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Kirchensteuerpflicht – Übertritt zur katholischen Kirche

Verwaltungsgericht Osnabrück
Az.: 1 A 491/05
Urteil vom 21.03.2006


Leitsätze:

1. Sehen die innerkirchlichen Regelungen ein formalisiertes Verfahren zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft vor, haben staatliche Stellen lediglich zu prüfen, ob im Einzelfall das Verfahren zur Aufnahme in die Kirche nach den innerkirchlichen Bestimmungen erfolgreich vollzogen wurde.

2. Nach kanonischem Recht ist neben der willentlichen Mitwirkung des Konvertiten (Austritt aus der evangelischen Kirche, Kontaktaufnahme mit einem katholischem Priester, schriftlicher Antrag auf Aufnahme in die katholische Kirche, Konvertitenunterricht) die Erteilung eines Auftrags zur Aufnahme in die Gemeinschaft der Katholiken durch den Diözesanbischof, Generalvikar oder Offizial unerlässliche Voraussetzung für einen wirksamen Übertritt.

3. Beweispflichtig für die Tatsache der Kirchenzugehörigkeit ist die steuererhebende Diözese.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 2003.

Die Klägerin gehörte bis zu ihrem Austritt am 25.09.1970 der evangelisch-lutherischen Kirche an. Der Kirchenaustritt der mittlerweile geschiedenen Klägerin war motiviert durch die anstehende Heirat ihres früheren Ehemanns, der der römisch-katholischen Kirche zugehörig war, und die hieran geknüpfte Erwartung dessen Elternhauses, sie – die Klägerin – werde dessen Konfession annehmen. Im Vorfeld der kirchlichen Trauung am I. in der Universitätsklinikenkirche zu J. nahm die Klägerin beim damaligen Rektor der Kirchengemeinde „K.“ in J. L. M., der die Trauung der Eheleute vornahm, Konvertitenunterricht, um sich auf den Übertritt zur katholischen Kirche vorzubereiten. Ob die Klägerin die Konversion zur katholischen Kirche vollzog, ist zwischen den Beteiligten streitig.

In der Folgezeit wahrte sie jedenfalls nach außen den Schein, römisch-katholischen Bekenntnisses zu sein, um der Erwartung der Familie ihres damaligen Ehemanns gerecht zu werden, nach der die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder von einer katholischen Mutter erzogen werden sollten. Namentlich ließen die Klägerin und ihr geschiedener Mann die gemeinsamen Kinder N. O. P. am Q. und R. am S. in der Kirchengemeinde „T.“ katholisch taufen; der Sohn N. O. P. hatte zuvor bereits am U. eine Nottaufe in der Kirchengemeinde „K.“ erhalten. Die Klägerin entrichtete bis zum Jahre 2002 an die katholische Kirche Kirchensteuern und machte diese unter anderem in einem Einspruchsverfahren gegen die Einkommenssteuerfestsetzung für das Jahr 1999 ausdrücklich als Sonderausgabe geltend, ohne sich gegen die Kirchensteuerfestsetzung als solche zu wenden. Auch wurde die Eintragung der römisch-katholischen Konfession auf den Lohnsteuerkarten in den zurückliegenden (mehr als 30) Jahren nicht beanstandet. Im Mantelbogen zur Jahressteuererklärung 2003, ausgefüllt am 03.11.2004, gab sie ihre Konfession mit römisch-katholisch an. Die Melderegister der zuständigen Einwohnermeldebehörden führten sie bis zu ihrem am 24.02.2005 vor dem Standesbeamten der Stadt V. erklärten förmlichen Austritt aus der katholischen Kirche als dieser zugehörig.

Mit Bescheid vom 06.12.2004 setzte das Finanzamt H. für das Kalenderjahr 2003 unter anderem Kirchensteuern in Höhe von 1.362,42 € fest. Hiergegen ließ die Klägerin unter dem 15.12.2004 Einspruch mit der Begründung einlegen, sie sei ausweislich der Bescheinigung des Kreiskirchenamtes J. vom 13.12.2004 bereits am 25.09.1970 aus der (evangelischen) Kirche ausgetreten und seit dieser Zeit konfessionslos.

