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Gemeinden müssen für die Sicherheit auf Kinderspielplätzen sorgen

OLG Köln

Az.: 7 U 185/99

Verkündet am 25.05.2000

Vorinstanzen: LG Aachen – Az.: 4 O 354/98


Zusammenfassung:

Die Sicherheit auf öffentlichen Kinderspielplätzen liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln  grundsätzlich in der Verantwortung der Gemeinden. Die Kommunen haften auch dann, wennunbeaufsichtigte Kinder auf Grund von Sicherheitsmängeln zu Schaden kommen!


Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.3.2000 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 2) gegen das Teil-Grundurteil des Landgerichts Aachen vom 8.9.1999 (4 O 354/98) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Klage ist bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgeldes dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger allen weiteren noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 16.9.1997 auf dem L-platz in A. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Kostenentscheidung bleibt hinsichtlich der Kosten erster Instanz dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Tatbestand

Der am 14.4.1995 geborene Kläger begehrt von der beklagten Stadt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzspflicht hinsichtlich des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfallereignis, das sich am 16.9.1997 auf dem L.-platz in A. zugetragen hat. An diesem Tag besuchte der Kläger zusammen mit seiner Mutter und seinem damals fünfjährigen Bruder den von der Beklagten unterhaltenen öffentlichen Spielplatz auf dem L.-platz. Bei dem L.-platz handelt es sich ausweislich der überreichten Lageszizze (B1. 226 d.A.) um eine etwa 60x30m große Fläche, auf der Bäume angepflanzt und Bänke aufgestellt sind. Außerhalb der bepflanzten Bereiche ist der Platz durchgängig mit Steinplatten ausgelegt. Ferner befinden sich auf dem Platz verteilt ein Sandkasten und drei Spielgeräte. Bei einem dieser Spielgeräte handelt es sich um eine Wendelrutsche, bei der eine Wendeltreppe auf ein 3 Meter hohes Podest führt, von wo aus eine röhrenförmige halbrunde Rutsche hinunter führt. Die Stufen der Wendeltreppe laufen im Winkel von 360° um einen Mittelpfosten aus Metall. Nach außen begrenzt werden sie von vier weiteren Metallpfosten, zwischen denen ein Geländer mit Handlauf von etwa 95 cm Höhe parallel zu den Treppenstufen verläuft. Die Abstände der metallenen Treppenstufen variieren zwischen 19,5 und 23 cm. Während der Auslaufbereich der Rutsche mit sogenannten Fallschutzplatten ausgelegt ist, steht der Treppenbereich vollständig auf Steinplatten. Hersteller dieser Wendelrutsche ist die Streithelferin zu 1). Deren Fundamentplan (Bl. 190) sieht für den gesamten Bereich der Wendelrutsche als Untergrund Sand in einer Dicke von 40 cm vor. Die Streithelferin zu 2) hat zum einen das Spielgerät als generell den Anforderungen des deutschen Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend bescheinigt (B1. 79, 156 f.) und darüber hinaus im Jahre 1996 die auf dem L.-platz aufgestellte Wendelrutsche begutachtet. Der entsprechende Bericht der Streithelferin zu 2) enthält unter anderem die Feststellung, dass der Turm der Rutsche den Anforderungen der einschlägigen DIN entspreche, dass aber dennoch empfohlen werde, „im Fallbereich gewaschenen Feinkies oder Fallschutzplatten aufzubringen“ (B1. 82). Unter im einzelnen streitigen Umständen kam der Kläger zu Fall, wobei er mit schweren Kopfverletzungen am Fuß der Wendeltreppe auf den Steinplatten liegen blieb.

