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Kindesunterhalt – fiktive Einkünfte bei Arbeitslosigkeit

Oberlandesgericht Brandenburg

Az:: 10 UF 32/10

Beschluss vom 03.08.2010


Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 18. Januar 2010 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1. zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

– insgesamt 1.501,68 € für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2009,

– monatlich 84,28 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010,

– monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind ab dem 1. August 2010 und

– monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind ab dem 1. März 2013.

Ferner wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

– insgesamt 555,88 € für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2009,

– monatlich 84,28 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010,

– monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind ab dem 1. August 2010 und

– monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind ab dem 1. August 2014.

Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der zukünftige monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.

Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin 272,87 € als Ersatz ihrer vorprozessualen Anwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragsteller 74 % und der Antragsgegner 26 % zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Beschwerdewert: 5.072,10 €

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über Minderjährigenunterhalt ab 1/2008.

Der am …. März 2001 geborene Antragsteller zu 1. und die am …. August 2002 geborene Antragstellerin zu 2. sind die Kinder des Antragsgegners aus seiner nichtehelichen Beziehung mit der Mutter der beiden Antragsteller. Für den Antragsteller zu 1. wurden bis 1/2008 und für die Antragstellerin zu 2. bis 4/2009 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht. Im Übrigen lebten und leben sie seither von Leistungen nach dem SGB II. In dem vorliegenden im Dezember 2009 eingeleiteten Verfahren haben sie in erster Instanz den Mindestunterhalt geltend gemacht sowie Erstattung ihrer vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist am 29.12.2009 eingetreten.

Der im Jahr 1964 geborene Antragsgegner, der die Sonderschule besucht hat, ist seit dem Jahr 2000 bis heute im Wesentlichen arbeitslos und lebt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei er gelegentlich 1,50 €-Jobs ausübt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner unter Zurechnung eines fiktiven Einkommens auf der Grundlage eines für Bauhelfer erzielbaren Bruttostundenlohns von 9 € bzw. 9,25 € abzüglich einer berufsbedingten Aufwendungspauschale von 5 % zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes je Kind in Höhe von 1.524,69 € für die Monate 1/2008 bis 12/2009 sowie jeweils 48,4 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe monatlich von da an sowie zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 480,64 € verpflichtet. Die weitergehenden Anträge der Antragsteller wurden zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der sich auf den Erhalt von UVG-Leistungen durch die Antragsteller sowie fehlende Leistungsfähigkeit beruft. Das vom Amtsgericht zugerechnete Einkommen sei für ihn nach seinem schulischen und beruflichen Werdegang nicht erzielbar, zumal er niemals tatsächlich als Bauhelfer gearbeitet, sondern lediglich eine entsprechende vom Arbeitsamt finanzierte Weiterbildungsmaßnahme absolviert habe.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss aufzuheben, soweit er ihm Zahlungsverpflichtungen – gemäß den Ziffern I.1, I.2, II.1, II.2 und III. – auferlegt und die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Die Antragsteller begehren die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die angefochtenen Entscheidung sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 58, 63, 117 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt nur teilweise zum Erfolg.

1. Zu Recht ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antragsgegner für die von ihm geltend gemachte Leistungsunfähigkeit die Darlegungs- und Beweislast trägt. Diesen Nachweis hat der Antragsgegner nicht erbracht. Die hier gebotene fiktive Einkommenszurechnung ab Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums rechtfertigt im Ausgangspunkt den vom Amtsgericht zuerkannten Kindesunterhalt.

a) Entgegen seiner Auffassung kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund seines tatsächlichen Einkommens, das er in Form von Leistungen nach dem SGB II bezieht, zur Zahlung von Kindesunterhalt auch nicht teilweise in der Lage ist. Er muss sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen.

aa) Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung auf Grund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft. Diese folgt aus der den Eltern obliegenden rechtlichen und sittlichen Pflicht, ihre Kinder am Leben zu erhalten. Legt der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit vollständig gerecht worden zu sein, so muss er sich ein in zumutbarer Weise fiktiv erzielbares Einkommen zurechnen lassen. Die Zurechnung zumutbar erzielbarer fiktiver Einkünfte ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. BVerfG, FamRZ 2010, 793 ff. [BVerfG 11.03.2010 – 1 BvR 3031/08]; FamRZ 2008, 1403 ff. [BVerfG 16.04.2008 – 1 BvR 2253/07]).

