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Kindesmutter – Sorgerechtentziehung


Sorgerecht

Zusammenfassung:

Wann kann einer Kindesmutter das Sorgerecht entzogen werden? Welche Maßnahmen müssen vor einer Sorgerechtsentziehung gescheitert sein, um diese drastische Maßnahme durchführen zu lassen? Welche Maßstäbe sind in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung anzusetzen? Mit diesen und weiteren Fragen des Sorgerechtes setzt sich das Oberlandesgericht Hamm im anliegenden Beschluss auseinander.


Oberlandesgericht Hamm

Az: 8 UF 156/14

Beschluss vom 09.03.2015


Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 27.06.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.


Gründe

I.

Die am 11.02.1988 geborene Kindesmutter besuchte die Hauptschule bis zur 7. Klasse und verließ diese ohne Abschluss. Sie hat keinen Beruf erlernt und ist derzeit nicht erwerbstätig. Die Kindesmutter hat gesundheitliche Probleme mit einem Knie, die derzeit medikamentös und mit Akupunktur behandelt werden. Sie leidet außerdem unter Rheuma.

Der am 17.07.1986 geborene Kindesvater hat eine Lernschwäche und verließ die Förderschule für Lernbehinderte nach der 7. Klasse ohne Abschluss. Er arbeitete seit 2003 in den X Werkstätten H als Schreiner und bezog Leistungen nach dem SGB XII. Nach vier Knieoperationen wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Derzeit ist der Kindesvater arbeitslos.

Die Beziehung zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater begann Anfang 2007. Die Kindeseltern heirateten am 21.08.2007. Aus ihrer Ehe gingen der am 03.04.2008 geborene M und der am 13.11.2009 geborene K U hervor. Einen gemeinsamen Haushalt führten die Kindeseltern nie zusammen. Vielmehr lebte der Kindesvater im Haushalt seiner Eltern und besuchte in seiner Freizeit die Kindesmutter und die Kinder.

Die Kindeseltern trennten sich erstmals kurz nach der Eheschließung wieder, kamen dann aber noch im Oktober 2007 wieder zusammen. Im September/Oktober 2009 reichten die Kindeseltern beim Amtsgericht Gronau wechselseitige Scheidungsanträge ein (14 F 141/09). Am 19.01.2011 teilten die Kindeseltern bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht mit, dass sie nicht mehr geschieden werden wollten, und nahmen die Scheidungsanträge zurück. Die Kindeseltern trennten sich im März 2012 erneut. Am 28.02.2013 leitete die Kindesmutter ein weiteres Scheidungsverfahren beim Amtsgericht Gronau ein (15 F 21/13). Der Kindesvater stellte ebenfalls Scheidungsantrag. Ende 2013 kam es noch zu einem weiteren Versöhnungsversuch, der letztendlich scheiterte. Die Ehe der Kindeseltern wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 30.07.2014, rechtskräftig hinsichtlich der Ehescheidung seit demselben Tage, geschieden.

Die Kindesmutter hat noch zwei weitere Kinder. Der älteste Sohn, der am 09.03.2005 geborene N, entstammt der Beziehung zu dem am 05.02.1980 geborenen G. Aufgrund der Minderjährigkeit der Kindesmutter bestand zunächst eine Amtsvormundschaft des Jugendamtes (13 VII M 720 AG Gronau), im weiteren Verlauf wurde dann die Mutter der Kindesmutter, Frau K, als Vormund eingesetzt. Die Partnerschaft zu Herrn G endete kurz nach der Geburt des Kindes. N wurde im Herbst 2005 für sechs Wochen aus dem Haushalt der Kindesmutter und der Großmutter herausgenommen, nachdem der damalige Partner der Kindesmutter (T) sowie die Kindesmutter – wie sich später herausstellte wahrheitswidrig – angegeben hatten, dass N in der Familie vor allem von der Großmutter, Frau K, misshandelt worden sei. Dieser Verdacht bestätigte sich durch die Untersuchungen und in der Pflegefamilie nicht. Es wurde eher eine überbehütende und verwöhnende Umgangsweise der Kindesmutter und der Großmutter mit N festgestellt. Die Kindesmutter und die Großmutter erklärten sich mit der Installation einer SPFH einverstanden. Das Jugendamt nahm den Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge zurück. Die sozialpädagogische Familienhilfe war vom 14.11.2005 bis 26.04.2006 tätig. Ab Volljährigkeit der Kindesmutter (11.02.2006) war diese allein sorgeberechtigt für N.

Aus der Beziehung zu dem am 06.10.1988 geborenen T hat die Kindesmutter ferner den am 21.08.2006 geborenen Sohn E . Die Beziehung wurde kurz nach der Geburt des Kindes beendet. Die Mutter der Kindesmutter, Frau K, beantragte am 06.09.2006, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N und E wegen Überlastung zu entziehen und auf sie zu übertragen (14 F 249/06 AG Gronau). Knapp 3 Wochen später nahm sie diesen Antrag zurück. Für E bestand zunächst aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsames Sorgerecht mit dem Kindesvater. Der Kindesmutter wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 25.10.2007 die elterliche Sorge für E übertragen (13 F 67/07).

Die Kindesmutter lebte mit N und E – auch nach der Eheschließung mit Herrn C2 – im Haushalt ihrer Mutter, aus dem sie im Jahr 2008 auszog. N blieb bei der Großmutter, Frau K, die dem Jugendamt am 12.02.2009 mitteilte, dass sie mit N nicht mehr zurecht komme. Er sei sehr unruhig, wehrig und stressig. Die Großmutter thematisierte auch Probleme der Kindesmutter mit der Hygiene und den Finanzen. N wechselte am 17.02.2009 in den Haushalt der Kindesmutter. Die Kinderschutzbeauftragte des Jugendamtes stellte keine akute Kindeswohlgefährdung, jedoch eine massive Überforderung der Kindesmutter mit der Betreuung und der Versorgung der Kinder fest. N zeigte ein auffälliges Verhalten und integrierte sich nur schlecht in die Familie. Daher wurde ab dem 15.04.2009 erneut eine sozialpädagogische Familienhilfe eingesetzt.

Das Jugendamt leitete am 24.02.2010 beim Amtsgericht Gronau ein Verfahren gem. § 1666 BGB gegen die Kindeseltern ein (14 F 39/10) und führte aus, dass insbesondere seit der Geburt von K U die Situation für die Kinder grenzwertig sei. Die Kindeseltern seien – trotz täglichen Einsatzes der Familienhilfe, Kindergarten- sowie Tagesmutterbetreuung von M bis 17.00 Uhr – überfordert und unzuverlässig. Das Gewicht von K U sei rückläufig, er leide an einer Hypertonie der oberen Extremitäten und Ausschlag und habe wegen Untergewicht stationär ins Krankenhaus aufgenommen werden müssen. Der Kindergarten habe für N und E eine Vernachlässigung (Kinder verdreckt, kein Kleiderwechsel, oft keine wetterangemessene Bekleidung) angezeigt. Für N sei ein Antrag auf Aufnahme als Integrativkind im Kindergarten gestellt worden, die Kindeseltern unterstützten jedoch die Arbeit des Kindergartens nicht und die erforderliche logopädische Behandlung werde nicht ernstgenommen.

K U wurde nach seinem Krankenhausaufenthalt am 02.03.2010 durch das Jugendamt in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht, nachdem die sozialpädagogische Familienhilfe mitgeteilt hatte, dass eine Sicherstellung des Kindeswohls (insbesondere intensive Betreuung und Fütterung von K U) über ambulante Maßnahmen nicht möglich sei. Die Großeltern, C1 und S C2, beantragten, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K U zu übertragen. Der Kindesvater sprach sich für einen Wechsel von K U zu seinen Eltern aus und behauptete, dass dies der ausdrückliche Wunsch beider Elternteile sei. Nachdem die Kindesmutter durch die Inobhutnahme etwas Kraft geschöpft hatte und sich bemühte, Veränderungen innerhalb der Familie herbeizuführen, wurde die Inobhutnahme von K U am 18.05.2010 beendet und das Kind in den Haushalt der Kindesmutter zurückgeführt. Letztlich wurde das Verfahren 14 F 39/10 (AG Gronau) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Jugendamt leitete am 03.04.2013 beim Amtsgericht Gronau erneut mehrere Verfahren gem. § 1666 BGB ein. Das vorliegende Verfahren betrifft M und K U. Das Verfahren betreffend N wurde beim Amtsgericht Gronau unter dem Aktenzeichen 17 F 34/13 und das Verfahren betreffend E N unter dem Aktenzeichen 17 F 35/13 geführt.

Das Jugendamt hat ausgeführt, die weitere Zusammenarbeit mit der Familie sei sehr ambivalent verlaufen. Die Kindesmutter sei immer wieder an ihre Grenzen gekommen. Alle vier Kinder zeigten Auffälligkeiten und bräuchten eine intensive Förderung. Die Kindeseltern schafften es nicht, den Kindern „Inputs“ zu geben und diese angemessen zu fördern. Die Kindesmutter bemühe sich zwar im Umgang mit den Kindern, schaffe es aber meistens nicht, Grenzen und Regeln zu benennen und zu setzen. Der Kindesvater ziehe sich aus der Arbeit mit der sozialpädagogischen Familienhilfe heraus, nehme fast nie an den Gesprächen teil und gebe immer wieder an, dass ihm die Erziehung der Kinder zu anstrengend sei. Er übernehme immer weniger Verantwortung für die Kinder und finde keinen positiven Zugang zu diesen. Im November 2012 sei der Stundenumfang der sozialpädagogischen Familienhilfe – nach den ergänzenden Angaben des Jugendamts im Senatstermin zur Überprüfung einer Veränderung im Verhalten der Eltern – reduziert worden. Die familiäre Situation habe sich in den letzten Monaten gravierend verschlechtert. Die Kinder würden zwar bis in den Nachmittag durch Schule, Hort und Kita betreut. Der Kindesvater sei keine Unterstützung für die Kindesmutter. Anfang 2013 habe es durch alle Institutionen die Rückmeldung gegeben, dass die Kinder vermehrt ein auffälliges Verhalten zeigten und die Kindeseltern ihrer Elternverantwortung nicht nachkämen. Ohne die Unterstützung durch die sozialpädagogische Familienhilfe seien die Eltern nicht in der Lage, das Erlernte und Geprobte über einen längeren Zeitraum umzusetzen. Alle vier Kinder zeigten bereits erhebliche Entwicklungsdefizite. Die Beziehung der Kindesmutter zu ihren Schwiegereltern gestalte sich schwierig. Immer wieder gebe sie an, dass sie sich durch die Schwiegereltern enorm unter Druck gesetzt fühle und auch hier keine Grenzen ziehen könne.