Der Kläger hat behauptet, er habe versucht, die Wendeltreppe der Rutsche zu besteigen, habe den Halt verloren und sei von der siebten oder achten Treppenstufe rückwärts zu Boden gestürzt, wobei er unmittelbar, d.h. ohne zuvor eine andere Treppenstufe oder das Geländer zu berühren, mit dem Kopf auf den Steinplatten aufgeschlagen sei. Er habe u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades und eine Felsenbeinfraktur erlitten. Er sei kurz darauf unfallbedingt an einer Pneumokokkenmeningitis erkrankt. Als Dauerfolgen des Unfalls sei er linksseitig fast vollständig ertaubt und habe seinen Gleichgewichtssinn verloren, so dass er ständig stürze, und er sei schon jetzt zu 80% schwerbehindert. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger behaupteten Unfallfolgen wird auf den Inhalt der Klageschrift und die vom Kläger eingereichten ärztlichen Berichte Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten, weil sie das Spielgerät auf einem Untergrund aus Steinplatten errichtet habe. Wegen weiterer vom Kläger behaupteter Mängel der Wendelrutsche wird auf die vom Kläger eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das nach seinen Vorstellungen 200.000.- DM nicht unterschreiten sollte, nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 3.2.1998 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 16.9.1997 auf dem L.-platz in A. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte und ihre Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und die Streithelfer haben das Unfallgeschehen sowie alle vorgetragenen Unfallfolgen mit Nichtwissen bestritten. Sie haben behauptet, der vom Kläger behauptete Sturz sei so nicht möglich, denn jedenfalls ab der 5. Stufe habe ein fallender Körper zwangsläufig von dem Geländer aufgefangen werden müssen. Sie haben gemeint, die Wendelrutsche entspreche insgesamt der einschlägigen DIN 7926. Dies gelte auch für den Untergrund, denn die für einen Steinboden noch zulässige freie Fallhöhe von höchstens einem Meter werde aufgrund der Konstruktion der Wendeltreppe nicht überschritten. Im übrigen sei das Gerät ersichtlich nicht für derart kleine Kinder geeignet gewesen, was die Mutter als Aufsichtspflichtige ohne weiteres habe erkennen können. Die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Nach Beweisaufnahme zum Unfallgeschehen hat die Kammer ein Teil-Grund-Urteil verkündet, mit dem sie die geltend gemachte Schmerzensgeldforderung für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt hat. Die Feststellungsklage und die Höhe der Schmerzensgeldklage hat sie für noch nicht entscheidungsreif angesehen. Die Kammer hat es für erwiesen erachtet, dass der Kläger von der 5. oder 6. Stufe der Wendeltreppe rücklings kopfüber zu Boden stürzte. Für die erlittenen Verletzungen habe die Beklagte einzustehen, da sie Stein oder Beton als Bodenbelag zugelassen habe, was schon aufgrund der DIN 7926 nicht zulässig gewesen sei. Ein Verschulden der Mutter bei der Beaufsichtigung des Klägers, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse, hat die Kammer abgelehnt.

Die Beklagte und die Streithelferin zu 2) haben hiergegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Sie sowie die Streithelferin zu 1) rügen die Unzulässigkeit des Teil-Grundurteils. In der Sache sind sie der Ansicht, dass die Kammer zur Frage, ob der vom Kläger behauptete Unfall sich so zugetragen haben könne, insbesondere ein Sturz von der Rutsche aus mehr als einem Meter Höhe überhaupt möglich gewesen sei, den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht hätte übergehen dürfen. Sie meinen ferner, der Bodenbelag entspreche durchaus der DIN 7926. Diese sei von der Kammer falsch angewendet worden. Maßgeblich sei hier der Abstand von Treppenstufe zu Treppenstufe. Auf der Grundlage der Annahme, dass sich der Unfall so wie vorgetragen nicht ereignet haben könne, greifen sie ferner die Beweiswürdigung der Kammer an. Auch sei das Verschulden der Mutter nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Die Beklagte und die beiden Streithelfer beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Nachdem der Senat auf die – nach seiner Ansicht – Unzulässigkeit des Teilgrund-Urteils hingewiesen hat (S. 2 des Protokolls vom 23.03.00), stellt er ferner den oben wiedergegebenen Feststellungsantrag. Er tritt den von der Beklagten und den Streithelfern geäußerten Ansichten entgegen und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen auch die Zurückweisung des Feststellungsantrages.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelfer der Beklagten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst eingereichten Anlagen Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 28.7.1999 (Bl. 278 ff. d.A.).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Kammer durfte zwar nicht über den Leistungsantrag im Wege, des Teil-Grund-Urteils entscheiden und zugleich den Feststellungsantrag unbeschieden lassen. Ein Teil-Urteil zum Grund ist immer dann unzulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107, 242, 244; NJW 1991, 2699; NJW 1992, 511; NJW 1992, 2081; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rn. 7 m.w.N.). Die Entscheidung des Reststreits darf nicht eine Vorfrage für den erledigten Teilstreit umfassen. Das ist aber gerade hier der Fall. Der Feststellungsantrag, über den wesensgemäß keine Grundentscheidung ergehen konnte, setzt zwingend eine Ersatzpflicht der Beklagten voraus, wie die Kammer sie für den Leistungsantrag angenommen hat. Es ist aber zumindest theoretisch denkbar, dass die Kammer im weiteren Prozessverlauf die Frage des Haftungsgrundes anders beurteilt als im nunmehr erlassenen Teil-Grund-Urteil. Die Kammer hätte also über den Feststellungsantrag insgesamt entscheiden müssen oder, wenn sie sich dazu nicht in der Lage sah, vom Erlass eines Teilurteils zum Grund Abstand nehmen müssen.