Nach Abgabe des Verfahrens an den Beklagten wies dieser den als Widerspruch gem. § 14 Abs. 2 Kirchensteuerordnung i.V.m. § 10 Abs. 2 Kirchensteuerrahmengesetz behandelten Einspruch der Klägerin unter dem 20.10.2005 als unbegründet zurück und verwies auf deren Angaben in den Verfahren der Veranlagung zur Einkommens- und Kirchensteuer seit 1999, nach denen sie Mitglied der katholischen Kirche sei bzw. entsprechenden Festsetzungen des zuständigen Finanzamts nicht entgegengetreten sei. Insbesondere bei der Begründung des Einspruchs vom 29.01.2001 gegen die Einkommenssteuerfestsetzung für das Jahr 1999 müsse sie sich der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche bewusst gewesen sein, andernfalls sei nicht nachvollziehbar, warum sie sich lediglich gegen die Nichtberücksichtigung der gezahlten Kirchensteuern als Sonderausgabe und nicht gegen die Kirchensteuerfestsetzung an sich gewandt habe. Darüber hinaus sei in der unter dem 13.05.1971 vom katholischen Pfarramt der Kirchengemeinde „K.“ in J. ausgestellten Heiratsurkunde, Trau-Register-Nummer W., als Konfession der Klägerin – unstreitig – römisch-katholisch vermerkt. Die Gesamtumstände sprächen daher für eine Zugehörigkeit zur katholischen Kirche im entscheidungserheblichen Jahr 2003.

Mit der am 11.11.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 2003 weiter und verweist zur Begründung dafür, dass sie zu keinem Zeitpunkt der katholischen Kirche angehört habe, auf die schriftliche Äußerung des Rektors L. M. vom 16.06.2005, ausweislich derer sie zwar Konvertitenunterricht genommen habe, es zu einem Übertritt zur katholischen Kirche unter Mitwirkung des Rektors M. indes nicht gekommen sei. Die Eintragungen im Familienstammbuch (gemeint ist wohl die kirchliche Heiratsurkunde) seien durch das Pfarrbüro der Kirchengemeinde vorgenommen worden; warum diese Urkunde die Angabe enthalte, sie sei römisch-katholischen Bekenntnisses, sei dem Rektor nicht mehr erinnerlich. Zwar sei dem Beklagten zuzugeben, dass sie – die Klägerin – jahrelang den Rechtsschein der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche gesetzt habe, jedoch erkläre sich ihr Verhalten vor dem Hintergrund der beschriebenen familiären Situation. Nachdem nunmehr die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder erwachsen seien, bestehe keine Veranlassung mehr, diesen Schein aufrecht zu erhalten. Dieser helfe jedenfalls nicht darüber hinweg, dass der Beklagte als Steuergläubiger für den Vollzug der Konversion beweispflichtig sei. Diesen Beweis könne er nicht führen, denn sie – die Klägerin – habe zu keiner Zeit eine auf den Übertritt zur katholischen Kirche gerichtete Willenserklärung abgegeben. Allein aus der jahrelangen Zahlung von Kirchensteuern könne ebenso wenig ein solches Bekenntnis hergeleitet werden wie aus der Tatsache, dass die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder auf Wunsch des früheren Ehemanns getauft worden seien. Rein vorsorglich habe sie am 24.02.2005 vor dem Standesbeamten der Stadt Wietmarschen den Austritt aus der katholischen Kirche förmlich erklärt. Die Vermutung des § 1 Abs. 2 der Anordnung für das kirchliche Meldewesen könne für sie als Nichtmitglied keine Wirkungen entfalten. Ohnehin sei diese durch die schriftliche Äußerung des Zeugen M. widerlegt.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Finanzamtes X. Y. vom 06.12.2004 insoweit aufzuheben, als hierin gegen sie Kirchensteuern in Höhe von 1.362,42 € für das Jahr 2003 festgesetzt worden sind, sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.10.2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung zunächst auf die innerkirchliche Rechtslage, nach der die Konversion von der evangelischen zur katholischen Kirche voraussetze, dass der Konvertit aus der evangelischen Kirche austrete und sodann Kontakt mit einem katholischen Geistlichen aufnehme, der seinerseits beim Bischof, Generalvikar oder Offizial einen Antrag auf Erlaubnis zur Aufnahme in die katholische Kirche stellen müsse. Seit 1991 sei hierfür bistumsübergreifend ein einheitliches Formular eingeführt worden. Erst nach Erteilung der Erlaubnis bzw. des bischöflichen Auftrags, die regelmäßig im zuständigen Generalvikariat urkundlich dokumentiert werde, könne der Geistliche den Konvertiten beispielsweise im Rahmen einer kleinen liturgischen Feier in die Kirche aufnehmen. Eine (erneute) Taufe des Konvertiten sei dagegen nicht notwendig bzw. zulässig, da die evangelische und die katholische Kirche das von ihnen gespendete Sakrament der Taufe gegenseitig anerkennen würden. Eine Verletzung des Antrags- bzw. Genehmigungserfordernisses lasse eine Konversion zunächst nicht zustande kommen. Nehme ein Geistlicher einen Konvertiten dennoch ohne bischöflichen Auftrag auf, werde das Geschehen in der Praxis des Bistums Z. zur Kenntnis genommen und bestätigt, wodurch nachträglich Rechtswirksamkeit eintrete.

