Inhalt der Neuregelung
Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung zum Kindesunterhaltsrechts (BGBl Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48) eine wichtige Änderung des Kindesunterhaltsrechts beschlossen. In § 1612b Abs. 5 BGB werden die Wörter »Unterhalt in Höhe des Regelbetrages« durch die Wörter „Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages“ ersetzt.
Somit sind zum 01.01.2001 neue Bestimmungen zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt zu beachten.
Was war bisher?
Bisher wurde Kindergeld nur dann nicht (bzw. nicht in voller Höhe) angerechnet, wenn der/die Unterhaltspflichtige weniger als den sogenannten Regelbetrag (Mindestbetrag) zahlen konnte. Die Regelbeträge geben den zu zahlenden Unterhalt in der untersten Einkommensgruppe an. Es gelten je nach Alter des Kindes drei unterschiedliche Regelbeträge. Außerdem werden die Regelbeträge nach alten und neuen Bundesländern unterschieden.
Zurzeit gelten (noch bis 30.06.2001) folgende Regelbeträge:
Neue Bundesländer
Altersstufe 1 0 – 5 Jahre |
Altersstufe 2 6 – 11 Jahre |
Altersstufe 3 12 – 17 Jahre |
324,– DM | 392,– DM | 465,– DM |
Wenn der/die Unterhaltspflichtige mindestens den jeweiligen Regelbetrag zahlen konnte, wurde das ihm/ihr zustehende halbe Kindergeld in vollem Umfange auf den Unterhalt angerechnet. Angerechnet heißt dabei abgezogen. Damit verringerte sich der Zahlbetrag an das Kind (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter) um das halbe Kindergeld.
Bisherige Rechtslage bis 31.12.2000:
Beispiel:
Kind, 4 Jahre, aus den neuen Bundesländern;
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 2000,–DM
Unterhalt: 342,–DM
abzüglich halbes Kindergeld: 135,–DM
ergibt einen Zahlbetrag von: 207,–DM.
Neue Rechtslage ab 01.01.2001:
Der Gesetzgeber vertritt nun die Auffassung, dass eine Anrechnung des Kindergeldes zu Gunsten des/der Unterhaltspflichtigen nicht mehr vertretbar sei, wenn nicht mindestens das sogenannte „Barexistenzminimum“ des Kindes gesichert ist. Das „Barexistenzminimum“ wird dabei mit 135 % des Regelbetrages definiert. Danach kommt eine Anrechnung des Kindergeldes zu Gunsten des/der Unterhaltspflichtigen nur noch in Betracht, soweit das Kindergeld zusammen mit dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt das „Barexistenzminimum“ (135 % des Regelbetrages) übersteigt.
Beispiel:
Kind, 4 Jahre, aus den neuen Bundesländern;
Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 2000,–DM
Unterhalt: 342,–DM
zusammen mit dem halben Kindergeld: 477,–DM
abzüglich Barexistenzminimum (135 % d. RB) 438,–DM
ergibt anrechenbares Kindergeld von 39,–DM.
Das anrechenbare Kindergeld (39,–DM) wird vom Unterhalt (342,–DM)
abgezogen, es verbleibt ein Zahlbetrag von: 303,–DM.
Das Barexistenzminimum der jeweiligen Altersstufe beträgt
I. Altersstufe: 438,–DM abzüglich halbes Kindergeld 135,–DM = 303,–DM Zahlbetrag,
II. Altersstufe: 530,–DM abzüglich halbes Kindergeld 135,–DM = 395,–DM Zahlbetrag,
III.Altersstufe: 628,–DM abzüglich halbes Kindergeld 135,–DM = 493,–DM Zahlbetrag.
Wie erfolgt nun die Umstellung ?
Dazu bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten.
Die bessere Variante zuerst: Der/die Unterhaltspflichtige spricht beim Jugendamt vor. Dort wird der bisherige Titel durch eine neue Beurkundung abgeändert. Das ist kostenlos. Auch fallen keine Anwalts- und Gerichtskosten an. Zuständig für die Beurkundung ist das Jugendamt an ihrem Wohnort, aber auch jedes andere Jugendamt, wenn dies aus beruflichen oder persönlichen Gründen für sie einfacher ist.
Die andere Variante: Weil der/die Unterhaltspflichtige die Umstellung verweigert, muss der gesetzliche Vertreter des Kindes das Gericht in Anspruch nehmen. In einem sogenannten »Vereinfachten Verfahren« wird ein Beschluss erwirkt, indem das Gericht den nach der geschilderten Methode anrechenbaren Kindergeldbetrag neu festsetzt. Dieses Verfahren verursacht für alle Beteiligten Aufwand, Gerichts- und eventuell Anwaltskosten. Außerdem belastet es unnötig die Justiz.
Veränderungen bei maximal 2 Kindern:
O bis 5 Jahre |
6 bis 11 Jahre |
12 bis 17 Jahre |
|||||||
Netto-einkommen des Zahlungs-pflichtigen |
Unterhalts-betrag (neu) |
Unterhalts-betrag (alt) |
Mehr-betrag |
Unterhalts- betrag (neu) |
Unterhalts- betrag (alt) |
Mehr-betrag |
Unterhalts-betrag (neu) |
Unterhalts- betrag (alt) |
Mehr-betrag |
Bis 2.400 DM |
345 DM |
220 DM |
125 DM |
431 DM |
296 DM |
135 DM |
510 DM |
375 DM |
135 DM |
Bis 2700 DM |
345 DM |
245 DM |
100 DM |
447 DM |
327 DM |
120 DM |
546 DM |
411 DM |
135 DM |
Bis 3100 DM |
345 DM |
270 DM |
75 DM |
447 DM |
357 DM |
90 DM |
554 DM |
447 DM |
107 DM |
Bis 3500 DM |
345 DM |
295 DM |
50 DM |
447 DM |
387 DM |
60 DM |
554 DM |
483 DM |
71 DM |
Bis 3900 DM |
345 DM |
320 DM |
25 DM |
447 DM |
417 DM |
30 DM |
554 DM |
518 DM |
36 DM |
Bis 4300 DM |
345 DM |
345 DM |
0 DM |
447 DM |
447 DM |
0 DM |
554 DM |
554 DM |
0 DM |