Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Besteht Anspruch auf 7 Stunden Kita ohne Unterbrechung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum die „Soll-Regelung“ keine lückenlose Betreuung garantiert
- Warum Landesrecht bei Kita-Zeiten Vorrang vor Bundesrecht hat
- Warum 5 Stunden Kita für eine Halbtagsstelle ausreichen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Anspruch auf durchgehende Betreuung auch, wenn ich im Homeoffice arbeite?
- Verliere ich meinen Ganztagsplatz, wenn ich für ein zweites Kind in Elternzeit gehe?
- Wie weise ich lange Fahrtzeiten nach, damit die Mittagspause in der Kita entfällt?
- Was tun, wenn der fünfstündige Vormittagsblock meine tatsächlichen Arbeitszeiten nicht vollständig abdeckt?
- Welche Belege verhindern vorab, dass das Jugendamt mir einen Platz mit Mittagspause zuweist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 A 10075/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 14.04.2026
- Aktenzeichen: 6 A 10075/26
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Kinderbetreuung, Verwaltungsrecht, Jugendhilferecht
- Relevant für: Eltern, Kommunen, Träger von Kindertagesstätten
Das Gericht verneint einen Anspruch auf durchgängig siebenstündige Betreuung.
- Der Wortlaut erlaubt Ausnahmen von der Sieben-Stunden-Regel.
- Ohne Erwerbs- oder Pflegepflicht genügt auch eine Mittagspause.
- Der Platz deckte nach Gericht auch eine Halbtagstätigkeit ab.
- Bundesrecht verlangt keine feste Mindestbetreuungszeit.
- Die Berufung scheiterte, der Kläger trägt die Kosten.
Besteht Anspruch auf 7 Stunden Kita ohne Unterbrechung?
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KiTaG hat ein Kind einen individuellen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Die Verschaffungspflicht des Jugendhilfeträgers (meist das Jugendamt) ist laut gerichtlicher Auslegung jedoch nicht zwingend auf durchgehende sieben Stunden gerichtet. Das bedeutet konkret: Die Behörde muss zwar einen Platz bereitstellen, darf aber Unterbrechungen wie eine Mittagspause einplanen. Ergänzend gewährt § 24 Abs. 3 SGB VIII einen allgemeinen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz befasste sich mit der Forderung einer Familie, die für ihr 2022 geborenes Kind einen Betreuungsplatz mit mindestens sieben Stunden am Stück einklagte. Der zuständige Jugendhilfeträger hatte lediglich ein Modell von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 bis 16:00 Uhr angeboten. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 27.11.2025 die Forderung der Eltern abgewiesen, woraufhin der Fall in die nächste Instanz ging. Am Ende blieb die Berufung erfolglos, und die Richter bestätigten die vorherige Klageabweisung vollumfänglich.
Redaktionelle Leitsätze
- Der gesetzliche Anspruch auf einen Kita-Platz mit siebenstündiger Betreuung ist als Regelfall ausgestaltet; die Formulierungen „regelmäßig“ und „sollen“ im Landesrecht lassen Ausnahmen zu, sodass eine mittägliche Unterbrechung der Betreuungszeit zulässig sein kann, wenn die familiären Umstände keinen abweichenden Bedarf begründen.
- Das Bundesrecht des § 24 Abs. 3 SGB VIII enthält keine zeitlichen Mindestvorgaben für den Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen; die konkrete Ausgestaltung der Betreuungszeiten obliegt dem jeweiligen Landesgesetzgeber, ohne dass Art. 31 GG einer landesrechtlichen Regelung ohne feste Mindeststundenzahl entgegensteht.
- Für die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit eines Kita-Platzes ist auf die konkrete familiäre Situation abzustellen; ein fünfstündiger Vormittagsblock deckt den Betreuungsbedarf einer halbtägigen Erwerbstätigkeit ab, wenn typische Wegezeiten von insgesamt einer Stunde eingerechnet werden.