Hieraus folge, dass er – der Beklagte – einen positiven Nachweis über die Zugehörigkeit der Klägerin zur katholischen Kirche heutzutage nicht (mehr) führen könne, denn eine neuerliche Taufe, die in das Taufregister des Taufpfarramts einzutragen gewesen wäre, habe nicht stattgefunden. Ein Antrag auf Konversion liege dem Bischöflichen Generalvikariat in J. nicht (mehr) vor. Im Trauregister der Kirchengemeinde „K.“ in J. sei hinter dem Namen der Klägerin – unstreitig – zunächst die Abkürzung „rk“ vermerkt, diese gestrichen und darunter „ev.“, schließlich dies gestrichen, „rk“ gepunktet unterstrichen und dahinter „konv.“ vermerkt worden. Die Gründe für diese Änderungen seien heute nicht mehr nachvollziehbar. Das Bestreiten der Konversion durch die Klägerin sei vor dem Hintergrund ihres – beschriebenen – Verhaltens in der Vergangenheit schon deswegen nicht glaubhaft, weil sie nur 5 Wochen vor dem Einspruchsschreiben ihres Steuerberaters vom 15.12.2004 mit Unterzeichnung des Mantelbogens zur Einkommenssteuererklärung 2003 am 03.11.2004 ihre Religion mit römisch-katholisch angegeben habe. Ihrer Religionszugehörigkeit müsse sie sich aber sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch im Einspruchsverfahren gegen die Veranlagung zur Einkommenssteuer 1999 positiv bewusst gewesen sein. Nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz (Urteil vom 08.08.2001, 6 A 10237/01) komme der persönlichen, nach außen erkennbaren Erklärung des Steuerpflichtigen, einer bestimmten Religionsgemeinschaft anzugehören, eine maßgebliche Bedeutung zu. Die nach außen dokumentierte Bekenntniserklärung trage auch die Kirchensteuerpflicht. Das FG München (Urteil vom 11.08.2003, 10 K 3805/02) lasse beispielsweise ein anlässlich der Kindtaufe von den Eltern nach katholischem Ritus abzugebendes Glaubensbekenntnis als zur Begründung und Bestätigung der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche ausreichen. Danach sei die Klägerin spätestens mit der Taufe der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der katholischen Kirche zugehörig geworden. Ein weiteres wichtiges Indiz für die Kirchenzugehörigkeit bis zum 24.02.2005 sei der vor dem Standesbeamten der Stadt V. an jenem Tage erklärte förmliche Austritt aus der Kirchengemeinschaft, der andernfalls nicht erforderlich gewesen sei. Nach § 1 Abs. 2 der Anordnung für das kirchliche Meldewesen werde die Kirchenmitgliedschaft zudem vermutet, sofern – wie vorliegend bis zum Austritt am 24.02.2005 – die staatlichen Melderegister eine Person mit Angabe der Konfession „römisch-katholisch“ führten. Jedenfalls rechtfertigten die Umstände des vorliegenden Falls eine Umkehr der Beweislast, wenn nicht schon davon auszugehen sei, dass die kirchliche Heiratsurkunde vom 13.05.1971 und die Eintragungen im Trauregister den vollen Beweis für die Konversion der Klägerin erbrächten.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage – die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folgt aus § 10 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.07.1986 (GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2001 (GVBl. S. 760), in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 17 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Osnabrück im Bereich des Landes Niedersachsen vom 1.10.2001 (KiStO; Kirchliches Amtsblatt Osnabrück vom 14.12.2001, S. 309); – die Klage ist daneben auch zulässigerweise auf das Bischöfliche Generalvikariat umgestellt worden – § 17 KiStO – ist begründet, denn der Bescheid des Finanzamts H. vom 06.12.2004 – soweit dieser angefochten wurde – und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.10.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Heranziehung zu Kirchensteuern sind die Vorschriften des KiStRG und der KiStO i.V.m. dem Kirchensteuerbeschluss der Diözese Osnabrück im Bereich des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2003 vom 21.10.2002 (Kirchliches Amtsblatt Osnabrück vom 11.12.2002, S. 163). Nach § 3 Abs. 1 KiStRG i.V.m. § 1 Abs. 1 KiStO ist kirchensteuerpflichtig, wer als Angehöriger der römisch-katholischen Kirche in der Diözese Osnabrück im Bereich des Landes Niedersachsen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung hat.