Gleichwohl führt dies nicht zur Aufhebung und Zurückweisung. Der Senat ist nicht gehindert, den Mangel, der ausschließlich in der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen liegt, dadurch zu beheben, dass er über den in erster Instanz noch anhängigen Feststellungsantrag selbst entscheidet. Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind nach § 537 ZPO alle Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, auch wenn über diese Streitpunkte im ersten Rechtszug nicht entschieden worden ist. Dies betrifft zwar grundsätzlich nur zu- oder aberkannte Ansprüche, nicht hingegen solche, die nach zulässigem Teilurteil noch in erster Instanz anhängig sind. Nach unzulässigem Teilurteil, wie es hier vorliegt, darf das Berufungsgericht aber über den Anspruchsrest, über den das erstinstanzliche Gericht nicht entscheiden wollte, mitbefinden (vgl. BGH NJW 1960, 339; WM 1994, 865,868; LM Nr. 14 zu § 16 UWG; Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 537 Rn. 9). Im übrigen haben alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2000 gegen diese Verfahrensweise ausdrücklich keine Bedenken erhoben.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

a) Die Kammer hat Umfang und Grenzen der der Beklagten nach § 823 BGB obliegenden Verkehrssicherungspflichten richtig bestimmt und zu Recht eine objektive Pflichtverletzung dadurch angenommen, dass der Untergrund der Wendelrutsche im hier fraglichen Bereich um die Wendeltreppe aus Steinplatten bestand. Nach der grundlegenden (und einen bemerkenswert ähnlichen Fall betreffenden) Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.3.1988 (BGH NJW 1988, 2667 ff.), der der Senat sich in jeder Hinsicht anschließt, gilt, dass ein Spielplatz möglichst gefahrlos zu gestalten ist, dass das einzuhaltende Ausmaß der Sicherheit sich an dem Alter der jüngsten Kinder auszurichten hat, die für die Benutzung in Frage kommen, dass die Anforderungen an die Sicherheit der Spielgeräte grundsätzlich besonders streng sind und dass Eltern grundsätzlich uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, dass sich die Kinder gefahrlos der Spielgeräte bedienen dürfen.

Diese Maßstäbe sind nicht dadurch zu relativieren, dass die hier streitige Wendelrutsche für Kleinkinder unter drei Jahren nicht geeignet sein mag. Das Kriterium des Bundesgerichtshofs: „die für die Benutzung in Frage kommen“ stellt nicht auf die objektive Eignung des Gerätes für eine bestimm te Altersklasse ab, sondern einzig auf die Freigabe zur Benutzung, wie sich aus den weiteren Ausführungen des BGH ergibt (S. 2667 unten, 2668 oben). Bei einem öffentlichen Spielplatz, der grundsätzlich Kindern aller Altersstufen offen steht, ist mit der Benutzung auch solcher Geräte durch Kleinkinder zu rechnen, die sie eigentlich überfordern. Auf etwaige nach außen nicht erkennbare Erwartungen der Beklagten kommt es hier nicht an (vgl. BGH aa0, S. 2668). Auch reicht die bloße von der Beschaffenheit des Geräts ausgehende Hemmungswirkung, die hier in der erschwerten Besteigbarkeit der Treppe mit ihren ungewöhnlich hohen Stufen liegen mag, gerade nicht aus. Der gegebene Fall zeigt, dass zumindest nicht jedes Kleinkind sich dadurch entscheidend abschrecken lässt.

