LG Frankfurt/Main,Az.: 2-11 S 155/18,Beschluss vom 24.09.2018
In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 24.09.2018 einstimmig beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.05.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst, Az. 381 C 1577/16 (37), wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.892 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.

Mit Vertrag vom 04.06.2013 mieteten die Beklagten von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung; die monatliche Nettomiete für die Wohnung nebst Pkw-Abstellplatz hat ab September 2015 991 Euro betragen.
Durch das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06.06.2018 zugestellte Urteil vom 17.05.2016, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung im 9. OG der Liegenschaft Berliner Straße 31-35, 65760 Eschborn, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Flur, Bad/WC, Gäste-WC und Balkon nebst Pkw-Abstellplatz in der Tiefgarage sowie Waschküchen- und Trockenkellermitbenutzung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Hiergegen richtet sich die am 19.06.2018 eingelegte und am 06.08.2018 begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagten haben mit der Berufungsbegründung eingewandt, das Lärmprotokoll, auf das sich die Kündigung vom 09.05.2016 gestützt habe, sei fehlerhaft und nicht geeignet, den Beklagten rücksichtsloses bzw. vertragswidriges Verhalten zuzuschreiben. Das Amtsgericht habe auch Umfang sowie Art und Weise des angeblichen Lärms nicht hinreichend festgestellt.
Die Beklagten beantragen, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Abt. Höchst, vom 17.05.2018, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat die Beklagten mit Beschluss vom 22.08.2018, ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 03.09.2018, darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 13.09.2018 zu dem Beschluss Stellung genommen.
II.
Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 22.08.2018 Bezug genommen.
Die Kammer ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.09.2018 weiterhin der Ansicht, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beklagten wiederholen in dem Schriftsatz im Wesentlichen ihre bereits in der Berufungsbegründung vorgetragen Einwände gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Diese waren daher bereits Gegenstand des Hinweisbeschlusses. Letztlich setzen die Beklagten lediglich ihre Bewertung der Beweise an die Stelle der des Gerichts, was für den Berufungsgrund des §§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht ausreicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2014 10 U 162/13).
Die Berufung war daher im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 41 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.