Warum die „Soll-Regelung“ keine lückenlose Betreuung garantiert
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG ist eine siebenstündige Betreuung zwar als Regelfall definiert. Die im Gesetzestext verwendeten Begriffe „regelmäßig“ und „sollen“ eröffnen jedoch rechtliche Spielräume für Ausnahmen von einer durchgehenden Anwesenheit. Eine Einzelfallprüfung zur Feststellung, ob ein angebotenes Modell bedarfsgerecht ist, erweist sich laut Urteil als zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber mit den Formulierungen „regelmäßig“ und „sollen“ anstatt des Wortes „müssen“ zwei klar erkennbare Einschränkungen in den Wortlaut der Norm aufgenommen hat. – so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Elternzeit mindert den Betreuungsbedarf
Die familiäre Situation des betroffenen Kindes verdeutlichte diese Ausnahmeregelung, da sich die Mutter wegen der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit befand. Es lag somit keine Erwerbstätigkeit oder pflegerische Pflicht der Eltern vor, die zwingend eine ununterbrochene Betreuung erfordert hätte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte daher, dass eine mittägliche Unterbrechung rechtlich zulässig ist, wenn die familiären Umstände keinen abweichenden Bedarf begründen.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel war hier die Elternzeit der Mutter. Da sie aufgrund eines weiteren Kindes ohnehin zu Hause war, fehlte die rechtliche Notwendigkeit für eine lückenlose Betreuung. Wenn Sie hingegen nachweisen können, dass eine Erwerbstätigkeit oder die Pflege von Angehörigen eine Abholung am Mittag unmöglich macht, liegt Ihr Fall wesentlich günstiger.
Warum Landesrecht bei Kita-Zeiten Vorrang vor Bundesrecht hat
Auf Bundesebene enthält § 24 Abs. 3 SGB VIII keine strikten Vorgaben für konkrete Betreuungszeiträume. Die zeitliche Ausgestaltung der Förderung bleibt laut den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 19/4947) – also den Hintergrundpapieren des Gesetzgebers – ausdrücklich den Bundesländern überlassen. Folglich steht auch Artikel 31 des Grundgesetzes landesrechtlichen Regelungen, die auf feste Mindestzeiten verzichten, nicht entgegen. Dieser Grundsatz besagt, dass Bundesrecht Vorrang vor Landesrecht hat, was hier jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Landesregel führte.
Keine Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden durch Bundesrecht
In dem Verfahren aus dem Jahr 2026 rügte die Familie, dass die rheinland-pfälzische Regelung unzulässig hinter dem Bundesrecht zurückbleibe. Der Senat wies dieses Argument jedoch zurück und lehnte eine aus § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII abgeleitete Mindestbetreuungszeit von fünf bis sechs Stunden ab. Mit dem Urteil unter dem Aktenzeichen 6 A 10075/26 schlossen die Richter den Rechtsweg ab und ließen keine Revision zu. Das bedeutet konkret: Eine Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz ist ausgeschlossen, das Urteil ist damit endgültig.
Für Sie bedeutet das: In Rheinland-Pfalz ist die Rechtslage damit abschließend geklärt. Suchen Sie bei ähnlichen Problemen nicht den Klageweg über die Grundsatzfrage der Betreuungszeit, sondern konzentrieren Sie sich ausschließlich auf den Nachweis Ihres individuellen Bedarfs im Einzelfall.
Wichtige Förderziele der Kinder- und Jugendhilfe wie soziale Integration und Sprachförderung nach § 22 Abs. 2 SGB VIII hängen nicht zwingend von einer Betreuung über die Mittagszeit ab. Arbeitsrechtlich entspricht eine Halbtagstätigkeit nach § 3 Satz 1 ArbZG einer Arbeitszeit von vier Stunden, ausgehend von einer achtstündigen Regelarbeitszeit. Gesetzliche Pausen sind gemäß § 4 Satz 1 ArbZG ohnehin erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden vorgeschrieben.
