BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 24/06
Urteil vom 14.12.2006
Leitsätze:
Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird .
Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat eine im Jahr 1975 geborene Tochter, für die er Kindergeld erhielt.
Am 1. Februar 2001 wurde die Tochter als Anwärterin in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt. Dies teilte der Kläger der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Schreiben vom 19. Januar 2001 mit. Da die monatlichen Bezüge der Tochter rund 1 900 DM betrügen und sie noch keine Vorstellungen über die Höhe der Werbungskosten habe, könne die Familienkasse die Kindergeldzahlung einstellen. Er werde ggf. am Ende des Jahres erneut Kindergeld für das Jahr 2001 beantragen.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2001 hob die Familienkasse daraufhin die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2001 auf und forderte das bereits gezahlte Kindergeld zurück.
Im Mai 2002 legte der Kläger der Familienkasse eine Kopie des Einkommensteuerbescheids der Tochter für 2001 vor, in dessen Berechnungsteil die Einkünfte mit 13 007 DM (Bruttoarbeitslohn in Höhe von 22 943 DM abzüglich Werbungskosten in Höhe von 9 936 DM) angesetzt worden waren, und beantragte, das Kindergeld für das Jahr 2001 nachzuzahlen.
Die Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. September 2002 ab, da die Tochter Einkünfte und Bezüge von mehr als 14 040 DM habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung –EStG–). Die Familienkasse erkannte bei ihrer Berechnung lediglich Werbungskosten in Höhe von 7 915,73 DM an.
Den Einspruch des Klägers, mit dem er weitere Werbungskosten der Tochter geltend machte, wies die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005 als unbegründet zurück. Auch bei Anerkennung weiterer Werbungskosten werde der Jahresgrenzbetrag überschritten (Bruttoarbeitslohn in Höhe von 22 943 DM abzüglich Werbungskosten in Höhe von 8 461,87 DM = 14 481,13 DM).
Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) seien die von seiner Tochter im Jahr 2001 gezahlten Beiträge zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1 666,39 DM von ihren Einkünften abzuziehen, so dass der Jahresgrenzbetrag unterschritten werde. Die Tarife des Krankenversicherungsvertrags seien auf die Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung sowie einen Beihilfeergänzungstarif abgestimmt. Die Familienkasse war dagegen der Auffassung, aufgrund der Entscheidung des BVerfG seien nur die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 249,15 DM nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Unter Aufhebung des Bescheids vom 12. September 2002 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung verpflichtete es die Familienkasse, dem Kläger Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 zu zahlen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1071 abgedruckt.
Das FG führte im Wesentlichen aus, nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 sei § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform so auszulegen, dass der Relativsatz „die zur Bestreitung des Unterhalts (…) bestimmt oder geeignet sind“ nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen sei. Daher seien Beträge, die wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stünden und deshalb die Eltern nicht entlasten könnten, nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen. Auch die Beiträge der Tochter zu einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung, die zur Abdeckung existenzieller Lebensrisiken unvermeidbar seien, stünden der Tochter nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zu Verfügung und könnten daher nicht die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Tochter mindern.
Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Das BVerfG habe im Hinblick auf die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge formuliert, „in Höhe dieser Beiträge, die vom Arbeitgeber abgeführt werden und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des Arbeitnehmers gelangen“, könnten die „Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltslasten und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken“. Aus dieser Formulierung könne nicht abgeleitet werden, dass die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge eines Beamten ebenso wie gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge zu behandeln seien. Denn anders als Sozialversicherungsbeiträge gelangten die Mittel für die Bezahlung einer (freiwilligen) Krankenversicherung in den freien Verfügungsbereich des Kindes. Es könne frei darüber entscheiden, ob und ggf. mit welchem Umfang es eine private Krankenversicherung abschließen wolle. Eine „erweiterte“ verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich. Sofern der Senat die Nichtberücksichtigung von Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung für verfassungswidrig halte, müsse er nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) das Revisionsverfahren aussetzen und eine Entscheidung des BVerfG einholen.
Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, soweit das FG die Familienkasse verpflichtet hat, auch für die Monate Januar und Februar 2001 Kindergeld zu zahlen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
1.
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beiträge der Tochter zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach den Rechtsgrundsätzen des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen sind.
a) Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es –bezogen auf den streitigen Zeitraum– Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 14 040 DM im Kalenderjahr hat.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– (Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, und vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584) waren Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern. Nach Auffassung des BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 verstößt diese Auslegung jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn Eltern mit nicht sozialversicherungspflichtigen Kindern, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen, seien gegenüber Eltern mit sozialversicherungspflichtigen Kindern begünstigt, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur wegen der als Einkünfte behandelten Sozialversicherungsbeiträge überschritten. Denn in diesen Fällen erhielten die Eltern mit nicht sozialversicherungspflichtigen Kindern durch die Gewährung des Kindergeldes einen Ausgleich für ihre durch Unterhaltsverpflichtungen geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit, während den Eltern mit sozialversicherungspflichtigen Kindern dieser Ausgleich vorenthalten werde, obwohl die gesetzlichen Pflichtbeiträge unabhängig von einer Willensbetätigung der Beteiligten nicht für den laufenden Unterhalt des Kindes zur Verfügung stünden und deshalb die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern nicht erhöhen könnten.
