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Kinderlärmbelästigung – Mietminderungsanspruch?

Landgericht München I

Az.: 20 S 8842/85

Urteil vom 27.11.1985

Vorinstanz: AG München, Az.: 26 C 2614/84


In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 20. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.10.1985 folgendes Endurteil:

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 01.03.1985 – 26 C 2614/84 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Endurteil des Amtsgerichts München vom 01.03.1985 (Bl. 95/100 d.A.) Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Beklagten haben gegen das Endurteil vom 01.03.1985 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen:

Der Anspruch der Beklagten auf Mietminderung sei begründet. Der bis 6 m an die Terrasse der Wohnung der Beklagten heranreichende asphaltierte Spielplatz habe eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Beklagten mit sich gebracht. Dies sei durch die vernommenen Zeugen bewiesen worden. Eine Belästigung sei auch dadurch bedingt gewesen, dass Kinder Fußbälle bis auf die Terrasse und gegen die Fenster der Wohnung der Beklagten geschossen hätten. Kinder hätten dann die Terrasse widerrechtlich betreten und Blumen beschädigt. Hunde und Katzen seien frei herumgelaufen, so dass die Terrasse der Beklagten verunreinigt worden sei. Allein durch die Lärmbelästigung und die weiteren vorgetragenen Belästigungen sei eine Mietminderung um 20 % berechtigt. Die genannten Mängel seien den Beklagten bei Einzug nicht bekannt gewesen. Bei Abschluss des Mietvertrages, wobei allein dieser Zeitpunkt maßgebend sei, sei nicht erkennbar gewesen, dass unmittelbar vor der Terrasse der Wohnung der Beklagten ein Spielplatz angelegt werden würde.

Wegen der weiteren Berufungsbegründung der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 09.07.1985 (Bl. 113/117 d.A.), 10.09.1985 (Bl. 131/132.d.A.) und 16.09.1985 (Bl. 133/135 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten haben beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts München vom 01.03.1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und in Erwiderung auf die Berufung vorgetragen:

Dass die Beklagten vor ihrem Einzug Kenntnis von der Anlage des Spielplatzes erlangt hätten, gehe aus dem Schreiben des anwaltschaftlichen Vertreters der Beklagten vom 16.05.1983 sowie der Klageerwiderung in diesem Rechtsstreit hervor. Es sei unrichtig, dass von dem Spielplatz Geräusche ausgingen, die das normale Maß überschritten. Es werde auch bestritten, dass Hunde und Katzen frei herumliefen, die die Terrasse der Beklagten verunreinigten.

Die Beklagten seien zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen. Wegen der weiteren Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 12.08.1985 (Bl. 120/126 d.A.), 29.08.1985 (Bl. 127/130 d.A.) und 30.09.1985 (Bl. 136/137 d.A.) Bezug genommen.

Im Termin zur Berufungsverhandlung am 23.10.1985 hat die Kammer die Förmlichkeiten der Berufung festgestellt und die Sach- und Rechtslage mit den Parteien eingehend erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift vom 23.10.1985 (Bl. 138/141 d.A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 01.03.1985 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer folgt den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung und nimmt auf sie Bezug (§553 Abs. 1 ZK).

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung wird lediglich ergänzend ausgeführt:

Auch wenn hier mit den Beklagten davon ausgegangen wird, dass die Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages von der Anlage eines asphaltierten Spielplatzes vor ihrer Terrasse keine Kenntnis hatten, besteht kein Anspruch auf Minderung wegen eines Fehlers der Mietsache. Der von den Beklagten gerügte Spielplatz und die davon ausgehende Lärmbelästigung stellt sich nicht als Fehler dar, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch mindert. Der konkret vorausgesetzte vertragsgemäße Gebrauch beinhaltet in vorliegendem Fall den Gebrauch einer im Erdgeschoß liegenden Wohnung in einer großen Wohnanlage, wobei die Terrasse der Wohnung an die gemeinschaftliche Grünfläche des Innenbereichs der Wohnanlage grenzt. Unabhängig davon, ob die Anlage des Spielplatzes bei Vertragsabschluß bereits erkennbar war, mussten die Beklagten allein schon nach der Lage ihrer Wohnung in der großen Wohnanlage davon ausgehen, dass von den dicht angrenzenden Balkonen und Terrassen der Nachbarn sowie der sich an die Terrasse unmittelbar anschließenden gemeinschaftlichen Grünfläche Geräusche von anderen Mitbewohnern, insbesondere Lärm von spielenden Kindern und Jugendlichen ausgehen würden. Die Beklagten konnten mangels anderer vertraglicher Vereinbarung auch nicht davon ausgehen, dass der Innenbereich der großen Wohnanlage entgegen der Übung in vergleichbaren Wohnanlagen, z.B. Olympiagelände in München, nicht mit Vorrichtungen für Sport und Spiel der auch in der Anlage wohnenden Kinder, und Familien versehen würde. Dabei wird nicht verkannt, dass von den Mitbewohnern, insbesondere von ballspielenden Kindern und Jugendlichen, erheblicher Lärm ausgehen kann, der als nachhaltige Belästigung empfunden wird. Eine solche Lärmentwicklung setzt aber nach der den Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages bekannten Lage der Wohnung nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache in einer Weise herab, dass ein Anspruch aus Minderung des Mietzinses zugesprochen werden kann.

Inwieweit die Beklagten Möglichkeiten hatten und wahrgenommen haben, für die Einhaltung der Ruhezeiten durch die anderen Mitbewohner zu sorgen, kann hier dahinstehen.

Ihr Vorbringen zu den Belästigungen durch Hunde und Katzen der Nachbarn haben die Beklagten im Berufungsverfahren nicht substantiiert.

Nachdem die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen ist, haben die Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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