteren Voraussetzungen des § 6 VwVG NW vorliegen, ist aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich. Dies gilt angesichts der vereinbarten Ratenzahlung insbesondere für die Frage, ob die Leistung bereits in voller Höhe fällig war, § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NW. Ein Widerruf der Ratenzahlungsvereinbarung, wie er in dieser für den Fall, dass der Zahlungsplan nicht eingehalten wird, vorbehalten wurde, ist jedenfalls in ausdrücklicher Form nicht in den Akten zu finden.

Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls erweist sich die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach summarischer Prüfung deshalb als rechtswidrig, weil sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.

1. Dabei kann offen bleiben, ob es einen Rechtssatz gibt, nach dem eine Kontopfändung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich Nachrang gegenüber der Pfändung beweglicher Sachen hat, so jedenfalls für zu vollstreckende Beträge von nur wenigen 100 DM VG Münster, Beschluss vom 05. Mai 2000, 6 L 516/00, KKZ 2001, 255; a.A. etwa FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2000, KKZ 2001,111.

Denn vorliegend war pfändbare bewegliche Habe nicht vorhanden, so dass der Antragsgegner nicht auf eine Sachpfändung verwiesen werden könnte.

2. Nach summarischer Prüfung dürfte aber ein Verstoß gegen das Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VwVG NW vorliegen, der einen Teilaspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes normiert. Nach dieser Vorschrift hat eine Pfändung zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. Dies gilt für die Pfändung beweglicher Sachen ebenso wie für die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten.

Vorliegend war – nach allgemeinen Maßstäben dürfte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblich sein; eine zwischenzeitliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung der wirtschafltlichen Verhältnisse des Antragstellers ist im Übrigen aber auch nicht ersichtlich – nicht zu erwarten, dass die Pfändung in absehbarer Zeit zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Hauptforderung führen würde. Denn der Antragsteller und seine Ehefrau hatten, abgesehen von einem Sparguthaben von Euro 5,56, das nicht einmal die Kosten der Vollstreckung decken würde, nach summarischer Prüfung weder Ansprüche gegen die Drittschuldnerin, die dem Antragsgegner zur Einziehung hätten überwiesen werden können, noch war die künftige Entstehung solcher Ansprüche zu erwarten.

Das Girokonto befand sich offensichtlich im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an die Drittschuldnerin ebenso wie im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids weit im Soll. An künftigen Eingängen waren nur Sozialleistungen – Arbeitslosenhilfe, Wohngeld und Kindergeld – zu erwarten. Insoweit hat der Antragsgegner auf das Recht der Überweisung in Höhe von bis zu Euro 1.440,02 monatlich selbst verzichtet. Hinsichtlich etwaiger darüber hinausgehender Sozialleistungen greift der gesetzliche Pfändungsschutz für Sozialleistungen nach § 55 SGB l. Dieser bewirkt zwar nicht, dass die Leistungen von einer Pfändung generell nicht erfasst werden. Der Schuldner kann sie jedoch – ihrem Zweck entsprechend – dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen: Zunächst hat er gemäß § 55 Abs. 1 SGB l sieben Tage nach Gutschrift Zeit, um über das Geld zu verfügen. Erst danach wird eine etwaige Pfändung wirksam. Soweit der Schuldner nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist über das Geld noch nicht verfügt hat, besteht, soweit laufende Geldleistungen betroffen sind, Pfändungsschutz nach näherer Maßgabe der §§ 55 Abs. 4, 54 Abs. 4 SGB l, 850c, 850d ZPO, vgl. zur Berechnung näher etwa LG Koblenz, Beschluss vom 10. September 1997, 2 T 510/97, FamRZ 1998, 691.

Für den Antragsteller, der vier Personen Unterhalt gewährt, betrüge die hierbei anwendbare Pfändungsfreigrenze gemäß §§ 54 Abs. 4 SGB l i.V.m. 850 c Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO Euro 1.865,-.

