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Kindergeld – Ausbildungsabbruch, Löschung von der Liste der Arbeitssuchenden 

FG Niedersachsen

Az: 1 K 303/05

Urteil vom 16.06.2006


Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für den Sohn D des Klägers in der Zeit von Mai – September 2004 vorgelegen haben.

Im November 2003 begann D eine Berufsausbildung als Tischler. Bereits 3 Monate später – im Januar 2004 – wurde das Ausbildungsverhältnis noch während der Probezeit beendet. Der Sohn sprach daraufhin Anfang Februar 2004 bei der Agentur für Arbeit vor, meldete sich arbeitslos und bekundete seine Absicht, die Ausbildung fortsetzen zu wollen. Zu einem daraufhin im April 2004 anberaumten Beratungsgespräch erschien er unentschuldigt nicht. Die Agentur für Arbeit löschte ihn daraufhin in der Liste der Arbeitssuchenden. Nach einem Computerausdruck der Behörde ist der Sohn dort erst wieder ab Oktober 2004 als arbeitssuchend gemeldet und nimmt seit dem an einer Fortbildungsmaßnahme teil. Am 1. April 2005 trat D seinen Grundwehrdienst an.

Der Kläger erhielt für seinen im streitigen Zeitraum 19. jahre alten Sohn zunächst antragsgemäß Kindergeld, nachdem er bereits im Oktober 2003 bei der Familienkasse eine Bescheinigung über den Beginn der Berufsausbildung vorgelegt hatte. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 wurde die Festsetzung zunächst ab November 2004 aufgehoben, weil – wie es in dem Bescheid heisst – das Kind nicht mehr in seinem, des Klägers, Haushalt lebe und die Kindesmutter den überwiegenden Barunterhalt für das Kind leiste. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Mit weiterem Bescheid vom 21. Juni 2005 hob die Familienkasse die Festsetzung auch für den Zeitraum Mai 2004 – Oktober 2004 auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Kindergeldes für die Monate Mai – September in Höhe von 770 € (5 x 154 €) auf. Auf eine Rückzahlung für Oktober 2004 verzichtet die Familienkasse, insoweit erkannte sie die Weiterleitung des Kindergeldes an den Sohn an.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er sich gegen die Aufhebung des Kindergeldes für den Zeitraum Mai – September 2004 und die daraus folgende Rückzahlungsverpflichtung wendet. Zur Begründung weist er zunächst darauf hin, dass er das Kindergeld auch in den Monaten Mai – September an seinen Sohn weitergeleitet habe, es sei in dieser Zeit für ihn nur ein durchlaufender Posten gewesen. Im übrigen seien in dieser Zeit alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllt gewesen. Sein Sohn sei auch in der Zeit nach April 2004 um Arbeit bemüht gewesen. Wenn er gleichwohl nicht mehr bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen habe, so beruhe das darauf, dass er seinerzeit bei der Stadt M Sozialhilfe beantragt habe. Bei Antragstellung habe ihm der Sachbearbeiter der Stadt erklärt, dass für ihn – D – eine weitere Meldung als Arbeitssuchender bei der Bundesanstalt für Arbeit nicht erforderlich sei, er werde von Amts wegen über das Sozialamt als arbeitslos gemeldet. Dass er bei der Agentur für Arbeit aus der Liste der Arbeitssuchenden gestrichen worden sei, habe er zunächst nicht gewußt und erst im Nachhinein erfahren. Aufforderungen der Bundesanstalt für Arbeit zu Beratungsgesprächen habe sein Sohn nicht erhalten. Er bestreite die Existenz derartiger Aufforderungen ebenso wie die Behauptung des Beklagten, wonach sein Sohn nur deshalb die Aufforderungen nicht erhalten habe, weil er sich zeitweise nicht in seiner Wohnung aufgehalten und die Post nicht geöffnet habe. Aus dem Umstand, dass sein Sohn ab Oktober 2004 an einer Fortbildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilgenommen habe, werde deutlich, dass er ununterbrochen an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen sei.

Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom … in der Fassung des Einspruchsbescheides vom … für den Zeitraum Mai – September 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er verweist auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung, in der er ausgeführt habe, dass die Voraussetzungen für eine Kindergeldgewährung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nicht mehr vorgelegen hätten. Nach jener Norm würden Kinder bis zum 21. Lebensjahr nur dann noch berücksichtigt, wenn sie bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet seien. Diese Voraussetzung sei bei D am 17. April 2004 weggefallen. An diesem Tag sei das Arbeitsgesuch beendet worden, weil er einer zweimaligen Aufforderung zur Arbeitsberatung nicht nachgekommen sei. Die Streichung in der Liste der Arbeitssuchenden erfolge „automatisch“. Damit sei die Kindergeldfestsetzung aufzuheben und das bis dahin gezahlte Kindergeld zurückzuerstatten gewesen. Eine erneute Meldung bei der Arbeitsvermittlung habe erst im Oktober stattgefunden. Er – der Beklagte – könne nicht belegen, dass der Sohn die Aufforderungen zur Vorsprache zur Arbeitsvermittlung auch tatsächlich erhalten habe. Derartige Aufforderungen würden mit einfacher Post versandt. Da der Sohn bei einer persönlichen Vorsprache am 13. Oktober 2004 jedoch erklärt habe, er habe sich seinerzeit zeitweise bei seiner Schwester in H aufgehalten, müsse angenommen werden, dass die an seine Wohnsitzanschrift gerichtete Post mit den Aufforderungen ihn erreicht und er nur deshalb davon keine Kenntnis genommen habe, weil er ortsabwesend gewesen sei und die Post nicht geöffnet habe. Im übrigen trage nicht die Familienkasse die Feststellungslast für die Behauptung, dass die Aufforderungen zum Beratungsgespräch den Sohn erreicht hätten. Handlungsweisen anderer Sachgebiete brauche sich die Familienkasse nicht zurechnen lassen. Gegebenenfalls müsse der Kläger auf einen Amtshaftungsanspruch gegen andere Behörden verwiesen werden.

Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- sowie im Vorverfahren Bezug genommen.
Die Parteien haben durch Schriftsätze des Prozeßbevollmächtigten des Klägers … und … sowie des Beklagten vom … auf eine mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet und zugleich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters bekundet.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage hat Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld lagen auch im streitigen Zeitraum von Mai – September 2004 vor.

1. Gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Jahres 2004 besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet sind.

2. Im Streitfall war der Sohn D des Klägers zwischen Mai und September 2004 in keinem Beschäftigungsverhältnis und er war auch bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet. Er selbst hatte dort am 9. Febraur 2004 vorgesprochen, sich arbeitslos gemeldet und bekundet, seine Ausbildung fortsetzen zu wollen. Dies ist eine Meldung als Arbeitssuchender im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG. Damit liegen die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch vor.

a) Weitere Anforderungen sieht die Norm nicht vor. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht normiert, dass die Arbeitslosenmeldung kontinuierlich zu wiederholen ist und er hat den Agenturen für Arbeit auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, durch Streichungen in der Meldeliste über den Fortbestand eines Kindergeldanspruchs zu befinden.

b) Die automatische Löschung als Arbeitssuchender führt nicht zum Wegfall des Anspruchs.

aa) Der Sinn und Zweck des Kindergeldes besteht darin, den Finanzbedarf der Eltern für das Existenzminimum ihrer Kinder steuerlich freizustellen (§ 31 EStG). Im Streitfall fielen existenzsichernde Ausgaben für das Kind D an. Der Sohn verfügte im Streitzeitraum über keine eigenen Einkünfte war daher auf existenzsichernde Unterstützungsleistungen seiner Eltern angewiesen. Der Zweck des Kindergeldes, existenzsichernde Ausgaben vor dem Zugriff des Staates zu bewahren, bestand somit auch in der Zeit zwischen Mai und September 2004 fort.

bb) Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts liegt es nicht in der Kompetenz der Agentur für Arbeit, durch automatische Streichungen in der von ihr geführten Meldeliste darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug weiterhin vorliegen und damit die Befreiung der existenzsichernden Aufwendungen vom staatlichen Zugriff zu beenden. Das gilt umso mehr, als weder das Kind noch der Kläger vor der Streichung über die beabsichtigte Löschung aus dieser Liste informiert worden sind und ihnen auch keine Gelegenheit eingeräumt worden ist, diese Löschung bei schuldlosem Verhalten rückwirkend zu beseitigen.

cc) Das Gericht hat nicht feststellen können, dass der Sohn des Klägers schuldhaft dem Beratungsgespräch ferngeblieben ist. Der Kläger hat unwiderlegt vorgetragen, sein Sohn habe die Aufforderungen zur Arbeitsberatung nicht erhalten. Nachweise, dass diese Aufforderungen ihren Adressaten errreicht haben, sind nicht aktenkundig. Der Beklagte verfügt lediglich über einen Computerausdruck, der einen Vermerk über ein nicht wahrgenommenes Beratungsgespräch enthält.

dd) Doch selbst wenn die Vermutung des Beklagten zuträfe, dass der Sohn nur deshalb vom Beratungstermin keine Kenntnis gehabt habe, weil er sich ohne Benachrichtigung der Agentur für Arbeit vorübergehend nicht in seiner Wohnung sondern bei seiner Schwester in H aufgehalten habe, könnte dieses Benachrichtigungsverschulden nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen. Das Rechtsgut, das durch die Kindergeldzahlung geschützt werden soll, ist derart schwerwiegend, dass es nicht durch ein Benachrichtigungsverschulden gefährdet werden kann.

