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Kinderzuschlag für Geringverdiener – Wann hab ich Anspruch?

Reicht das Einkommen einer Familie nicht aus kann ein Kindergeldzuschlag (KiZ) beantragt werden

In Deutschland gibt es verschiedene staatliche Leistungen, die Familien unterstützen sollen. Eine dieser Leistungen ist der Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag ist ein finanzieller Zuschuss, der Familien mit geringem Einkommen zusteht. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, wie hoch er ausfällt und welche die Voraussetzungen für den Zuschlag sind.

Leistung für Familien mit kleinem Einkommen

Kinder sind für die meisten Menschen auf diesem Planeten das größte Geschenk, welches das Leben zu bieten hat. Nur zu gern wird dabei jedoch der Umstand vergessen, dass dieses Geschenk im Verlauf seines Lebens bei den Eltern sehr viele Kosten verursacht. Sei es das Essen oder auch die Bekleidung bis hin zum Spielzeug oder auch die Schulsachen. Es steht völlig außer Frage, dass Kinder durchaus sehr teuer sind. Die gute Nachricht jedoch lautet, dass der deutsche Staat die Eltern bei diesen Kosten nicht gänzlich alleine lässt. Das Kindergeld ist durchaus eine wichtige finanzielle Unterstützung und gerade für diejenigen Eltern, die als sogenannte Geringverdiener gelten, gibt es zusätzlich zu dem Kindergeld auch noch einen Aufschlag auf monatlicher Basis.

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Anspruch für Geringverdiener

Es gibt eine wahre Vielzahl von Menschen, die einen Anspruch auf den Kinderzuschlag hätten. Fakt ist jedoch, dass lediglich ein Drittel der Anspruchsinhaber den entsprechenden Antrag auch tatsächlich stellen. Dies betrifft in erster Linie Geringverdiener. Der Grund dafür, dass lediglich ein Drittel der Anspruchsinhaber den Antrag stellen, mag in der Unwissenheit im Zusammenhang mit den Formalien liegen, welche für den Kinderzuschlag erforderlich sind.

Welche Personen haben einen entsprechenden Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Der Sinn des Kinderzuschlages liegt darin, dass der Staat verhindern möchte, dass Geringverdiener-Familien vorschnell und unüberlegt in die Zwangslage kommen, einen Antrag auf das ALG II (Arbeitslosengeld II) zu stellen. Hierbei ist es auch wichtig zu wissen, dass Bezieher des ALG II keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Die rechtliche Grundlage für den Kinderzuschlag stellt der § 6a BKGG dar, da die Familienkasse den Kinderzuschlag als reine Kindergeldergänzung zahlt. Der Anspruch an den Kinderzuschlag ist dabei an fünf wesentliche Grundvoraussetzungen geknüpft.

Die fünf Voraussetzungen für den Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG sind

  • das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht und ist noch ledig
  • das Kind lebt im gleichen Haushalt wie die Eltern
  • die Eltern verdienen mindestens 900 Euro
  • Alleinerziehende verdienen mindestens 600 Euro
  • die Eltern können mit dem Einkommen (Kinder- sowie Wohngeld plus dem Kinderzuschlag) tatsächlich den Familienbedarf decken
  • es wird kein ALG II bezogen

Das Mindesteinkommen

Kindergeldzuschlag für Geringverdiener
Reicht das Einkommen für die Familie nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Kinderzuschlag (KiZ), auch Kindergeldzuschlag genannt, beantragt werden. Erfahren Sie mit dem kiz-lotse der Bundesagentur für Arbeit ob ein Anspruch besteht. (Symbolfoto: Stefan Weis/Shutterstock.com)

Damit ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht ist es zwingend erforderlich, dass Elternpaare ihr entsprechendes Einkommen auch tatsächlich selbst verdienen. Für Paare gilt dabei die Grenze für das Mindesteinkommen bei 900 Euro monatlich, während Alleinerziehende eine Grenze für das Mindesteinkommen von 600 Euro monatlich haben. Es ist dementsprechend auch nicht ausreichend, dass das Einkommen aus einem sogenannten Minijob heraus generiert wird. Zu dem Einkommen wird dabei der Bruttoverdienst ohne Steuern oder Abgaben sowie das ALG I bzw. das Krankengeld gezählt.

Wohngeld sowie Kindergeld werden ausdrücklich nicht zu dem Mindesteinkommen gerechnet!

Der Antrag auf den Kinderzuschlag wird an die Familienkasse der jeweiligen Arbeitsagentur gerichtet. Hierfür ist es erforderlich, dass Einkommensnachweise für den Zeitraum der vergangenen sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Antragsstellung bei dem entsprechenden Amt vorgelegt werden. Aus den Einkommensnachweisen wird dann das sogenannte Monatsdurchschnittseinkommen gem. § 6a Absatz 8 Satz 1 BKGG ermittelt.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag je vorhandenem Kind?