M habe in der Kindertagesstätte St. N1 den Status eines Integrationskindes. Er zeige erhebliche Entwicklungsrückstände im sprachlichen und motorischen Bereich. In der Kita zeige er sich emotional sehr auffällig. Seit einiger Zeit komme es wieder vermehrt vor, dass M einkote und den Kot an die Wände schmiere. M sei sehr introvertiert.

K besuche ebenfalls die Kindertagesstätte St. N1. Er leide unter Schlafstörungen und zeige sich aggressiv. Er habe erhebliche Entwicklungsdefizite im sprachlichen und sozial-emotionalen Bereich. Es falle K sehr schwer, sich verbal zu äußern, und er reagiere dann häufig mit lautem Schreien. Da eine Frühförderung im elterlichen Haushalt nicht möglich gewesen sei, sei sie durch den X-hof in der Kita durchgeführt worden. Die Förderung sei jedoch eingestellt worden, weil die Kindeseltern die Termine zur Verlängerung des Antrags nicht wahrgenommen hätten. Die Kita habe K integrativ betreuen wollen. Dies sei jedoch daran gescheitert, dass die Kindeseltern den Antrag nicht gestellt und den dafür notwendigen Termin abgesagt hätten.

Die Kita habe berichtet, dass die hygienische Versorgung beider Kinder sehr auffällig sei. Die Kinder kämen häufig verschmutzt, hungrig und übermüdet in die Kita. Gespräche in der Kita nehme nur die Kindesmutter wahr. Die in den Gesprächen getroffenen Vereinbarungen würden jedoch nur kurzzeitig umgesetzt. Immer wieder komme es dazu, dass Abmachungen zwischen Kita, SPFH und Kindesmutter nicht eingehalten würden. Der Kindesvater zeige kein Interesse und keine Initiative an Gesprächen bezüglich der Kinder.

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Aus Sicht des Jugendamts sei trotz der jahrelangen Hilfe keine kontinuierliche positive Veränderung im Erziehungsverhalten der Kindeseltern und in den familiären Strukturen erkennbar. Veränderungen beruhten oftmals auf äußeren Interventionen und würden schnell wieder abgestellt, sobald die Kontrolle von außen nachlasse. Die Kindeseltern schafften es nicht, ihre Kinder verlässlich zu versorgen und deren Bedürfnisse zu erkennen. Vor allem die emotionale Versorgung werde nur unzureichend durch die Kindeseltern erfüllt. Alle Kinder zeigten ein auffälliges Verhalten und seien in ihrer Entwicklung zurück. Die Kinder bräuchten dringend Stabilität innerhalb der Familie und eine verlässliche, an ihren Bedürfnissen orientierte Betreuung und Versorgung. Die Kinder gerieten immer wieder in für sie sehr gefährdende Situationen. Die Kindeseltern schafften es nicht, ihre Kinder angemessen davor zu schützen. Aus Sicht des Jugendamtes seien die Kindeseltern nicht in der Lage, das Wohlergehen der Kinder auf Dauer sicherzustellen. Es bestehe seit längerer Zeit eine latente Kindeswohlgefährdung. Es sei nicht gelungen, diese durch die installierte Hilfe und die Betreuungsangebote außerhalb der Familie abzuwenden. Es sei zu befürchten, dass in einem relativ kurzen Zeitraum eine akute Kindeswohlgefährdung eintrete. Es müsse geklärt werden, ob ggf. die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeschränkt sei und ggf. sorgerechtliche Maßnahmen notwendig seien. Die Klärung sei erforderlich, um möglichst zeitnah eine dauerhafte Perspektive für die Kinder zu erarbeiten und bereits bestehende Kindeswohlgefährdungsmerkmale zu beseitigen.

Der Verfahrensbeistand hat sich für die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit und zum Bedarf an pädagogischen/psychologischen Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung ausgesprochen. Der Verfahrensbeistand hat ausgeführt, er habe auch im Haus der Kindesmutter Überforderungstendenzen feststellen können, als alle vier Kinder gleichzeitig anwesend gewesen seien.

Gegenüber dem Verfahrensbeistand hat die Kindesmutter am 06.05.2013 angegeben, dass sie die Vorwürfe nicht verstehe. Sie habe seit zwei Jahren ganz erhebliche Schmerzen im rechten Bein. Es sei zunächst Rheuma festgestellt worden. Es habe eine Zeit gegeben, zu der sie – insbesondere aufgrund der Erkrankung – überfordert gewesen sei. Es sei jetzt festgestellt worden, dass ihr Innen- und Außenmeniskus gerissen sei und sie am 07.05.2013 ambulant operiert werde. Sie hoffe, dass es mit der Beweglichkeit dann besser werde und sie sich verstärkt um die Kinder kümmern könne. Sie habe wegen der Förderung von K mehrmals angerufen und nachgefragt. Es sei dann aber nichts mehr gekommen. Sie habe auch keine Post bekommen. Ihre Post werde manchmal von den Nachbarn weggeworfen. Deshalb sei mit den zuständigen Stellen abgesprochen worden, dass Post oder Termine über Frau B (SPFH) laufen sollten. Sie sei teilweise bei Veranstaltungen im Kindergarten dabei gewesen. Allerdings nicht bei jedem Kind, weil das bei vier Kindern nicht so einfach sei. Sie gebe zu, dass die Kleider der Kinder zeitweise zu klein gewesen seien und dass die Kinder hier und da auch mal verschmutzte Finger gehabt hätten. Sie habe aber eigentlich immer darauf geachtet, dass die Kinder sauber in den Kindergarten gingen. Der Kindergarten habe nie richtig mit ihr und ihrem Mann zusammen gearbeitet. So habe man ihrem Mann heute noch mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Sie habe auch im Kindergarten nachgefragt. Frau B sei mal zufrieden und mal nicht. Vor drei Wochen noch habe diese ihr mitgeteilt, dass sie sich keine Sorgen zu machen brauche, wenn alles so weiterlaufe und sie weiterhin positive Meldungen bekomme. Es habe immer mal wieder Missstände gegeben. Diese seien insbesondere auf ihr schmerzhaftes Bein zurückzuführen. Sie habe nunmehr die Trennung vom Kindesvater vollzogen. Der Kindesvater unterstütze sie aber nach wie vor bei der Erziehung der Kinder und sei fast täglich vor Ort. Sie sei bereit, sämtliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, die sie bekommen könne.

Die Kindertagesstätte St. N1 hat am 14.05.2013 gegenüber dem Verfahrensbeistand berichtet, dass K extreme Sprachdefizite und einen extremen emotionalen Rückstand habe. Er erliege oft extremen Wutausbrüchen, die auch mal zwei Stunden andauern könnten. Es habe zwei Termine wegen der integrativen Förderung von K gegeben. Einen habe die Kindesmutter 20 Minuten vorher abgesagt, einen Termin in der 18. KW habe sie nicht wahrgenommen. K sei häufig noch unsauber, trage keine frischen Windeln, habe immer wieder unversorgte Nägel, die teilweise wegen zu kleiner Schuhe auch eingewachsen gewesen seien. M ziehe sich derzeit sehr zurück. Er kote aktuell wieder ein. Manchmal verhalte er sich ganz gut, dann wieder zeitweise sehr bockig und für Gespräche überhaupt nicht zugänglich. M und K seien entwicklungsverzögert. Seit Einleitung des Verfahrens erkundigten sich die Eltern bei den Kindergartenmitarbeitern über die Kinder.

Frau B (SPFH) hat am 15.05.2013 gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben, dass die Kindesmutter nur auf äußeren Druck reagiere. Ohne Hilfe sei die Kindesmutter nicht in der Lage, die Kinder ausreichend zu fördern und die Entwicklungsdefizite aufzuholen. Sie sei nicht einmal in der Lage, sich ausreichend um sich selbst zu kümmern. Sowohl die Zahnsanierung als auch eine weitere Untersuchung des Knies sei erst unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens erfolgt.

Die Kindesmutter ging im Dezember 2013 eine neue Beziehung zu Herrn Q ein, mit dem sie seit Februar 2014 auch in H zusammen lebte. Im November 2014 heirateten die Kindesmutter und Herr Q. Seit der Eheschließung führt die Kindesmutter den Namen Q. Die Eheleute Q zogen von H nach I in eine 60qm große Wohnung um. Der jetzt 30jährige Ehemann der Kindesmutter ist gelernter Gebäudereiniger und derzeit arbeitssuchend.

Der Kindesvater lebt weiterhin im Haushalt seiner Eltern und hat eine neue Partnerin, die in Niedersachsen wohnt.

Das Jugendamt hat am 11.03.2014 berichtet, dass die Situation insbesondere seit Dezember 2013 eskaliere (mal seien die Kinder einzeln, mal insgesamt in diese Situation involviert). Die Kindesmutter habe den Kindesvater nicht über ihre neue Beziehung zu Herrn Q informiert. Als die Männer aufeinander getroffen seien, habe sich die Kindesmutter zwischen beide stellen müssen, um eine körperliche Auseinandersetzung zu verhindern. Die Kinder seien dabei anwesend gewesen. N habe massive Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, sei teilweise fremdgefährdend gewesen. Er sei am 06.01.2014 in einer Diagnosegruppe untergebracht worden. E, M und K hätten massive Ängste vor N gezeigt.

Das Jugendamt hat ferner ausgeführt, dass die Kindesmutter am 06.01.2014 nach der Unterbringung von N mitgeteilt habe, dass sie das Gefühl habe, dass M deutlich Angst vor seinem Vater habe. Sie vermute, dass dieser die Kinder schlage, wenn sie nicht dabei sei. Sie habe auf jeden Fall mitbekommen, dass er den Kindern einen „Klaps“ auf das Gesäß gegeben habe. Sie habe den Verdacht, dass die Übergriffe in ihrer Abwesenheit auch massiver gewesen sein könnten. M zucke immer zusammen, wenn sein Vater in der Nähe sei. Die Kindesmutter habe sich dann im Januar noch einmal gemeldet, nachdem E gegenüber einer Freundin der Kindesmutter angegeben habe, dass er durch Herrn C2 stark geboxt und hart angefasst worden sei. N sei das Gleiche widerfahren. N sei durch Herrn C2 auch an den Füßen festgebunden und im Zimmer eingesperrt worden. Die Kindesmutter wollte vor diesem Hintergrund nicht in H sein und stattdessen in N2, wo zum damaligen Zeitpunkt Herr Q wohnte, bleiben. Sie habe auch einen Umzug nach N2 erwogen, wovon ihr das Jugendamt jedoch dringend abriet, um nicht noch weitere Unruhe in das familiäre Gefüge zu bringen. M hielt sich zu dieser Zeit beim Kindesvater auf. Obwohl sich die Kindesmutter aufgrund der Angaben von E Sorgen um Ms Wohlbefinden machte, blieb sie noch zwei weitere Tage in N2.

