a. Das Kindergeld erhält derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind „lebt“.
Kindergeld gibt es für:
– minderjährige Kinder,
– für arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
– für Kinder die noch in der Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sind,
– für Kinder jeden Alters, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung arbeitsunfähig sind.
b. Da das Kindergeld beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zusteht, muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält, gem. § 1612 b Abs.1 BGB dem anderen Elternteil die Hälfte abgeben. Wird diese Hälfte des Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt verrechnet, so verringert sich dadurch der zu zahlende Kindesunterhalt.
Beispiel: Der Vater zahlt 520,00 DM Kindesunterhalt. Die Mutter erhält 300,00 DM Kindergeld, wovon sie dem Vater die Hälfte, also 150,00 DM abgeben müßte. Diese Beträge werden nun miteinander verrechnet (520,00 DM – 150,00 DM = 370,00 DM), der Vater muss demnach nur noch 370,00 DM Kindesunterhalt an die Mutter zahlen.
In sog. Mangelfällen entfällt gem. § 1612b Abs. 5 BGB eine Anrechnung des Kindergeldes, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrags-Verordnung zu zahlen.
c. Das Kindergeld dient der Entlastung der Eltern für die finanziellen Aufwendungen der Kindererziehung. Dasselbe Ziel verfolgt der Kinderfreibetrag. Eltern, die zusammenleben, steht pro Kind ein Kinderfreibetrag von 576,00 DM monatlich = 6.912,00 DM jährlich zu. Getrennt lebende Ehegatten erhalten ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, pro Kind einen Kinderfreibetrag von 288,00 DM monatlich = 3.456,00 DM jährlich (pro Ehegatte).
Das Verhältnis von Kindergeld zum Kinderfreibetrag ist folgendes: Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt rechnet aus, was günstiger ist. Während des Jahres wird i.d.R. erstmal Kindergeld gezahlt, und zwar derzeit 270,00 DM monatlich für das erste und zweite Kind, 300,00 DM monatlich für das dritte Kind und 350,00 DM monatlich ab dem vierten Kind. Das ergibt bei einem Kind im Jahr 3.240,00 DM bzw. (beim dritten Kind) 3.600,00 DM, ab dem vierten Kind 4.200,00 DM. Das Kindergeld steht je zur Hälfte beiden Elternteilen zu.
Das Finanzamt vergleicht dann beim Lohnsteuerjahresausgleich, ob der Steuerpflichtige mehr als der ihm zustehenden Hälfte des Kindergeldes sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dies ist insbesondere bei hohen Einkünften der Fall. Falls der Steuerpflichtige sich mit dem Kinderfreibetrag besser steht als mit dem Kindergeld, erhält er den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld muss er natürlich zurückzahlen, was dadurch geschieht, dass sich die zu zahlende Steuer um den Betrag des erhaltenen Kindergeldes erhöht. Im Ergebnis findet also eine Verrechnung statt.
In der Regel ist es ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 100.000,00 DM günstiger, den Kinderfreibetrag und nicht das Kindergeld in Anspruch zu nehmen.