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Klage gegen Amazon Prime: 180.000 Abonnenten ohne Erstattung

Monatliche Gebühr bezahlt, dann Werbung. 180.000 Prime-Abonnenten klagten auf Rückerstattung. Die entscheidende Frage: Hatte Amazon wirklich Werbefreiheit versprochen?
Mann auf Sofa im abgedunkelten Wohnzimmer beobachtet Werbeeinblendung auf Fernseher. Fernbedienung daneben.
Das Gericht weist die Sammelklage wegen Unterbrecherwerbung ab, da vertragliche Werbefreiheit nicht zugesichert war. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 102 VKl 1/24 e

Das Wichtigste im Überblick

Amazon muss Prime-Abonnenten wegen Werbung, Qualitätsverlust und Wegfall von „Watch Party“ keinen Schadensersatz zahlen.
  • Das Gericht wies die Klage vollständig ab und belastete die Verbraucherzentrale mit den Kosten.
  • Die Vertragsbedingungen versprachen weder Werbefreiheit noch bestimmte Qualität oder dauerhafte Funktionen.
  • Prime Video blieb trotz Werbung, Qualitätsänderung und Funktionswegfall mangelfrei.
  • Das Gericht musste individuell prüfen, ob Amazons Mitteilungen den Zusatzoptionsabschluss auslösten.

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 17.07.2026
  • Aktenzeichen: 102 VKl 1/24 e
  • Verfahren: Abhilfeklage
  • Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Recht digitaler Produkte
  • Relevant für: Amazon-Prime-Abonnenten, Verbraucherzentralen, Streaminganbieter

Warum die Amazon-Prime-Abhilfeklage vollständig scheiterte

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für Abhilfeklagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VDuG sachlich und örtlich zuständig, die Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 und 3 VDuG sowie §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO. Das VDuG (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz) regelt seit 2023 die gebündelte Durchsetzung von Verbraucheransprüchen; eine Abhilfeklage ist dabei die Klage einer Verbraucherzentrale, mit der sie für viele Betroffene zugleich Schadensersatz oder ähnliche Leistungen verlangt, ohne dass jeder Einzelne selbst klagen muss. Klagebefugt ist eine Verbraucherzentrale nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VDuG, sofern mindestens 50 Verbraucher potenziell betroffen sind. Wichtig für das Verständnis der Klageart: Das VDuG schafft keine eigene Rechtsordnung – im Abhilfeklageverfahren gelten dieselben materiellen Anspruchsvoraussetzungen wie in einem gewöhnlichen Zivilprozess.

Über die Abhilfeklage der Verbraucherzentrale gegen die Amazon-Konzerngesellschaft entschied das BayObLG am 17.07.2026 unter dem Aktenzeichen 102 VKl 1/24 e als Gericht erster Instanz. Die Klage wurde vollständig abgewiesen: Amazon muss den Prime-Abonnenten weder wegen der Unterbrecherwerbung und der Zusatzoption für 2,99 € noch wegen der verschlechterten Bild- und Tonqualität oder des Wegfalls von „Watch Party“ Schadensersatz zahlen. Die Verbraucherzentrale trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet konkret: Die Verbraucherzentrale müsste vor einer Zwangsvollstreckung der Kosten gut 110 % des Betrags als Sicherheit hinterlegen; das schützt Amazon, falls das Urteil später noch geändert wird.

Die rund 180.000 Verbraucher, die sich zur Abhilfeklage angemeldet haben, erhalten über dieses Verfahren keinen Schadensersatz. Da das Gericht die Klage vollständig abgewiesen hat, gibt es keinen Titel, aus dem Amazon zur Zahlung verpflichtet wäre. Ein Titel ist der vollstreckbare gerichtliche Ausspruch, der allein eine Zwangsvollstreckung erlauben würde. Wer sich angemeldet hat, muss selbst nicht aktiv werden – die Verbraucherzentrale trägt das Prozessrisiko. Offen ist, ob die Verbraucherzentrale Rechtsmittel einlegt; das Urteil ist erstinstanzlich und eine Revision zum BGH möglich.