In einem Telefonat teilten die Großeltern C2 der Kindesmutter mit, dass M nicht mehr an die Kindesmutter herausgegeben werde. Es wurde zunächst vereinbart, dass M über das dann folgende Wochenende beim Kindesvater verbleibe. Es fand dann ein gemeinsames Gespräch mit den Kindeseltern im Jugendamt statt. Aufgrund der Intervention des Jugendamtes wechselte M danach wieder in den Haushalt der Kindesmutter. Der Kindergarten meldete sich und teilte mit, dass M wieder begonnen habe einzukoten und man sich Sorgen mache.

Im Hinblick darauf, dass sich der Kindesvater wegen der Versorgung der Kinder nach wie vor viel in der Wohnung der Kindesmutter aufhielt, sowie im Hinblick auf die vielen Veränderungen, die K, M und E bereits miterlebt hatten, und wegen der Sorge, dass sich das Hinzukommen einer weiteren Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt als negativ auswirken konnte, riet das Jugendamt der Kindesmutter, Herrn Q zunächst nicht mit in ihre Wohnung zu nehmen. Die Kindesmutter sagte dies zu, hielt sich aber nicht an diese Zusage, sondern nahm Herrn Q bei sich auf, weil dieser sich zur Arbeitssuche in H befinde und eine eigene Wohnung in H suchen wolle.

Aus Sicht des Jugendamtes war es auffällig, dass sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater nicht in der Lage waren, die Belange ihrer Kinder in den Blick zu nehmen, sondern ihre eigenen Befindlichkeiten in den Vordergrund stellten und diese auslebten. Die Kindesmutter habe die Auffassung geäußert, dass es den Kindern viel besser gehe, seitdem der Kindesvater sich nicht mehr viel in ihrem Haushalt aufhalte. Kindergarten und Schule hätten jedoch die Rückmeldung gegeben, dass das Wohlergehen aller drei Kinder in den letzten Wochen wieder deutlich abgenommen habe und man sich um alle drei Sorgen mache.

Das Jugendamt hat beantragt,

den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Antragstellung in Bezug auf Jugendhilfemaßnahmen für die Kinder M und K U zu entziehen und auf das Jugendamt als Pfleger zu übertragen.

Zur Begründung hat das Jugendamt ausgeführt, der teilweise Sorgerechtsentzug erscheine notwendig, um das Kindeswohl der beiden Kinder auf Dauer wieder zu gewährleisten und eine positive Entwicklung zu ermöglichen. Die Kindesmutter sei trotz der schon seit vielen Jahren bestehenden intensiven Begleitung durch pädagogische Fachkräfte nicht in der Lage gewesen, die Anregungen, die für ein förderndes Erziehungsverhalten notwendig seien, zu verinnerlichen. Es fehlten jegliche Grundlagen, um durch die Fortführung ambulanter Jugendhilfemaßnahmen eine Basis zu schaffen, die ein Aufwachsen der Kinder im Kontext einer akuten Kindeswohlgefährdung verhinderten. Grundlage von ambulanten Jugendhilfemaßnahmen sei die Einsichtsfähigkeit der Eltern dahingehend, dass ein Veränderungsbedarf bestehe, und dass die Eltern willens und in der Lage seien, die Anregungen dauerhaft umzusetzen, was eine gewisse Aufnahmefähigkeit und Kooperationsbereitschaft voraussetze. Beides sei bei der Kindesmutter nicht gegeben. Der Kindesvater zeige auch gravierende Defizite im Bereich der Selbstreflexion. Eine tatsächliche Veränderungsbereitschaft bei der Kindesmutter sei aus Sicht des Jugendamtes nicht gegeben. Es fehle auch an einer offenen und ehrlichen Kommunikation zwischen der Kindesmutter und den Fachkräften. Aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten von M und K sei ein Handlungsbedarf gegeben. M zeige schon deutliche Störungen im Bindungsverhalten, bei K sei von einer unsicheren Bindung mit ambivalenten Zügen auszugehen. Um den daraus resultierenden Gefahren (Verhaltensauffälligkeiten, z.B. aggressives Verhalten, Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung) entgegenzuwirken, müsse an der Bindungsförderung gearbeitet werden. Dies erfordere einen hohen pädagogischen Aufwand. Die Kindesmutter sei aufgrund ihrer eigenen Problematik dazu nicht in der Lage. Den Kindern könne es nicht zugemutet werden, zunächst den – aus Sicht des Jugendamts wegen der fraglichen Motivation – unsicheren Ausgang einer mehrjährigen Therapie abzuwarten. Es sei dringend notwendig, dass M und K im Rahmen von stationären Jugendhilfemaßnahmen pädagogisch angemessen betreut würden.

Im beigefügten Bericht der SPFH vom 07.02.2014 wird ausgeführt, dass der Kindesvater zugegeben habe, den Kindern „Kopfnüsse“ und „Schläge auf den Po“ gegeben und sie am Arm festgehalten zu haben.

Das Jugendamt hat am 17.03.2014 von einer Meldung berichtet, dass sich M seit einiger Zeit bei seinem Vater aufhalte, was die Kindesmutter bestritten habe. Es seien auch häufig verdreckte Kleidungsstücke der Kinder gemeldet worden. Diese Beobachtung habe auch die Wohngruppe von N anlässlich der Besuchskontakte gemacht. Die Kindesmutter habe angegeben, dass M mittlerweile den „Platz“ von N eingenommen habe und deutlich mit Verhaltensauffälligkeiten agiere (Treten gegen die Kindesmutter und Möbel, nicht hören, kaum zu bändigen). Die Kindesmutter sei, so das Jugendamt, mit der jetzigen Situation völlig überfordert und habe vielleicht auch schon resigniert. Um das Kindeswohl sicherzustellen, würden ab sofort täglich Hausbesuche durch die SPFH durchgeführt, um zu kontrollieren, ob sich alle Kinder tatsächlich im Haushalt der Kindesmutter aufhielten und wie deren Wohlbefinden sei. Im Falle einer weiteren Meldung oder fehlender Kooperation werde eine Inobhutnahme erfolgen. Auf diese Ankündigung habe die Kindesmutter ohne sichtbare Emotionen reagiert.

Der Kindesmutter wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Gronau vom 04.04.2014 in den Verfahren 14 F 34/13 und 14 F 35/13 das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N und E entzogen. Gegen diese Beschlüsse legte die Kindesmutter keine Beschwerde ein. E wurde im Mai 2014 im F-werk untergebracht.

Die Kindesmutter hat beantragt,

die Anträge auf teilweise Entziehung des Sorgerechts zurückzuweisen.

Sie hat ausgeführt, sie sei durch die Anzahl der Kinder, die hieraus resultierende Belastung und ihr eigenes Lebensalter mit der Versorgung und Erziehung der Kinder teilweise überfordert gewesen. Insofern sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie durch ihre Partner und den Kindervater wenig Unterstützung in der Betreuung und Erziehung erfahren habe. Sie habe die Unterstützung des Jugendamtes durchgängig angenommen und nach ihren Möglichkeiten versucht, die Anregungen des Jugendamtes umzusetzen. Sie habe es hierdurch geschafft, zu ihren Kindern eine sehr gute Bindung aufzubauen. Alle vier Kinder liebten sie und wollten weiterhin durch sie betreut und versorgt werden. Sie sei bereit, sich auf sämtliche Hilfeangebote des Jugendamtes einzulassen, und gehe davon aus, dass sie mit umfangreicher Unterstützung durch das Jugendamt auf Dauer gesehen in der Lage sein werde, die Kinder eigenständig zu versorgen, um ihnen das häusliche Umfeld zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder durch eine Herausnahme aus ihrem Haushalt weitergehenden Schaden nehmen könnten. Eine tägliche und intensive Unterstützung sowie pädagogische Hilfe durch das Jugendamt würde sie annehmen.

Der Kindesvater hat sinngemäß beantragt,

den Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge zurückzuweisen,

hilfsweise die Kinder bei den Großeltern väterlicherseits, S und C C2, unterzubringen und diese bzw. die Tante väterlicherseits, N3, als Vormund zu bestellen.

Der Kindesvater hat ausgeführt, dass es der ausdrückliche Wunsch beider Elternteile sei, dass K und M hilfsweise bei den Großeltern C und S C2 verblieben. Diese seien in der Lage, eine positive Entwicklung der beiden Kinder zu gewährleisten, und bereit, die Vormundschaft zu übernehmen. Auch seine Schwester, die Patentante von M, N3, sei bereit, alles zum Wohle der beiden Kinder zu tun. Der Haushalt der Eheleute C2 sei den Kindern vertraut. Dort fühlten sie sich nachweislich wohl. Ein Wechsel zu den Großeltern entspreche, wenn er tatsächlich erziehungsunfähig sein sollte (was bestritten werde), am ehesten dem Kindeswohl.

Der Verfahrensbeistand hat sich dem Antrag des Jugendamts angeschlossen. Eine Unterbringung der Kinder bei den Großeltern väterlicherseits komme nicht in Betracht. Die Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters seien auf das Erziehungsverhalten seiner Eltern zurückzuführen. Es sei zu befürchten, dass auch die Großeltern väterlicherseits nicht in der Lage seien, die bestehenden Gefahren für das seelische Wohl der beiden Kinder zu kompensieren. Hierfür sei fachliche Hilfe erforderlich. Diese könnten die Großeltern väterlicherseits nicht leisten.

