Skip to content

Wirksamkeit eines Kirchenaustritts

 Verwaltungsgericht Freiburg

Az.: 2 K 1746/08

Urteil vom 15.07.2009


Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Kirchenaustritt des Beigeladenen.

Der Beigeladene erschien am 05.07.2007 beim Standesamt der Beklagten, wo ein Formular „Austritt aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ ausgefüllt und von ihm unterschrieben wurde. In der Spalte „Erklärungen“ befindet sich eine Zeile mit der Überschrift „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“. Darunter wurde beim Ausfüllen des Formulars folgender Text eingefügt: „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes“. Hierunter befindet sich die Erklärung: „Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus.“ (vgl. den nachfolgenden Auszug aus der Erklärung).

Dem Beigeladenen wurde vom Standesamt eine Austrittsbescheinigung mit dem Datum 05.07.2007 ausgehändigt. Dem katholischen Pfarramt Staufen wurde vom Standesamt unter demselben Datum eine Mitteilung über den Austritt übersandt.

Mit Schreiben vom 17.08.2007 teilte das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg dem Standesamt Staufen mit, es habe die Kopie der „Mitteilung über den Austritt“ betreffend den Beigeladenen erhalten und müsse auf ein Problem der übermittelten Erklärung aufmerksam machen. § 26 Abs. 1 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg regele den Austritt aus der Religionsgemeinschaft. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz dieser Vorschrift führe explizit aus, dass die Erklärung des Austritts „keine Bedingungen oder Zusätze enthalten“ dürfe. Deshalb sei die Erklärung des Beigeladenen möglicherweise nicht wirksam, da neben der Bezeichnung der Kirche, aus der er austreten wolle, ein Zusatz angebracht sei. Der konkrete Zusatz sei auch aus einem anderen Grund problematisch, weil die Römisch-katholische Kirche aus verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehe. So sei jede einzelne Kirchengemeinde eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie auch die Erzdiözese Freiburg selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Durch den Zusatz könnte jedenfalls unklar sein, welche Erklärung der Beigeladene präzise habe abgeben wollen.

Mit E-Mail vom 24.08.2007 teilte das Standesamt der Beklagten dem Erzbischöflichen Ordinariat mit, der Beigeladene habe bei der Beurkundung des Kirchenaustritts auf dem Wortlaut „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bestanden. Von Seiten des Standesamts bestünden keine Bedenken bezüglich der Wirksamkeit des Kirchenaustritts. In der Anlage werde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Kirchenaustritte beigefügt und um Beachtung des Punktes 1 Absatz 1 gebeten. Für das Standesamt sei erkennbar, dass der Beigeladene aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten sei.