Mit dieser Einschätzung sieht sich das Gericht in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber und seinen Motiven, die zur Novellierung des § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG geführt haben.

Bis zum Jahr 2002 hatte die Norm eine andere Fassung. Danach wurde ein Kind, dass das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, bei der Kindergeldzahlung berücksichtigt, wenn es arbeitslos „im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ war. Das setzte nach § 119 SGB III in der damaligen Fassung voraus, dass das Kind den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stand (Verfügbarkeit). Die Verfügbarkeit verlangte nach damaligem Verständnis durchgehende Erreichbarkeit (vgl. Glanegger in Schmidt, EStG 23. Auflage, § 32 Rdnr. 36).

Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat das Gesetz seine heute geltenden Fassung erhalten. Danach ist das Erfordernis der Arbeitslosigkeit im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ersetzt worden durch die Arbeitslosenmeldung bei einer Agentur für Arbeit. Dies hat zu einer Vereinfachung und zu einer Erleichterung im Kindergeldbezug geführt. Nach der Bundestagsdrucksache 15/26, S. 29 zu Art. 8 Nr. 2 sollte mit der Gesetzesänderung erreicht werden, dass sich Kinder ohne Beschäftigung nicht ausschließlich wegen des Anspruchs auf Kindergeld beim Arbeitsamt (so die Terminologie in der Vorlage) arbeitslos melden müssen. Zutreffend weist Glanegger darauf hin, dass mit der Novellierung der Verlust des Kindergeldes in den Fällen vermieden werden soll, in denen das Kind nicht durchgehend erreichbar und damit der Arbeitsverwaltung nicht im Sinne von § 119 SGB III zur Verfügung steht, z. B. wegen eines Wohnsitzwechsels (Glanegger in Schmidt, EStG 23. Aufl. § 32 Rdnr. 26).

Nach Einschätzung des Gerichts würde der Vereinfachungs- und Erleichterungszweck, den der Gesetzgeber mit der Änderung der Norm verfolgt hat, ins Leere gehen, wenn nunmehr auf dem Weg über die vom Beklagten vorgenommene Interpretation über die Bedeutung der Arbeitslosenmeldung das Kindergeld als Folge einer Streichung aus der Meldeliste durch Vorspracheversäumnisse verloren ginge. Damit würde die von § 119 SGB III erforderliche durchgängige Erreichbarkeit für Vermittlungsbemühungen und der dadurch bedingte Verlust des Kindergeldes z. B. bei einem Wohnsitzwechsel weiter beibehalten. Das Gericht schliesst sich deshalb der Rechtsauffassung des II. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts an, nach der die Streichung in der Meldeliste der Arbeitslosen aufgrund von Vorspracheversäuminssen lediglich Auswirkungen auf die Verpflichtung der Behörde zur Arbeitsvermittlung hat, die Kindergeldberechtigung jedoch nicht beeinflusst (vgl. Urteile vom 24. März 2004 2 K 56/02 EFG 2004, 1462; vom 17. August 2005 2 K 468/04 n. v.)

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c) Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht darauf hin, dass mit diesem Rechtsverständnis über das Erfordernis des Kindergeldanspruchs die erforderliche Arbeitsbereitschaft eines arbeitslosen Kindes und seine Suche nach Arbeit weiterhin erforderlich ist und nicht durch die blosse Arbeitslosenmeldung ersetzt werden kann (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2005 4 K 2103/04, StE 2006, 123). Im Streitfall sieht das Gericht diese Arbeitsbereitschaft und die Suche des Kindes nach Arbeit auch für den streitigen Zeitraum schon wegen der ab Oktober durchgeführten Fortbildungsmaßnahme als gegeben an. Anhaltspunkte dafür, dass die im Oktober durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme dokumentierte Arbeitsbereitschaft und Suche nach Arbeit in den Vormonaten nicht vorhanden gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Das hat auch der Beklagte nicht bestritten. Er stützt seine Streichung aus der Meldeliste lediglich auf die nicht zustandegekommenen Vorsprachen.

3. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Kindergeldbewilligung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG vorliegen, ist damit nicht mehr streitentscheidend.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 151 Abs. 3 i. V. m. § 155 FGO und §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung.

Das Gericht weicht mit seiner Rechtsauffassung über die Bedeutung der Streichung des Kindes aus der Meldeliste der Arbeitslosen von der des FG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2005 4 K 2103/04 StE 2006, 123 und der des FG Münster, Urteil vom 27. Juli 2005 10 K 5038/04 Kg EFG 2006, 684 ab. Die Revision war daher zuzulassen.

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