Die Kindesmutter hat mitgeteilt, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass die beiden Kinder bei den Großeltern väterlicherseits untergebracht würden. Sie habe bereits mit einer Therapie bei der Caritas begonnen, in die auch die Kinder mit einbezogen worden seien. Die Betreuungssituation der Kinder habe sich erheblich verbessert, weil sie jetzt nur noch M und K betreue. Sie sei nicht mehr so belastet und wesentlich besser in der Lage, sich mit den Belangen der Kinder auseinander zu setzen. Die Kinder seien in ihrem Haushalt zu belassen und die weitere Entwicklung sei abzuwarten. Sie bringe die Kinder seit Januar selber zum Kindergarten und habe seitdem nichts Schlechtes von dort gehört.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12.06.2013 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und durch Beschluss vom 02.08.2013 anstelle der ursprünglich eingesetzten T1 wegen Kapazitätsproblemen die Dipl.-Psych. M1 eingesetzt. Die Sachverständige M1 hat ihr Gutachten am 24.02.2014 erstattet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Kindeseltern, die Kinder sowie das Jugendamt und den Verfahrensbeistand am 27.06.2014 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 27.06.2014 Bezug genommen. Die Sachverständige M1 hat im Termin am 27.06.2014 ihr schriftliches Gutachten erläutert und ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Protokoll vom 27.06.2014 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Kindeseltern das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, die Gesundheitsfürsorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Jugendamt der Stadt H als Ergänzungspfleger bestellt. Das seelische Wohl von M und K U sei in der Obhut der Kindesmutter und/oder des Kindesvaters gefährdet. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die Feststellungen der Sachverständigen M1 zu den Einschränkungen der Kindeseltern in der Erziehungsfähigkeit Bezug genommen. Beide Eltern seien in ihrer Erziehungsfähigkeit so massiv eingeschränkt, dass von einer Erziehungsunfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Defizite bestehe eine Kindeswohlgefährdung. Es bestehe dringender Handlungsbedarf, die bestehende Fehlentwicklung bei den Kindern, die sich aus den – näher dargelegten – Feststellungen der Sachverständigen M1 ergebe, zu korrigieren. Die Feststellungen der Sachverständigen hätten sich in der Anhörung bestätigt. Es sei nicht möglich gewesen, einen Zugang zu den Kindern zu erlangen.

Die bestehenden Gefahren für das seelische Wohl von M und K U könnten auch nicht durch öffentliche Hilfen kompensiert werden. Sozialpädagogische Familienhilfen seien ungeeignet für Familien, die dauerhaft überfordert seien durch schwierige, sich gegenseitige verstärkende Lebensbedingungen. Wenn öffentliche Hilfen über einen mehrjährigen Zeitraum nicht erfolgreich seien, sei diese Form der Hilfe in der Regel als ungeeignet anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass eine sozialpädagogische Familienhilfe, die sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt habe, den Sinn und Zweck der Hilfegewährung (Hilfe zur Selbsthilfe, Befähigung der Eltern, ihre Aufgaben eigenständig und selbstverantwortlich ohne fremde Hilfe wahrzunehmen) verfehlt habe und diesen auch nicht mehr erreichen können werde. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine sozialpädagogische Familienhilfe in der Regel auf längere Zeit angelegt sei. Regelmäßig dauere die Hauptphase der Hilfe jedoch nur ein bis zwei Jahre.

Trotz mehrjähriger Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe seien die Kindeseltern nicht in der Lage, wichtige Anregungen zu verinnerlichen und zum Wohle der Kinder dauerhaft zu übernehmen. Dass der Kindesmutter, wenn sie jetzt nur noch zwei Kinder zu versorgen habe, mehr Zeit zur Verfügung stehe, ändere nichts an den festgestellten Defiziten der Kindesmutter. Das Verhaltensmuster habe sich fest etabliert. Es sei keine Alternative, die Kinder zum Kindesvater zu geben, da dieser an massiven Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit leide, welche zur Erziehungsunfähigkeit führten und nicht kompensierbar seien, weil der Kindesvater keine selbstkritische Einsichtsfähigkeit zeige und nicht motiviert sei.

Beide Kinder seien verhaltensauffällig. Die Prognose laufe auf eine psychische Störung hinaus. Es sei unbedingt erforderlich, dass die Kinder durch professionelle Pflegeeltern betreut würden, die in Bezug auf derartige Verhaltensauffälligkeiten und psychische Störungen geschult seien. Aus diesem Grund komme auch keine Unterbringung der Kinder bei den Großeltern und/oder der Schwester des Kindesvaters in Betracht.

Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens sei nicht erforderlich. Die Sachverständige habe im Termin am 27.06.2014 ergänzende Ausführungen zu dem Einfluss der geänderten Umstände auf die Kinder sowie zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern gemacht.

Das Jugendamt nahm K U am 15.07.2014 und M am 22.07.2014 aus dem Haushalt der Kindesmutter heraus und brachte sie jeweils in Bereitschaftspflegefamilien unter, weil professionelle Pflegestellen nicht so schnell zur Verfügung standen. Nachdem die Situation in der Bereitschaftspflegefamilie Ende September/Anfang Oktober 2014 eskaliert war (vgl. Jugendamtsbericht vom 29.01.2015), wurde K U in einer Übergangswohngruppe des F-werkes aufgenommen und wechselte am 17.10.2014 in eine sozialpädagogische Betreuungsfamilie, in der er dauerhaft bleiben könnte. M wechselte am 22.10.2014 in eine Familienwohngruppe des F-werkes. Der Wechsel erfolgte nach den Angaben des Jugendamts im Senatstermin am 18.02.2015 plangerecht, jedoch wurde auch M’s Verhalten in der Bereitschaftspflegefamilie zum Ende hin problematisch. In der Familienwohngruppe könnte M dauerhaft bleiben.

Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung haben beide Kindeseltern Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde des Kindesvaters ist unzulässig gewesen, da sie am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht und nicht beim Amtsgericht eingelegt wurde, weshalb der Kindesvater seine Beschwerde am 17.10.2014 zurückgenommen hat.

Die Kindesmutter macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass sie mit vier Kindern überfordert gewesen sei, sich die Lage jedoch stabilisiert habe, nachdem jetzt nur noch zwei Kinder in ihrer Obhut seien. Sie habe stets kontinuierlich mit dem Jugendamt zusammengearbeitet und sämtliche Hilfen angenommen. Sie sei auch weiterhin dazu bereit, umfangreiche Hilfemaßnahmen durch das Jugendamt zu akzeptieren. Die Herausnahme der Kinder sei zu früh erfolgt. Die Wirkung der Hilfe und der Therapiemaßnahmen, die seit Herausnahme der beiden älteren Kinder verstärkt worden seien, hätte abgewartet werden müssen. Ihr hätte ein Übergangszeitraum belassen werden müssen, in dem sie sich auf die neue Situation einlassen und ihr Betreuungsverhalten gegenüber M und K entsprechend hätte verbessern können. Die Entscheidung sei für sämtliche Verfahrensbeteiligte überraschend gewesen, weil in der mündlichen Verhandlung die Tendenz bestanden habe, wegen der Herausnahme der beiden älteren Kinder noch eine Nachbegutachtung durchzuführen. Das Amtsgericht habe einen weiteren Verbleib der Kinder bei ihr sowie einen Wechsel zu den Großeltern oder zur Tante väterlicherseits abgelehnt, weil die Kinder im Hinblick auf bereits gezeigte Verhaltensauffälligkeiten und psychische Störungen professionelle Pflegeeltern benötigten. Die Kinder seien aber tatsächlich nicht zu professionell geschulten Pflegeeltern, sondern in Bereitschaftspflegefamilien gekommen, die nicht in der Lage seien, die erforderliche professionelle Hilfe zu geben. Durch die überstürzte Herausnahme der Kinder und die Unterbringung in Bereitschaftspflegefamilien sei es zu einer Gefährdung des Kindeswohls gekommen. K U solle hierauf bereits mit Nahrungsverweigerung reagiert haben.

Die Kindesmutter beantragt sinngemäß,

den Beschluss abzuändern und den Antrag des Jugendamts auf Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge zurückzuweisen.

Sie hat im Senatstermin ergänzend erläutert, dass sie in erster Linie eine Rückkehr der Kinder in ihren Haushalt anstrebe, hilfsweise dass die Kinder ihren Aufenthalt bei den Großeltern väterlicherseits haben.

Der Kindesvater schließt sich den Anträgen der Kindesmutter an und vertritt die Ansicht, dass die Kinder nicht so verhaltensauffällig seien, dass sie professionelle Pflegeeltern benötigten. Die Kinder litten unter der Unterbringung in den Bereitschaftspflegefamilien, was sich durch schlechtes Ess- und Trinkverhalten zeige. Die Herausnahme der Kinder sei zu früh erfolgt. Die Betreuungssituation bei der Kindesmutter habe sich deutlich gebessert, seitdem sich dort nur noch zwei Kinder befunden hätten. Die Kommunikation zwischen der Kindermutter, deren Lebensgefährten und ihm habe sich erheblich verbessert. Das Amtsgericht habe in der mündlichen Verhandlung eine Tendenz zur Nachbegutachtung erkennen lassen. Er bestreite weiterhin, dass er erziehungsunfähig sei. Für den Fall der Erforderlichkeit einer Fremdunterbringung der Kinder sei es nach wie vor der ausdrückliche Wunsch beider Elternteile, dass K U und M hilfsweise bei den Großeltern, C und S C2, oder bei seiner Schwester, N, verblieben. Wenn es zum Wohle der Kinder für erforderlich erachtet würde, würde er sogar bei seinen Eltern ausziehen und sich eine eigene Wohnung nehmen.

Die Vertreter des Jugendamts und der Verfahrensbeistand beantragen,

die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Das Jugendamt führt aus, dass eine positive Entwicklung der Familiensituation seit Herausnahme von N und E nicht ersichtlich sei. Die Situation habe sich zwischen Dezember 2013 und März 2014 ambivalent, sprunghaft entwickelt. Dies ergebe sich aus den erstinstanzlich eingereichten Berichten vom 11. und 17.03.2014. Der Kindergarten habe am 17.06.2014 mitgeteilt, dass, trotz mehrfacher Aufforderungen an die Kindesmutter, das Geld für das Mittagessen (120,00 EUR) nicht bezahlt worden sei. Es habe unterschiedliche Angaben über Umgang (auch Übernachtungskontakte) der Kinder mit den Großeltern C2 gegeben (verneinend Kindesmutter, bejahend Kindergarten, Kindesvater, Großeltern). Die aktuelle Entwicklung der Kinder stelle sich nach Einschätzung des Kindergartens eher negativ dar. K agiere häufig mit Schreiattacken, M dagegen werde zunehmend stiller und agiere eher linkischer. Im Umgang mit Erwachsenen agiere er sehr vorsichtig. Es gebe aber auch Situationen mit M, in denen er eine massive Aggressivität zeige, aus der er manchmal nur schwer herauszuholen sei. Die Sachverständige habe bei der Kindesmutter auch therapeutische Hilfen für erforderlich erachtet. Es sei nicht bekannt, dass die Kindesmutter diesbezüglich Anstrengungen unternommen habe.