Mit Schreiben vom 06.09.2007 antwortete das Erzbischöfliche Ordinariat, die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums definiere diejenigen Religionsgemeinschaften, bei denen beim Standesamt ein Austritt erfolgen könne. Dafür sei das Merkmal „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal. Für den Austritt an sich sei aber geregelt, dass er ohne Zusätze erfolgen müsse, dass er also aus der Religionsgemeinschaft erfolgen müsse, um mit bürgerlicher Wirkung wirksam zu sein. Wenn der Beigeladene nach Erinnerung des Standesamts auf den Zusatz bewusst bestanden habe, müsse dieser für ihn offenbar eine besondere Bedeutung haben. Deshalb werde die Erklärung für nicht eindeutig gehalten. Mit Schreiben vom 22.04.2008 führte das Erzbischöfliche Ordinariat weiter aus, die Zulässigkeit des Verbots des Zusatzes bei der Erklärung des Kirchenaustritts sei in dem grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.1979 behandelt worden. Wenn der Beigeladene der Ansicht sei, dass der staatliche Kirchenaustritt im kirchlichen Bereich keine Wirkung haben dürfe, so seien die in diesem Urteil ausgeführten Erwägungen einschlägig, dass es dem Austrittswilligen unbenommen bleibe, der Kirche in der ihm geeignet erscheinenden Form die Motive für den Kirchenaustritt oder den Willen, der Glaubensgemeinschaft, so wie er sie verstehe, im internen Bereich weiter angehören zu wollen, vorzutragen. Tatsächlich sei durch den Zusatz bei der Erklärung des Kirchenaustritts durch den Beigeladenen auch eine erhebliche Unsicherheit und Unklarheit entstanden. Er habe erklärt, aus der Körperschaft austreten zu wollen, er sei jedoch der Ansicht, dass diese Erklärung seine Mitgliedschaft in der Kirche als Glaubensgemeinschaft nicht zu beeinträchtigen im Stande sei. Er stehe damit in direktem Widerspruch zu der Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz über die Konsequenzen eines Kirchenaustritts. Diese sehe einen erheblichen Verstoß des Kirchenmitglieds gegen seine Mitgliedspflichten darin, dass das Kirchenmitglied mit dem Kirchenaustritt die in Deutschland übliche und rechtlich wirksame Form des Beitrags in Form der Kirchensteuer entziehe. Deswegen knüpfe die katholische Kirche und knüpfe das Erzbischöfliche Ordinariat an einen wirksamen Kirchenaustritt erhebliche Folgen bezogen auf die Mitgliedsrechte des ausgetretenen Katholiken. Da der Beigeladene nun der Überzeugung sei, dass eine solche Rechtsfolge durch seinen mit dem Zusatz versehenen Kirchenaustritt nicht eintrete, stelle sich die Frage, ob er in Kenntnis dieser Konsequenz tatsächlich aus der Kirche im staatlich-rechtlichen Sinne ausgetreten wäre. Es bestehe die erhebliche Möglichkeit, dass er unter diesen Bedingungen den Austritt nicht erklärt hätte. Sollte dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, werde um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 10.05.2008 führte der Beigeladene aus, das Erzbischöfliche Ordinariat sei grundlos der Meinung, seine Austrittserklärung enthalte einen Zusatz nach § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG. Sorgfältig sei in seiner Formulierung selbst ein „als“ vermieden worden (nicht: „Kirche als Körperschaft“), um auch nur den geringsten Anschein auszuschließen, die Erklärung enthalte einen versteckten Hinweis auf einen Vorbehalt im Sinne eines religiösen Bekenntnisses und überschreite daher den rein staatlichen Bereich. Eine bloße Wiederholung der offiziellen grundgesetzlichen Bezeichnung könne nicht unter „Bedingungen oder Zusätze“ nach § 26 KiStG subsumiert werden. Außerdem entspreche der aus der genannten Austrittsformulierung ableitbare Begriff „Körperschaftsaustritt“ gegenüber dem im staatlichen wie im kirchlichen Bereich unzutreffenden und irreführenden Terminus „Kirchenaustritt“ dem staatlicherseits zu Recht vertretenen Desiderat der Eindeutigkeit und bezeichne unmissverständlich nur das Ende der Mitgliedschaft in der öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit ausschließlich „bürgerlicher Wirkung“.

