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Klage auf die Mitteilung der Bankverbindung: Was gilt bei fehlender Mitwirkung?

Das Erbe liegt bereit, doch der Erbe verweigert seine Kontonummer: Ein Testamentsvollstrecker klagt vor dem Landgericht Baden-Baden nun auf Mitteilung der Bankverbindung, um den Nachlass endlich abzuwickeln. Fraglich bleibt, ob die Annahme von Reichtum eine einklagbare Rechtspflicht ist oder der Verwalter für das blockierte Geld eine andere Lösung finden muss.
Erbe mit verschränkten Armen wendet sich von Nachlassverwalterin ab, die ihm ein Handy mit leerem IBAN-Feld hinhält.
Erben können rechtlich meist nicht zur Preisgabe ihrer Bankverbindung für die Auszahlung des Erbteils gezwungen werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 S 24/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Baden-Baden
  • Datum: 27.06.2025
  • Aktenzeichen: 2 S 24/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsvollstreckung
  • Streitwert: 5.000,00 €
  • Relevant für: Testamentsvollstrecker, Erben

Ein Erbe muss seine Bankverbindung nicht nennen, da der Testamentsvollstrecker das Geld beim Gericht hinterlegen darf.
  • Das Gesetz sieht keine einklagbare Pflicht für Erben zur Herausgabe ihrer Kontodaten vor.
  • Dies gilt auch bei geplanten Überweisungen zur vollständigen Abwicklung des Nachlasses.
  • Die Testamentsvollstreckerin kann den Betrag stattdessen rechtssicher bei einer öffentlichen Stelle hinterlegen.
  • Der Erbe riskiert bei Verweigerung der Daten keine Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder Zwangshaft.
  • Das Gericht wies die Klage ab und verweigerte zudem den Ersatz der Anwaltskosten.

Wann scheitert die Klage auf die Mitteilung der Bankverbindung?

Eine Mitwirkungspflicht zur Mitteilung der Bankverbindung kann aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 242 BGB als Rücksichtnahmepflicht folgen. Allerdings sind solche Mitwirkungspflichten rechtlich oft als bloße Obliegenheiten einzustufen, wenn keine ausdrückliche vertragliche oder gesetzliche Grundlage für eine einklagbare Pflicht besteht. Das bedeutet konkret: Eine Obliegenheit ist eine rechtliche Pflicht gegen sich selbst. Wer sie verletzt, kann nicht von anderen auf Erfüllung verklagt werden, trägt aber die rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile seines Verhaltens. Insbesondere das Testamentsvollstreckungsrecht nach den §§ 2197 ff. BGB normiert keine allgemeine einklagbare Auskunftspflicht eines Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker.

Genau diese rechtliche Einordnung musste das Landgericht Baden-Baden in einem aktuellen Streitfall klären.

Eine Testamentsvollstreckerin wollte nach einem notariellen Testament vom 30.03.2020 den Nachlass einer Verstorbenen abwickeln. Sie forderte einen Miterben auf, seine Kontoverbindung mitzuteilen, um ihm einen vorläufigen Erbteil in Höhe von 26.505,00 Euro auszuzahlen. Der begünstigte Mann reagierte jedoch weder auf ein Schreiben vom 17.05.2022 noch auf spätere anwaltliche Aufforderungen oder gerichtliche Ladungen. Die Testamentsvollstreckerin zog vor Gericht, um die Herausgabe der Bankdaten zu erzwingen, scheiterte aber rechtskräftig. Das Landgericht Baden-Baden wies die Berufung unter dem Aktenzeichen 2 S 24/24 zurück und entschied, dass kein einklagbarer Anspruch bestand.

Kein einklagbarer Anspruch auf IBAN-Mitteilung gegen Erben

Gemäß § 2218 BGB in Verbindung mit § 666 BGB ist primär der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben zur Auskunft verpflichtet, nicht umgekehrt. Eine gerichtliche Verurteilung zu einer Auskunftshandlung könnte nach § 888 ZPO empfindliche Zwangsmaßnahmen wie ein Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft nach sich ziehen. Bei der Abwägung der Interessen ist dabei stets zu berücksichtigen, ob die Verpflichtung auf einer freiwilligen vertraglichen Grundlage beruht oder allein durch einen Erbfall entstanden ist.

Im vorliegenden Sachverhalt zeigte sich diese Problematik äußerst deutlich.

Drohende Zwangsmittel als unbillige Härte

Die beauftragte Verwalterin berief sich auf das notarielle Testament und die daraus resultierende Pflicht zur Abwicklung des Nachlasses. Sie argumentierte, ohne die Kontodaten die Testamentsvollstreckung nicht beenden zu können. Das Gericht befand jedoch, dass eine Zwangsverpflichtung des Mannes zur Mitwirkung völlig unangemessen wäre. Die Richter sahen es als naheliegend an, dass der Begünstigte gegenwärtig schlicht kein Interesse an einer Auszahlung zeigte. Eine Verurteilung unter Androhung von Zwangsmitteln für eine unfreiwillig entstandene Verpflichtung lehnte die Kammer ab. Da es an einem einklagbaren Hauptanspruch fehlte, wies das Gericht auch die Forderung nach der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 Euro ab. Das Gericht urteilte wörtlich:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Baden‑Baden vom 30.08.2024 – Az. 7 C 154/24 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Infografik: Rechtssicherer Prozess: Was tun, wenn der Erbe seine Bankdaten verweigert?
Rechtssicherer Prozess: Was tun, wenn der Erbe seine Bankdaten verweigert?