Der Verfahrensbeistand hat am 12.01.2015 zur aktuellen Situation der Kinder berichtet und ausgeführt, dass M große Defizite in seinem Sozialverhalten aufweise. Ihm fehle Routine im Bereich der Intimpflege (Reinigung nach Toilettengang, Zahnpflege). M habe im Spiel wenig Ausdauer und weise nur ein geringes Konzentrationsvermögen auf. Förderbedarf werde auch wegen der erlebten Gewalt im elterlichen Haushalt für erforderlich erachtet. Dass M Gewalt erfahren habe, ergebe sich aus diversen Situationen im Alltag, z.B. daraus, dass eine Auszeit für M in seinem Zimmer nach einer streitigen Auseinandersetzung sehr angstbesetzt sei. Es sei eine Spieltherapie angedacht, sofern M nach der Entscheidung des OLG außerhalb des elterlichen Haushalts verbleiben sollte. M weise einen Entwicklungsrückstand auf. Zur Aufarbeitung dieses Rückstands sei ein professionelles Setting erforderlich. Die Kindeseltern seien im Rahmen eines Besuchskontakts am 29.12.2014 sehr wenig auf die Belange der Kinder eingegangen, sondern seien sehr bei sich gewesen. Der Besuchskontakt mit den Großeltern sei gut verlaufen. Sie seien ihrer Großelternrolle gerecht geworden (aber auch nur dieser Rolle). In manchen Momenten habe man eine Überforderung mit dem ungestümen Verhalten der Kinder wahrgenommen. K habe panische Angst vor fremden Toiletten. Ggf. sei er dort im elterlichen Haushalt zur Strafe über eine längere Zeit sitzen gelassen worden. K benötige strikte Vorgaben und Regeln. Er habe zu Beginn des Kindergartenbesuchs große Verlustängste gezeigt. Es sei beantragt worden, ihn in eine Integrationsgruppe mit einer Gruppenstärke von weniger als 10 Kindern zu geben. K sei in der Lage, sich sprachlich zu verständigen.

Das Jugendamt hat am 29.01.2015 ergänzend berichtet, dass es für K wichtig sei, dass immer Ressourcen wie beispielsweise Nahrung und Aufmerksamkeit zur Verfügung stünden. M brauche noch viel Anleitung, um auf der einen Seite seine Bedürfnisse angemessen einzubringen, aber auch die Bedürfnisse anderer zu sehen und zu respektieren. Im Alltag falle auf, dass M häufig ein Hungergefühl äußere, auch wenn die letzte Mahlzeit kurz zuvor stattgefunden habe. Er brauche eine Anleitung für ein Maß der Nahrungsaufnahme. Dieses Verhalten könne Hinweis dafür sein, dass in der Vergangenheit eine Unterversorgung mit Nahrung vorgelegen habe.

Der Senat hat durch Beschluss vom 15.09.2014 ein ergänzendes familienpsychologisches Sachverständigengutachten der Sachverständigen M1 eingeholt, welches diese unter dem 08.01.2015 erstattet hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten Bezug genommen.

Der Senat hat die Kindeseltern, die Kinder, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand sowie die Pflegepersonen von K U (T L-G) und M (I I)) im Senatstermin am 18.02.2015 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 18.02.2015 sowie den Berichterstattervermerk vom 20.02.2015 Bezug genommen.

Die Sachverständige M1 hat ihre schriftlichen Gutachten im Senatstermin mündlich erläutert und ergänzt. Der Senat hat die Großeltern väterlicherseits, S und C C2, als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18.02.2015 sowie den Berichterstattervermerk vom 20.02.2015 Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Gronau 13 VII M 720, 15 F 24/05, 14 F 249/06, 14 F 141/09, 13 F 67/07, 14 F 39/19, 13 F 27/12, 15 F 21/13, 13 F 40/13, 17 F 34/13 und 17 F 35/13 beigezogen, die auch Gegenstand der Erörterungen im Senatstermin am 18.02.2015 waren.

II.

Die Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat der Kindesmutter zu Recht das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, die Gesundheitsfürsorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M und K U gem. §§ 1666 Abs. 1, 1666a Abs. 1 BGB entzogen.

Nach der Rücknahme der – unzulässigen – Beschwerde ist in Bezug auf den Kindesvater die amtsgerichtliche Entscheidung (Teilentzug der elterlichen Sorge) rechtskräftig, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen erforderlich sind.

1. Die Entziehung der elterlichen Sorge setzt gem. § 1666 Abs. 1 BGB voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und der Sorgeberechtigte nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden, d.h. die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, gem. § 1666a BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, S. 907 Tz. 18; BVerfG, FamRZ 2014, 1005 Tz. 28; BGH, FamRZ 2005, S. 344 (346); OLG Hamm, 8. Familiensenat, FamRZ 2004, S. 1664; Palandt-Götz, BGB, 74. Aufl., § 1666 Rz. 8).

Bei der Prüfung der Kindeswohlgefährdung sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (BVerfG, NJW 2014, S. 2936 Tz. 17; BVerfG, FamRZ 2015, S. 112 Tz. 22). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (BVerfG, FamRZ 2015, S. 112 Tz. 23BVerfG, FamRZ 2014, S. 1266 Tz. 30; BVerfG, NJW 2014, S. 2936 Tz. 18; BVerfG, FamRZ 2014, S. 907 Tz. 18). Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (FamRZ 2015, S. 112 Tz. 23; BVerfG, FamRZ 2010, S. 713 Tz. 46; BVerfG, NJW 2014, S. 2936 Tz. 18; BVerfG, FamRZ 2014, S. 907 Tz. 18; Palandt-Götz, a.a.O., § 1666 Rz. 7). Es besteht kein Anspruch des Kindes auf „Idealeltern“ (vgl. OLG Hamm, 2. Familiensenat, FamRZ 2013, S. 1994). Die Eltern, deren sozio-ökonomische Verhältnisse, Werte und Verhaltensweisen gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, S. 713 Tz. 46; Palandt-Götz, a.a.O., § 1666 Rz. 7). Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (BVerfG, FamRZ 2015, S. 112 Tz. 23; BVerfG, FamRZ 2014, S. 1266 Tz. 30; BVerfG, NJW 2014, S. 2936 Tz. 18; BVerfG, FamRZ 2014, S. 907 Tz. 18; BVerfG, FamRZ 2010, S. 713 Tz. 34). Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, FamRZ 2015, S. 112 Tz. 23; BVerfG, FamRZ 2014, S. 1266 Tz. 30; BVerfG, NJW 2014, S. 2936 Tz. 18). Die Trennung des Kindes von seinen Eltern ist allein zu dem Zweck zulässig, das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen, und darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG, FamRZ 2014, S. 1266 Tz. 28; NJW 2014, S. 2936 Tz. 17).

2. Nach der Auswertung der beigezogenen Akten und nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist vorliegend von einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls von M und K U bei der Kindesmutter auszugehen.

Nach Auffassung des Senats bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Kinder durch die Kindesmutter. Eine Kindesvernachlässigung liegt bei andauerndem oder wiederholtem Unterlassen fürsorglichen Handelns vor (Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge, 2. Aufl., Rz. 318; vgl. auch Palandt-Götz, a.a.O., § 1666 Rz. 20), die u.a. bei einer Vernachlässigung bei Ernährung, Bekleidung und/oder Pflege, bei mangelnder Beaufsichtigung, bei Vernachlässigung der Wohnverhältnisse, bei der Gefahr der Bindungsschwäche bei dem Kind, bei emotionaler Vernachlässigung/Vorenthaltung psychischer Zuwendung (Zuwendung, Förderung und Bereitstellung von Entfaltungsmöglichkeiten) bejaht werden kann (vgl. Zorn und Götz, jeweils a.a.O. m.w.N.).

Die kindliche Grundversorgung (z.B. wettergerechte Kleidung, Frühstück etc.) ist nach Einschätzung der Sachverständigen M1 im Gutachten vom 24.02.2014 in ihrer Qualität als deutlich schwankend beurteilt worden. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Auswertung der beigezogenen Akten und der im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte und Angaben verschiedener Stellen (z.B. Kindergarten, SPFH) an. So musste K U bereits kurz nach seiner Geburt wegen Untergewicht stationär ins Krankenhaus aufgenommen, durch das Jugendamt vorübergehend in Obhut genommen und für mehrere Wochen in einer Pflegefamilie untergebracht werden (vgl. Beiakte 14 F 39/10). Die U-Untersuchungen wurden nach den Feststellungen der Sachverständigen M1 im Gutachten vom 24.02.2014 teilweise überhaupt nicht (bei M U5, bei K U8), teilweise nur verspätet (bei M U7, U7a, U9) wahrgenommen. Probleme hinsichtlich der Grundversorgung ergeben sich auch aus dem Kindergartenbericht aus dem Jahr 2010, dass die Kinder (N und E) verdreckt gewesen seien, kein Kleiderwechsel erfolgt sei und sie oft keine wetterangemessene Bekleidung getragen hätten (vgl. Bl. 9 ff. Beiakte 14 F 39/10). In der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren hat das Jugendamt ebenfalls darauf verwiesen, dass nach dem Bericht der Kindertagesstätte die hygienische Versorgung beider Kinder (M und K U) auffällig sei. Die Kinder seien häufig verschmutzt, hungrig und übermüdet in die Kindertagesstätte gekommen. Im Rahmen der Erstbegutachtung gaben die Mitarbeiter des Kindergartens am 17. und 20.11.2013 gegenüber der Sachverständigen M1 an, dass keine Regenbekleidung vorhanden sei, K U keine Turnschläppchen habe und das Essensgeld erst nach einem Ultimatum und dann nur angezahlt worden sei. Verschmutzte Kleidung wurde bei M und K U auch bei den Besuchskontakten nach der Herausnahme von N (Anfang 2014) beobachtet (vgl. JA-Bericht vom 17.03.2014). Im Frühsommer 2014 war nach den Angaben des Jugendamts im Termin am 27.06.2014 eine Teilnahme von M und K U am Mittagessen in der Kita wegen der fehlenden Zahlung des Essensgeldes (120,00 EUR) nicht möglich.

Im Rahmen der Erstbegutachtung fehlte Spielmaterial im Haushalt der Kindesmutter, es waren nur Stofftiere vorhanden, obwohl die SPFH sehr viel Material in die Familie gebracht hatte, das nicht nur von den Kindern zerstört, sondern nach den Angaben der SPFH zu den Großeltern gegeben und z.T. wegen Geldmangels gar auf dem Flohmarkt verkauft worden sei. Die Sachverständige M1 kommt im Gutachten vom 24.02.2014 insofern zu der Einschätzung, dass es erhebliche Einschränkungen bei der kognitiven bzw. entwicklungsgerechten Förderung der Kinder gebe. Auch dieser Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Auswertung der beigezogenen Akten und der Angaben der verschiedenen Stellen an.