Keinesfalls kann sich die Beklagte darauf zurückziehen, Kleinkinder bedürften grundsätzlich umfassender Betreuung durch die Aufsichtspflichtigen, so dass Kleinkinder bei der Frage des zu beachtenden Sorgfaltsmaßstabes nicht zu berücksichtigen seien. Einen Grundsatz, wonach Kleinkinder grundsätzlich niemals -und sei es auch nur für einen ganz kurzen Moment – ohne Aufsicht sein dürfen, gibt es nicht. Das Maß der Aufsichtspflicht hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere dem Entwicklungsstand des Kindes, der Umgebung und hier insbesondere den konkret drohenden Gefahren. Spielplätze sind aber gerade Orte, an denen selbst kleinste Kinder jedenfalls für kurze Zeiträume auch unbeobachtet bleiben dürfen, sofern sie sich nicht in einer konkret gefährlichen Situation befinden, wie etwa in unmittelbarer Nähe einer schwingenden Schaukel. Soweit die Beklagte auf Entscheidungen verweist, in denen von einer umfassenden Aufsichtspflicht ausgegangen wurde, waren die zugrunde liegenden Fälle nicht mit der Situation auf einem Spielplatz vergleichbar, sondern betrafen örtliche Verhältnisse, die für Kinder prinzipiell sehr gefährlich waren, und wo mit Kleinkindern grundsätzlich nicht zu rechnen war (vgl. BGH VersR 1992, 844 f. (Pferdegehege), BGH NJW 1994, 3348 f.(fremder Garten mit Zierteich)). Auf einem Spielplatz muss dagegen grundsätzlich auch mit sehr kleinen Kindern gerechnet werden – sie sind schließlich auch für diese Kinder geschaffen und bestimmt -, und es muss auch damit gerechnet werden, dass kleine Kinder sich von Spielgeräten anlocken lassen, denen sie nach ihrem Entwicklungsstand noch nicht gewachsen sind.

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Unbeachtlich und absolut untauglich ist auch der Einwand der Streithelferin zu 2), Kinder müssten und wollten mit gewissen Gefahrensituationen konfrontiert werden, und sie müssten auch kleinere Verletzungen in Kauf nehmen. Hier geht es nicht um kleinere überschaubare und kalkulierbare Risiken, sondern um Gefahren, die schwerste, lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen können.

b) Ein Steinboden stellt unter einem Spielgerät, bei dem Kinder Gefahr laufen, aus größerer Höhe abzustürzen, grundsätzlich eine nicht hinnehmbare Gefahrenquelle dar. Die Forderung nach einem geeigneten Bodenbelag ist damit als elementare Sicherheitsforderung anzusehen (BGH NJW 1988, 2667). Die zum Unfallzeitpunkt noch gültige, die Anforderungen an Kinderspielgeräte regelnde DIN 7926 – die inzwischen deutlich verschärft wurde – geht davon aus, dass die Bodenart Stein/Beton bei einer freien Fallhöhe von mehr 1000 mm unzulässig ist (vgl. Ziffer 4.3.6. der DIN und die dazugehörige Tabelle 1). Diese Höhe ist maßgeblich. DIN-Normen spiegeln den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wieder und sind somit zur Bestimmung des nach er Verkehrsauffassung zur Sicherheit gebotenen in besonderer Weise geeignet (BGH NJW 1980, 1219, 1221; VersR 1987, 891). Es gibt keinen Grund, dieses Maß als übertrieben anzusehen und geringere Sicherheitsanforderungen für ausreichend zu erachten. Jedenfalls ab einer möglichen Fallhöhe von einem Meter bedeutet die Verwendung von Steinplatten als Untergrund eines Spielgerätes damit eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Da diese Fallhöhe, wie nachfolgend zu zeigen ist, hier überschritten wird, hätte die Beklagte zwingend einen anderen Untergrund, etwa Sand oder zumindest Fallschutzplatten (wie im Bereich des Rutschenauslaufs) aufbringen müssen.

aa) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Vorschriften der DIN 7926 beachtet zu haben. Zwar gilt, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger regelmäßig seinen Pflichten genügt, wenn er die Vorschriften einer DIN-Norm beachtet, jedenfalls aber nicht schuldhaft handelt (BGH NJW 1971, 1882). Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die DIN 7926 den hier gegebenen Fall einer Wendeltreppe als Bestandteil eines Kutschenturms exakt erfasst, oder ob eine sinngemäße Übertragung auf die Besonderheiten dieses Gerätes zu erfolgen hat. Eine solche sinngemäße Übertragung müsste sich jedenfalls an den oben dargestellten höchstrichterlichen Grundsätzen orientieren und dürfte nicht zu einer die Sicherheitsstandards zu Lasten der gefährdeten Kinder verschiebenden Sicht der Dinge führen. In keinem Falle genügte der Untergrund unter der Wendelrutsche den Anforderungen.