Wer Angehöriger einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht (BFH, Urteil vom 03.08.2005, I R 85/03, BFHE 210, 573 mwN). Dies folgt aus dem Gebot staatlicher Neutralität im kirchlichen Bereich, wonach nicht der Staat bestimmen kann, wer einer steuerberechtigten Kirche angehört. Die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft ordnet diese nach Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Wenn staatliche Behörden und Gerichte angehalten werden, im Kirchensteuerrecht die innerkirchliche Ordnung zugrunde zu legen, soweit sie die entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe und Rechtsverhältnisse aus dem kirchlichen Bereich prägt, so liegt darin keine verfassungswidrige Identifizierung des Staates mit der Kirche (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 (422); Urteil vom 16.10.1968, 1BvR 241/66, BVerfGE 24, 236 (247 f.)). Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbietet lediglich, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG, Urteil vom 08.11.1960, 1 BvR 59/56, BVerfGE 12, 1 (3)). Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden. Namentlich die Anknüpfung der Kirchenmitgliedschaft an die Taufe verstößt daher nicht gegen Verfassungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 (423)). Nichts anderes kann für den freiwilligen Übertritt zur katholischen Kirche im Wege der Konversation gelten.

Soweit danach der Wille einer Person, einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zuzugehören, entscheidend für die Frage der Kirchensteuerpflicht ist, bedarf es der Manifestation desselben in einem positiven Bekenntnis (BFH, Urteil vom 03.08.2005, a.a.O.). Sehen die innerkirchlichen Regelungen ein formalisiertes Verfahren zur Begründung der Mitgliedschaft vor, haben die staatlichen Stellen lediglich zu prüfen, ob im streitigen Einzelfall das Verfahren zur Aufnahme in die Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nach den innerkirchlichen Bestimmungen erfolgreich vollzogen wurde. Setzt dagegen die maßgebliche innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff „Kirchenangehöriger“ verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich – persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter – durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB) zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat (BFH, Urteil vom 24.03.1999, I R 124/97, BFHE 188, 245 = BStBl II 1999, 499 ; Urteil vom 28.01.2004, I R 63/02, BFH/NV 2004, 814 , beide m.w.N.). Eines formalisierten Eintrittsaktes (ausdrückliche Beitrittserklärung) bedarf es hierzu nicht, sofern der Wille des Betroffenen anderweitig in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann (BFH, Urteil vom 03.08.2005, a.a.O., unter Hinweis auf das Urteil vom 6. Oktober 1993, I R 28/93, BFHE 172, 570 = BStBl II 1994, 253).

Nach unstreitigem Vortrag des Beklagten bedarf es für den Übertritt von der evangelischen zur römisch-katholischen Kirche zwar keiner erneuten Taufe des Konvertiten nach katholischem Ritus, denn die beiden Kirchen erkennen das einmal gespendete Sakrament der Taufe gegenseitig an. Allerdings ist es, wie aus Can. 883, 2° des Codex Iuris Canonici 1983 zu folgern ist – danach haben „von Rechts wegen die Befugnis, die Firmung zu spenden, (unter anderem) für die betreffende Person der Priester, der kraft seines Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter erwachsen ist, tauft oder als bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufnimmt“ -, erforderlich, dass der Konvertit seinen Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt und sodann mit einem katholischen Geistlichen Kontakt aufnimmt, der seinerseits beim Bischof, Generalvikar oder Offizial einen Antrag auf Erlaubnis zur Aufnahme in die katholische Kirche stellen muss. Erst nach Erteilung des bischöflichen Auftrags kann der Priester den Konvertiten beispielsweise im Rahmen einer kleinen liturgischen Feier in die Kirche aufnehmen (vgl. auch Althaus in: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (CIC), Hrsg. Klaus Lüdicke, Loseblattsammlung, 39. Erg.lfg. 2005, can. 883, Erl. 3 b, c). Danach ist die willentliche Mitwirkung des Konvertiten in Form der Kontaktaufnahme mit einem katholischen Priester sowie dem Bekenntnis im Rahmen einer liturgischen Feier / Gottesdienst für den Übertritt zur katholischen Kirche unerlässlich.