Mit Schreiben vom 12.06.2008 teilte die Beklagte dem Erzbischöflichen Ordinariat mit, die Bezeichnung „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in der Kirchenaustrittserklärung des Beigeladenen sei kein rechtswidriger Zusatz, sondern lediglich eine Bezeichnung der Kirche.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2008 wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald den Widerspruch gegen die dem Beigeladenen am 05.07.2007 erteilte Bescheinigung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Widerspruchsbefugnis folge aus der Stellung der katholischen Kirche als kirchensteuerberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Eine möglicherweise zu Unrecht erteilte Austrittsbescheinigung sei grundsätzlich geeignet, die begünstigte Körperschaft in subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen. Der Widerspruch sei aber nicht begründet. Der Beigeladene weise zu Recht darauf hin, dass seine Erklärung lediglich die Bezeichnung des Grundgesetzes für altkorporierte Religionsgemeinschaften gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung (WRV) übernehme. Nach § 26 Abs. 1 KiStG erschöpfe sich der dort statuierte „Kirchenaustritt“ in seiner ausschließlich bürgerlichen Wirkung. Der über die Grenzen dieser Begrifflichkeit hinausgehenden Ansicht der Unteilbarkeit der Erklärung, die auf den Bereich des kirchlichen Rechts überwirke, sei spätestens mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.1979 die Grundlage entzogen, soweit das staatliche Recht reiche. Ob nach innerkirchlichem Recht zwischen Wirkungen im staatlichen und im innerkirchlichen Bereich getrennt werden könne, entziehe sich der Regelung durch staatliches Recht und der Beurteilung durch staatliche Organe. Zwar weise der Kläger zu Recht auf das Erfordernis einer unmissverständlichen, jegliche Zusätze und Ergänzungen ausschließenden Erklärung hin. Auch begegne eine darauf abzielende, restriktive staatliche Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gesetz dürfe Zusätze jeder Art gänzlich ausschließen, und zwar auch dann, wenn die Auslegung im konkreten Einzelfall ergeben würde, dass Unklarheiten mit der Erklärung nicht verbunden seien. Eine die Auslegung eröffnende, sogenannte Überschussbedeutung enthalte die am 05.07.2007 beurkundete Erklärung indessen nicht. Im Ergebnis sei daher der Auffassung des Beigeladenen sowie des Standesbeamten darin zu folgen, dass die Erklärung lediglich die römisch-katholische Kirche in ihrer korrekten, vollständigen Bezeichnung erfasse, die ihr staatskirchenrechtlich zukomme. Dies ergebe sich aus der Begriffswahl der insoweit fortgeltenden Weimarer Reichsverfassung sowie aus der Überschrift der Anlage 1 der den Kirchenaustritt regelnden Verwaltungsvorschrift in Baden-Württemberg. Der Beigeladene habe mithin präzise dasjenige erklärt, was er gem. § 26 KiStG habe erklären können. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.08.2008 zugestellt.

Der Kläger hat am 17.09.2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus: Die Erklärung des Beigeladenen sei entgegen dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 1 KiStG mit einem Zusatz erfolgt und verstoße daher schon in formaler Hinsicht gegen diese Bestimmung. Der Zusatz laute „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“. § 26 Abs. 1 KiStG räume jedem das Recht ein, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten. Er spreche dagegen nicht vom Austritt aus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. In formaler Hinsicht müsse daher der Erklärende mit der im Gesetz genannten (Austritts-) Erklärung den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären. Eine Religionsgemeinschaft sei beispielsweise die römisch-katholische Kirche. Der Beigeladene habe indes die