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Kindesunterhalt: Abänderungsklage wegen Arbeitslosigkeit

Oberlandesgericht Dresden

Az.: 20 UF 259/99

Urteil vom 15.09.1999

Vorinstanz: Amtsgericht Leipzig, AZ.: 30 F 2356/97


In der Familiensache wegen Kindesunterhalt hat der 20. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Leipzig vom 22. Dezember 1998 (30 F 2356/97) wie folgt abgeändert:

In Abänderung des Vergleichs vom 09.04.1997 vor dem Amtsgericht Leipzig, Az.: 30 F 1196/95, wird Kläger verpflichtet, Unterhalt für die Kinder …, geboren am …1989 und …, geboren am …1991 zu Händen der gesetzlichen Vertreterin zu zahlen, und zwar für den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 30. Juni 1999 je Kind 255,00 DM und ab Juli 1999 je Kind 267,00 DM.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 56 %, die Beklagte 44 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert bis 28.07.1999: 4.590,00 DM, danach: 1.989,00 DM

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger ist der Vater des am …1989 geborenen … und der am …1991 geborenen …. Im Scheidungsverfahren haben die Parteien am 09.04.1997 einen Vergleich geschlossen, wonach der Kläger sich verpflichtete, für … Unterhalt in Höhe von 415,00 DM und für … Unterhalt in Höhe von 325,00 DM zu zahlen. Dabei gingen die Parteien bei Abschluss des Vergleichs von einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 2.411,00 DM aus. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Abänderung dieses Vergleichs und begründete dies mit einer wesentlichen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der seit Juni 1997 eingetretenen Arbeitslosigkeit. Sein Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigungsschreiben vom 25.04.1997 aus betriebsbedingten Gründen zum 31.05.1997 gekündigt. Unstreitig hat der Kläger für den Zeitraum von Juni 1997 bis einschließlich Dezember 1997 ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 2.140,75 DM, ab dem 01.01.1998 ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 2.156,55 DM erhalten. Ab 01.04.1998 hat der Kläger sich als Buchhalter selbständig gemacht und aus dieser Tätigkeit für 1998 einen Verlust in Höhe von 27.306,62 DM für das erste Halbjahr 1999 einen Überschuss in Höhe von 13.767,48 DM erwirtschaftet. Im Zeitraum von Mai bis Oktober 1998 hat er vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld in Höhe von 3.729,40 DM monatlich erhalten. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er sei ab Beginn der Arbeitslosigkeit im Juni 1997 nur noch eingeschränkt leistungsfähig. Einen höheren Unterhalt als den Regelbetrag pro Kind könne er aufgrund seiner nunmehr geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht leisten. Er habe auch ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer neuen Erwerbstätigkeit unternommen, diese seien indes ergebnislos gewesen. Zum Beweis hierfür hat er für den Zeitraum von Mai 1997 bis Januar 1998 insgesamt 67 Bewerbungen vorgelegt. Die Bewerbungen erfolgten überwiegend auf über das Arbeitsamt bundesweit ausgeschriebene Stellen sowie in Einzelfällen auf Stellenannoncen aus örtlichen Leipziger Tageszeitungen.

Die Beklagte, die die beiden Kinder in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 1629 BGB vertritt, hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und mit einer im Berufungsverfahren letztlich nicht mehr aufrechterhaltenen Widerklage beantragt, den Kläger ab Juli 1997 zu verpflichten, nunmehr auch für U… 415,00 DM monatlichen Unterhalt zu zahlen, nachdem diese in die 2. Altersgruppe aufgerückt sei.