Die DIN 7926 Teil 1 sieht in Tabelle 1 Stein oder Beton als zulässige Bodenart nur vor bei einer freien Fallhöhe bis zu 1000 mm. Der Begriff der freien Fallhöhe ist in Ziffer 2.5. definiert als lotrechter Abstand zwischen einer zum Spielen vorgesehenen ersteigbaren Stelle eines Spielgerätes und einer darunter liegenden Fläche oder einen darunter liegenden Geräteteil. Das bedeutet nicht mehr, als dass der Abstand von dem Punkt, von dem der Körper stürzt, bis zu dem Punkt, auf dem er liegen bleibt, lotrecht zur Erde zu bestimmen ist. Es bedeutet nicht, wie Beklagte und Streithelfer meinen, dass der Sturz selbst lotrecht erfolgen muss, und dass eine Berührung mit irgendwelchen anderen Körpern, insbesondere Geräteteilen, ausgeschlossen ist. Bei einer Wendeltreppe muss nach Sinn und Zweck der Definition davon ausgegangen werden, dass die Höhe von der Stufe maßgebend ist, von der ein Körper stürzen kann, ohne durch Treppenstufen oder andere Teile des Gerätes aufgehalten oder jedenfalls nennenswert gebremst zu werden. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, bei einer Wendeltreppe käme als freie Fallhöhe nur der Abstand zwischen zwei Treppenstufen in Betracht. Solange eine Treppenstufe nicht geeignet ist, den Sturz eines Körpers mindestens deutlich zu bremsen, ist sie für die Bestimmung der Fallhöhe nicht maßgeblich. Dies folgt schon daraus, dass der Sturz von einer – zumal steilen – Treppe nicht minder folgenschwer und gefährlich ist wie der freie Fall. Dem widersprechen auch die von der Beklagten und den Streithelfern eingereichten Fachbeiträge bzw. Beiblätter oder Erläuterungen zur DIN 7926 nicht. Weder sind pyramidenähnlich aufgebaute Klettergeräte (vgl. etwa Abb. 3 des Beiblatts zur DIN 7926, Bl. 497 d.A.) mit einer steilen Wendeltreppe vergleichbar noch gilt dies für podestartige Spielgeräte wie die in der von der Info-Spiel e.V. herausgegebenen Informationsschrift abgebildeten Geräte (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.2.2000, B1. 453 ff.). Im Gegenteil ist den letztgenannten Beispielen sogar zu entnehmen, dass die Fallhöhe bei podestartigen Geräten gerade nur von Podest zu Podest, nicht aber von Treppenstufe zu Treppenstufe zu ermitteln (vgl. S. 35 unten der genannten Informationsschrift) und bei steilen treppenartigen Klettergeräten (S. 36 oben der genannten Informationsschrift, Blatt 456 d.A.) die gesamte Höhe des Gerätes maßgeblich sein soll. Dass anerkannte Fachleute bei einer steilen Treppe tatsächlich die freie Fallhöhe nur von Treppenstufe zu Treppenstufe ermitteln, ist weder der DIN selbst noch irgendeiner von den Prozessbeteiligten vorgelegten Fachschrift zu entnehmen. Das bedeutet, dass für eine scharf gewendelte, steile Treppe, dass für die Bestimmung der Fallhöhe, die Höhe der Treppenstufe maßgeblich ist, von der aus ein Körper zu Boden fallen kann, ohne zumindest maßgeblich abgebremst zu werden. Es ist nicht entscheidend, ob der Körper zuvor andere Treppenstufen im Fallen berührt. Erst recht ist nicht maßgeblich, ob der Sturz senkrecht zur Treppenstufe rückwärts erfolgt. Auch dann, wenn ein Sturz eine schräg rückwärts zur Treppenstufe verlaufende Richtung nehmen muss, bis der Fallende auf den Boden aufschlägt, ein solcher Sturz aber durch die Konstruktion der Treppe möglich ist, gilt die Obergrenze von einem Meter.