Ergänzung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ beigefügt. Dabei handele es sich um einen Begriff, der so in § 26 Abs. 1 KiStG nicht auftauche. Schon daraus ergebe sich, dass es sich um einen Zusatz des Beigeladenen handle. Dass es sich dabei um einen verbotenen Zusatz handle, werde auch dadurch bestätigt, dass der Beigeladene auf diese Ergänzung nicht verzichten wolle. Letztlich gehe es diesem um die Zuspitzung einer kirchenrechtlichen Diskussion. Nun sei aber weder § 26 Abs. 1 KiStG der geeignete Ort, um Fragen des kanonischen Rechts zu klären, noch seien die staatlichen Gerichte zu deren Klärung befugt. § 26 Abs. 1 KiStG wolle mit dem Verbot von Zusätzen gerade ausschließen, dass solche innerkirchlichen Rechtsfragen überhaupt im staatlichen Rechtskreis Konsequenzen haben könnten, also diskutiert bzw. entschieden werden müssten. Die zusätzliche Verwendung des Begriffs „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ führe zudem zu zahlreichen Interpretationsmöglichkeiten der Erklärung. Zum einen könne diese so verstanden werden, dass nur ein Austritt aus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgen solle. Aus welcher, bleibe in diesem Fall unklar. Denn es sei keineswegs so, dass sich Religionsgemeinschaften als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassen müssten. Vielmehr stelle sich die Realität so dar, dass die katholische Kirche sich den Körperschaftsstatus für ihre Diözesen, Diözesanverbände, Kirchengemeinden, Kirchengemeindenverbände und andere kirchliche Einrichtungen festgeschrieben habe. Dies aber habe zur Folge, dass der Zusatz nicht erkennen lasse, ob der Beigeladene damit eine bestimmte Gemeinde, Diözese etc. gemeint habe. Zum anderen könne die Erklärung dahin ausgelegt werden, dass der Beigeladene sowohl aus einer Körperschaft als auch der römisch-katholischen Kirche austreten wolle. Was genau er habe erklären wollen, sei jedenfalls in der vom Beigeladenen angenommenen Eindeutigkeit der Erklärung allein nicht zu entnehmen. Nehme man seine sonstigen Äußerungen hinzu, werde klar, dass er jedenfalls nicht aus der Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche habe austreten wollen. § 26 KiStG regele aber ausschließlich den Austritt aus der Religionsgemeinschaft. Der vom Beigeladenen gewählte Zusatz habe daher erhebliche Bedeutung. Denn er solle gerade klarstellen, dass der Beigeladene Mitglied der Religionsgemeinschaft bleiben wolle. Inhaltlich wolle er mit dem Zusatz also bewirken, dass er aus der Religionsgemeinschaft nicht austrete. Eine Austrittserklärung liege deswegen nicht vor. Zudem spreche § 26 Abs. 1 KiStG von einem Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, nicht von einem Austritt aus einer Religionskörperschaft/Körperschaft des öffentlichen Rechts. Alles andere würde eine grundgesetzlich unzulässige Einmischung des Staates in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften bedeuten. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen führe dazu, dass eine staatliche Entscheidung nicht zu einer zwingenden innerkirchlichen Entscheidung führen dürfe. Ließe man Zusätze – welcher Art auch immer – zu, führte dies zwangsläufig zu einer Notwendigkeit der Auslegung der Erklärung durch den Standesbeamten. Je nach Art des Zusatzes und dessen Auslegung entschieden Standesbeamte über eine in ihren Konsequenzen rein innerkirchlich zu behandelnde Entscheidung; deshalb sei es zwingend, dass ausschließlich und allein der Austritt aus der konkret zu bezeichnenden jeweiligen Religionsgemeinschaft erklärt werde – nicht mehr und nicht weniger. Schließlich liege auch eine Rechtsverletzung des Klägers vor. Die Annahme der Wirksamkeit des Kirchenaustritts führe dazu, dass der Beigeladene künftig keine Kirchensteuer mehr bezahlen müsse.