Ein gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich intensiv, d. h. unter Anspannung aller Kräfte und unter Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten, um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen und alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt seines Kindes zu verwenden. Er muss dabei seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage bestmöglich einsetzen und ist seinen minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um tendenziell ein die Zahlung des Mindestunterhalts sicherstellendes Einkommen zu erzielen (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 793 ff. [BVerfG 11.03.2010 – 1 BvR 3031/08]).

Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit lässt sich nur dann feststellen, ob für den Unterhaltsverpflichteten, wie behauptet, keine Chancen mehr auf dem Arbeitsmarkt bestehen, wenn er die an ihn zu stellenden strengen Anforderungen an eine intensive Arbeitsplatzsuche erfüllt hat. Für den Fall eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Unterhaltspflichtige durch intensive Suche um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Bei Arbeitsstellen mit zu geringem Einkommen ist eine neue Arbeitsstelle zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen. Ebenso kommen für die Ausübung der gebotenen Erwerbstätigkeit Zeiten in Betracht, die üblicherweise dem Freizeitbereich zuzuordnen sind. Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter die Elternverantwortung zurück. Die Bemühungen um die (Wieder-) Erlangung einer Arbeit dürfen sich deshalb auch nicht auf den Bereich des erlernten Berufes oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschränken. Vielmehr ist dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich anzusinnen, sich um jede Art von Tätigkeit, auch eine solche unterhalb seines Ausbildungsniveaus oder entgegen den eigenen Neigungen, zu bemühen. Hierzu zählen Arbeiten für ungelernte Kräfte ebenso wie Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen.

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der zuvor dargestellten Voraussetzungen ist der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt auch für die Richtigkeit der Behauptung, dass reale Beschäftigungschancen für einen Arbeitsplatz fehlen. Ein allgemeiner Erfahrenssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit, mangelnder oder ungenügender Ausbildung, fortgeschrittenen Alters oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht (vgl. zum Ganzen und mit weiteren Nachweisen z.B. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 708 ff.).

bb) Diesen strengen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragsgegners nicht gerecht. Die vorgetragenen vereinzelten Bemühungen um eine Arbeitsstelle aus der Zeit zwischen 5/2008 und 12/2009 sind bereits von der Anzahl her unzureichend, denn es wurden vom Beklagten insgesamt nicht einmal 30 Bewerbungsversuche unternommen.

Der Antragsgegner war mit Blick auf seine verschärfte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, sich bereits in der Vergangenheit um eine Änderung seiner schlechten Einkommensverhältnisse zu bemühen. Er kannte seine Barunterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden in den Jahren 2001 und 2002 geborenen Kindern. Im Hinblick darauf hätte er schon lange vor Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums im Januar 2008 mit der gebotenen Intensität nach einer neuen Arbeitsstelle suchen müssen, mit der er den an sich geschuldeten Mindestunterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder (ganz oder teilweise) sicherstellen konnte. Er durfte insbesondere nicht darauf vertrauen, dass der Lebensunterhalt seiner Kinder durch subsidiäre staatliche Leistungen gedeckt werden würde.

cc) Im Ergebnis ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner wegen schuldhafter Erwerbsobliegenheitsverletzung seit Beginn des Anspruchszeitraums fiktive Erwerbseinkünfte aus einer vollschichtigen Arbeit zurechnen lassen muss.

b) Der Senat folgt ferner der Auffassung des Amtsgerichts, dass für den im Jahr 1964 geborenen Antragsgegner unter Berücksichtigung seiner beruflichen Erfahrungen und insbesondere der vom Arbeitsamt geförderten Ausbildung als Bauhelfer sowie der berufspraktischen Weiterbildung und mit Blick auf sein unstreitig uneingeschränktes gesundheitliches Leistungsvermögen jedenfalls ab Beginn des Unterhaltszeitraums (1/2008) ein durchschnittlicher Bruttostundenlohn von mindestens 9 € bzw. 9,25 € auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielbar gewesen wäre. Dieses Einkommen wäre für ihn als Bauhelfer als Mindestlohn zumindest dann erreichbar gewesen, wenn er sich – wie unterhaltsrechtlich geboten – bereits vorher um eine entsprechende Stelle bemüht und Erfahrungen in diesem Bereich gesammelt hätte. Soweit der Antragsgegner bei seiner Anhörung im Senatstermin in diesem Zusammenhang erklärt hat, eine Tätigkeit als Bauhelfer „sei nicht sein Ding“ und liege ihm nicht bzw. er möchte lieber im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus arbeiten, ist das nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen unterhaltsrechtlich unbeachtlich.