Der Pfändungsschutz nach § 55 Abs. 4 SGB l führt zwar nicht dazu, dass die Vollstreckung insoweit von vornherein ins Leere geht, sondern muss vom Schuldner nach § 766 ZPO (analog) geltend gemacht werden, vgl. die h.M. zum Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO, etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 24. Februar 1999, 6 W 5/99 m.w.N.; LG Koblenz, a.a.O.; LG Marburg, Beschluss vom 18. Januar 2002, 3 T 79/01, Rpfleger 2002, 470.

Ob ein solcher Antrag im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung bei der Vollstreckungsbehörde oder bei den Zivil- oder den Verwaltungsgerichten anzubringen wäre, sei dahingestellt.

Der Schuldner hat es damit aber in der Hand, Vollstreckungsschutz zu erreichen.

Im Ergebnis war daher nicht damit zu rechnen, dass, wenn der Antragsteller seine Rechte wahrnehmen würde, Ansprüche des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin aus der Überweisung von Sozialleistungen für die Befriedigung des Antragsgegners zur Verfügung stehen würden.

Anhaltspunkte dafür, dass andere, pfändbare Eingänge in absehbarer Zeit zu erwarten waren, bestanden nicht. Dass der Antragsteller bald wieder eine Arbeitsstelle finden und hierbei zudem ein über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen erzielen würde, war kaum anzunehmen. Denn der Antragsteller ist bereits seit über 3 1/2 Jahren arbeitslos und hatte bei seiner letzten Arbeitsstelle – die er für etwa ein Jahr innehatte, nachdem er zuvor ebenfalls Arbeitslosenhilfe bezogen hatte – ein Einkommen von lediglich brutto DM 2.647,05 = Euro 1.353,42 monatlich erzielt.

Schließlich führt auch die Tatsache, dass dem Antragsteller ein Dispositionskredit eingeräumt war, nicht dazu, dass ein Erfolg der Vollstreckung zu erwarten war.

Allerdings sind die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit („offene Kreditlinie“), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich pfändbar, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt,

BGH, Urteil vom 29. März 2001, IX ZR 34/00, BGHZ147, 193.

Dies bedeutet, dass (erst und nur dann) wenn der Bankkunde den Kredit in Anspruch nimmt, d.h. durch Barabhebung, Ausstellung einer Überweisung oder in sonstiger Weise einen Geldbetrag anfordert, der von seinem Kontostand nicht gedeckt ist, der daraus resultierende Anspruch gegen die Bank, den „abgerufenen“ Geldbetrag darlehensweise zur Verfügung gestellt zu bekommen, ggf. von einer Pfändung erfasst wird; Voraussetzung ist insoweit, dass aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. der Pfändungs- und Einziehungsverfügung hervorgeht, dass die Pfändung sich auch auf solche Ansprüche beziehen soll. Vorliegend war dies der Fall.

Eine Pfändung etwaiger künftiger Ansprüche des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin auf das Zurverfügungstellen abgerufener Geldbeträge würde vorliegend jedoch gegen die vom Antragsgegner verfügte Pfändungsfreigabe, die Pfändungsschutzvorschriften bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Die finanzielle Lage des Antragstellers stellte sich ausweislich des Kontoauszuges vom 18. November 2004 offenbar so dar, dass sich das Konto permanent im Soll befand, so dass der Eingang der Sozialleistungen lediglich jeweils das Minus verringerte, das sich durch Verfügung über diese dann bis zum nächsten Leistungseingang wieder vergrößerte. Der Antragsteller nahm also laufend seinen Dispositionskredit in Anspruch, so dass grundsätzlich laufend pfändbare Ansprüche entstanden. Die Drittschuldnerin wäre allerdings verpflichtet, die Sozialleistungen während der Sieben-Tages-Frist des § 55 Abs. 1 SGB l nicht mit dem jeweils bestehenden Soll zu verrechnen, denn gemäß § 394 Satz 1 BGB ist die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung ausgeschlossen, BGH, Urteil vom 30. Mai 1998, II ZR 373/87, BGHZ 104, 309 = NJW 1988, 2670 = Rpfleger 1988, 491 m.w.N.