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Vorliegend steht nicht in Streit, dass die Klägerin durch bewusste, ihr obliegende Mitwirkungshandlungen die Konversion in die Wege geleitet hatte, indem sie am 25.09.1970 ihren Austritt aus der evangelischen Kirche erklärte, sodann Kontakt mit dem Rektor M. aufnahm und sich von diesem Konvertitenunterricht erteilen ließ, allerdings bestreitet sie, dass die Aufnahme in die katholische Kirche auch vollzogen wurde und beruft sich insoweit auf die schriftliche Äußerung des Rektors M. vom 16.06.2005, ausweislich derer es – jedenfalls mit dessen Mitwirkung – zum Übertritt nicht gekommen sei. Nach dem Vorstehenden wäre vom Vollzug des Übertritts zur Katholischen Kirche auch nur dann auszugehen, wenn dem Rektor M. seinerzeit vom Diözesanbischof des Bistums J. oder seines befugten Vertreters der Auftrag zur Aufnahme der Klägerin in die Gemeinschaft der Katholiken erteilt und diese anschließend im Rahmen einer liturgischen Feier tatsächlich aufgenommen worden wäre.

Beweispflichtig für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit ist nach dem allgemeinen, für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, der in Anspruch genommene Steuerpflichtige hingegen für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (BFH, Urteil vom 05.11.1970, V R 71/67, BStBl II 1971, 220; Urteil vom 15.02.1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462), der Beklagte (für die Kirchensteuer: BFH, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.). Den Beweis, dass die Klägerin der römisch-katholischen Kirche für das streitbefangene Jahr 2003 angehörte, kann der Beklagte zur Überzeugung der Kammer indes nicht führen. Es muss nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen letztlich offen bleiben, ob die Klägerin nach dem Austritt aus der evangelischen Kirche zur katholischen Kirche übergetreten ist.

Obgleich nach dem Vortrag des Beklagten erst seit 1991 für die Konversion bistumsübergreifend ein einheitliches Formular eingeführt worden ist, auf dem der Konvertit seinen Willen zum Übertritt antragsähnlich urkundlich bestätigt, folgt aus dem beschriebenen Verfahren, dass auch in den Jahren davor durch den betreffenden Priester beim Diözesanbischof oder seinem befugten Vertreter um den Auftrag zur Aufnahme in die katholische Kirche nachgesucht werden musste. Ein solches Ersuchen bzw. der daraufhin dem Priester erteilte bischöfliche Auftrag konnte der Beklagte nicht beibringen. Selbst bei Verletzung des Antrags- bzw. Genehmigungserfordernisses kommt nach den Ausführungen des Beklagten eine Konversion wirksam nur zustande, wenn der Diözesanbischof die Aufnahme nachträglich zur Kenntnis nimmt und bestätigt. Auch eine derartige Bestätigung hat der Beklagte ebenfalls nicht vorgelegt. Er kann nicht damit gehört werden, eine Nachweisführung sei ihm aufgrund des Zeitablaufs nicht möglich. Er selbst hat vorgetragen, dass die Erteilung des Bischöflichen Auftrags im Generalvikariat der Diözese regelmäßig urkundlich dokumentiert wird. Ausweislich der schriftlichen Auskunft des Bischöflichen Generalvikariats des Bistums Münster vom 13.12.2005 liegen dort keine Erkenntnisse über eine Konversion der Klägerin vor. Da die Konversion eines Kirchenmitglieds ebenso wie die Taufe und die Heirat in die Kirchenbücher der betreffenden Pfarrgemeinde einzutragen und dem Einwohnermeldeamt sowie ggf. der Meldestelle des Ordinariats bzw. des Generalvikariats anzuzeigen ist (Althaus, a.a.O., can. 883, Erl. 3 e), müsste sie zusätzlich aus diesen hervorgehen. Das gilt selbst für den Fall, dass eine Kirchengemeinde – wie vorliegend nach eigenen Angaben die Gemeinde „K.“ in Münster – kein eigenständiges Konvertiten-Register führt, weil sie dazu nach den diözesanrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet ist (eine solche Verpflichtung hatte die Berliner Bischofskonferenz den Pfarreien im Gebiet der ehemaligen DDR auferlegt, vgl. Aymans in: Aymans-Mörsdorf, Kanonisches Recht, Band II, 1997, S. 432 mN), denn dann ist der Übertritt zur katholischen Kirche jedenfalls im Tauf-Register der Pfarrgemeinde einzutragen. Diese Verpflichtung folgt aus can. 535, 1° und 2°, wonach es in jeder Pfarrei ein Taufbuch zu geben hat, worin unter anderem die Firmung und alle Umstände, die den kanonischen Stand eines Christgläubigen betreffen, eingetragen werden müssen, um dem Zweck des Taufbuchs als Personenstandsbuch der katholischen Kirche gerecht zu werden (Paarhammer in: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (CIC), Hrsg. Klaus Lüdicke, Loseblattsammlung, 39. Erg.lfg. 2005, can. 535, Erl. 2, 7). Ein die Konversion der Klägerin betreffender Eintrag im Tauf-Register der Pfarrgemeinde AA. konnte indes nicht ausgemacht werden. Dort existiert lediglich die Eintragung über die Nottaufe des Sohnes N. O. P. aus dem Jahre 1971. Die Konfession der Klägerin ist dort mit evangelisch vermerkt.