bb) Dass von der Wendelrutsche ein derartiger, ganz oder nahezu ungebremster Sturz aus mehr als ein Meter Höhe möglich war, steht zur Überzeugung des Senats auch ohne weitere Beweisaufnahme fest. Es ergibt sich aus den von den Parteien eingereichten Lichtbildern ein derart verlässlicher Eindruck vom Zustand und von den Abmessungen des Spielgerätes, dass der Senat sich in der Lage sieht, auch ohne eigene Inaugenscheinnahme und erst recht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens diese Frage beantworten zu können. So geben etwa die im DEKRA-Gutachten enthaltenen Lichtbilder (Blatt 25 ff. d.A.) zum einen den fraglichen Einstiegsbereich der Wendeltreppe klar und anschaulich wieder, zum anderen geben sie einen verlässlichen Eindruck von der Anordnung der Stufen aus der Draufsicht. Danach hat der Senat keinen Zweifel, dass ein Sturz zumindest von der fünften oder sechsten Stufe, wahrscheinlich – ohne dass es darauf noch besonders ankäme – aber auch darüber hinaus, in der Weise möglich ist, dass ein Kleinkind ganz oder nahezu ungebremst kopfüber zu Boden stürzt. Dies gilt insbesondere, wenn es sich, wie es Kleinkinder häufig tun, am Mittelpfosten orientieren und etwas schräg versetzt zur Linie der Treppenstufen rückwärts stürzen sollte. Dass hierbei im Sturz möglicherweise untere Treppenstufen berührt werden, ist – wie dargestellt – nicht von Bedeutung. Unstreitig ist, dass schon ab der fünften Treppenstufe die Höhe über dem Erdboden mehr als einen Meter beträgt (nämlich 103 cm). Die Zeugenaussage M. und die Aussage der Mutter, die insoweit übereinstimmend bekundet haben, der Kläger sei mindestens von der fünften Stufe zu Boden gestürzt, ohne dass der Fall durch Treppenstufen oder gar das Geländer nennenswert gebremst worden sei, stimmen mit dieser Annahme des Senats vollständig überein.

cc) Diese objektive Pflichtverletzung ist der Beklagten und nicht etwa einem der Streitverkündeten anzulasten. Sie hat das Gerät selbst oder durch einen weiteren Dritten aufgestellt, jedenfalls die Verantwortung für den Untergrund selbst getragen. Die Streithelfer hatten damit nichts zu tun. Davon, dass insoweit die Streithelfer oder ein sonstiger Fachmann, auf dessen Rat sich die Beklagte hätte verlassen dürfen, eingeschaltet gewesen sei, kann keine Rede sein.

dd) Ob zu dieser objektiven Pflichtverletzung andere hinzukommen, insbesondere, wie der Kläger meint, die Wendelrutsche auch noch sonstige sicherheitstechnische Mängel aufwies, bedarf keiner Entscheidung.

c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Maßgebliche Vorschriften, auch DIN-Normen, musste sie kennen. Sollte sie ernstlich Zweifel über deren Auslegung und deren praktische Anwendbarkeit (etwa die Frage, von welcher Höhe Kinder fallen können) haben, musste sie notfalls sachverständigen Rat einholen. Allerdings hätte sie schon bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt auch ohne weiteren Rat zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Steinboden im Zusammenhang mit einem für Kinder recht attraktiven, aber erkennbar nicht ungefährlichen Spielgerät ungeeignet war. Dass im Zweifel die Alternative zu wählen war, die die größere Sicherheit bot, musste sie ebenfalls erkennen und berücksichtigen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte entsprechende warnende Hinweise erhalten und sich ohne plausiblen Grund über sie hinweg gesetzt hatte. So hatte schon der Fundamentplan des Herstellers einen Untergrund aus mindestens 40 cm Sand vorgesehen. Auch die Streithelferin zu 2) hatte später einen anderen Untergrund zumindest empfohlen, wobei der Grund für diese Empfehlung nicht erheblich ist. Auch dieser Hinweis entfaltete jedenfalls (erneut) warnende Wirkung und hätte die Beklagte veranlassen müssen, sich damit, auseinander zu setzen und die Sicherheit zu prüfen. Einen vernünftigen Grund, diesen Hinweis der Streithelferin zu 2)-für unzutreffend oder für völlig überzogen zu halten, gab es nicht. Das Argument, man habe davon abgesehen, den Boden auszutauschen, weil 14 Monate lang alles gut gegangen sei, entlastet die Beklagte jedenfalls nicht. Dass eine potentielle Gefahr sich über einen gewissen Zeitraum nicht verwirklicht, bedeutet nicht, dass die Gefahr nicht besteht.

