Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 1 K 2123/06
Urteil vom 16.08.2007
In dem Finanzrechtsstreit wegen Kindergeldstreitigkeiten ab April 2006 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 1. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. August 2007 für Recht erkannt:
Der Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld vom 31. Mai 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2006 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Streitig ist, ob Kindergeld für die Zeit nach der Prüfung bis zum Beginn der Referendarzeit gewährt werden kann.
Der Kläger hat u. a. die Tochter N., geboren am 12. November 1981. Nach dem Abitur im März 2002 hat N. an der Universität Koblenz-Landau für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen studiert. Am 9. März 2006 hat sie die erste Staatsprüfung bestanden (Bl. 147 Kindergeldakte). Der Kläger hat mitgeteilt, dass die Referendarzeit erst im Februar 2007 beginnen kann. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 hat die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab April 2006 aufgehoben, da N. das Studium beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Nachweise über eine zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzunehmende Referendariatsstelle seien nicht erbracht worden.
Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und ein Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – vom 28. Juni 2006 vorgelegt, in der bescheinigt wird, dass N. sich noch nicht für eine Stelle im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen beworben habe. Die Bewerbungsfrist für das laufende Verfahren mit Beginn 1. August 2006 sei am 1. April 2006 abgelaufen. Für das Hauptverfahren könnten nur Bewerber, welche vor dem Bewerbungsschluss ihre erste Staatsprüfung abgelegt hätten, berücksichtigt werden. Aufgrund der hohen Bewerberzahlen sei eine Einstellung zum 1. August 2006 nicht möglich. N. habe einen befristeten Vertretungsvertrag an der Grundschule Lahnstein vom 24. Mai 2006 bis 14. Juli 2006 (Beginn der Sommerferien) angenommen. Der nächste Vorbereitungsdienst beginne am 1. Februar 2007 an den Seminarorten Trier, Neuwied und Mainz (Bl. 162 Kindergeldakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2006 ist der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen worden.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass laut der Bestätigung der ADD der Beginn der Referendarzeit wegen der hohen Bewerberzahl nicht am 1. August 2006 habe erfolgen können. Zum nächstmöglichen Termin, am 1. Februar 2007 habe N. bereits die Bestätigung einer Referendariatsstelle erhalten. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 c Einkommensteuergesetz – EStG – genüge es, dass das Kind ernsthafte Bemühungen nachweise, die Berufsausbildung fortzusetzen. Dies sei vorliegend geschehen, die zeitnahe Fortsetzung der Ausbildung durch das Referendariat sei allein daran gescheitert, dass in Rheinland-Pfalz nur im Abstand von sechs Monaten neue Referendare beschäftigt würden. Es handele sich um eine deutlich übersteigerte Anforderung, dennoch zu erwarten, Bewerbungen in anderen Bundesländern zu erstellen, zumal auch dort eine frühere Anstellung als Referendarin aufgrund der Regelung, dass „Landeskinder“ bevorzugt eingestellt würden, nicht hinreichend wahrscheinlich gewesen wäre. Obschon das vorgelegte Schreiben der ADD vom 28. Juni 2006 ausdrücklich bestätige, dass eine Einstellung von N. bei einer Bewerbung zum 1. August 2006 aufgrund der hohen Bewerberzahl nicht in Frage gekommen wäre, fordere die Beklagte offensichtlich, diese feststehende Entscheidung durch ein zusätzliches Verwaltungsverfahren förmlich herbeizuführen. Mit anderen Worten: Die Tochter des Klägers hätte sich auf eine Ausbildungsstelle bewerben müssen, obwohl von vorne herein festgestanden hätte, dass sie zum nächsten Einstellungstermin keine Stelle bekommen hätte. Das Schreiben der ADD dürfte als Nachweis dafür, dass vor dem 1. Februar 2007 eine Fortsetzung der Ausbildung für die Tochter nicht in Betracht gekommen sei, ausreichend sein. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Ziff 2 c EStG seien damit nachgewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld vom 31. Mai 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass N. die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen am 9. März 2006 abgelegt habe. Sie hätte sich danach bis zum 1. April 2006 für eine Stelle im Vorbereitungsdienst für den Beginn 1. August 2006 bewerben können. Das habe sie jedoch nicht getan. Die Annahme, eine Berufsausbildung habe mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden können, sei nur dann gerechtfertigt, wenn bei dem Kind ein Ausbildungswille vorhanden gewesen sei. Dieser Ausbildungswille könne durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis könne durch schriftliche Bewerbung oder Ablehnung erbracht werden. Das Kind hätte also durch eine schriftliche Bewerbung zum Einstellungstermin 1. August 2006 eine Entscheidung der ADD herbeiführen müssen. Erst mit der Entscheidung und Mitteilung der ADD, dass die gewünschte Referendarstelle nicht vergeben werden könnte, stände nämlich fest, dass das Kind seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen könne. Da eine solche Entscheidung für den nächstmöglichen Beginn 1. August 2006 nicht vorliege, seien die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG nicht nachgewiesen. Außerdem wären auch Bewerbungen in anderen Bundesländern möglich gewesen, um eine Anstellung zu einem früheren Zeitpunkt zu erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung ab April 2006 aufgehoben.
Die Tochter des Klägers ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG auch ab April 2006 für das Kindergeld zu berücksichtigen. Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird für das Kindergeld u. a. dann berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).
Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Kindes nach dieser Bestimmung ist zunächst, dass der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung objektiv nicht möglich ist. Des Weiteren – und hier streitig – ist aber Voraussetzung, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Ein derartiges Bemühen ist unerlässlich und entsprechend nachzuweisen. Im Streitfall steht es aufgrund des Schreibens der ADD vom 28. Juni 2006 fest, dass aufgrund der hohen Bewerberzahl N. zum 1. August 2006 eine Referendariatsstelle nicht erhalten hätte. N. hat zwar vor Ablauf des 1. April 2006 – Ende der Bewerbungsfrist – die erste Staatsprüfung abgelegt (am 9. März 2006). Somit hätte sie sich zu diesem Termin bewerben können. Aber es stand zum damaligen Zeitpunkt fest, dass N., auch wenn sie sich beworben hätte, eine Referendariatsstelle nicht erhalten hätte. Es erscheint deshalb ein Formalismus, seitens der Beklagten zu fordern, dass N. sich hätte bewerben müssen, obwohl schon klar war, dass sie die gewünschte Referendarstelle nicht erhält. Es bestehen für die Einzelrichterin keine Bedenken, dass N. weiterhin beabsichtigte, die Referendarzeit durchzuführen. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie an der Grundschule Lahnstein vom 24. Mai 2006 bis 14. Juli 2006 (Beginn der Sommerferien) einen befristeten Vertretungsvertrag angenommen hat. Weiterhin hat N. auch am 1. Februar 2007 die Referendariatsstelle erhalten.
Das Schreiben der ADD Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2006 ist Nachweis dafür, dass N. zum 1. August 2006 die Ausbildung nicht fortsetzen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 713 ZPO.