Einen Zulässigkeitseinwand der Beklagten wies das Gericht zurück: Dass die Verbraucherzentrale eine parallele Gewinnabschöpfungsklage vor dem Landgericht München I durch einen Prozessfinanzierer finanzieren lässt, begründete keinen Verdacht, auch die vorliegende Abhilfeklage sei entgegen § 4 Abs. 2 VDuG fremdfinanziert. Eine Gewinnabschöpfungsklage zielt darauf, dem Unternehmen unrechtmäßig erlangte Gewinne wegzunehmen und an die Staatskasse abzuführen – sie bringt den einzelnen Verbrauchern also keinen direkten Schadensersatz. Die Verbraucherzentrale hatte in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, die Klage selbst zu finanzieren. Am 07.01.2026 waren 180.306 Verbraucher zur Abhilfeklage angemeldet – die gesetzliche Mindestschwelle von 50 Betroffenen war damit deutlich überschritten. Ein Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2025 zu einer Unterlassungsklage desselben Sachverhalts, Aktenzeichen 33 O 3266/24, war keine Vorinstanz dieses Verfahrens. Eine Unterlassungsklage verlangt nur, ein Verhalten künftig zu unterlassen; sie ist ein anderes Verfahren als die auf Zahlung gerichtete Abhilfeklage.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Verbraucheransprüche aus § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG sind im Abhilfeklageverfahren nicht im Wesentlichen gleichartig im Sinne des § 15 Abs. 1 VDuG, wenn die Kausalität einer unzulässigen geschäftlichen Handlung für den jeweiligen Vertragsschluss nur individuell geklärt und bewiesen werden kann; eine sekundäre Darlegungslast des Unternehmers genügt dafür nicht.
  2. Enthalten die Nutzungsbedingungen eines Video-Streamingdienstes keine ausdrückliche Zusage der Werbefreiheit, darf der Anbieter Unterbrecherwerbung ohne Vertragsänderung einführen. Weder Umkehrschlüsse aus Regelungen zur Personalisierung oder zu werbegestützten Gratisinhalten noch eine jahrelange werbefreie Praxis, nachträgliche Änderungsankündigungen oder Treu und Glauben begründen für sich eine solche Pflicht.
  3. Ein digitales Streamingangebot ist nicht allein deshalb mangelhaft im Sinne des § 327e BGB, weil Unterbrecherwerbung eingeführt, die Bild- und Tonqualität reduziert oder eine Zusatzfunktion wie synchrone Gruppenwiedergabe eingestellt wird, sofern weder eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung besteht noch die gewöhnliche Verwendung oder die übliche, bei vergleichbaren Diensten erwartbare Beschaffenheit unterschritten wird.
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Prime Video: Warum Schadensersatz hier scheitert

Warum die 2,99-Euro-Ansprüche unzulässig waren

Nach § 15 Abs. 1 VDuG müssen die geltend gemachten Verbraucheransprüche im Wesentlichen gleichartig sein – das betrifft sowohl den Anspruchsgrund als auch die Anspruchshöhe. Unterschiedlich hohe Ansprüche müssen sich nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 VDuG zumindest nach derselben Methode berechnen lassen. Individuelle Einwendungen oder Einreden stehen der Gleichartigkeit dabei grundsätzlich nicht entgegen, anders individualbezogene anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale, wenn sie im Streitfall einen individuellen Beweis erfordern. Einwendungen und Einreden sind Verteidigungsmittel des Gegners gegen den Anspruch; anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale sind dagegen die Voraussetzungen, die für das Entstehen des Anspruchs selbst vorliegen müssen. Das Gericht leitete aus der EU-Verbandsklagenrichtlinie ab, dass nationale Regeln die praktische Wirksamkeit solcher Klagen nicht aushöhlen, aber auch kein unpraktikables Verfahren ermöglichen dürfen.

An dieser Hürde scheiterte ein Teil der Anträge, während ein anderer sie überwand. Der Antrag zugunsten der Verbraucher, die die werbefreie Zusatzvereinbarung für 2,99 € abgeschlossen hatten, war zusammen mit den darauf bezogenen Zins- und Sachwalteranträgen bereits unzulässig. Ein Sachwalter verwaltet und verteilt in der Abhilfeklage später das erstrittene Geld an die angemeldeten Verbraucher. Der Anspruch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG setzt voraus, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung den einzelnen Verbraucher zum Vertragsschluss veranlasst hat – eine Frage, die sich nach Auffassung des Gerichts nicht schematisch, sondern nur individuell klären lässt. Das UWG ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; es schützt Verbraucher unter anderem vor Irreführung und anderen unzulässigen Geschäftspraktiken und kann Schadensersatzansprüche auslösen.