Bei N wurde bereits im Verfahren in 2010 die mangelnde Unterstützung der Arbeit des Kindergartens und die fehlende Ernsthaftigkeit in Bezug auf die logopädische Behandlung durch die Kindesmutter angeführt (Bl. 12 ff. Beiakte 14 F 39/10). Bei K U musste nach den Angaben des Jugendamtes in der Antragsschrift die Frühförderung eingestellt werden, weil die Kindeseltern die Termine zur Verlängerung des Antrags nicht wahrgenommen haben. Auch eine Betreuung von K U als Integrativkind scheiterte am fehlenden Antrag der Kindeseltern. Auf letzteres wies das Jugendamt bereits in seinem Antrag vom 03.04.2013 hin. Letztlich kam es – trotz des Drucks durch das laufende Verfahren – erst Anfang 2014 zu einer Initiierung der notwendigen integrativen Förderung, weil die Kindesmutter erst dann die erforderlichen Unterlagen vorlegte (vgl. SPFH-Bericht vom 07.02.2014). Wegen der sexuellen Auffälligkeiten von M im Kindergarten (vgl. S. 29 und 31 Gutachten M1 vom 24.02.2014) vereinbarte die SPFH mit der Kindesmutter, dass diese sich um einen Termin bei einem Kinderpsychologen kümmern sollte (vgl. Bericht 07.02.2014). Eine Umsetzung dieser Absprache erfolgte nicht. Eine nachvollziehbare Erklärung konnte die Kindesmutter dafür nicht abgeben. Die – aus Sicht des Senats – lapidare Aussage gegenüber der SPFH, dass M keine Therapie mehr benötige, da er im Kindergarten nicht mehr auffällig sei, entlastet die Kindesmutter nach Auffassung des Senats nicht, zumal sie – worauf die SPFH ebenfalls hinweist – Ms Einkotproblematik (die auch Anfang 2014 vom Kindergarten noch einmal an das Jugendamt gemeldet worden war, vgl. JA-Bericht vom 11.03.2014) dabei völlig außer Acht ließ.

Positiv zu bewerten ist, dass die Kindesmutter nach der Herausnahme von N und E Beratungsgespräche bei der Caritas wahrgenommen hat, wobei es sich um eine Erziehungsberatungsstelle handelte und nicht um die von der Sachverständigen M1 im Erstgutachten vom 24.02.2014 für erforderlich erachtete mehrjährige therapeutische Behandlung. Einen Platz für die Psychotherapie hat die Kindesmutter nach den Angaben im Senatstermin am 18.02.2015 erst jetzt erhalten und kann in der 9. Kalenderwoche 2015 mit der Therapie in N3 beginnen. Die Beratung bei der Caritas scheint die Kindesmutter nach der Herausnahme von M und K U nicht fortgesetzt zu haben. K U erhielt Ende Juni 2014 auch Sprachförderung und Ergotherapie, was ebenfalls positiv zu bewerten ist.

Negativ fällt jedoch nachdrücklich ins Gewicht, dass sich die Kindesmutter weder bis zum erstinstanzlichen Termin (vgl. Protokoll vom 27.06.2014) noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit den von der Sachverständigen M1 erstinstanzlich dargestellten Störungen der Kinder auseinander gesetzt hat (vgl. Ergänzungsgutachten vom 08.01.2015).

Es bestehen des Weiteren erhebliche Defizite hinsichtlich der emotionalen Versorgung der Kinder. Die Sachverständige M1 verweist in ihrem Erstgutachten vom 24.02.2014 (S. 66 ff.) insofern insbesondere auf den differenten Umgang der Kindesmutter mit den Kindern, der sowohl der Sachverständigen als auch der früheren und der zuletzt eingesetzten SPFH aufgefallen war: die Kindesmutter zeigte sich in direktem Kontakt mit einem Kind vereinzelt empathisch, besonders Ks Suche nach Körperkontakt wurde von ihr liebevoll beantwortet. In Stresssituationen zeigte sie sich dagegen wenig interessiert. Die Kindesmutter wirkte aufgrund ihrer widersprüchlichen Rückmeldungen in Bezug auf alle Kinder unsicher, wann und wie sie sich ggf. gegenüber diesen durchsetzen sollte und wann eher ein feinfühliges Eingehen auf das jeweilige Kind angezeigt war. Das eigene Bindungsmuster der Kindesmutter ist nach Einschätzung der Sachverständigen als unsicher-distanziert zu betrachten, welches sich in der Folge auf ihr Erziehungsverhalten auswirke (S. 66 f. Erstgutachten). Bei M ist nach Einschätzung der Sachverständigen M1, der sich der Senat anschließt, von einem unsicher-ambivalenten Bindungsmuster mit deutlich vermeidenden Verhaltensweisen auszugehen (S. 69 f. Erstgutachten). Bei K U ist von einer unsicheren Bindung mit deutlichen ambivalenten Zügen auszugehen (S. 71 Erstgutachten). Der differente Umgang der Kindesmutter mit K und M ist von der SPFH insbesondere auch nach Herausnahme der beiden älteren Kinder beobachtet worden (vgl. die Angaben von Frau E2 gegenüber der Sachverständigen M1, S. 71 Ergänzungsgutachten), so dass die Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 08.01.2015 zu der Einschätzung kommt, dass die Kindesmutter auch mit nur noch zwei Kindern nicht in der Lage ist, sich aus ihren eigenen Verhaltensmustern zu lösen und beiden Kindern gleichermaßen Zuwendung zukommen zu lassen. Dies ist, so die Sachverständige, darauf zurückzuführen, dass in einer Person fest verankerte Verhaltensmuster sich nicht veränderten, wenn sich lediglich das „Ausmaß des Betreuungspensums“ verändere, d.h. weniger Kinder zu versorgen seien (S. 73 Ergänzungsgutachten). Auch dieser Einschätzung der Sachverständigen schließt sich der Senat an.

Durch die Fremdunterbringung von N und E hat sich die Situation für M und K U – entgegen dem Beschwerdevorbringen der Kindesmutter – nicht wesentlich verändert. Auch wenn die Kindesmutter vermutlich mehr Zeit für M und K U zur Verfügung hatte, verblieb es unter Zugrundelegung der Angaben der SPFH (Frau E2) bei dem differenten Verhalten der Kindesmutter gegenüber den Kindern. M kotete nach Mitteilung des Kindergartens wieder vermehrt ein (vgl. S. 64 Erstgutachten sowie Jugendamtsbericht vom 11.03.2014). Die SPFH beschreibt die Situation im Bericht vom 07.02.2014 so, dass E und M sehr traurig wirkten und K U bei Besuchen seines Vaters „fremdelte“. Es war nach wie vor sehr unruhig und unstrukturiert, die Kinder stritten viel und bedurften ständiger Aufsicht. Anfang März 2014 kam es zu einer Meldung gegenüber dem Jugendamt (vgl. JA-Bericht vom 17.03.2014). Die Kindesmutter selbst gab gegenüber dem Jugendamt an, dass M mittlerweile den „Platz“ von N eingenommen habe und deutlich mit Verhaltensauffälligkeiten agiere (Treten gegen die Kindesmutter und gegen Möbel und dass M kaum zu bändigen sei) (vgl. JA-Bericht vom 17.03.2014). Es wurden tägliche Kontrollbesuche der SPFH eingeführt. Der Kindergarten teilte noch am 17.06.2014 mit, dass sich die Kinder weiterhin sehr auffällig verhielten (vgl. Protokoll vom 27.06.2014). K U agierte häufig mit Schreiattacken, M dagegen wurde zunehmend stiller und agierte eher linkischer. Im Umgang mit Erwachsenen agierte er sehr vorsichtig. Es gebe aber dennoch auch bei ihm Situationen, in denen er eine massive Aggressivität zeige, aus der er manchmal nur schwer herauszuholen sei (vgl. JA-Bericht vom 11.08.2014). Zu der Einschätzung, dass sich durch die Fremdunterbringung von N und E die Situation für M und K U nicht wesentlich verändert hat, kommt auch die Sachverständige M1 (S. 77 Ergänzungsgutachten), die ebenfalls auf den von der SPFH nach der Herausnahme der beiden älteren Kinder beobachteten differenten emotionalen Umgang mit M und K U hingewiesen hat und zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Kindesmutter auch mit nur noch zwei Kindern nicht in der Lage war, sich aus ihren eigenen Verhaltensmustern zu lösen und beiden Kindern gleichermaßen ihre Zuwendung zukommen zu lassen (S. 73 Ergänzungsgutachten). Die Sachverständige geht davon aus, dass durch die Herausnahme von N und E lediglich eine Veränderung des – zeitlichen – Ausmaßes des Betreuungspensums eingetreten ist, die allenfalls zu einer Verbesserung der Grundversorgung führt (vgl. Protokoll vom 27.06.2014, S. 73 Ergänzungsgutachten). Im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens beim Amtsgericht am 27.06.2014 hat die Sachverständige darüber hinaus ausgeführt, dass mehr Zeit nichts an den festgestellten Defiziten ändere und sich die Verhaltensmuster fest etabliert hätten.

Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter ergeben sich nach Einschätzung der Sachverständigen M1 im Gutachten vom 24.02.2014 auch daraus, dass die Kindesmutter negative Rückmeldungen ohne eine selbstkritische Auseinandersetzung zurückweise. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat aufgrund seiner eigenen Beobachtungen im Senatstermin am 18.02.2015 an. So hat die Kindesmutter das fehlende Spielzeug damit zu erklären versucht, dass viel kaputt gemacht worden sei, obwohl die Sachverständige bereits im Erstgutachten darauf hingewiesen hatte, dass die mutwillige Zerstörung des Spielzeugs dafür spreche, dass die Kinder einen angemessenen Umgang mit Spielzeug nicht erlernt hätten.

Die Kindesmutter hat – trotz der anderslautenden Angaben in den verschiedenen Berichten – im Senatstermin angegeben, dass sie immer alle Frühförderanträge unterschrieben habe, die Kinder immer ihr Essen gehabt hätten, regelmäßig geduscht bzw. gebadet worden seien und saubere Sachen getragen hätten. Die fehlende selbstkritische Auseinandersetzung auf Seiten der Kindesmutter zeigt sich auch darin, dass sie, obwohl die Sachverständige M1 im Erstgutachten bei M ein unsicher-ambivalentes Bindungsmuster und bei K U eine unsichere Bindung mit deutlichen ambivalenten Zügen und im Ergänzungsgutachten vom 08.01.2015 eine ausgeprägte Bindungsstörung festgestellt hat, im Schriftsatz vom 06.02.2015 ausgeführt hat, dass K U aber auch M – wie die Sachverständige festgestellt habe – eine sehr gute Bindung zur Mutter hätten.