d) Zur Überzeugung des Senats steht ferner fest, dass der Kläger durch die objektive und schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu Schaden gekommen ist. Dass der Kläger mindestens von der fünften Stufe der Wendeltreppe abstürzte und sich beim Aufschlagen auf den Boden schwere Kopfverletzungen zuzog, steht aufgrund der Aussagen der Zeuginnen M. und de F. (insoweit nur zum Unfallort und der Verletzung des Klägers) sowie der Aussage der Mutter des Klägers im Rahmen ihrer Anhörung vor der Kammer fest. Die Aussage der Zeugin M., wonach der Kläger vor seinem Sturz mindestens die fünfte Stufe erreicht hatte, ist eindeutig. Dass die Zeugin sich vorsichtig ausdrückte („es mag die fünfte oder sechste Stufe gewesen sein“) spricht für die Zuverlässigkeit der Zeugin. Die Formulierung steht im Zusammenhang mit der sicher erinnerten Tatsache, dass der Kläger in Höhe des „ersten Knicks abrutschte. Der Senat hält es auch ohne erneute Vernehmung der Zeugin für eindeutig, dass mit „Knick hier der erste Viertelkreis gemeint ist. Genau dies ist aber der Bereich der fünften bzw. sechsten Stufe. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin sich hier in Spekulationen ergeht oder eine bewusst zugunsten des Klägers gefärbte Aussage macht, gibt es nicht. Insbesondere gibt es keine Auffälligkeiten in den Aussagen der Zeugin und der Mutter des Klägers, die auf eine Absprache deuten würden. Auch die Beklagte und ihre Streithelfer tragen keine Gesichtspunkte vor, die die Glaubhaftigkeit der Aussage oder die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttern könnten. Die zum Kerngeschehen eher unergiebige Aussage der Zeugin de F. vermag jedenfalls das Randgeschehen in Einklang mit der Aussage der Zeugin M. und in Einklang mit der Darstellung der Mutter zu bestätigen und insoweit die Zeugenaussage M. weiter zu stützen. Auch ein Vergleich der in markanten Details voneinander abweichenden Darstellungen der Zeugin M. und der Mutter stützt eher die Annahme, dass der Sturz mindestens von der fünften Stufe aus erfolgte. So meinte die Mutter, den Kläger tatsächlich schon auf der siebten oder achten Stufe gesehen zu haben, was der Senat nicht ausschließen möchte. Die von ihr bekundete Tatsache, dass der Kläger „noch auf eine oder zwei Stufen gefallen“ sei, passt zu der Annahme, dass der Kläger tatsächlich noch höher gestiegen sein könnte, als die Zeugin M. meinte. Wenn die Zeugin M. demgegenüber einen Sturz bekundet, der ohne weitere Berührung der Treppe unmittelbar zum Aufschlagen auf den Boden führte, so sieht der Senat hierin keinen wirklichen Widerspruch zur Darstellung der Mutter. Dass derartige Details eines sich in Sekundenbruchteilen abspielenden Geschehens von mehreren Zeugen unterschiedlich erinnert werden, ist nicht ungewöhnlich. Beiden Aussagen gemeinsam ist der rechtlich allein relevante Umstand, dass der Kläger aus einer bestimmten Mindesthöhe praktisch ungebremst zu Boden fiel. Ob er im Fallen ein oder zwei Treppenstufen berührte, ist, wie oben dargelegt, nicht von entscheidender Bedeutung. Die beiden Zeuginnen sind ebenso wie die Mutter des Klägers intensiv von der Kammer und den Prozessvertretern der Parteien befragt worden. Diese Vernehmung bzw. Anhörung war ersichtlich erschöpfend. Von einer erneuten Anhörung der Zeuginnen oder der Mutter des Klägers sind weitere Klärungen nicht zu erwarten. Anlass, diese Personen erneut zu hören oder sich auch nur einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen, sieht der Senat nicht.