Allein mit der Eintragung der Konfession römisch-katholisch in der kirchlichen Heiratsurkunde vom 13.05.1971 sowie dem gleichlautenden, mit dem Zusatz „konv.“ versehenen Konfessionsvermerk im Trau-Register der Kirchengemeinde AB. lässt sich nicht der Beweis führen, dass die Klägerin tatsächlich zur katholischen Kirche übergetreten ist. Es kann dahinstehen, ob die kirchliche Heiratsurkunde und das Trau-Register eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO ist (dafür offenbar Paarhammer, a.a.O., can. 535, Erl. 9; Aymans, a.a.O., S. 432 f.), diese Rechtsqualität unterstellt erbringen sie lediglich den vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang – hier die kirchliche Trauung der Eheleute B. am 10.10.1970 durch den Rektor L. M. in der Universitätsklinikenkirche zu J. – nicht aber für die inhaltliche Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Angaben oder Erklärungen (BGH, Beschluss vom 14.08.1986, 4 StR 400/86, JZ 1987, 522; Urteil vom 06.07.1979, I ZR 135/77, NJW 1980, 1000) wie Datum und Ort der Taufe sowie die Konfession der Eheleute zum damaligen Zeitpunkt. Es braucht daher der von dem Beklagten aufgeworfenen Frage, wie es zu diesen Eintragungen gekommen ist und ob der Rektor M. die kirchliche Heiratsurkunde ausgestellt hat – bei einem Vergleich der Unterschriften zwischen der schriftlichen Äußerung vom 16.06.2005 und der Heiratsurkunde dürfte letzteres auch auszuschließen sein -, nicht weiter nachgegangen zu werden.

Der Kammer erscheint die fehlerhafte Angabe des Bekenntnisses der Klägerin in der kirchlichen Heiratsurkunde vom 13.05.1971 ohnehin naheliegend, denn ausweislich des zu den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszugs aus dem Familienstammbuch vom 09.10.1970 war diese zu jenem Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung vor dem Standesbeamten in J. konfessionslos. Auch die Abstammungsurkunden des Standesbeamten der Stadt J. vom 11.02.1971 und 07.03.1972 betreffend die Söhne der Klägerin weisen diese als konfessionslos aus. Der oben erwähnte Auszug aus dem Tauf-Register der Kirchengemeinde AA. aus dem Jahre 1971 führt sie dagegen als evangelisch.