Wer die werbefreie Zusatzoption für 2,99 € abgeschlossen hat und eigenen Schadensersatz geltend machen will, muss individuell klagen – die Abhilfeklage deckt diese Ansprüche nicht ab. Allerdings hat das Gericht bereits durchblicken lassen, dass es die Erfolgsaussichten skeptisch sieht: Ob die E-Mail von Amazon tatsächlich den einzelnen Verbraucher zum Abschluss bewegt hat, lässt sich nur im Einzelfall klären und ist schwer nachweisbar.

Warum die sekundäre Darlegungslast nicht half

Selbst wenn man eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten annehmen wollte, änderte das nichts am Ergebnis. Sekundäre Darlegungslast bedeutet: Wenn die klagende Seite den Sachverhalt kaum kennen kann, muss die Gegenseite ausführlicher erklären, was aus ihrer Sicht geschehen ist – die eigentliche Beweislast wandert dadurch aber nicht automatisch um. Amazon hatte auf kollektiver Ebene mehrere alternative Erklärungen für den Vertragsschluss vorgetragen: Verbraucher könnten die Mitteilungen gar nicht gekannt haben, könnten trotz der Annahme fehlender Berechtigung Amazons abgeschlossen haben, oder aus ganz anderen Gründen. Damit fehlte es an der wesentlichen Gleichartigkeit dieser Ansprüche.

Warum der Antrag zu den übrigen Abonnenten zulässig war

Anders lag der Fall bei den Verbrauchern, die die Zusatzvereinbarung nicht abgeschlossen hatten. Hier bejahte das Gericht die Zulässigkeit: Wäre Prime Video mangelhaft, ergäbe sich für alle betroffenen Abonnenten ein objektiv bestimmbarer Wertunterschied zwischen mangelfreier und mangelhafter Leistung. Entscheidend sei die einheitliche Nutzungsmöglichkeit, nicht der individuelle Nutzungsumfang – der Schaden ließe sich daher jedenfalls nach einer einheitlichen, an der Abonnementdauer orientierten Methode berechnen. Eine vom Bundesgerichtshof zum Werkvertragsrecht entwickelte Begrenzung pauschalen Schadensersatzes übertrug das Gericht nicht auf diesen Fall; für die Entscheidung war das letztlich ohnehin unerheblich, weil sich – wie sich zeigen sollte – kein Mangel finden ließ.

Warum die 2,99-Euro-Option nicht irreführte

Ein Schadensersatzanspruch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG setzt voraus, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlasst hat, die er sonst nicht getroffen hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Prämiensparverträgen und zu Preisänderungsregelungen sind bloße Rechtsansichten eines Unternehmens nicht ohne Weiteres irreführende Angaben im Sinne des § 5 UWG. Entscheidend ist, ob dem Verbraucher eine eindeutige Rechtslage als feststehend suggeriert wird – also ob der Eindruck entsteht, die Rechtsfrage sei klar und zugunsten des Unternehmens schon entschieden, obwohl sie das objektiv nicht ist.

Aussagen über die Rechtslage werden […] nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst […]. – so der BGH, vom BayObLG wiedergegeben

Hilfsweise prüfte das Gericht die UWG-Ansprüche der Abonnenten, die die werbefreie Zusatzoption abgeschlossen hatten – selbst wenn der Antrag zulässig gewesen wäre, hätte er inhaltlich keinen Erfolg gehabt. Die E-Mail vom 03.01.2024 und die Website-Mitteilung waren nach Einschätzung des Gerichts keine unzulässigen geschäftlichen Handlungen. Amazon hatte die Einführung des begrenzten Werberegimes wahrheitsgemäß und eindeutig angekündigt, den Prime-Preis unverändert gelassen und die Änderung am 05.02.2024 tatsächlich wie beschrieben umgesetzt.

Eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UWG lag nicht vor: Die Mitteilungen enthielten keine ausdrückliche Behauptung, Amazon sei aufgrund einer konkreten gesetzlichen oder vertraglichen Regelung zur Änderung berechtigt. Selbst wenn man ihnen implizit eine solche Rechtsauffassung entnehmen wollte, wurde damit keine eindeutige, objektiv falsche Rechtslage als feststehend dargestellt. Der von der Verbraucherzentrale erhobene Vorwurf, die Mitteilungen täuschten ein Recht zur Vertragsanpassung oder eine verschleierte Preiserhöhung vor, überzeugte das Gericht damit nicht.