Innerhalb dieser Frist liegt daher bei Verfügung über die Sozialleistungen auch keine Inanspruchnahme des Dispositionskredits vor. Was Verfügungen nach Ablauf dieser Frist betrifft, hat der Antragsgegner hinsichtlich monatlicher Eingänge von Sozialleistungen in Höhe von bis zu Euro 1.440,02 auf die Pfändung verzichtet. Hinsichtlich etwaiger darüber hinausgehender Sozialleistungen greift, wie dargelegt, die Pfändungsschutzvorschrift des § 55 Abs. 4 SGB l. Beides muss unabhängig davon gelten, ob der Antragsteller die Sozialleistungen von einem im Plus befindlichen Konto abhebt oder ob die Überweisung der Sozialleistungen (nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist) zunächst das Minus mindert und das Abheben des Geldes dieses wieder vergrößert und sich damit als Inanspruchnahme des Dispositionskredits darstellt, vgl. zu § 55 Abs. 1 SGB l BGH, ebd., wonach auch dann, wenn das Konto sich im Zeitpunkt des Eingangs der Sozialleistung (mindestens) in entsprechender Höhe im Soll befindet, eine Aufrechnung der Bank während der Sieben-Tages-Frist ausscheidet, d.h. der volle Wert der Sozialleistungen dem Schuldner zur Verfügung stehen muss.

Eine Pfändung käme daher nur in Betracht, soweit der Antragsteller seinen Dispositionskredit in Höhe von mehr als der Summe der monatlichen Sozialleistungen in Anspruch nehmen würde. Dies war nach den Umständen des Falles aber zum einen als unwahrscheinlich anzusehen. Denn am 18. November 2004 – der Kontostand im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an die Drittschuldnerin ist nicht bekannt – hatte der Antragsteller nur noch einen Kreditrahmen von Euro 116,31 und hatte noch nicht die Miete bezahlen können: Unter dem 17. November 2004 hatte ihm die Drittschuldnerin mitgeteilt, der Dauerauftrag über die Überweisung der Miete in Höhe von Euro 599,00 habe mangels Deckung nicht ausgeführt werden können. Angesichts dieser finanziellen Lage ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller mehr Geld ausgeben würde, als er monatlich an Sozialleistungen erhält.

Zum anderen spricht viel dafür, dass eine solche Pfändung, wenngleich nicht unmittelbar gegen Pfändungsschutzvorschriften verstoßend, gleichwohl rechtswidrig, weil unverhältnismäßig wäre. Denn zum einen lagen die vom Antragsteller bezogenen Sozialleistungen in Höhe von etwa Euro 1440,- monatlich

– aufgrund der nach Wochen berechneten Arbeitslosenhilfe je nach Monatslänge etwas mehr oder weniger – erheblich unter der für Arbeitseinkommen bei Schuldnern mit vier weiteren zu unterhaltenden Personen geltenden Pfändungsfreigrenze von Euro 1.865,-, d.h. der Summe, die von Gesetzes wegen einem Schuldner mit Arbeitseinkommen in der Situation des Antragstellers zum Lebensunterhalt belassen wird. Selbst wenn der Antragsteller einen Kredit in voller Höhe der Forderung des Antragsgegners in Anspruch nehmen würde, wäre damit diese Summe noch nicht erreicht. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller von seinem Konto schon seine Miete nicht mehr bezahlen konnte. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismäßig, wenn die Nutzung eines etwa noch vorhandenen Kreditspielraums dem Antragsgegner zu Gute käme. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Situation in der Verwaltungsvollstreckung nicht dieselbe ist wie im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem der Gläubiger unter Umständen ebenso bedürftig oder sogar bedürftiger ist als der Schuldner. Davon kann vorliegend keine Rede sein.