Gericht rechnet Wegezeiten in den Betreuungsbedarf ein
Angewandt auf die konkrete Betreuungssituation bedeutet dies, dass der zugewiesene Platz mit fünf Stunden am Vormittag eine reguläre Halbtagstätigkeit inklusive einer Stunde Wegezeit vollständig abdeckt. Die Richter betonten zudem, dass die frühkindliche Bildung und Gruppeninteraktion problemlos in den Vor- und Nachmittagsstunden stattfinden können. Als Konsequenz der abgewiesenen Forderung wurde der Familie auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Bei einer typischerweise anzunehmenden Wegezeit von 30 Minuten für den Weg zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zurück zur Kindertageseinrichtung ist eine weitere Stunde berücksichtigungsfähig, so dass insgesamt ein fünfstündiger Betreuungsbedarf anzunehmen ist. – so das Gericht
Fazit: So weisen Sie Ihren individuellen Kita-Bedarf nach
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist rechtskräftig und setzt einen verbindlichen Standard für die Auslegung des Kita-Gesetzes, an dem sich auch andere Bundesländer orientieren werden. Rechtskräftig bedeutet: Die Entscheidung kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden und ist für alle Beteiligten endgültig bindend. Es stellt klar, dass die siebenstündige Betreuung zwar der Regelfall ist, aber bei fehlendem Nachweis eines konkreten Bedarfs – wie etwa während der Elternzeit – eine Unterbrechung über Mittag rechtmäßig bleibt.
Handeln Sie jetzt: Prüfen Sie, ob Ihre Arbeits- und Wegezeiten die angebotenen Betreuungsstunden überschreiten und lassen Sie sich dies vom Arbeitgeber bescheinigen. Ohne diesen Nachweis müssen Sie eine mittägliche Unterbrechung akzeptieren. Vermeiden Sie Klagen allein auf Basis der „Soll-Regelung“, wenn Sie sich in Elternzeit befinden, um nicht wie im vorliegenden Fall die gesamten Prozesskosten tragen zu müssen.
Praxis-Hürde: Zeitliche Abdeckung
Das Gericht legte eine konkrete Rechengröße fest: Ein fünfstündiger Vormittagsblock reicht aus, um eine vierstündige Halbtagsstelle plus eine Stunde Fahrtzeit abzudecken. Werden diese Zeiten bei Ihnen durch lange Pendelwege oder starre Schichtpläne überschritten, kann das angebotene Modell als nicht bedarfsgerecht eingestuft werden.
Kita-Platz nicht bedarfsgerecht? Jetzt individuellen Anspruch prüfen
Die Ablehnung eines durchgehenden Betreuungsplatzes hängt oft von der detaillierten Dokumentation Ihres Einzelfalls ab. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Arbeits- und Wegezeiten rechtssicher gegenüber dem Jugendamt nachzuweisen. Wir prüfen das vorliegende Platzangebot auf Konformität mit der aktuellen Rechtsprechung und setzen Ihren tatsächlichen Betreuungsbedarf konsequent durch.
Experten Kommentar
Die Jugendämter vergeben geteilte Betreuungsmodelle oft ganz gezielt, um ihre knappen Quoten auf dem Papier irgendwie zu erfüllen. Sobald die Sachbearbeiter sehen, dass ein Elternteil in Elternzeit ist, wird genau dieser unbeliebte Platz mit Mittagspause zugewiesen. Die Behörden kalkulieren schlicht damit, dass Familien das Angebot zähneknirschend annehmen oder wegen der ständigen Fahrerei freiwillig ganz aufgeben.
Wer bei der Anmeldung nur pauschal einen Vollzeitplatz fordert, zieht bei der Vergabe fast immer den Kürzeren. Es hilft enorm, schon beim ersten Antrag ganz konkrete, unüberwindbare Hürden für eine geteilte Betreuung zu dokumentieren. Wenn etwa der Mittagsschlaf des Kindes exakt in die Abholzeit fällt oder kein Auto für vier tägliche Fahrten existiert, gehört das sofort auf den Tisch.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Anspruch auf durchgehende Betreuung auch, wenn ich im Homeoffice arbeite?
ES KOMMT DARAUF AN. Homeoffice gilt rechtlich als Erwerbstätigkeit und begründet einen Betreuungsbedarf, rechtfertigt jedoch nicht automatisch eine lückenlose Betreuung ohne Mittagspause. Die Anerkennung hängt davon ab, ob Ihre spezifische Tätigkeit eine Unterbrechung der Arbeitszeit tatsächlich unmöglich macht.
