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Kindesunterhaltstitel – Fortwirkung bei Volljährigkeit und Heirat

OLG Koblenz

Az: 7 WF 1042/06

Beschluss vom 09.11.2006


Der 7. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 9. November 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Westerburg vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht die für die beabsichtigte Klage begehrte Prozesskostenhilfe verweigert.

Zutreffend verweist das Familiengericht zunächst darauf, dass die vom Kläger in erster Linie verfolgte Vollstreckungsgegenklage nicht die richtige Klageart ist. Mit einer solchen Klage können gemäß § 767 Abs. 1 ZPO Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend gemacht werden. Streitgegenstand einer solchen Klage ist die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit des Titels aufgrund einer nach seinem Erlass entstandenen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden materiell-rechtlichen Einwendung (vgl. Zöller/Stöber/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 767 Rn. 1). Hierzu zählen die zur Klagebegründung vorgebrachten Umstände, dass die Beklagte am 7.4.2005 volljährig geworden ist und im Februar 2006 – ausweislich der Angaben des Klägers gegenüber dem Amtsgericht Wittmund wohl am 10.2.2006 – geheiratet hat, nicht. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber seinen Kindern beruht nach § 1601 BGB darauf, dass er mit ihnen in gerader Linie verwandt ist. Hieran ändert sich weder etwas durch die Vollendung des 18. Lebensjahres, noch durch die Eheschließung des Kindes. Zwar gelten für die Unterhaltsansprüche gegenüber minderjährigen Kindern gesetzliche Besonderheiten (§§ 1602 Abs. 2, 1603 Abs. 2, 1609 Abs. 1, 1611 und 1612 a BGB), und gemäß § 1608 BGB haftet mit der Eheschließung der Ehegatte des Bedürftigen vor dessen Verwandten. Jedoch rechtfertigen diese Besonderheiten es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, den Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes gegen seine Eltern als eigenständigen Anspruch aufzufassen, der mit dem zuvor während der Minderjährigkeit bestehenden Anspruch keine Einheit mehr bildet (vgl. BGH, FamRZ 1984, 682 und FamRZ 1994, 696; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 339). Die durch die Volljährigkeit oder eine Heirat des Kindes eintretenden Änderungen hinsichtlich des titulierten Unterhaltsanspruchs haben nicht generell eine andere Wirkung als sonstige wesentliche Änderungen derjenigen Verhältnisse, die für die Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen maßgebend gewesen sind. Zur Geltendmachung solcher Änderungen sieht das Gesetz die Abänderungsklage vor. Die Notwendigkeit von Modifizierungen der Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit in bestimmten Einzelfällen rechtfertigt es nicht, den nach wie vor auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruhenden Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes ohne Rücksicht darauf, ob die erörterten Änderungen im konkreten Einzelfall tatsächlich eintreten, nicht mehr als Fortsetzung des bisherigen Anspruchs anzusehen (BGH, FamRZ 1984, 682). Dies gilt auch für die Auswirkung der Eheschließung die – anders als etwa beim Ehegattenunterhalt, der gemäß § 1586 Abs. 1 BGB mit der Wiederheirat erlischt – den Anspruch auf Verwandtenunterhalt dem Grunde nach unberührt lässt und ihn gemäß § 1608 BGB lediglich dem Rang nach hinter der neu erwachsenen Unterhaltspflicht des Ehegatten zurücktreten lässt.

Hinsichtlich der hilfsweise beabsichtigten Abänderungsklage verweist der Kläger allerdings zu Recht darauf, dass mit Eintritt der Volljährigkeit die Beklagte für einen Fortbestand ihres Unterhaltsanspruchs sowohl dem Grund als auch dem Umfang nach darlegungs- und beweispflichtig ist. Die insoweit vom Abänderungskläger geltend zu machende wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbestimmung maßgeblichen Umstände liegt bereits im Eintritt der Volljährigkeit und den damit eintretenden erhöhten Anforderungen, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen sowie der nunmehr gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bestehenden anteiligen Mithaftung des anderen Elternteils für den Barunterhalt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. z.B. 7 WF 714/04, Beschluss vom 28.7.2004 und 7 WF 49/05, Beschluss vom 11.2.2005) ist daher auch in einem vom Unterhaltspflichtigen angestrengten Abänderungsprozess das volljährig gewordene Kind darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils. Dennoch kann dem Kläger auch für eine Abänderungsklage Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil gemäß § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO ein Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden kann, für eine künftige Abänderung des Urteils vom 25.6.2006 jedoch kein Bedürfnis besteht, nachdem die Beklagte erklärt hat, aus dem Titel für die Zeit nach ihrer Eheschließung keine Rechte mehr herzuleiten. Solange bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Rückstände auszugleichen sind, kann der Kläger eine Herausgabe dieses Titels nicht verlangen.

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