Warum Amazon Prime Werbung einführen durfte

Die Nutzungsbedingungen von Prime Video sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und nach §§ 133, 157, 305c Abs. 2 BGB auszulegen. Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 242 BGB setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Das bedeutet: Nur wenn die Parteien eine Frage schlicht übersehen haben und der Vertrag ohne eine ergänzende Regelung unvollständig bliebe, darf das Gericht den hypothetischen Parteiwillen ergänzen – nicht aber, wenn die Lücke bewusst oder jedenfalls nicht planwidrig ist. Prime Video gilt als rundfunkähnliches Telemedium nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV; der Medienstaatsvertrag (MStV) regelt unter anderem Werbung in telemedialen Angeboten. Werbung ist dort nach § 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 74 MStV grundsätzlich als Teil des Programms zulässig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Zentral für beide Anspruchsgruppen war damit, ob die Verträge überhaupt Werbefreiheit schuldeten. Das Gericht verneinte eine solche Pflicht: Amazon durfte das geänderte Werberegime ohne Vertragsänderung einführen, weil die Nutzungsbedingungen keine entsprechende Zusage enthielten.

Die gescheiterten Umkehrschlüsse aus den Nutzungsbedingungen

Die Verbraucherzentrale hatte aus Nr. 1 der Nutzungsbedingungen abgeleitet, dass Werbung nur im dort beschriebenen Umfang der Personalisierung stattfinden dürfe. Das Gericht verwarf diesen Schluss: Die Regelung befasse sich ausschließlich mit personalisierten Empfehlungen, nicht mit dem Umfang zulässiger Werbung. Auch der zweite Umkehrschluss – aus der Beschreibung kostenloser, werbegestützter Inhalte in Nr. 4 Buchst. a (v) folge, dass abonnierte Inhalte werbefrei sein müssten – überzeugte nicht. Schon vor dem 05.02.2024 gab es Werbung in abonnierten Inhalten, etwa während der Halbzeitpause von Champions-League-Übertragungen oder aus zugelieferten Quellen. Ein Auslegungszweifel zugunsten der Verbraucherzentrale nach § 305c Abs. 2 BGB bestand deshalb nicht. Diese Vorschrift besagt: Bleiben Allgemeine Geschäftsbedingungen nach der Auslegung wirklich zweideutig, gilt die verbraucherfreundlichere Deutung – hier sah das Gericht aber schon keinen echten Zweifel.

Warum weder Lücke noch Vertragspraxis eine Werbefreiheit begründeten

Eine ergänzende Vertragsauslegung schied aus, weil keine planwidrige Regelungslücke erkennbar war. Gegen eine versehentliche Lücke sprach gerade, dass die Amazon-Bedingungen für Amazon Music ausdrücklich werbefreien Zugriff zusagen – für Prime Video fehlt eine solche Zusage. Das BayObLG folgte insoweit ausdrücklich nicht dem Landgericht München I, das aus der Wortwahl „Änderung“ in der E-Mail und aus der bisherigen Vertragspraxis eine Pflicht zur Begrenzung der Werbung abgeleitet hatte. Nach Auffassung des BayObLG belegt die Ankündigung einer Änderung keinen Vertragsbruch; eine nachträgliche E-Mail kann den Inhalt zuvor geschlossener Verträge nicht bestimmen.

Welche Pflichten der Vertrag der Beklagten auferlegt, ist durch Auslegung der Vertragsbedingungen zu ermitteln, die sich nicht aus der nach Vertragsabschluss von der Beklagten an die Amazon Prime-Abonnenten versandten E-Mail vom 3. Januar 2024 ergeben bzw. durch diese festgelegt werden. Aus der Ankündigung einer „Änderung“ in dieser E-Mail kann daher nicht gefolgert werden, die Beklagte hätte gegen die Vertragsbedingungen verstoßen. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Auch eine konkludente Vereinbarung durch jahrelange werbefreie Praxis ließ sich nicht feststellen. Konkludent heißt: ohne ausdrückliche Worte, allein durch schlüssiges Verhalten. Die von der Verbraucherzentrale vorgelegte Pressemitteilung aus dem Jahr 2011 stammte nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten nicht von Amazon selbst, war in den USA veröffentlicht worden und betraf nicht den deutschen Dienst. Eine Werbung aus dem Jahr 2016 bezog sich nicht auf die hier streitigen Abonnement-Inhalte, sondern auf gegen Aufpreis gekaufte oder geliehene Titel. Eine weitere Werbung von 2018 wies sogar ausdrücklich auf eingeschränkte Werbung bei Prime Video hin. Da die Abonnements zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen wurden, lag ohnehin nicht für alle Verbraucher eine jahrelange werbefreie Nutzung vor. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB schied aus denselben Gründen aus: Aus früherem tatsächlichen Verhalten lässt sich keine automatische Rechtspflicht ableiten.