Da Homeoffice gemäß § 14 KiTaG eine reguläre Erwerbstätigkeit darstellt, haben Sie einen rechtlich geschützten Anspruch auf Förderung Ihres Kindes in einer Einrichtung. Die Rechtsprechung erlaubt den Jugendämtern jedoch die Einplanung von Unterbrechungen, sofern die angebotene Betreuungszeit Ihre vertragliche Arbeitszeit zuzüglich einer fiktiven Wegezeit abdeckt. Bei einer vierstündigen Tätigkeit im Homeoffice wird ein fünfstündiger Vormittagsblock oft als ausreichend angesehen, da die häusliche Präsenz die Notwendigkeit langer Fahrtwege entfallen lässt. Um eine durchgehende Betreuung durchzusetzen, müssen Sie daher nachweisen, dass Ihre berufliche Präsenzpflicht am Rechner, beispielsweise durch fest terminierte Videokonferenzen oder starre Schichtvorgaben, eine Abholung zur Mittagszeit zwingend ausschließt.
Ein durchgehender Anspruch lässt sich nur realisieren, wenn Sie eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen, die explizit die Notwendigkeit Ihrer Erreichbarkeit während der Mittagsstunden bestätigt. Ohne diesen Nachweis einer unaufschiebbaren Dienstpflicht bleibt die mittägliche Unterbrechung der Betreuung rechtlich zulässig.
ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie unter dem Verlust des Platzes die vollständige Kündigung oder lediglich eine zeitliche Reduzierung auf ein Modell mit Mittagspause verstehen. Zwar bleibt Ihr grundsätzlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 14 KiTaG bestehen, jedoch darf der Jugendhilfeträger den zeitlichen Umfang während Ihrer Elternzeit rechtssicher kürzen. Da Sie durch das Neugeborene ohnehin zu Hause präsent sind, entfällt laut aktueller Rechtsprechung die zwingende rechtliche Notwendigkeit für eine lückenlose Ganztagsbetreuung des älteren Kindes.
Die rechtliche Begründung liegt in der Bewertung des individuellen Bedarfs, der sich durch die häusliche Anwesenheit eines Elternteils während der Elternzeit für das ältere Kind maßgeblich verringert. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied hierzu, dass die gesetzliche Soll-Regelung für eine siebenstündige Betreuung ausdrücklich Spielräume für Ausnahmen zulässt, sofern die familiäre Situation eine private Betreuung ermöglicht. Da in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit eine durchgehende Abwesenheit erzwingt, gilt ein Betreuungsmodell mit einer Unterbrechung über die Mittagszeit als bedarfsgerecht und für die Eltern zumutbar. Die Behörde darf den Platz daher auf ein Teilzeitmodell umstellen, weil die Förderung des Kindes auch ohne die Mittagsstunden in der Einrichtung gewährleistet bleibt.
Eine Aufrechterhaltung des Ganztagsplatzes lässt sich jedoch fordern, wenn Sie besondere Belastungen wie die Pflege von Angehörigen oder eine chronische Erkrankung eines Kindes glaubhaft nachweisen können. In diesen spezifischen Härtefällen bleibt der Bedarf für eine ununterbrochene Betreuung trotz der Elternzeit rechtlich bestehen, sodass der Träger von einer zeitlichen Kürzung des Platzes absehen muss.
Lange Fahrtzeiten weisen Sie durch eine Kombination aus einer Arbeitgeberbescheinigung über den konkreten Einsatzort sowie objektiven Belegen wie Routenplaner-Ausdrucken oder Fahrplänen des öffentlichen Personennahverkehrs nach. Sie müssen belegen, dass Ihr individueller Bedarf gemäß § 14 KiTaG die gerichtliche Pauschale von 30 Minuten pro Strecke deutlich überschreitet. Durch diesen Nachweis entfällt die rechtliche Zumutbarkeit einer mittäglichen Abholung, da die Betreuungslücke nicht mehr eigenständig überbrückt werden kann.
Die Rechtsprechung geht im Regelfall von einer typischen Wegezeit von insgesamt einer Stunde für den Hin- und Rückweg aus, was bei einer vierstündigen Halbtagsstelle einen fünfstündigen Vormittagsblock rechtfertigt. Um diesen Richtwert zu entkräften, ist eine detaillierte Dokumentation Ihrer tatsächlichen Pendelzeiten über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen erforderlich, die auch regelmäßige Verkehrsbehinderungen oder Umstiegszeiten umfasst. Eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers über die Kernarbeitszeiten und den festen Arbeitsort dient dabei als notwendige Grundlage für die Berechnung der zeitlichen Unvereinbarkeit mit geteilten Betreuungszeiten. Nur wenn die Summe aus realer Arbeitszeit und nachgewiesener Wegezeit den angebotenen Betreuungsblock sprengt, muss der Jugendhilfeträger ein durchgehendes Betreuungsmodell ohne Unterbrechung zur Verfügung stellen.