Dass der Kläger durch den Sturz erhebliche Verletzungen davon getragen hat und somit grundsätzlich ein Schaden eingetreten ist, steht ebenfalls fest. Die Beklagte hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger sich die von ihm behaupteten Verletzungen auf dem Spielplatz zugezogen habe. Sie hat ferner die einzelnen mittelbaren Folgen der Kopfverletzung und deren Ursächlichkeit bestritten. Dass der Kläger überhaupt keine Verletzungen erlitten habe, behauptet aber selbst die Beklagte, die ansonsten praktisch nichts unbestritten lässt, nicht. Angesichts der eingereichten Krankenberichte, die als solche nicht substantiiert angegriffen worden sind, und auf der Grundlage, dass ein Sturz des Klägers von der Wendelrutsche aus mehr als einem Meter Höhe feststeht, unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kläger sich jedenfalls die unmittelbaren Folgen wie das Schädel-Hirn-Trauma und die Felsenbeinfraktur durch den Sturz zugezogen hat. Auf den genauen Umfang der erlittenen Verletzungen kommt es an dieser Stelle nicht an. Entsprechende Feststellungen wird die Kammer im Höheverfahren zu treffen haben. Für den Erlass eines Grundurteils genügt die Feststellung, dass ein Schmerzensgeldanspruch überhaupt in Betracht kommt. Das ist der Fall.

e) Ob ein in unzureichender Beaufsichtigung des Klägers zu sehendes Verschulden der Mutter zu der Schadensentstehung beigetragen hat, insbesondere der Sturz selbst hätte verhindert werden können, bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiges Verschulden der Mutter wäre dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen. Eine Zurechnung über § 278 BGB die zur Anwendung von § 254 BGB führen könnte -scheitert daran, dass zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis, hier etwa in Form einer wie auch immer gearteten Sonderverbindung durch die Benutzung des Spielplatzes, besteht (vgl. BGH NJW1988, 2667, 2668). Auch eine Minderung des Anspruchs des Klägers aus dem Gesichtspunkt des gestörten Innenausgleichs kommt nicht in Betracht. Insoweit schließt sich der Senat vollumfänglich der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung an (grundlegend BGH NJW 1988, 2667 ff.). Es kann nicht sein, dass ein Kind zugunsten des Schädigers nur teilweise entschädigt wird, weil für die Eltern ein milderer Haftungsmaßstab (§ 1664 BGB) gilt, diese deshalb gegenüber dem Kind nicht haften und deshalb der Schädiger an einem anteiligen Rückgriff gehindert ist. In solchen Fällen ist es vielmehr durchaus billig, den Dritten mit dem ganzen Schaden zu belasten.

3. Der in erster Instanz unbeschieden gebliebene Feststellungsantrag ist nach dem zu 2. Gesagten ebenfalls zulässig und begründet. Das beim Kläger diagnostizierte Schädel-Hirn-Trauma 2.Grades und die Felsenbeinfraktur reichen angesichts der Schwere dieser Verletzungen und der dem Senat aufgrund einer Vielzahl zu entscheidender vergleichbarer Fälle für sich schon aus, um eine für ein Feststellungsurteil hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger materieller und immaterieller Schäden anzunehmen. Sollte sich im Rahmen der noch durchzuführenden Beweisaufnahme herausstellen, dass die vom Kläger sehr substantiiert vorgetragenen weiteren Folgen wie Verlust der Hörfähigkeit auf einem Ohr und Verlust des Gleichgewichtssinns auf den Sturz zurückzuführen sind, liegt die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden ohnehin auf der Hand. Nach den bislang vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen spricht dafür aber weit Überwiegendes. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit künftigen Schadens kann und muss dies mit berücksichtigt werden.

4. Die Kostenentscheidung war hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten dem Schlussurteil vorzubehalten. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten folgt die Entscheidung aus §§ 97, 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Streitwert und Beschwer für die Beklagte und die Streithelferinnen: 250.000,00 DM.

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