Achtung Falle: Gewohnheit schafft kein Vertragsrecht

Viele Verbraucher gehen davon aus, dass ein Service werbefrei bleibt oder bestimmte Zusatzfunktionen behält, wenn dies über Jahre der Fall war. Das Urteil zeigt: Eine bloße tatsächliche Übung begründet keinen dauerhaften Rechtsanspruch. Der entscheidende Faktor ist ausschließlich, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Werbefreiheit oder konkrete Features ausdrücklich garantieren. Fehlt eine solche explizite Zusage im Kleingedruckten, darf der Anbieter die Leistungen nachträglich ändern – selbst wenn das Produkt jahrelang anders genutzt werden konnte.

Warum Werbung Prime Video nicht mangelhaft machte

Für digitale Produkte wie Prime Video gelten §§ 327 Abs. 1 Satz 1, 327e, 327i und 327m Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 6, § 280 Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften des BGB regeln seit der Umsetzung europäischer Vorgaben gesondert, wann digitale Inhalte und Dienstleistungen mängelfrei sind und welche Rechte Verbraucher bei Mängeln haben. Subjektive Anforderungen nach § 327e Abs. 2 BGB betreffen die vereinbarte Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung, objektive Anforderungen nach § 327e Abs. 3 BGB die gewöhnliche Verwendung und die übliche, erwartbare Beschaffenheit im Vergleich mit anderen Anbietern. Kurz: Subjektiv zählt, was die Parteien konkret vereinbart oder vorausgesetzt haben; objektiv zählt, was man bei solchen Diensten üblicherweise erwarten darf.

Der zulässige Antrag zugunsten der Abonnenten ohne Zusatzvereinbarung scheiterte in der Sache am fehlenden Mangel. Prime Video war trotz der Änderungen seit dem 05.02.2024 kein mangelhaftes digitales Produkt im Sinne des § 327e BGB. Eine Verletzung subjektiver Anforderungen lag nicht vor, weil weder ein bestimmtes Werberegime noch eine bestimmte Bild- und Tonqualität noch das dauerhafte Bestehen von „Watch Party“ vertraglich vereinbart waren. Auch die vertraglich vorausgesetzte Verwendung blieb erhalten, da die Parteien bei Vertragsschluss keinen bestimmten Zweck zu diesen Punkten festgelegt hatten.

Für die gewöhnliche Verwendung nach § 327e Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB bezog sich das Gericht auf die von der Verbraucherzentrale zitierte Kommentarliteratur, wonach Streamingdienste eine störungsfreie Wiedergabe erwarten lassen. Diese Aussage beziehe sich jedoch auf technisch bedingte Unterbrechungen wie Verbindungsabbrüche oder Ladepausen – nicht auf bewusst eingespielte Werbepausen. Die Filme und Serien blieben abrufbar. Auch die übliche und erwartbare Beschaffenheit nach § 327e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB war nicht unterschritten: Die Verbraucherzentrale hatte selbst nicht bestritten, dass Werbung im Programm gängiger Video-Streamingdienste in Deutschland seit dem 05.02.2024 üblich war. Der behauptete Minderwert von mindestens der Hälfte der Abonnementgebühr ging damit ins Leere, weil sich schon kein Mangel feststellen ließ.

Warum Watch Party und Bildqualität keinen Mangel begründeten

Auch für die gerügten Qualitäts- und Funktionseinbußen prüfte das Gericht gesondert, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung bestand oder die objektiven Anforderungen unterschritten wurden.

Nr. 4.j. der Nutzungsbedingungen sah ausdrücklich vor, dass Amazon weder die Auflösung noch die Qualität der gestreamten Inhalte garantiert – auch nicht bei einem Aufpreis für High Definition, Ultra-High-Definition oder High-Dynamic-Range. Eine dauerhafte Zusage von Dolby Vision HDR oder Dolby Atmos 3D-Sound war damit ausgeschlossen. Für „Watch Party“ fand sich in den Nutzungsbedingungen überhaupt keine Erwähnung, sodass auch hier keine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung angenommen werden konnte. Amazon hatte zudem vorgetragen, die Funktion wegen geringer Nutzung eingestellt zu haben – dem war die Verbraucherzentrale nicht entgegengetreten.