Der Kläger beantragt,

die dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung des Standesamts der Stadt Staufen vom 05.07.2007 über den „Austritt aus einer Kirche“ und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 12.08.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei unzulässig. Zwar handle es sich bei der dem Beigeladenen erteilten Bescheinigung um einen Verwaltungsakt. Es fehle jedoch an einer möglichen Rechtsverletzung des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO. Das Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland sei dadurch gekennzeichnet, dass sich Staat und Kirche getrennt (wenn auch nicht unverbunden) gegenüberstünden. § 26 Abs. 1 KiStG stelle ausdrücklich klar, dass ein Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft nur mit „bürgerlicher Wirkung“ möglich sei und bringe damit deutlich zum Ausdruck, dass nicht einmal ein (abzuwägender) Eingriff des Staates in das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG vorliege. Der Staat erkenne damit vielmehr auch den ihm vorgegebenen Umstand an, dass nach katholischem Kirchenrecht ein Austritt aus der katholischen Kirche überhaupt nicht möglich sei. Wenn jedoch der staatliche Akt des „Austritts“ nach § 26 Abs. 3 KiStG keinerlei innerkirchliche Regelung treffe, könne auch auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben keine Beeinträchtigung eigener Rechte der Kirche vorliegen. Es sei auch nicht erkennbar, dass den Kirchen durch den Staat ein von der Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsposition unabhängiges Verfahrensrecht habe eingeräumt werden sollen. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der ausgestellten Bescheinigung um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handle. Eine Rechtsverletzung liege auch nicht darin, dass die Wirksamkeit des Kirchenaustritts dazu führe, dass der Beigeladene künftig keine Kirchensteuer mehr bezahlen müsse. Die kirchliche Beitragspflicht in Form der kirchlichen Steuerordnungen bestehe nämlich auch nach einem Kirchenaustritt. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Der Begriff des Zusatzes in § 26 Abs. 1 KiStG bedürfe der verfassungskonformen Interpretation. Im vorliegenden Fall könne die vom Beigeladenen abgegebene Erklärung keine berechtigten Zweifel aufwerfen. Ein Festhalten des Austretenden am Glauben sei für die Wirksamkeit des Austritts unschädlich, sofern nur deutlich erkennbar sei, dass dieser seine Kirchenmitgliedschaft „mit bürgerlicher Wirkung“ beenden wolle. Der Klammerzusatz „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ könne objektiv nicht zu Missverständnissen führen. Er stelle vielmehr deutlich dar, dass damit in Bezug auf die Person des Austrittswilligen der Staat keine Befugnis mehr habe, ihm gegenüber als Staatsbürger seine Pflicht zur Unterstützung der Kirche einzusetzen. Hinzu komme im vorliegenden Fall der besondere Umstand, dass die Standesbeamtin den vom Beigeladenen zum Ausdruck gebrachten Willen auch völlig richtig gedeutet habe, dass dieser „ohne Bedingungen und Zusätze“ aus der katholischen Kirche austreten wolle. Verfehlt sei es auch, die Erklärung des Beigeladenen dahin zu verstehen, dieser wolle nur aus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten. Es gebe nicht mehrere Verbände nebeneinander, sondern die Körperschaft des öffentlichen Rechts sei nur die dem Staat zugewandte Seite der Kirche. Für Religionsgemeinschaften, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, bestehe auch keine staatliche Mitverwaltung und daher auch keine Notwendigkeit, „mit bürgerlicher Wirkung“ auszutreten. Schließlich könnte auch Art. 9 EMRK über den Schutz der Glaubensfreiheit relevant sein.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Verwaltungsakte (ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, weil es sich bei der Bescheinigung über den Kirchenaustritt um einen beurkundenden Verwaltungsakt handelt (BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 – 7 C 37/78 -, NJW 1979, 376; BayVGH, Urteil vom 10.12.2004 – 7 BV 03.2566 -, juris). Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn im Fall der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Kirchenaustritts ist der Beigeladene nicht mehr kirchensteuerpflichtig (vgl. § 3 Abs. 1 KiStG). Die Beklagte weist zwar darauf hin, dass die kirchliche Beitragspflicht in Form der kirchlichen Steuerordnungen grundsätzlich auch nach einem Kirchenaustritt fortbesteht. Mit dem wirksamen Austritt des Beigeladenen entfällt für den Kläger aber jedenfalls das Privileg der Einziehung und Vollstreckung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV, §§ 17 Abs. 1, 13, 15 KiStG). Dabei handelt es sich aber um eine für die Annahme einer möglichen Rechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO ausreichende Rechtsposition. Die danach zulässige Klage ist aber unbegründet, weil der Kirchenaustritt des Beigeladenen rechtswirksam erfolgt und die Bescheinigung über diesen Kirchenaustritt daher zu Recht ausgestellt worden ist (§ 113 Abs.1 VwGO).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (KiStG) hat jeder das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der staatlich geregelte Kirchenaustritt nicht darauf gerichtet, Wirkungen im innerkirchlichem Bereich herbeizuführen, sondern soll nur Wirkungen im Bereich des staatlichen Rechts auslösen. Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung rechtfertigt sich auch durch das Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 – 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415). Dabei dient der Ausschluss eines „modifizierten Kirchenaustritts“ der Vermeidung von Rechtsunsicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2008 – 1 BvR 3006/07 -, DVBl 2008, 1184). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.1979 – 7 C 37/78 -, NJW 1979, 376) ist es zulässig, dass das Gesetz Zusätze jeder Art gänzlich ausschließt, und zwar auch dann, wenn die Auslegung im konkreten Einzelfall ergeben würde, dass Unklarheiten mit der Erklärung nicht verbunden sind. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, selbst wenn eine Auslegung der Erklärung und der mit ihr beabsichtigten Folgen im Einzelfall möglich sein und zu eindeutigen Ergebnissen führen möge, könne es angesichts der mit einer solchen Auslegung nicht selten verbundenen Zweifel dem Gesetzgeber jedenfalls nicht verwehrt sein, im Interesse klarer rechtlicher Verhältnisse und damit zur Vermeidung von Irrtümern oder Zweifeln und von Streitigkeiten über den Umfang der Rechtsfolgen eindeutige, jeden Zweifel ausschließende Erklärungen und damit Erklärungen ohne jeden Zusatz zu verlangen. Dafür spreche weiter, dass damit die Standesbeamten der Schwierigkeiten – unter Umständen auch der Gefahr von Amtspflichtverletzungen bei falscher Würdigung – enthoben würden, die mit der Auslegung unklarer Erklärungen häufig verbunden seien, dies zumal in einem Bereich, der wegen der gerade für Nichtspezialisten häufig schwer zu überblickenden Gemengelage von staatskirchenrechtlichem und innerkirchlichem Recht und wegen der Gefahr, in die inneren Angelegenheiten einer Kirche hineinzuwirken oder auch nur diesen Anschein zu erwecken, besondere Probleme aufwerfe (BVerwG, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene in der Rubrik „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ angegeben: „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes“.