Mit dem 01.01.2022 wurde eine Anpassung des Kinderzuschlages pro Monat vorgenommen. Der aktuelle Höchstsatz liegt bei 209 Euro je Kind monatlich. Dieser Höchstsatz geht jedoch von dem sogenannten sachlichen Existenzminimum des Kindes pro Kalenderjahr aus. Mit dem Jahr 2022 wurde das sachliche Existenzminimum eines Kindes pro Kalenderjahr mit 5.460 Euro beziffert. Auf monatlicher Basis beträgt dieser Betrag 455 Euro. Im Zuge der Berechnung des Höchstsatzes werden allerdings 219 Euro Kindergeld monatlich sowie 27 Euro monatlich als Anteil für die Teilhabe bzw. Bildung des Kindes in Abzug gebracht. Auf diese Weise errechnet sich letztlich der Höchstsatz von 209 Euro.

Es ist durchaus denkbar, dass die Familienkasse einen geringeren Betrag auszahlt. Die Höhe des Satzes ist abhängig von dem Einkommen der Eltern bzw. der alleinerziehenden Person sowie dem damit verbundenen Elterngesamtbedarf. Mit dem 01.07.2022 erfolgt nochmals eine Anpassung bzw. Erhöhung des Satzes in Höhe von 20 Euro gem. § 6a Abs. 2 BKGG.

Die Bedeutung von dem Familienbedarf

Sollte das Einkommen der Eltern bzw. das Wohn- sowie Kindergeld nicht dazu ausreichen, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, so bestehen sehr gute Aussichten auf einen Erfolg des Antrags auf den Kinderzuschlag. Sollten die Einkünfte sowie auch der Kinderzuschlag nicht ausreichend sein, um den vorhandenen Familienbedarf praktisch zu decken, so steht immer noch die Grundsicherung zur Verfügung. Die entsprechenden Informationen diesbezüglich gibt es bei jedem Jobcenter. Im Endeffekt wird im Zusammenhang mit dem Kinderzuschlag der Familienbedarf ermittelt, wobei sowohl der Regelbedarf von den Kindern als auch der Regelbedarf von den Eltern berücksichtigt werden.

Für schwangere Frauen sowie auch Alleinerziehende gibt es einen sogenannten Mehrbedarf, welcher dem Regelbedarf hinzugerechnet wird. Hierbei erfolgt auch eine Berücksichtigung der Wohnkosten.

Der Familienbedarf kann durchaus mit demjenigen Betrag verglichen werden, welcher den Eltern auf der Basis der tatsächlichen Zahlen zur Verfügung steht. Als Ausgangsbasis dient dabei das Bruttoeinkommen, von dem dann die Lohnsteuer sowie die Beiträge für Krankenversicherungen sowie dem Erwerbstätigenfreibetrag in Abzug gebracht werden. Auch das Kindergeld sowie ein etwaiges Wohngeld nebst dem Kinderzuschlag werden in Abzug gebracht. Es ist durchaus möglich, mit dem Höchstsatz des Kinderzuschlages einen Familienbedarf in Höhe von 2.178 Euro abzudecken. Hierbei handelt es sich um den Regelbedarf für die Eltern sowie der Kinder zzgl. Wohnkosten. In diesem Beispiel hätte die Familie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag und nicht einen Anspruch auf die Grundsicherung.

Der sogenannte geminderte Kinderzuschlag

Sollte das Einkommen der Eltern oberhalb des Gesamtbedarfs angesiedelt sein, so nimmt die Familienkasse eine Minderung von dem Kinderzuschlag vor. Derjenige Anteil des Einkommens, welcher den Gesamtbedarf übersteigt, wird zu einem Satz von 45 Prozent gem. § 6a Abs. 6 BKGG auf den Kinderzuschlag angerechnet. Hierbei ist es unerheblich, ob das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftet wird.

Wie erfolgt der Antrag auf den Kinderzuschlag

Ein Antrag auf den Kinderzuschlag muss in schriftlicher Form eingereicht werden. Bei der Familienkasse gibt es diesbezüglich vorgefertigte Formulare, die auch im Internet auf den Webseiten der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Arbeitsagentur zu finden sind. Diese Anträge können einfach heruntergeladen, ausgedruckt und ausgefüllt werden. Es ist jedoch auch durchaus möglich, den Antrag rein digital auf dem Onlineweg mithilfe des Tools „KiZ-Lotse“ abzusenden. Der Gesetzgeber schreibt jedoch vor, dass der Antrag von dem Antragssteller eigenhändig unterschrieben wird. Sollte kein Drucker in dem Haushalt vorhanden sein, ist es möglich, dass die Familienkasse den entsprechenden Antrag in dem Amt ausdruckt und den ausgedruckten Antrag an den Antragssteller per Post übermittelt.

Wurde der Antrag letztlich genehmigt erfolgt eine Auszahlung des Kinderzuschlages gemeinschaftlich mit dem Kindergeld. Für gewöhnlich ist diejenige Person, an welche das Kindergeld überwiesen wird, auch der Empfänger des Kinderzuschlages. In Sonderfällen kann jedoch durchaus auch von dieser Regelung abgewichen werden.

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