3. Für eine Unverhältnismäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung spricht hier ferner, dass zu dem Umstand, dass die Kontopfändung voraussichtlich für den Antragsgegner nicht von Nutzen war, hinzukommt, dass sie für den Antragsteller auf der anderen Seite zu erheblichen Beeinträchtigungen zu führen drohte, während es für den Antragsgegner nur um eine vergleichsweise geringe Forderung ging, vgl. zur Unverhältnismäßigkeit einer Kontopfändung wegen der Auswirkungen für den Schuldner und geringer Vollstreckungsforderung (DM 353,70) auch VG Münster, Beschluss vom 05. Mai 2000, 6 L 516/00, KKZ2001, 255; ferner App, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 1989, Rn. 616.

Kontopfändungen haben für den Schuldner regelmäßig erhebliche Auswirkungen, vgl. VG Münster a.a.O.

Der Antragsteller musste hier bereits hinnehmen, dass die Drittschuldnerin die Verfügungsmöglichkeiten über das Girokonto vorläufig eingeschränkt hat – also nunmehr vermutlich auch keinen (weiteren) Dispositionskredit mehr einräumt – und Daueraufträge gelöscht hat. Vor allem aber hat die Drittschuldnerin die Kündigung des Girokontos angekündigt. Es sei dahingestellt, ob eine solche Kündigung rechtens wäre, Zweifel könnten sich insoweit daraus ergeben, dass es sich bei der Drittschuldnerin nicht um eine private Bank, sondern um eine Sparkasse handelt; vgl. AG St. Ingbert, Beschluss vom 14. April 2004, 5 M 67/02.

Der Antragsteller ist jedenfalls zunächst einmal dieser Gefahr ausgesetzt. In seiner finanziellen Lage dürfte es kaum möglich sein, bei einer anderen Bank ein Girokonto zu eröffnen, zumal die Kündigung der Schufa mitgeteilt werden dürfte. Ohne Girokonto wäre der Antragsteller erheblichen Nachteilen ausgesetzt. Er wäre vom bargeldlosen Zahlungsverkehr abgeschnitten und musste seine Sozialleistungen in bar abholen und in bar aufbewahren sowie seine sämtlichen Verpflichtungen in bar oder durch Bareinzahlungen begleichen.

Vor diesem Hintergrund haben Zivilgerichte für den Fall drohender Kündigung eines gepfändeten Girokontos verschiedentlich entschieden, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen unbilliger Härte gewährt werden kann, wenn diesem Nachteil für den Schuldner keine Aussicht zumindest auf eine nennenswerte Teilbefriedigung des Gläubigers gegenübersteht, vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000, 4 W 3614/00, Rpfleger 2001, 361; LG Essen, Beschluss vom 25. September 2001, 11 T 293/01, Rpfleger 2002, 162 m.w.N.; weitere Nachw. auch bei Fischer, Anm. zu der vorgenannten Entscheidung, ebd. S. 163, Fn. 4, wie es auch hier der Fall ist.

Dem § 765a ZPO entspricht im Verwaltungsvollstreckungsrecht die weitgehend wortgleiche Vorschrift des § 26 VwVG NW, die ebenfalls eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt.

Danach hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW).

Vorliegend ist nach summarischer Prüfung indes schon der Pfändungs- und Einziehungsverwaltungsakt selbst wegen unbilliger Härte rechtswidrig, weil unverhältnismäßig, und nicht lediglich im Nachhinein nach § 26 VwVG NW die Maßnahme von der Behörde – für den gerichtlichen Rechtsschutz wäre dann wohl § 123 VwGO einschlägig – aufzuheben oder einstweilen einzustellen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004 erfolgt. Dabei hat das Gericht die Hälfte der Summe der Hauptforderung zugrunde gelegt, wegen der vollstreckt wird.

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