Ein erhöhter Zeitbedarf aufgrund rein privater Erledigungen oder Umwege wird rechtlich nicht anerkannt, da lediglich die berufsbedingte Abwesenheit den individuellen Betreuungsanspruch gegenüber der Kita erweitert. Auch eine bestehende Elternzeit kann den Anspruch auf lückenlose Betreuung trotz langer Wegezeiten mindern, sofern die Betreuung des Kindes zu Hause weiterhin zumutbar bleibt.
Wenn der Vormittagsblock nicht ausreicht, müssen Sie Ihren individuellen Mehrbedarf durch Vorlage Ihres Arbeitsvertrags und einer Bestätigung über starre Schichtzeiten geltend machen. Sie sollten daher zeitnah schriftlich Widerspruch beim zuständigen Jugendamt einlegen und nachweisen, dass das angebotene Modell Ihre Erwerbstätigkeit faktisch verhindert.
Die gerichtliche Festlegung auf einen fünfstündigen Block basiert auf der Annahme einer klassischen vierstündigen Halbtätigkeit zuzüglich einer Stunde für die notwendige Wegezeit. Sofern Ihre tatsächliche Arbeitszeit diesen Rahmen überschreitet oder lange Pendelwege anfallen, ist das angebotene Modell laut § 14 Abs. 1 KiTaG nicht mehr als bedarfsgerecht einzustufen. Die Behörde ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Betreuungsplatz so zu gestalten, dass die Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit für Sie weiterhin möglich bleibt. Sie müssen daher detailliert darlegen, warum die mittägliche Unterbrechung aufgrund Ihrer beruflichen Verpflichtungen oder fehlender Flexibilität im Schichtplan unzumutbar ist. Konzentrieren Sie sich in Ihrer Argumentation ausschließlich auf die Unvereinbarkeit von Beruf und Kita-Pause statt auf pädagogische Aspekte der Betreuung.
Ein Anspruch auf lückenlose Betreuung besteht jedoch nicht, wenn Sie sich beispielsweise in Elternzeit befinden oder aus anderen Gründen keine zwingende berufliche Bindung vorliegt. In solchen Fällen gilt die mittägliche Unterbrechung als zumutbar, da kein rechtlich geschützter Mehrbedarf für eine durchgehende Förderung gegenüber dem Jugendhilfeträger nachgewiesen werden kann.
Um eine Mittagspause zu verhindern, müssen Sie dem Jugendamt eine Arbeitgeberbescheinigung über Arbeitszeiten sowie Nachweise über Pendelzeiten und die Unmöglichkeit familiärer Betreuung vorlegen. Durch diese Belege weisen Sie einen individuellen Bedarf nach, der die gesetzliche Soll-Regelung für eine durchgehende Betreuung im Einzelfall zwingend begründet.
Die rechtliche Grundlage bildet § 14 Abs. 1 KiTaG, der zwar eine siebenstündige Betreuung als Regelfall vorsieht, den Behörden jedoch durch Formulierungen wie regelmäßig oder sollen Spielräume für Unterbrechungen lässt. Um diesen Spielraum zu schließen, ist eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers entscheidend, die explizit bestätigt, dass eine Unterbrechung der Arbeitszeit zwischen 12:00 und 14:00 Uhr aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Zusätzlich sollten Sie Ihre täglichen Wegezeiten durch Tankbelege oder Fahrpläne dokumentieren, da das Gericht typischerweise nur eine Stunde für den Hin- und Rückweg pauschal als bedarfsdeckend anerkennt.
Ein solcher Nachweis ist wirkungslos, wenn ein Elternteil aufgrund von Elternzeit oder Arbeitslosigkeit objektiv in der Lage wäre, die Betreuung während der Mittagspause selbst zu übernehmen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 A 10075/26 – Urteil vom 14.04.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