Bei dem Begriff „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ handelt es sich nicht um eine Bedingung. Denn eine Bedingung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn der Eintritt oder Nichteintritt einer rechtlichen Wirkung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird (vgl. Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, § 158 Rdnr. 8 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der verwendete Begriff „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ aber auch keinen Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG dar. Vielmehr sind die Beklagte und auch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald im Widerspruchsbescheid vom 12.08.2008 zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Worten „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ lediglich um die zutreffende rechtliche Bezeichnung der Religionsgemeinschaft handelt, aus welcher der Beigeladene austreten will. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass in dem vom Standesamt der Beklagten verwendeten Formular ausdrücklich nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft gefragt wird. Diese rechtliche Zugehörigkeit hat der Beigeladene aber mit dem Hinweis auf den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zutreffend angegeben.

Auszugehen ist insoweit von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV. Danach sind (nur) die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Dementsprechend bestimmt § 1 Abs. 1 KiStG, dass die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und ihre örtlichen Gemeinden (Kirchengemeinden), die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben können. Auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 08.12.2003 (GABl. S. 963), mit welcher die Verwaltungsvorschrift vom 15.11.1996 (GABl S. 735) in der bisherigen Fassung neu erlassen worden ist, führt unter Ziffer 1 aus: „Religionsgemeinschaften im Sinne von § 26 KiStG und dieser Verwaltungsvorschrift sind Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vergleiche Anlage 1)“. In der Anlage 1 werden die Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften aufgeführt, die in Baden-Württemberg den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Weimarer Verfassung besitzen, darunter die „Römisch-Katholische Kirche Erzdiözese Freiburg“. Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass für Religionsgemeinschaften, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, keine staatliche Mitverwaltung und daher auch von vornherein keine Notwendigkeit besteht, „mit bürgerlicher Wirkung“ auszutreten.

Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, es bleibe bei der Erklärung des Beigeladenen bereits unklar, auf welche Körperschaft des öffentlichen Rechts diese sich beziehe, weil die katholische Kirche sich den Körperschaftsstatus für verschiedene Untergliederungen bzw. Einrichtungen festgeschrieben habe. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.2008 – 1 S 1940/07 -, VBlBW 2008, 480) begegnet es nämlich keinen rechtlichen Bedenken, den Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nur auf den obersten Verband eines Bekenntnisses in einem Land zu beziehen. Danach spricht aber auch nichts dagegen, bei der Bezeichnung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ entsprechend zu verfahren, wie dies auch in der genannten Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren gehandhabt worden ist, in welcher in der Anlage 1 u.a. die „Römisch-katholische Kirche Erzdiözese Freiburg“ genannt wird. Damit ist die Religionsgemeinschaft, welcher der Beigeladene rechtlich zugehörig ist, in dem streitgegenständlichen Formular aber zutreffend benannt. Der Beigeladene hat im Übrigen bereits im Verwaltungsverfahren bestätigt, dass es ihm bei der Eintragung im Formular allein um die Bezeichnung der rechtlichen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft gegangen ist und er selbst ein „als“ vermieden habe (nicht: „Kirche als Körperschaft“), um den Anschein auszuschließen, die Erklärung enthalte einen versteckten Hinweis auf einen Vorbehalt im Sinn eines religiösen Bekenntnisses und überschreite daher den rein staatlichen Bereich.