Zu beiden Punkten fehlte es außerdem an konkretem Vortrag der Verbraucherzentrale, warum die veränderte Bild- und Tonqualität oder der Wegfall von „Watch Party“ die gewöhnliche Verwendung beeinträchtigt oder die übliche, erwartbare Beschaffenheit unterschritten haben sollten. „Watch Party“ hatte seit November 2020 das synchrone Streamen desselben Inhalts an verschiedenen Orten ermöglicht; seit dem 05.02.2024 steht die Funktion Abonnenten ohne Zusatzvereinbarung nicht mehr zur Verfügung – ohne dass sich daraus nach Auffassung des Gerichts ein rechtlich relevanter Mangel ergab.

Was das BayObLG-Urteil für Prime-Abonnenten bedeutet

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat als erste Instanz im VDuG-Verfahren entschieden – das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig und kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden. Die ausführliche Begründung signalisiert jedoch, dass auch individuelle Klagen auf Schadensersatz wenig Aussicht auf Erfolg haben: Das Gericht hat systematisch jeden denkbaren Anspruch geprüft und verneint.

Prime-Abonnenten sollten wissen: Ein Gericht hat nun festgestellt, dass Amazon Werbung in Prime Video einführen durfte, ohne gegen den Vertrag zu verstoßen. Wer sich auf jahrelange Werbefreiheit oder bestimmte Features wie „Watch Party“ berufen will, findet in den Nutzungsbedingungen keine vertragliche Grundlage. Die einzig verlässliche Option für werbefreies Streamen bleibt die kostenpflichtige Zusatzvereinbarung – oder die Kündigung des Abonnements.


Ihre Rechte als Verbraucher: Wir prüfen individuelle Ansprüche nach gescheiterten Sammelklagen

Die Abhilfeklage der Verbraucherzentrale gegen Amazon Prime wurde vollständig abgewiesen – das Gericht sah keine vertragliche Werbefreiheit. Wenn Sie eigene Ansprüche, etwa auf Schadensersatz wegen mangelhafter Streaming-Leistungen, individuell durchsetzen möchten, analysieren unsere Rechtsanwälte Ihren Vertrag und die Erfolgsaussichten. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall, den kollektive Verfahren nicht abbilden können.

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Experten-Kommentar

Die Trennung zwischen Vertragsinhalt und späterer Werbeankündigung halte ich für juristisch konsequent, aber für Verbraucher wenig intuitiv. Eine Mitteilung kann eine Leistung verändern, ohne selbst zu beweisen, dass diese Leistung zuvor geschuldet war. Gerade bei digitalen Abos entscheidet deshalb der Vertragstext stärker als das bisherige Nutzungserlebnis.

Ich würde die Zusatzoption daher nicht in der Erwartung buchen, die Kosten später zurückzufordern. Betroffene können nüchtern prüfen, ob der Mehrwert den Aufpreis rechtfertigt; andernfalls bleibt eine Kündigung oder ein Tarifwechsel die klarere Entscheidung als ein schwer belegbarer Schadensersatzanspruch.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen darf Amazon bei bestehenden Prime-Abos Werbung einblenden, obwohl Werbefreiheit nicht vereinbart wurde?

Amazon darf bei bestehenden Prime-Abos Werbung einblenden, wenn die Nutzungsbedingungen keine Werbefreiheit zusagen und Prime Video gewöhnlich nutzbar bleibt. Eine jahrelange werbefreie Nutzung begründet für sich genommen keine dauerhafte vertragliche Zusage. Maßgeblich ist daher der vereinbarte Leistungsumfang, nicht allein die frühere tatsächliche Nutzung.

Die Nutzungsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem Wortlaut und dem Verständnis eines durchschnittlichen Kunden auszulegen. Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 242 BGB setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, die bei fehlender Werbefreiheitszusage nicht ohne Weiteres besteht. Nach § 327e BGB bleibt der Dienst grundsätzlich vertragsgemäß, wenn Filme und Serien weiterhin abrufbar sind und Werbung die gewöhnliche Nutzung nicht unterschreitet. Etwas anderes gilt, wenn der Vertrag ausdrücklich Werbefreiheit oder ein bestimmtes Werberegime garantiert. Prüfen Sie deshalb die aktuellen und bei Vertragsschluss geltenden Bedingungen gezielt auf Formulierungen wie „werbefrei“, „Werbung“ oder „Personalisierung“.