Da die hier anzuwendenden innerkirchlichen Regeln ein bestimmtes Verfahren zur Begründung der Mitgliedschaft in der katholischen Kirche für den Fall der Konversion vorsehen, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob sich die Klägerin durch eine (andere) nach außen erkennbare und ihr zurechenbare Willensäußerung der katholischen Kirche zugehörig bekannt hat. Es ist daher nicht entscheidend, dass sie gegenüber den staatlichen Melde- und Steuerbehörden jahrelang (wider besseres Wissen) ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche behauptet bzw. entsprechende Eintragungen / Festsetzungen nicht beanstandet und Kirchensteuern gezahlt hat und ob die Motive für ein solches Verhalten und den im Einspruchsverfahren erfolgten Sinneswandel nachvollziehbar sind. Dem steht auch nicht die vom Beklagten angeführte Entscheidung des OVG Koblenz vom 08.08.2001 (6 A 10237/01, NVwZ 2002, 1010 f.) entgegen, denn für den dort entschiedenen Fall des Zuzugs eines Kirchenmitglieds aus dem Ausland ist nach innerkirchlichem Recht kein bestimmtes Verfahren zur Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde vorgeschrieben. Vielmehr wird ohne Absehen von dem Erfordernis der Taufe an der Selbstauskunft des Immigranten gegenüber den staatlichen Meldebehörden, römisch-katholischen Bekenntnisses zu sein, angeknüpft und die von ihm behauptete Kirchenzugehörigkeit grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Nur unter diesen Umständen, so das OVG Koblenz, komme einer nach außen hin erkennbaren und dem Steuerpflichtigen zurechenbaren Willensäußerung – namentlich die Angabe der Konfession gegenüber den staatlichen Melde- und Steuerbehörden oder die Taufe der Kinder nach katholischem Ritus -, ebenso maßgebliche Bedeutung wie in dem Fall zu, dass die Religionsgemeinschaft völlig auf einen formalisierten Beitrittsakt verzichte. In diesem Zusammenhang ist auch die Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 der Anordnung für das kirchliche Meldewesen vom 21.07.1978 (KMAO; Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück Nr. 16, S. 99) zu sehen, die im Interesse der einheitlichen Führung von kirchlichen und staatlichen Melderegistern besteht – nur für das Meldewesen wird in § 1 KMAO ein vom kanonischen Recht abweichender Begriff der Kirchenmitgliedschaft statuiert (Haß, Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft nach evangelischem und katholischem Kirchenrecht, S. 239, 247 f.) – und schon deshalb keine weitergehenden Rechtswirkungen – etwa im Hinblick auf Beweiserleichterungen oder eine Beweislastumkehr im vorliegenden Verfahren – entfaltet, weil jedes Nichtkirchenmitglied gegenüber den staatlichen Meldebehörden die Berichtigung der verzeichneten Konfessionszugehörigkeit beanspruchen kann (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 08.08.2001, a.a.O.).

Dagegen vermag die Kammer der Rechtsauffassung des FG München (Urteil vom 11.08.2003, 10 K 3805/02, EFG 2004, 142 ff.), wonach ein rumänisch-orthodox getaufter inländischer Steuerpflichtiger durch Konversion kirchensteuerpflichtiges Mitglied der katholischen Kirche werden soll, wenn er im Rahmen der Taufe seines Kindes sein Bekenntnis zum katholischen Glauben ablegt, nicht zu folgen. Zu Recht hat der BFH auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 03.08.2005 (a.a.O.) die Entscheidung des FG München aufgehoben und darauf hingewiesen, dass allein das Ablegen des Glaubensbekenntnisses (anlässlich der Taufe des Kindes) die Aufnahme in die katholische Kirche noch nicht bewirke, sondern – wie vorliegend – eine Bitte des Konvertiten um Aufnahme, die entsprechende Unterrichtung (Katechumenat) und vor allem die hoheitliche Erklärung der Aufnahme durch die katholische Kirche Voraussetzung sei.

Da auch aus dem am 24.02.2005 vor dem Standesbeamten der Stadt V. erklärten Austritt aus der katholischen Kirche nicht geschlussfolgert werden kann, die Klägerin habe bis zu jenem Tage der Kirche zugehört – der Kirchenaustritt entfaltet nur zukunftsgerichtete Wirkungen im Bereich des staatlichen Rechts, kann aber weder eine bis dato bestehende Mitgliedschaft rückwirkend beseitigen (BFH, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.) noch setzt er das Bestehen einer solchen voraus; er ist zudem nicht darauf gerichtet, Wirkungen im innerkirchlichen Bereich herbeizuführen (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971, a.a.O, BVerfGE 30, 415 (426)) – war der Klage antragsgemäß stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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