Der Senat geht im Ergebnis davon aus, dass für den Antragsgegner selbst ohne den Ansatz von Sonderzahlungen auf der Grundlage einer vollschichtigen Arbeit und Steuerklasse I/1,0 KFB unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein bereinigtes Nettoeinkommen in der vom Amtsgericht für die einzelnen Zeitabschnitte errechneten Höhe, also zwischen rund 1.019 € und 1069 € monatlich, zur Verfügung gestanden hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen und Berechnungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Der Antragsgegner muss sich daher wegen Verletzung seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als ob er seit Beginn des Unterhaltszeitraums über ein solches Einkommen verfügt. Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die eine Änderung dieser Beurteilung rechtfertigen würden.

c) Auf der Grundlage eines ihm in dieser Höhe zuzurechnenden fiktiven Einkommens schuldet der Antragsgegner unter Beachtung seines notwendigen Selbstbehalts dem Grunde nach den vom Amtsgericht zuerkannten Kindesunterhalt, also für jedes Kind monatlich

59,39 € vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008,

64,03 € vom 1. Januar bis zum 31. August 2009,

74,94 € vom 1. September bis zum 31. Dezember 2009 und

84,28 € ab dem 1. Januar 2010.

Auch in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen und Berechnungen des Amtsgerichts verwiesen.

2. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist jedoch im Hinblick auf die den Antragstellern zeitweise gewährten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz teilweise begründet.

a) Die Antragsteller haben während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums Unterhaltsvorschuss erhalten, und zwar der Antragsteller zu 1. im Januar 2008 in Höhe von 23 € und die Antragstellerin zu 2. in der Zeit von Januar 2008 bis April 2009 in einer ihren vorstehend errechneten Unterhaltsanspruch übersteigenden Höhe. Die Rechtshängigkeit ist im vorliegenden Verfahren erst am 29. Dezember 2009 eingetreten. Daher sind die Antragsteller hinsichtlich der vorgenannten Unterhaltszeiträume infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 UVG auf das Land als Träger dieser Leistungen im Umfang der erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr aktivlegitimiert. Da das UVG besondere Schutzvorschriften wie § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht enthält, ist ein Anspruchsübergang in Fällen, in denen die Unterhaltsansprüche auf der Zurechnung fiktiven Erwerbseinkommens beruhen, nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 8, Rn. 271; BGH, FamRZ 2001, 619 [BGH 27.09.2000 – XII ZR 174/98]).

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Der Antragsteller zu 1. kann für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht errechneten Unterhaltsbeträge nur einen rückständigen Unterhalt in Höhe von (12 x 59,39 € + 8 x 64,03 € + 4 x 74,94 € =) 1.524, 68 € beanspruchen. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 7 UVG und nach Abzug des im Januar 2008 übergegangen Betrages von 23 € steht ihm noch ein Unterhaltsrückstand in Höhe von (1.524,68 € – 23 € =) 1.501,68 € zu. Dementsprechend kann auch die Antragstellerin zu 2. rückständigen Unterhalt nur noch für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von insgesamt (4 x 64,03 € + 4 x 74,94 € =) 555,88 € beanspruchen.

Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010 (Monat der letzten mündlichen Verhandlung) schuldet der Antragsgegner jedem Kind Unterhalt in Höhe eines Zahlbetrags von monatlich 84,28 €. Für die Zeit danach, also ab August 2010, können die Antragsteller gemäß § 1612 a BGB den Unterhalt als Prozentsatz verlangen, d.h. 48,4 % des jeweiligen Mindestunterhalts (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael und Gutjahr, 2. Aufl., § 1, Rn. 236 und 388). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezügliche Berechnung des Amtsgerichts verwiesen.

b) Soweit die Antragsteller während des Unterhaltszeitraums Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben, scheidet ein Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II aus. Berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind nur tatsächliche Einkünfte. Fiktive Einkünfte wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit, auf denen vorliegend die festgestellte Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners beruht, sind im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist daher ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, dass der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muss, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang BGH FamRZ 2001, 620). Folglich sind die Antragsteller ungeachtet der von ihnen nach dem SGB II bezogenen Leistungen Anspruchsinhaber geblieben, so dass sie auch für die Zeit dieses Leistungsbezugs die Zahlung des ihnen zustehenden Kindesunterhalts an sich verlangen können. Anhaltspunkte für eine Beschränkung ihres Unterhaltsbegehrens unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB bestehen insoweit nicht.

3. Der vom Amtsgericht zuerkannte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller, der im Unterhaltsverfahren als selbständiger Anspruch geltend gemacht werden kann, ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 BGB) begründet. Insoweit bedarf es jedoch eine Korrektur hinsichtlich der Forderungshöhe betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

a) Als die Antragsteller sich zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Zahlung von Kindesunterhalt anwaltlicher Hilfe bedienten, befand sich der Antragsgegner aufgrund der Mahnschreiben der Mutter der Antragsteller aus 1/2008 bzw. 3/2008 mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ergibt sich für die Antragsteller deshalb aus § 286 BGB. Zu ersetzen sind als erstattungsfähiger Verzugsschaden diejenigen adäquat verursachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten, die aus Sicht des Unterhaltsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286, Rn. 45). Die Zweckmäßigkeit bzw. Sachdienlichkeit ist hier aus der gebotenen Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung zu bejahen. Die Ersatzpflicht des Antragsgegners umfasst daher die vorprozessualen Anwaltskosten der Antragsteller.

b) Der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch ist allerdings nur in Höhe von 272, 87 € begründet.

Der Gegenstandswert für die erstattungspflichtigen Anwaltsgebühren bestimmt sich nach den Forderungen, die nach der gerichtlichen Entscheidung als begründet anzusehen sind (vgl. OLG München vom 27.5.2010 – 10 U 3379/09, bei Juris). Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zur Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragsteller belief sich die berechtigte rückständige und laufende Unterhaltsforderung im Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 7.11.2008 für beide Antragsteller auf [(12 x 59,39 € x 2 =) 1.425,36 + (11 x 64,03 € x 2 =) 1.408,66 € =] 2.834,02 €. Nach Abzug der erbrachten anrechenbaren Unterhaltsvorschussleistungen errechnet sich ein Gegenstandswert von [(2.834,02 € – 23 € – (11 x 59,39 € =) 653,29 € =] rund 2.158 €.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich um eine durchschnittliche Unterhaltsangelegenheit handelt, bei der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG angemessen ist. Es ist der volle Gebührensatz zugrunde zu legen. Die am 4.8.2009 verkündete Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG, die nach überwiegender Auffassung keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln enthält, steht nicht entgegen. Sie betrifft die gerichtliche Kostenerstattung. Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, wenn er die anzurechnende Gebühr bereits selbst gezahlt hat oder wenn diese gegen ihn tituliert worden ist. Dann darf sie im Umfang der Anrechnung nicht nochmals im Kostenfestsetzungsverfahren tituliert werden (vgl. BGH, FamRZ 2010, 456 [BGH 09.12.2009 – XII ZB 175/07] und 1068). Die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG wirkt sich im Verhältnis zu Dritten – also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren – nicht aus. Die Anrechnungsvorschrift betrifft grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Durch § 15 a Abs. 2 RVG wird sichergestellt, dass ein Dritter nicht über den Betrag auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann. Die Voraussetzungen für eine Gebührenanrechnung liegen hier nicht vor.

Somit ergibt sich aus dem Gegenstandswert der begründeten Hauptforderung bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV sowie der Umsatzsteuer ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller in Höhe von (209,30 € + 20 € + 43,57 € =) 272,87 €.

Die Nebenentscheidung folgen aus §§ 291 BGB, 116 Abs. 3, 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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