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Kindergeldanspruch und Behinderung

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 1 K 1387/07

Urteil vom 16.01.2008


In dem Finanzrechtsstreit wegen Kindergeld hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 1. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2008 für Recht erkannt:

Der Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld vom 21. Dezember 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Kindergeld ab September 2005.

Der Kläger hat u.a. die Tochter D, geboren am 19. November 1982. D hat vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 in der Verbandsgemeinde R als Vorpraktikantin im Kindergarten in M gearbeitet. Am 1. September 2001 hat sie sich arbeitslos gemeldet. Vom 24. Juni 2003 bis 23. Juni 2005 hat sie an einer Ausbildung zur IT-Systemkaufmann/-frau teilgenommen. Hierbei erfolgte die Unterkunft in einem Internat. Anschließend hat sie bis zum 12. August 2005 eine Umschulung besucht.

Seit Oktober 1999 ist D an Multipler Sklerose –MS- erkrankt. Sie hat seit dem 15. März 2001 einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen G und aG.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 wurde die Kindergeldfestsetzung ab September 2005 aufgehoben mit der Begründung, dass D die Weiterbildungsmaßnahme am 12. August 2005 vorzeitig beendet habe. Die Behinderung des Kindes könne nach den vorliegenden Unterlagen nicht ursächlich dafür sein, dass es seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten könne. Die Tochter beziehe Arbeitslosengeld II, somit sei sie in der Lage, mehr als drei Stunden am Tag zu arbeiten. In dem Bescheid wurde Kindergeld für den Zeitraum September 2005 bis April 2006 in Höhe von 1.232,00 € zurückgefordert. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass D krankheitsbedingt ständig ärztlich behandelt würde, wobei auch Krankenhausaufenthalte notwendig seien. Die Beweglichkeit des rechten Beines und des linken Armes seien stark eingeschränkt. Derzeit müsse sie von dritten Personen gepflegt werden, bspw. werde sie gewaschen und angezogen. Es würden immer wieder Krankheitsschübe auftreten, weshalb D eine Vielzahl von Fehlzeiten gehabt habe und auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sei, die Weiterbildungsmaßnahme fortzuführen. Die durchgeführten Pflegemaßnahmen ergäben sich aus dem Vertrag mit dem Caritas-Verband. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass D zu 100 % schwerbehindert sei und der Nachweis in Form des Schwerbehindertenausweises vorgelegt worden sei. Sie sei nicht in der Lage, eine Ausbildung zu beginnen. Im Übrigen bestehe dringender Pflegebedarf für die Tochter. Insofern werde auf den Pflegevertrag mit der Caritas-Pflegestation V verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld vom 21. Dezember 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass das Kind laufend Arbeitslosengeld II beziehe. Es lebe außerhalb des Haushaltes der Eltern bei einem Freund in V. Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme solle demnächst stattfinden. Der Bezug von Arbeitslosengeld II setze unabdingbar voraus, dass die Bezieherin erwerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei. D könne ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Eine Berücksichtigung als behindertes Kind im Sinne des Kindergeldrechtes sei daher nicht möglich.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für D ab September 2005 aufgehoben.

Der Kläger hat einen Kindergeldanspruch nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes –BFH- in seinen Grundsatzentscheidungen vom 15. Oktober 1999, BStBl II 2000, 72, 75 und 79, ist ein behindertes Kind – positiv ausgedrückt – erst dann im Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfes ausreicht. Die Fähigkeit eines Kindes zum Selbstunterhalt ist folglich anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen, nämlich seines gesamten Lebensbedarfes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits, zu prüfen. Erst wenn sich hieraus eine ausreichende Leistungsfähigkeit ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert. Der gesamte existentielle Bedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.

Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung nur dann zur Berücksichtigung, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit); d.h., dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die Ursächlichkeit der Behinderung kann grundsätzlich angenommen werden, wenn in dem Behindertenausweis das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt u n d besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2001 VI B 178/01, BStBl II 2001, 486).

D ist seit November 1999 an MS erkrankt. Seit dem 15. März 2001 hat sie einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen G und aG. Wie sich aus der Kindergeldakte ergibt, hat D immer wieder einen Schub bei ihrer Erkrankung und kann sich dann nicht bewegen (Bl. 99 Kindergeldakte). Der Kläger hat im Einspruchsverfahren mitgeteilt, dass D halbseitig gelähmt sei und auf Grund dieser Behinderung nicht mehr in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Seit dem 14. November 2006 besteht ein Pflegevertrag mit der Caritas-Pflegestation V, da D gewaschen und angezogen werden muss. Selbst wenn man, wie die Beklagte, davon ausgeht, dass eine Leistungsfähigkeit bei D von drei Stunden vorliegt, erzielt sie aus dieser täglichen Arbeitszeit nicht genügend Einkünfte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiterhin kann auch nicht aus der Tatsache, dass sie Arbeitslosengeld II bezieht, geschlossen werden, dass sie erwerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass sie auf Grund ihrer Krankheit nicht in der Lage ist, ganztägig zu arbeiten. Auf Grund dieser besonderen Umstände ist die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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