Der Begriff der Einkünfte sei zwar in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert und könne deshalb nicht als „zu versteuerndes Einkommen“ interpretiert werden. Er sei aber verfassungskonform so auszulegen, dass der Relativsatz „die zur Bestreitung des Unterhalts (…) bestimmt oder geeignet sind“ nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen sei. Daher seien auch Einkünfte des Kindes nur dann in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien. Nicht als Einkünfte anzusetzen seien daher jedenfalls diejenigen Beträge, die –wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge– von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stünden und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten könnten. In welchen (weiteren) Fällen der Relativsatz auf Einkünfte anzuwenden ist, hat das BVerfG ausdrücklich offen gelassen.
b) Die auf die Pflegeversicherung entfallenden Beiträge von 249,15 DM sind –wie auch die Familienkasse einräumt– schon deshalb von den Einkünften der Tochter abzuziehen, weil sie ihr von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen. Denn Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben und nicht freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet.
c) Auch die Beiträge der Tochter für die private Krankenversicherung sind nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen. Dies folgt zwingend aus der verfassungskonformen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das BVerfG. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ist deshalb nicht erforderlich.
Die uneingeschränkte Einbeziehung von Beiträgen für eine private Krankenversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (so im Ergebnis auch Wüllenkemper, EFG 2006, 194, Seer/Wendt, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1, und Hidien/Anzinger, Finanzrundschau 2005, 1016). Denn sie würde unterhaltsverpflichtete Eltern von privat versicherten Kindern, deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur wegen der als Einkünfte behandelten Versicherungsbeiträge übersteigen, gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern von pflichtversicherten Kindern benachteiligen, deren Einkünfte den Jahresgrenzbetrag nur deshalb nicht überschreiten, weil die Einkünfte um die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gemindert werden.
Entgegen der Auffassung der Familienkasse stellt es keinen hinreichenden Differenzierungsgrund für eine solche Ungleichbehandlung dar, dass die (freiwillige) Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung auf einem Willensentschluss des Kindes und nicht auf einer gesetzlichen Versicherungspflicht beruht.
Die Einbeziehung von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in Höhe dieser Beträge –die vom Arbeitgeber abgeführt werden und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des Kindes gelangen– die Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltslasten und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken. Werden Mittel in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einbezogen, die eine effektive Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern nicht bewirken können, so wird einer Teilgruppe der durch Unterhaltspflichten belasteten Eltern die staatliche Entlastung zweckwidrig und deshalb ohne hinreichenden sachlichen Grund verweigert (vgl. BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260).
Daher wäre die Einbeziehung der Einkünfte, die für eine private Krankenversicherung verwendet werden, nur dann gerechtfertigt, wenn diese Einkünfte –anders als die Beiträge eines Pflichtmitglieds zu einer gesetzlichen Krankenversicherung– die unterhaltsverpflichteten Eltern tatsächlich entlasten würden. Eine tatsächliche Entlastung der Eltern wird jedoch nicht nur dann verfehlt, wenn die fraglichen Einkünfte dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen, sondern auch dann, wenn sie nicht verfügbar sind, weil die Einkünfte durch unvermeidbare (zwangsläufige) Aufwendungen gebunden sind und daher nicht zur Bestreitung des Existenzminimums zur Verfügung stehen.
Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind solche unvermeidbaren Aufwendungen. Die (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall führt zu Aufwendungen, welche die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen unvermeidbar mindern und für ihn indisponibel sind. Die Absicherung gegen existenzgefährdende Wechselfälle des Lebens ist zwingendes Erfordernis einer „sozialgerechten Existenz“. Versicherungsschutz insbesondere gegen Krankheit ist existentiell notwendig (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312, m.w.N.).
Für Beamte, die in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Anspruch auf Beihilfe haben, gilt nichts anderes.
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) hat der Dienstherr grundsätzlich den gesamten Unterhalt des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Darauf beruht es, dass Beamte kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht auch in der gesetzlichen Krankenversicherung freigestellt sind. Da die nicht vorhersehbaren Aufwendungen bei Krankheit aber nicht in die Regelung über die laufende Zahlung der Dienstbezüge einbezogen werden können, wird den Beamten mit den Dienstbezügen nur ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung gestellt, mit dem die Beamten eine zumutbare Krankenversicherung abschließen können. An die Leistungen aus einer solchen Krankenversicherung knüpfen die zusätzlichen beihilferechtlichen Leistungen des Dienstherrn an. Das Beihilferecht in Bund und Ländern geht nicht nur davon aus, dass es Versicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und Beamte sich auch tatsächlich versichern können, sondern setzt auch voraus, dass Beamte für Krankheitsfälle durch den freiwilligen Abschluss einer Krankenversicherung mit eigenen Mitteln selbst vorsorgen (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 25. Juni 1987 2 N 1/86, BVerwGE 77, 345, m.w.N.).
Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG kann die im Beihilferecht vorausgesetzte Eigenvorsorge des Beamten für den Krankheitsfall angesichts der möglichen Höhe der Krankheitskosten in aller Regel sinnvoll nur durch den Abschluss einer angemessenen Krankenversicherung getroffen werden. Der Dienstherr dürfe somit die –als Ergänzung der Eigenvorsorge des Beamten konzipierte– Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13. November 1990 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, m.w.N.).
Bei Beiträgen des Kindes zu einer privaten Krankenversicherung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung –im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 11 ff. des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch –SGB V–)– nicht gesetzlich bestimmt ist, sondern sich nach den im Krankenversicherungsvertrag vereinbarten Tarifen richtet. Als unvermeidbar (zwangsläufig) sind nur die Beiträge für Tarife anzusehen, mit denen der nach den Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen –bei aktiven Beamten sind dies 50 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a der Nordrhein-Westfälischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen)– für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird. Denn nur in diesem Umfang sind die Aufwendungen des Kindes für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall anzusehen. Soweit die Beiträge zur privaten Krankenversicherung für über das Leistungsniveau der Beihilfe hinausgehende Tarife, insbesondere Beihilfeergänzungstarife, gezahlt werden, sind sie nicht unvermeidbar und deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung nicht von den Einkünften des Kindes abzuziehen.
Dagegen kann für die Entscheidung, in welcher Höhe private Krankenversicherungsbeiträge eines Beamtenanwärters unvermeidbar sind, nicht darauf abgestellt werden, ob der von der privaten Krankenversicherung gewährte Leistungsumfang mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Zwischen den Sicherungssystemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der für Beamte geltenden privaten Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe bestehen derart grundlegende Strukturunterschiede, dass ein Vergleich nicht möglich ist; beide Systeme sind nicht „gleich“, sondern „gleichwertig“ (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 2005 2 C 35/04, BVerwGE 125, 21, Zeitschrift für Beamtenrecht –ZBR– 2006, 195, unter 3., sowie Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 1981 2 BvR 1067/80, BVerfGE 58, 68, unter B.2., jeweils m.w.N.).
Ohne praktische Bedeutung und deshalb nicht zu entscheiden ist im Streitfall, ob die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung in dem Umfang unvermeidbar sind, in dem die Beiträge zur privaten Krankenversicherung diejenigen zur gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen. Denn die Beiträge zur (ergänzenden) privaten Krankenversicherung eines Beamtenanwärters –wie im Streitfall der Tochter des Klägers– sind nahezu immer günstiger als die Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.
2.
Da bei Abzug der Krankenkassenbeiträge von den Einkünften der Tochter der Jahresgrenzbetrag für das Kalenderjahr 2001 unterschritten ist, hat der Kläger materiell-rechtlich für das gesamte Kalenderjahr 2001 einen Anspruch auf Kindergeld für die Tochter. Jedenfalls für den Zeitraum März bis Dezember 2001 ist die Verpflichtung der Familienkasse zur Zahlung von Kindergeld daher rechtmäßig und insoweit die Revision unbegründet. Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist jedoch zweifelhaft, ob das Kindergeld auch für die Monate Januar und Februar gewährt werden kann.
Das FG hat unter Aufhebung des Bescheids vom 12. September 2002 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung die Familienkasse verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Tochter für die Monate Januar bis Dezember 2001 zu zahlen. Dabei hat das FG nicht berücksichtigt, dass die Familienkasse bereits am 1. Februar 2002 einen Bescheid erlassen hat, mit dem die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2001 aufgehoben wurde. Dieser Bescheid ist mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Die in diesem Bescheid getroffene Regelung über den Kindergeldanspruch ist bindend bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe dieses Bescheids, also bis Ende Februar 2001 (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88).
Für die Monate Januar und Februar 2001 könnte die Familienkasse nur zur Zahlung von Kindergeld verpflichtet werden, wenn der bestandskräftige Aufhebungsbescheid vom 1. Februar 2001 nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben oder geändert werden könnte.
Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil im Hinblick auf die Höhe des monatlichen Bruttolohns die Einkünfte und Bezüge der Tochter im Kalenderjahr 2001 voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigen würden. Nach dem Senatsurteil vom 28. November 2006 III R 6/06 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; www.bundesfinanzhof.de) kann ein solcher als Prognoseentscheidung ergangener Bescheid nur dann nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben oder geändert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte und Bezüge entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr vermindert haben, nicht aber, wenn sich ein von der Prognose abweichender Betrag ergibt, weil sich nach Erlass des Kindergeldbescheids aufgrund einer Entscheidung des BVerfG die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat.
Im Streitfall könnte der Bescheid vom 1. Februar 2001 daher nur aufgehoben werden, wenn die Einkünfte der Tochter aufgrund der weiteren vom Kläger im Einspruchsverfahren geltend gemachten und in der Einspruchsentscheidung nicht anerkannten Werbungskosten den Jahresgrenzbetrag von 14 040 DM nicht überschreiten würden. Da das FG insoweit keine Feststellungen enthält, wird die Sache an das FG zurückverwiesen.