Das Familiengericht hat mit dem Urteil vom 22.12.1998 den Vergleich abgeändert, wie dies der Kläger beantragt hat. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, der Kläger habe zu Recht eine Abänderung des Vergleichs gemäß § 323 ZPO i.V.m. §§ 242, 1601 ff. BGB begehrt, da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich geändert hätten und dieses nunmehrige geringere Einkommen nicht auf einem unterhaltsrechtlich verantwortungslosen oder zumindest leichtfertigen Verhalten seinerseits beruhe. Auch die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit sei dem Kläger unterhaltsrechtlich nicht anzulasten, da er sich vorher ausreichend um eine neue abhängige Beschäftigung bemüht habe, diese Bemühungen aber erfolglos geblieben seien.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.04.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.05.1999, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit einem am 15. Juni 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Rechtsirrig sei schon die Auffassung des Amtsgerichts, dass bei der Abänderbarkeit des Vergleichs allein auf die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Klägers abzustellen sei. Nachdem die Parteien mit dem Vergleich eine langfristige Lösung der Unterhaltsfrage für die ehelichen Kinder hätten erreichen wollen und der Kläger darüber hinaus die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hätte voraussehen können, dürfe das Abänderungsverlangen nicht auf die Verminderung des Einkommens abstellen. Darüber hinaus sei dem Kläger fiktives Einkommen in der Höhe seines bisherigen Nettoeinkommens zuzurechnen, da er nicht nachgewiesen habe, dass er sich hinreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe. Auch habe es der Kläger verabsäumt, sich mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage gegen den Verlust seines Arbeitsplatzes zu wehren.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 28.07.1999 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts für den Zeitraum von Juni 1997 bis einschließlich 31.07.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im Übrigen hat sie die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge für den Zeitraum ab 1. Januar 1999 anerkannt.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Im Wege der Anschlussberufung hat er beantragt, die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 30. Juni 1999 auf 255,00 DM je Kind herabzusetzen sowie für den Zeitraum danach auf 267,00 DM je Kind herabzusetzen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, er habe für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 DM erhalten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung erweist sich als überwiegend begründet.

Zwar geht die Beklagte rechtsirrig davon aus, dass der Vergleich nicht rückwirkend habe abgeändert werden können, da die Parteien eine Unabänderlichkeit des vergleichsweise festgelegten Unterhalts weder vereinbart haben noch aus den Umständen des Vergleichs eine Unabänderlichkeit hergeleitet werden kann. Im Gegenteil haben die Parteien bei Abschluss des Vergleichs ausdrücklich auf das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt abgestellt. Zu Unrecht vertritt die Beklagte auch die Auffassung, der Kläger habe unterhaltsrechtlich leichtfertig gehandelt, da er keine Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass der Unterhaltsschuldner regelmäßig gehalten ist, seine Erwerbsfähigkeit und damit seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Umfang soweit möglich aufrechtzuerhalten. Dazu kann auch bei einer betriebsbedingten Kündigung die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehören (vgl. BGH, FamRZ 1994, 372). Indes ist der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage vorliegend nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig, da, wie das Amtsgericht in seinem Urteil (UA S.4) zu Recht darauf hingewiesen hat, dass offensichtlich vorliegend die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses geführt hätte. Jedenfalls bei einer nicht offensichtlich unbegründeten Kündigung wird der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage nicht als unterhaltsrechtlich leichtfertig zu beurteilen sein (BGH, a.a.O.; OLG Dresden [10.- Senat], FamRZ 1997, 836, OLG Hamm, FamRZ 1996, 1017, 1018). Dem Kläger ist auch kein Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit vorzuwerfen mit der Folge, dass ihm fiktives Einkommen – wie dies die Beklagte meint – zuzurechnen wäre.

Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet ist, bei Verlust seines Arbeitsplatzes sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, die ihn in die Lage versetzt, den bisherigen Unterhalt weiter zu leisten. Zu Unrecht ist die Beklagte indes der Auffassung, der Kläger habe gegen diese Verpflichtung verstoßen. Er hat ausweislich der vorgelegten Bewerbungsschreiben sich bundesweit um eine Arbeitsstelle in seinem bisherigen Beruf beworben und er hat darüber hinaus auch – wenngleich im geringeren Umfang – sich selbst auf Stellenanzeigen, die nicht durch das Arbeitsamt vermittelt wurden, beworben. Mit der Vorlage dieser Bewerbungen ist der Kläger auch seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Zu Unrecht geht in diesem Zusammenhang die Beklagte davon aus, dass der Kläger auch gehalten gewesen wäre, Eingangsbestätigungen seiner Bewerbungen bzw. Ablehnungsschreiben zu jeder einzelnen Bewerbungen zur Glaubhaftmachung vorzulegen. Dem Senat ist aus vielen unterhaltsrechtlichen Verfahren bekannt, dass Bewerbungen nicht von jedem Stelleninserenten beantwortet werden, insbesondere wenn eine Besetzung der Stelle mit dem Bewerber nicht in Betracht kommt. In vielen Fällen werden von den inserierenden Firmen nicht einmal Bewerbungsunterlagen zurückgesandt.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Erstgerichts, wonach es kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten des Klägers darstellt, wenn er angesichts einer erfolglosen Bewerbung über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr letztlich den Weg in eine selbständige Tätigkeit gewählt hat. Zwar ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, bei der Suche nach einer neuen Erwerbstätigkeit zu versuchen, das bisherige für die Unterhaltsfestsetzung maßgebliche Einkommen wieder zu erzielen, so dass generell bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit auch die Zurechnung eines Einkommens in Betracht kommt, das eine Leistungsfähigkeit über die Regelbeträge hinaus gestattet (vgl. insoweit: OLG Zweibrücken, NJWE-FER 1998, 198). Nachdem ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit beim Kläger vorliegend indes nicht gegeben ist und darüber hinaus die selbständige Tätigkeit des Klägers, wie seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen des ersten Halbjahres 1999 zeigen, eine positive Entwicklung nimmt und er letztlich bereit ist, die Regelbeträge zu leisten, ist es für die Unterhaltsberechtigten in einer derartigen Situation hinnehmbar, dass der Unterhalt für eine Übergangszeit reduziert wird.

Eine derartige Reduzierung der Unterhaltsbeträge muss die Beklagte indes erst ab Juni 1998 hinnehmen, da der Kläger für den Zeitraum vorher gehalten war, die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes für den vergleichweise festgelegten Unterhalt einzusetzen.

Unstreitig hat der Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 15.000,00 DM netto erhalten. Dieses Einkommen ist unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH, FamRZ 1990, 372; Urteil des Senats vom 21.08.1996, 20 UF 72/96). Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er die Abfindung aus unterhaltsrechtlich anerkennenwerten Gründen’für andere Zwecke verbraucht hat.

Nachdem die Abfindungszahlung wegen ihres Entschädigungscharakters für den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig dazu dient, die bisherigen Einkommensverhältnisse für eine Übergangszeit aufrecht zu erhalten, kann sich der Kläger auf eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihn berechtigen, den Vergleich abzuändern, erst ab dem Zeitpunkt berufen, ab dem die Abfindung unterhaltsrechtlich aufgebraucht ist. Der Senat hält es für geboten, dem Kläger die Abfindung in Höhe von 15.000,00 DM dergestalt zuzurechnen, dass er monatliche Teilbeträge der Abfindung dazu verwendet, das bezogene Arbeitslosengeld bis zur Höhe seines bisherigen Nettoeinkommens aufzustocken. Bei Einkünften aus Arbeitslosengeld in Höhe von 2.140,7 5 DM für den Zeitraum bis zum 31.12.1997 und solchen Einkünften in Höhe von 2.156,55 DM ab Januar 1998 kann der Kläger sein bisheriges Nettoeinkommen bis einschließlich Mai 1998 aufrechterhalten mit der Folge, dass die von ihm begehrte Abänderung des Vergleichs erst ab Juni 1998 eine tatsächliche Grundlage in den veränderten Einkommensverhältnissen findet. Bis einschließlich Mai 1998 kann deshalb der Kläger über Einkommen verfügen, dass ihn in die Lage versetzt, weiterhin die im Vergleich festgelegten Unterhaltsbeträge zu zahlen. In diesem Umfang erweist sich die Berufung auch als begründet.

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Soweit auf die Anschlussberufung des Klägers die Unterhaltsbeträge ab Januar 1999 abgeändert wurden, beruht dies auf dem Anerkenntnis der Beklagten und ist im Übrigen sachlich durch die erhöhte Kindergeldzahlung für den Zeitraum von Januar 1999 und im Übrigen durch die Veränderung der Tabelle zum Kindesunterhalt ab dem 01.07.1999 gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 7 08 Nr.10 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 17 Abs.1, Abs.4, 19 GKG.

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