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Kann ich Prime-Gebühren wegen der Werbung zurückfordern, obwohl das Gericht keinen Mangel feststellte?

NEIN. Nach diesem Urteil können Sie Prime-Gebühren wegen der Werbung nicht allein deshalb zurückfordern, weil Prime Video nun Werbeunterbrechungen enthält. Das BayObLG stellte keinen rechtlich relevanten Mangel fest und wies deshalb Rückzahlungs- oder Minderungsansprüche zurück.

Eine Minderung oder Rückforderung setzt nach § 327e BGB voraus, dass die digitale Leistung von den vereinbarten oder üblichen Anforderungen abweicht. Eine ausdrückliche Zusage der Werbefreiheit enthielten die Nutzungsbedingungen nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Filme und Serien blieben abrufbar, während Werbung bei vergleichbaren Streamingdiensten inzwischen als üblich angesehen wurde. Prüfen Sie daher vor einer Rückforderung, ob Ihr Vertrag oder Ihre Buchungsbestätigung ausdrücklich Werbefreiheit oder eine bestimmte Beschaffenheit zusagt.


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Kann ich wegen der neuen Werbung außerordentlich kündigen, oder bleibt nur die reguläre Kündigung?

ES KOMMT DARAUF AN: Wegen der Werbung ist eine außerordentliche Kündigung nach diesem Urteil nur schwer begründbar; sicherer bleiben die reguläre Kündigung oder die werbefreie Zusatzoption. Das BayObLG sah in der Werbeeinführung keinen Vertragsverstoß, weil Prime Video keine Werbefreiheit zugesagt hatte.

Eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der Ihnen die Fortsetzung bis zum regulären Vertragsende unzumutbar macht. Das ist regelmäßig erst bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Anbieters der Fall, nicht bei jeder nachträglichen Verschlechterung des Angebots. Nach der gerichtlichen Begründung blieb die vereinbarte Nutzungsmöglichkeit erhalten, und Werbung war weder ausdrücklich ausgeschlossen noch als bestimmte Beschaffenheit zugesichert. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig; besondere Vertragsbedingungen oder andere erhebliche Pflichtverletzungen können eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Prüfen Sie deshalb in Ihrem Amazon-Konto den nächstmöglichen Kündigungstermin und wählen Sie für sofort werbefreies Streaming gegebenenfalls die Zusatzoption.


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Kann ich die 2,99 Euro individuell einklagen, obwohl die Abhilfeklage diese Ansprüche nicht abdeckt?

JA. Sie können die 2,99 Euro grundsätzlich außerhalb der Abhilfeklage individuell einklagen. Dass dieser Anspruch im Verbandsverfahren nicht erfasst wurde, erledigt einen möglichen Individualanspruch nicht automatisch, verlagert die Durchsetzung aber vollständig auf Sie.

Der Grund für die fehlende Einbeziehung liegt in § 15 Abs. 1 VDuG. Für einen Anspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG muss gerade Ihr Vertragsschluss durch eine unzulässige geschäftliche Handlung verursacht worden sein. Das Gericht sah diese Kausalität als individuell beweisbedürftig an, weil die Mitteilung nicht jeden Verbraucher nachweisbar zum Abschluss bewegt haben muss. Es bewertete die Amazon-E-Mail vom 3. Januar 2024 und die Website-Mitteilung zudem nicht ohne Weiteres als Irreführung nach § 5 UWG. Deshalb kommt es in Ihrem Verfahren darauf an, was Sie tatsächlich gelesen haben und warum Sie die Zusatzoption gebucht haben.

Die Erfolgsaussichten sind deshalb begrenzt, wenn sich weder eine konkrete Täuschung noch deren Einfluss auf Ihren Vertragsschluss belegen lassen. Sichern Sie die Amazon-E-Mail, die Buchungsbestätigung und Unterlagen zum Zeitpunkt der Buchung. Notieren Sie außerdem, welche Aussage Sie verstanden haben und weshalb Sie gerade deshalb die 2,99-Euro-Option abschlossen.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 102 VKl 1/24 e – Urteil vom 17.07.2026




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