M und K U zeigten nach den Feststellungen der Sachverständigen M1 im Erstgutachten vom 24.02.2014, als sie sich noch im Haushalt der Kindesmutter aufhielten, diverse Verhaltensauffälligkeiten. So fiel M durch ein deutlich introvertiertes, vermeidendes Verhalten im sozialen Kontext auf (S. 69 Erstgutachten). M war nicht in der Lage, seine negativen Emotionen angemessen zu regulieren. Er reagierte bei großem Ärger übermäßig impulsiv, indem er sich in ein Trotzverhalten hineinsteigerte, welches nicht mehr altersangemessen war, wobei er übermäßig hilflos erschien. Auch in der morgendlichen Trennungsphase im Kindergarten erschien M nicht altersentsprechend selbständig, sondern zeigte eine deutliche Ausprägung von Trennungsangst, in welcher er durch den Kindesvater bestärkt wurde (S. 69 Erstgutachten). Diese Verhaltensweisen sind nach Einschätzung der Sachverständigen M1 ein prägnanter Hinweis auf die Erfahrungen eines Kindes, das seine primären Bindungspersonen bezüglich seiner Bedürfnisse als nicht konsistent und berechenbar erlebt und infolgedessen ein sog. unsicher-ambivalentes Bindungsmuster entwickelt hat (S. 69 f. Erstgutachten). M weist in diesem Zusammenhang deutlich vermeidende Verhaltensweisen auf. Ms Bindungsmuster ließ sich – so die Einschätzung der Sachverständigen M1 – auf typische Merkmale einer Vernachlässigung durch die Kindeseltern zurückführen.

Die Fremdbefunde stützen die Annahme einer unzureichenden Pflege und Kleidung sowie mangelnder Ernährung und gesundheitlicher Fürsorge. M hat nach den Feststellungen der Sachverständigen keine aufmerksame, konsistente, feinfühlige Fürsorge durch seine Eltern erfahren, wodurch die Entwicklung seiner Sozialisation, seiner Beziehungsgestaltung und seiner Emotionsregulation stark beeinträchtigt ist (S. 70 Erstgutachten). Dass M wieder vermehrt einkotet, weist nach Einschätzung der Sachverständigen auf eine übermäßige Stressbelastung hin, der er nicht anders Ausdruck verleihen kann (S. 71 Erstgutachten).

Bei K U sind nach Einschätzung der Sachverständigen M1 die Defizite in seinem Konzentrationsvermögen sowie die großen Schwierigkeiten auffallend, seine Bedürfnisse verbal zu äußern und Grenzsetzungen bzw. Vorgaben durch Erwachsene zu akzeptieren. K U zeigt sich einerseits vermeidend (indem er die Situation verlässt), andererseits auch deutlich oppositionell (indem er sich in ein Schreiverhalten hineinsteigert, bis er krampft) (S. 71 Erstgutachten). Die nachweislich fehlenden Grenzsetzungen der Eltern gegenüber K U in Verbindung mit der Beobachtung, dass dieser als einziges Kind der Familie gekuschelt und primär sein Bindungsbedürfnis von der Mutter beantwortet wird, weist auf eine Bevorzugung von K hin, welche dieser durchschaut hat (S. 71 Erstgutachten). Solche differenten elterlichen Rückmeldungen verunsichern jedoch ein Kind aufgrund der fehlenden Orientierungsmöglichkeit langfristig. Auch K U wurden nach den Feststellungen der Sachverständigen – wie seinen Geschwistern – keine Grenzen und keine lösungsorientierte Kommunikation angeboten (S. 71 Erstgutachten). K U zeigte im Kindergarten eine deutliche Trennungsangst, in welcher er durch seinen Vater bestärkt wurde, was das Kind deutlich zu belasten schien (S. 71 Erstgutachten). Die Befunde deuten nach Einschätzung der Sachverständigen bei K U ebenfalls auf das Bestehen einer unsicheren Bindung mit deutlichen ambivalenten Zügen hin (S. 71 Erstgutachten).

Der Senat folgt nach eigener Prüfung und Auswertung der diversen Beobachtungen (der Sachverständigen selbst, der eingesetzten SPFH-Kräfte sowie der Kindergarten- und Jugendamtsmitarbeiter) der Einschätzung der Sachverständigen M1, dass die Kinder im sozialen Verhalten sehr auffällig sind.

Die Sachverständige kommt unter Berücksichtigung der Verhaltensauffälligkeiten der älteren Geschwister N und E, die bereits zu pathologischen Verhaltensauffälligkeiten/Bindungsstörungen geführt haben (vgl. S. 71 f. Beiakte 17 F 34/13 bei N: Bindungsstörung und Störung des Sozialverhaltens, S. 64 Beiakte 17 F 35/13 bei E: reaktive Bindungsstörung, die unbehandelt zu einer Persönlichkeitsstörung führen kann), im Erstgutachten vom 24.02.2014 zu der Einschätzung, dass eine äußerst kindeswohlgefährdende Entwicklung im Sinne einer möglichen Pathologisierung der Kinder M und K U besteht. Die Sachverständige weist darauf hin, dass N und E im selben familiären Umfeld aufgewachsen sind und die Fremdbefunde eine beinah identische Rückmeldung bezüglich der Grundversorgung, der Zusammenarbeit der Eltern mit Institutionen sowie deutliche Auffälligkeiten im kindlichen Verhalten von N und E lieferten. Die Entwicklungsprognose bezüglich K U und M erfordert nach Einschätzung der Sachverständigen M1 dringenden Handlungsbedarf. Bei einem Verbleib der Kinder M und K U in ihrem bisherigen Umfeld würde es – so die Sachverständige – bei gleichbleibender pädagogischer Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer analogen pathologischen Entwicklung kommen (S. 71 f. Erstgutachten). Es wäre dann auch bei K U und M langfristig derselbe therapeutische Hilfebedarf wie bei N und E zu erwarten. N und E benötigten intensive therapeutische Unterstützung, N derzeit stationäre psychiatrische Unterstützung.

Die Sachverständige M1 kommt im Erstgutachten zu der Einschätzung, dass K U und M ambulante therapeutische Hilfen benötigen und eine Fremdplatzierung zwingend zu professionellen Pflegeeltern erfolgen soll, die sich mit psychischen Verhaltensauffälligkeiten auskennen und damit umgehen können (S. 72 f. Erstgutachten sowie Protokoll vom 27.06.2014).

Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 08.01.2015 kommt die Sachverständige M1 aufgrund der nochmaligen Exploration und Testung von M und K U zu der – für den Senat aufgrund der Darstellung im Gutachten und der Erläuterung im Senatstermin nachvollziehbaren und durch die Anhörung der Pflegepersonen bestätigten – Einschätzung, dass sich die pathologische Entwicklung bei den Kindern weiter fortgesetzt hat und eine äußerst kindeswohlgefährdende Entwicklung im Sinne einer Pathologisierung besteht (S. 77 Ergänzungsgutachten, S. 7 Berichterstattervermerk vom 20.02.2015). Sowohl bei K U als auch bei M besteht eine ausgeprägte Bindungsstörung (S. 75 ff. Ergänzungsgutachten, S. 6 Berichterstattervermerk).

Bei K U gibt es darüber hinaus Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Angst, auf die Toilette zu gehen, offenbares Nachspielen früherer Ereignisse, vgl. S. 59 ff., 75 f. Ergänzungsgutachten, S. 7 Berichterstattervermerk vom 20.02.2015), die eine weitere diagnostische Abklärung und ggf. eine weitergehende therapeutische Hilfe für K U erfordern (S. 61 Ergänzungsgutachten). Das von K U in belastenden Situationen gezeigte äußerst aggressive Verhalten belegt seine – bereits im Erstgutachten durch die Sachverständige festgestellte – Unfähigkeit, mit negativen Emotionen umzugehen und diese adäquat zu äußern. K U hat aggressive Strategien entwickelt, um sich so die für ihn nötige Aufmerksamkeit zu sichern (S. 75 ff. Ergänzungsgutachten).

M ist nach wie vor schnell introvertiert und neigt zu einem kontaktvermeidenden Verhalten. Er reagiert bei bestimmten Schlüsselreizen übermäßig emotional. Er ist überfordert, mit Konfliktsituationen umzugehen und seine Emotionen adäquat zu regulieren (S. 76 Ergänzungsgutachten).

Die bereits eingetretene Schädigung der Kinder ist weder darauf zurückzuführen, dass die Kinder aus der Familie herausgenommen wurden (S. 7 Berichterstattervermerk), noch darauf, dass die Kinder zunächst in einer „normalen“ Pflegefamilie untergebracht waren und inzwischen einen weiteren Wechsel hinter sich haben (S. 78 Ergänzungsgutachten). Die Verhaltensauffälligkeiten beider Kinder bestanden bereits bei der Herausnahme aus dem häuslichen Umfeld (S. 8 Berichterstattervermerk). Sie sind im Verlauf der Fremdunterbringung zurückgegangen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Auffälligkeiten anlagebedingt wären. Dann hätten sich die Auffälligkeiten nach der Herausnahme in stabilem Umfang weiter zeigen müssen (S. 7 Berichterstattervermerk). Es handelt sich nach Einschätzung der Sachverständigen bei K um ein generelles Verhaltensmuster. Sein Verhalten ist nicht personengebunden (S. 8 Berichterstattervermerk).

Die Sachverständige kommt zu der – vom Senat nach eigener Prüfung und Auswertung des Ergänzungsgutachtens und aufgrund der Auswertung des Ergebnisses des Senatstermins geteilten – Einschätzung, dass ein dringender Handlungsbedarf bei M und K U nach wie vor gegeben ist (S. 77 Ergänzungsgutachten). Den psychosozialen Auffälligkeiten und Entwicklungsstörungen der Kinder muss nachhaltig und wirksam begegnet werden. Bei den aktuell vorhandenen kognitiv-emotionalen (z.B. Schreien, Freezing, unangemessenes Verhalten bei K U, vgl. S. 7 f. Berichterstattervermerk vom 20.02.2015) sowie psycho-somatischen Störungen (z.B. Einkoten bei M, vgl. Berichterstattervermerk vom 20.02.2015) besteht nach Einschätzung der Sachverständigen die große Wahrscheinlichkeit, dass M und K U in den nächsten Jahren zudem Störungen im Sozialverhalten ausbilden. Möglich ist auch die Entwicklung von Depressionen, Angststörungen oder Persönlichkeitsstörungen (S. 80 Ergänzungsgutachten).

Die Interaktion zwischen Mutter und Kindern erfordert eine kontinuierliche Begleitung und pädagogische Korrektur (S. 67 Erstgutachten). Die Kinder benötigen nach Einschätzung der Sachverständigen M1 eine Begleitung in allen Alltagssituationen, damit sich das pathologische Verhalten nicht fortsetzt (S. 7 Berichterstattervermerk). Die Pflegepersonen müssen den Integrationsprozess der Kinder aktiv und quasitherapeutisch unterstützen (S. 78 Ergänzungsgutachten). Die für M und K U erforderlichen Fähigkeiten der Pflegepersonen gehen nach Einschätzung der Sachverständigen M1 über das normale erzieherische Niveau hinaus (S. 80 Ergänzungsgutachten). Die Anforderungen an die Erziehungskompetenz der Pflegeperson sind extrem hoch und erfordern eine entsprechende Vorbildung (S. 8 Berichterstattervermerk).

Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Aufgrund der bei ihnen festgestellten massiven Verhaltensauffälligkeiten/Störungen ist auch nach Auffassung des Senats bei M und K U eine Konsistenz, Stabilität und Kontinuität im Bindungs- und Beziehungsangebot erforderlich. Sie benötigen aufmerksame, verlässlich und feinfühlig agierende, kontinuierlich verfügbare Bezugspersonen mit hoher Erziehungskompetenz.

Diese hohe Erziehungskompetenz fehlt bei der Kindesmutter. Sie verfügt über keine entsprechende Vorbildung und hat auch keine Kenntnisse über psychische Verhaltensauffälligkeiten und den Umgang mit diesen. Mit der Sachverständigen M1 (vgl. S. 72 Erstgutachten) ist auch der Senat der Auffassung, dass die oben beschriebenen Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter nicht durch übliche pädagogische Hilfen zu kompensieren sind. Eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung kann durch eine sozialpädagogische Familienhilfe nicht gewährleistet werden. Zudem setzt eine konstruktive und nachhaltige Verbesserung von Erziehungs- und Betreuungskompetenzen durch ambulante oder stationäre Hilfen grundsätzlich Einsichts- und Reflexionsfähigkeit sowie die Motivation zur Verhaltensänderung voraus. Aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen M1 (vgl. S. 15 Erstgutachten), denen sich der Senat anschließt, bestehen jedoch nachhaltige Zweifel an der Einsichts- und Reflexionsfähigkeit der Kindesmutter. Dies zeigt sich nach Auffassung des Senats auch deutlich im Beschwerdeverfahren, in dem die Kindesmutter – in krasser Verkennung der Realität – durchgehend darauf abstellt, dass sie mit vier Kindern teilweise überfordert gewesen sei, es aber mit nur zwei Kindern alles kein Problem sei. Wie oben jedoch bereits dargestellt, hat sich die Situation nach der Fremdunterbringung von N und E gerade nicht grundlegend positiv verändert, sondern allenfalls hinsichtlich der Grundversorgung. Im Hinblick auf den emotionalen Umgang der Kindesmutter mit M und K U ist es hingegen, dies ergibt sich aus den Angaben der damals eingesetzten SPFH-Kraft (Frau E2) gegenüber der Sachverständigen (vgl. S. 71 Ergänzungsgutachten), zu keiner Änderung des differenten Verhaltens gekommen ist. Auch die Motivation zu Verhaltensänderungen ist fraglich. Die Kindesmutter hat selbst gegenüber der Sachverständigen Schwankungen in ihrer Leistungsbereitschaft bzw. Leistungsfähigkeit eingeräumt (vgl. S. 73 Erstgutachten). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es zu nachhaltigen (Verhaltens-)Änderungen auch in der mehrjährigen Unterstützung durch verschiedene SPFH-Kräfte nicht gekommen ist. Dies ergibt sich u.a. aus den schriftlichen Berichten der verschiedenen SPFH-Kräfte im vorliegenden Verfahren (z.B. aus den Berichten von Frau B vom 04.03.2013, von Frau E2 und Frau O vom 07.02.2014) und den ergänzenden mündlichen Angaben gegenüber der Sachverständigen (vgl. Erstgutachten vom 24.02.2014 und Ergänzungsgutachten vom 08.01.2015). Auch die Sachverständige ist bei ihrer amtsgerichtlichen Erläuterung des Gutachtens im Termin am 27.06.2014 zu der Einschätzung gelangt, dass das Ziel der jahrelangen SPFH verfehlt wurde, wenn bei der Kindesmutter noch Bedarf bezüglich der Erziehungsfragen und -fähigkeit zu klären ist.

Ferner müsste die Kindesmutter ihr eigenes Bindungsverhalten therapeutisch bearbeiten. Hier ist nach Einschätzung der Sachverständigen M1 von einer mehrjährigen (zwei bis dreijährigen) Entwicklung auszugehen, bevor es zu einer Umstellung der Erziehung kommt (vgl. S. 72 Erstgutachten, S. 10 Berichterstattervermerk). Obwohl der Kindesmutter die Therapieempfehlung durch die Gutachten betreffend N und E bereits seit Januar 2014 und durch das Erstgutachten betreffend M und K U seit Februar 2014, also seit mehr als einem Jahr bekannt war, hat sie erst einen Tag vor dem Senatstermin einen Psychotherapieplatz in Münster bekommen, wo sie in der 9. Kalenderwoche 2015 mit der Therapie beginnen kann. Von einem erfolgreichen Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung, der möglicherweise zu einer Änderung des eigenen Bindungsverhaltens der Kindesmutter führen könnte, ist die Kindesmutter also weit entfernt. Ob die Kindesmutter die für eine erfolgreiche Therapie notwendige innere Überzeugung und Motivation bzw. einen gewissen Leidensdruck aufweist, ist vor dem Hintergrund, dass es mehr als ein Jahr gedauert hat, bis die Kindesmutter überhaupt einen Therapieplatz gefunden hat, fraglich, auch wenn ihr zuzugestehen ist, dass gerichtsbekannt gewisse – wenn auch nicht unbedingt über 12monatige – Wartezeiten bestehen.

Die Sachverständige M1 ist im Senatstermin davon ausgegangen, dass die Psychotherapie eine schwierige Zeit für die Kindesmutter sei, die mit Kindern nicht zu bewerkstelligen sei (vgl. S. 10 Berichterstattervermerk).

Unabhängig davon ist ein Abwarten des erfolgreichen Therapieabschlusses bei der Kindesmutter nach Auffassung des Senats nicht möglich, weil die bestehenden gravierenden Defizite bei den Kindern umgehend aufgefangen werden müssen und nicht erst in zwei bis drei Jahren, weil ansonsten – entsprechend der Einschätzung der Sachverständigen M1 – mit großer Wahrscheinlichkeit eine weitere Verschlechterung des Störungsbildes bei M und K U (Störung im Sozialverhalten, Depression, Angststörung, Persönlichkeitsstörung) zu erwarten ist.

Daraus folgt, dass andere – mildere – Maßnahmen als eine Trennung der Kinder M und K U von der Kindesmutter nicht in Betracht kommen (§ 1666a Abs. 1 BGB).

3. Auch eine Unterbringung bei den Großeltern väterlicherseits, den Eheleuten S und C C2, oder der Tante väterlicherseits, N1, kommt vorliegend nicht in Betracht.

Zwar kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. FamRZ 2014, S. 907 Tz. 29; FamRZ 2014, S. 1435 Tz. 16) ggf. die Unterbringung bei Verwandten als weniger belastende Maßnahme in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verwandtenunterbringung zur Abwendung der Kindeswohlgefahr ebenso geeignet ist. Dann genügt die Heimunterbringung nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfG, FamRZ 2014, S. 907 Tz 29). Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist (BVerfG, FamRZ 2014, 1435 Tz. 24; BVerfG, FamRZ 2014, S. 1841 Tz. 21).

Mit der Sachverständigen M1 (S. 44, 73 ff., 77 ff. Ergänzungsgutachten) ist der Senat der Auffassung, dass eine Betreuung der extrem hohe Erziehungsanforderungen stellenden Kinder M und K U durch die Großeltern väterlicherseits oder die Tante väterlicherseits trotz deren Liebe und Zuneigung zu den Kindern nicht das notwendige Maß an Unterstützung bietet, das die Kinder dringend kurzfristig benötigen. Auch die Großeltern und die Tante verfügen über keine entsprechende Vorbildung. Sie verfügen – ebenso wie die Kindesmutter – nicht über Kenntnisse psychischer Verhaltensauffälligkeiten und können mit diesen auch nicht sach- und fachgerecht umgehen. Insofern hat die Sachverständige M1 im Ergänzungsgutachten nachvollziehbar dargestellt, dass die Großeltern und die Tante trotz Aufklärung während der Begutachtung wenig Verständnis für die vorliegenden Störungen aufgewiesen haben (S. 73 ff., 79 Ergänzungsgutachten). Im Hinblick auf das von der Sachverständigen festgestellte Unvermögen, die kindlichen Verhaltensauffälligkeiten zu erkennen, und das fehlende Verständnis für die kindlichen Verhaltensauffälligkeiten sowie die deutliche Konfliktschärfe zwischen den Großeltern väterlicherseits und der Kindesmutter (vgl. S. 73, 75, 78 Ergänzungsgutachten), die sich ganz klar aus den Äußerungen der jeweiligen Beteiligten gegenüber der Sachverständigen ergibt, ist die Verwandtenunterbringung im vorliegenden Fall keine gleich geeignete Maßnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung, sondern vielmehr wegen der fehlenden fachlichen Qualifikation der Großeltern und der Tante, die für M und K U angesichts ihres bereits ausgeprägten Störungsbildes jedoch zwingend erforderlich ist, deutlich weniger geeignet. Der Senat geht mit der Sachverständigen M1 (vgl. S. 80 Ergänzungsgutachten) davon aus, dass sich aufgrund der für M und K U über das normale erzieherische Niveau hinaus notwendigen, bei den Großeltern und der Tante väterlicherseits jedoch fehlenden Fähigkeiten der Zustand der Kinder bei einer Unterbringung bei den Großeltern oder der Tante nicht nur nicht verbessern, sondern gar noch verschlechtern könnte.

Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass dem Wohl der Kinder M und K U, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Auswahl des Ergänzungspflegers bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person (hier des Jugendamtes, das eine Fortsetzung der derzeitigen Pflegeverhältnisse befürwortet) nachhaltig besser gedient ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 FamFG, 20 FamGKG; die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 40, 45 FamGKG.


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