Auch sonst enthält die Austrittserklärung des Beigeladenen keine Bedingung und keinen Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG. Er hat in der von ihm am 05.07.2007 abgegebenen Erklärung beim Standesamt der Beklagten ausdrücklich und ohne Einschränkung erklärt: „Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus“. Dem Umstand, dass in dieser Erklärung der Begriff Religionsgesellschaft verwendet wird, während in § 26 Abs. 1 KiStG vom Austritt aus einer Religionsgemeinschaft die Rede ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 KiStG), kommt keine rechtlich erhebliche Bedeutung zu. Denn der Begriff der Religionsgesellschaft entspricht schon in der Terminologie der grundgesetzlichen Bestimmungen – und folgerichtig auch hier – dem der Religionsgemeinschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2008 -1 S 1940/07 -, VBlBW 2008, 480 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 und BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 – 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49).

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Demgegenüber war die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.1979 (a.a.O.) zu Grunde liegende Erklärung, auf welche der Kläger Bezug nimmt, anders gestaltet. Dort hatte der Austrittswillige gegenüber dem Standesamt nämlich seinen „Austritt aus der römisch-katholischen Landeskirche (Erzdiözese M. und F.) in ihrer Eigenschaft als kirchensteuerberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts“ erklärt; gleichzeitig betonte er „ausdrücklich, dass sich diese Erklärung nicht auf meine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft, der ich weiterhin angehören werde, bezieht“. Damit blieb im dort entschiedenen Fall aber – anders als hier – schon für den staatlichen Bereich unklar, ob der Austrittswillige mit umfassender bürgerlicher Wirkung austreten will oder nur hinsichtlich der Kirchensteuer. Die Erklärung des Beigeladenen ist aber eindeutig darauf gerichtet, dass er aus der rechtlich zutreffend bezeichneten Religionsgesellschaft austritt; sie ist vom Standesamt der Beklagten im Übrigen auch von vornherein und durchgehend so verstanden worden, was gleichfalls für ihre Eindeutigkeit spricht.

Zwar weist der Kläger darauf hin, dass der Beigeladene mit der gewählten Bezeichnung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ wohl die Klärung der Frage nach der kirchenrechtlichen Wirksamkeit der Austrittserklärung anstrebt. Dabei handelt es sich jedoch um einen Gesichtspunkt, welcher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.1979 – 7 C 37/78 -, NJW 1979, 376) hat nämlich die Frage, welche innerkirchlichen Wirkungen mit der Austrittserklärung verbunden sind, die Kirche zu entscheiden; darauf darf der Staat keinen Einfluss nehmen. Der auf Grund des staatlichen Gesetzes erklärte Kirchenaustritt hat nach dem insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht lediglich die Folge, mit „öffentlich-rechtlicher Wirkung“ die staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen zu lassen. Ob nach innerkirchlichem Recht zwischen Wirkungen im staatlichen Bereich und im innerkirchlichen Bereich getrennt werden kann, entzieht sich der Regelung durch staatliches Recht und der Beurteilung durch staatliche Organe. Die nach innerkirchlichem Recht zu entscheidende Frage und ihre Beantwortung kann daher den Staat nicht hindern, mit einer für seinen Bereich klaren Austrittserklärung die Wirkung der Kirchenmitgliedschaft in seinem Bereich entfallen zu lassen. (…) Die für die Kirche damit möglicherweise verbundenen Schwierigkeiten kann der Staat wegen des Verbots der Einmischung in innerkirchliche Angelegenheiten nicht dadurch verhindern, dass er eine Austrittserklärung unter Inanspruchnahme vermeintlicher Denkgesetze als unteilbar betrachtet, einer nach staatlichem Recht eindeutigen Erklärung bereits die Wirkungen für den staatlichen Bereich bestreitet und dadurch der Kirche die Möglichkeit nimmt und die Notwendigkeit erspart, über die innerkirchlichen Wirkungen selbst in der nach den Vorstellungen der Kirche angemessenen Weise zu befinden oder notfalls neues innerkirchliches Recht zu schaffen (BVerwG, a.a.O.).

Die streitgegenständliche Bescheinigung ist wegen der Wirksamkeit der Austrittserklärung des Beigeladenen danach zu Recht ausgestellt worden, weshalb die Klage keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die vom Beigeladenen verwendete Bezeichnung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ einen Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos