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Kirchenaustrittserklärungen – Formvorschriften – Geburtsort?

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Az.: 16 Wx 165/02 u. 166/02

BESCHLUSS vom 18.09.2002

Vorinstanzen: LG Köln – Az.: 11T 100/02 u. 111/02  ~ AG Köln – Az.: 361 AR 40/01 u. 41/01


In dem Verfahren hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 18.09.2002 beschlossen:

Die Verfahren 16 Wx 165/02 und 16 Wx 166/02 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Sache 16 Wx 165/02 führt.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten gegen die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.06.2002 – 11 T 100/02 und 11 T 111/02 – werden zurückgewiesen.

Gründe

l.

Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 12.12.2001 erklärten die Beteiligten ihren Austritt aus der evangelischen Kirche. Die Erklärungen übersandte der Notar Dr. S. mit einem am 19.12.2001 eingegangenen Anschreiben an das Amtsgericht. Mit Verfügung vom 21.12.2001, die am 10.01.2002 kanzleimäßig bearbeitet wurde und am 23.01.2002 bei dem Notar einging, beanstandete der Rechtspfleger des Amtsgerichts, dass die Erklärung gem. § 3 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Kirchenaustrittsgesetze (KiAustrG) noch der Angabe des Ortes der Geburt bedürfe. Unter dem 24.01.2002 übersandte der Notar die entsprechend ergänzte Erklärung an das Amtsgericht und der Rechtspfleger erteilte am 28.01.2002 den Beteiligten Austrittsbescheinigungen, welche als Datum ihres Wirksamwerdens den 25.01.2002 ausweisen.

Hiergegen hat der Notar namens der Beteiligten mit Schriftsatz vom 27.02.2002 primär als Erinnerung, hilfsweise als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel einer Abänderung der Bescheinigungen dahingehend, dass die Austrittserklärung bereits im Dezember des Jahres 2001 wirksam geworden sei. Der Rechtspfleger hat die Rechtsmittel als Erinnerung behandelt, ihnen nicht abgeholfen und die Sachen dem Richter vorgelegt. Dieser hat mit Beschlüssen vom 29.03.2002 die Erinnerungen zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das Landgericht die Entscheidungen vom 29.03.2002 mangels Entscheidungskompetenz des Richters aufgehoben und die Beschwerden der Beteiligten gegen die Bescheinigungen vom 29.01.2002 über das Wirksamwerden der Kirchenaustrittserklärungen als nicht begründet zurückgewiesen. .

Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten, mit der sie ihr Begehren auf Abänderung der Bescheinigungen bezüglich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Erklärungen weiterverfolgen.

Die Verfahren über die weiteren Beschwerden waren wegen des zwischen ihnen bestehenden Sachzusammenhangs entsprechend § 147 ZPO miteinander zu verbinden. Die Rechtsmittel sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat die Verfügung des Rechtspflegers mit Recht als eine nach dem FGG anfechtbare Entscheidung angesehen. Die nach den §§ 1, 5 KiAustrG den Amtsgerichten übertragene Beurkundung der Kirchenaustrittserklärung und die Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt sind landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i. S. d. § 189 FGG. Die in diesen Angelegenheiten getroffenen Verfügungen sind gem. Art. 4 des Preußischen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 21.09.1899 (Preußisches FGG) mit der Beschwerde anfechtbar. Ferner sind gem. Art. 6 Abs. 1 Preußisches FGG die §§ 20 – 27, 29 FGG entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu auch OLG Hamm JMBI NW 1997, 139 = NJW-RR 1997, 1022; Rpfleger 1997, 302). Die Beschwer der Beteiligten zu 1. und 2. folgt daraus, dass gem. § 3 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Kirchensteuergesetzes (KiStG) die Kirchensteuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendermonats endet, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist, es also letztlich auf den jeweils bescheinigten Monat des Wirksamwerdens ankommt.

Die gem. Art. 6 Abs. 1, 3 Preußisches FGG i. V. m. § 27 Abs. 1 FGG ebenfalls statthafte und auch im übrigen zulässigen, insbesondere in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 FGG eingelegten Rechtsmittel haben indes in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.

Für die Erteilung der Kirchenaustrittsbescheinigung war gem. § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger vom 14.10.1975 (GV.NW. S. 562) jn der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23.06.1998 (GV.NW. S. 467) der Rechtspfleger zuständig. Die Meinung des OLG Hamm (a.a.O.), es bestehe ein Richterzuständigkeit, bezieht sich auf die frühere Rechtslage und ist durch das Änderungsgesetz vom 23.06.1998 gegenstandlos geworden.

Der Rechtspfleger hat mit Recht ein Wirksamwerden der Kirchenaustrittserklärungen erst ab dem 25.01.2002 bescheinigt.

Gem. § 4 Abs. 2 KiAustrG wird die Austrittserklärung mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Erklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Welchen Inhalt die Austritterklärung haben muss und welche Form bei ihrer Abgabe zu beachten ist, ist in § 3 KiAustrG geregelt. Hierzu gehört gem. § 3 Abs. 3 KiAustrG u. a. die Angabe des Familiennamens, der Vornamen, des Tages und Ortes der Geburt, der Wohnung und des Familienstandes. Im Hinblick darauf, dass nach § 4 Abs. 1, 3 KiAustrG i. V. m. § 3 Abs. 3 KiStG von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Austrittserklärung der Fortfall von Rechten und Pflichten für den Bereich des staatlichen Rechts abhängt, hieran also weitreichende Folgen geknüpft sind, die eine exakte zeitliche Fixierung erforderlich machen, setzt der Eintritt dieser Folgen, eine Erklärung voraus, die inhaltlich und von der Form her den Anforderungen des § 3 KiAustrG entspricht und bei der deshalb kein Streit um deren Wirksamkeit mehr entstehen kann. Es ist also aus Gründen der Rechtsklarheit ähnlich wie bei einer Rechtsmittelschrift eine strikte Formenstrenge geboten, die nicht mit einzelfallbezogenen Erwägungen, etwa dass die Angabe des Geburtsortes im vorliegenden Fall nicht zur Identifizierung der Beteiligten notwendig gewesen sei, unterlaufen werden kann. Mit der gleichen Erwägung könnte man dann auch beispielsweise in der Regel die Angabe des Familienstandes als überflüssig ansehen. Dem steht aber die Bindung des Richters – entsprechendes gilt für den Rechtspfleger – an das Gesetz entgegen. Das, was vom Gesetzgeber als notwendiger Inhalt einer Erklärung angesehen wird, kann von den Gerichten nicht mit der Begründung ignoriert werden, die entsprechende gesetzliche Voraussetzung sei im Einzelfall nicht notwendig. Allenfalls dann, wenn sich eine fehlende Angabe zweifelsfrei aus einem anderen eingereichtem Schriftstück, etwa einem Anschreiben des Notars, der die Austrittserklärung beglaubigt hat, ergibt, könnte in Anwendung der zu Rechtsmittelschriften entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu z. B. Zöller/Gummer, ZPO 23. Auflage, § 511 Rdn. 30) ein Wirksamwerden bereits mit Eingang der (unvollständigen) Erklärung in Erwägung gezogen werden, was aber hier nicht zu entscheiden ist. Zum Geburtsort der Beteiligten konnte der Rechtspfleger den ihm vorliegenden Schriftstücken keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass entgegen der Meinung der Beteiligten schon mangels Bestehens einer Regelungslücke eine entsprechende Anwendung des § 18 GBO ausscheidet. Im übrigen handelt es sich hierbei ohnehin um eine Norm, die – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – als Ausnahmevorschrift für das Grundbuchrecht einer Anwendung auf andere Regelungsbereiche, bei denen es keine konkurrierenden Anträge verschiedener Beteiligter gibt, entzogen ist.

Die von den Beteiligten begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 22 Abs. 2 FGG scheidet aus, da sie keine Beschwerdefrist i. S. d. § 22 Abs. 1 FGG oder eine vergleichbare Frist versäumt haben. Auch wäre ihnen nach § 22 Abs. 2 S. 2 FGG das Verschulden ihres mit der Einreichung der Erklärung beauftragten Verfahrensbevollmächtigten, der die gesetzlichen Voraussetzungen für den Inhalt einer Austrittserklärung kennen musste bzw. sich hierüber kundig machen konnte, zuzurechnen.

Der Umstand schließlich, dass aus Gründen, die jedenfalls weitgehend im Einflussbereich des Amtsgerichts liegen, die Beanstandung des Rechtspflegers erst ca. einen Monat später bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten einging, ist vorliegend ohne Belang. Verfahrensmäßig könnte dies im Hinblick auf eine entsprechende Anwendung des § 167 ZPO (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) nur dann relevant werden, wenn es um die Einhaltung einer Frist gegangen wäre, für deren Wahrung es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei Gericht angekommen wäre. Da es aber Fristen für die Austrittserklärung nicht gibt, ist der Zeitraum zwischen der Verfügung des Rechtspflegers und ihrer Ausführung allenfalls für einen – schon wegen § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin kaum in Betracht kommenden – Amtshaftungsanspruch gegen den Justizfiskus von Bedeutung.

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