Schuldbefreiung durch Hinterlegung bei fehlender Bankverbindung

Die Hinterlegung eines Geldbetrages bei einer dafür bestimmten öffentlichen Stelle ist gemäß § 372 Satz 1 BGB bei einem Annahmeverzug des Gläubigers rechtlich zulässig. Ein solcher Gläubigerverzug nach § 293 BGB kann bereits durch ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB begründet werden, wenn der Gläubiger eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt. Erklärt der Hinterlegende gleichzeitig den Verzicht auf das Rücknahmerecht nach den §§ 376 Abs. 2 Nr. 1 und 378 BGB, entfaltet die Hinterlegung eine weitreichende schuldbefreiende Wirkung ex tunc. Der lateinische Fachbegriff „ex tunc“ bedeutet dabei „von Anfang an“. Das heißt konkret: Mit der Hinterlegung gilt die Zahlungsverpflichtung rückwirkend als vollständig erfüllt, sodass keine weiteren Zinsen oder Nachforderungen entstehen können.

Ein Streitfall aus dem Jahr 2025 macht anschaulich, wie dieser Ausweg in der Praxis funktioniert.

Befreiung von der Auszahlungspflicht

Das Gericht verwarf das Argument der Testamentsvollstreckerin, sie müsse zwingend überweisen können, um ihre Aufgaben abzuschließen. Die Richter verwiesen die Frau stattdessen auf den Weg einer gerichtlichen Hinterlegung als zumutbare und effektive Alternative zu einer Klage. Die vorgerichtlichen Schreiben der Verwalterin, insbesondere das vom 17.05.2022, wurden vom Landgericht als ausreichendes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB gewertet. Hintergrund ist: Normalerweise muss das Geld dem Gläubiger tatsächlich greifbar vorgelegt werden, um ihn in Annahmeverzug zu versetzen. Verweigert er aber vorher schon die zwingend nötige Mitwirkung – wie hier die Nennung der IBAN – reicht rechtlich ausnahmsweise ein reines schriftliches Angebot. Damit befand sich der schweigende Erbe im Annahmeverzug. Durch die formelle Hinterlegung könne die Testamentsvollstreckung absolut rechtssicher und schuldbefreiend beendet werden. Die fehlende Bankverbindung des Mannes stellt somit kein unüberwindbares Hindernis für den Abschluss der Nachlassverwaltung dar.

Praxistipp: Der entscheidende Hebel

Die Klage scheiterte hier an einer zumutbaren Alternative: Da die Hinterlegung beim Amtsgericht rechtlich denselben Erfolg (Schuldbefreiung) bringt wie eine Überweisung, darf der Empfänger nicht mit Zwangsmitteln zur Preisgabe seiner Daten genötigt werden. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind und ein Gläubiger die Annahme durch Schweigen blockiert, ist die gerichtliche Hinterlegung der rechtssichere Weg, um eine Angelegenheit ohne Prozessrisiko zu beenden.

Keine Barzahlungspflicht bei hohen Erbschaftsbeträgen

Die herrschende Auffassung zu einer strikten Barzahlungspflicht bei Geldschulden nach § 270 BGB wird in der Rechtsprechung zunehmend als zweifelhaft betrachtet. Die Leistung durch Buchgeld beziehungsweise durch eine Überweisung gilt in der modernen Zahlungswirklichkeit als grundsätzlich erfüllungsgeeignet. Buchgeld bezeichnet dabei schlicht das elektronische Guthaben auf einem Bankkonto, im direkten Gegensatz zum physisch greifbaren Bargeld. Zudem sind extrem hohe Barzahlungen unter Berücksichtigung von aktuellen geldwäscherechtlichen Beschränkungen, wie etwa § 16a GwG oder der EU-Verordnung 2024/1624, äußerst kritisch zu bewerten.

Auch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung dieses Erbstreits spielte die Form der Geldübergabe eine wesentliche Rolle.

Keine Pflicht zum Transport von Bargeld

In der Vorinstanz hatte das Amtsgericht Baden-Baden unter dem Aktenzeichen 7 C 154/24 die Klage zunächst abgewiesen und dies auch mit einer vermeintlichen Pflicht zur Barzahlung am Wohnsitz des Erben begründet. Dieser Auffassung trat das Landgericht Baden-Baden in der Berufung entgegen. Die Richter stellten klar, dass die Verwalterin nicht verpflichtet sei, den hohen Betrag von 26.505,00 Euro in bar zum Erben zu bringen. Praktische und geldwäscherechtliche Erwägungen machen Barzahlungen in dieser Höhe nicht ohne Weiteres zumutbar. Trotz der Bestätigung, dass eine Überweisung grundsätzlich das geeignete Mittel der Wahl wäre, änderte dies nichts am Ausgang des Verfahrens. Die Mitteilung der Kontodaten blieb eine reine, nicht einklagbare Obliegenheit des schweigenden Mannes.

Fordert ein Miterbe oder Gläubiger von Ihnen explizit eine hohe Bargeldsumme (über 10.000 Euro), um die Nennung eines Kontos zu umgehen, lehnen Sie dies konsequent ab. Verweisen Sie auf die strengen Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG). Leisten Sie in solchen Fällen keinesfalls bar, um sich nicht selbst rechtlichen Risiken auszusetzen. Verlangen Sie eine IBAN und leiten Sie bei Weigerung umgehend die gerichtliche Hinterlegung ein.

Praxis-Hürde: Vertrag vs. Gesetz

Ob dieses Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt von der Grundlage der Zahlung ab: Beruht die Pflicht auf einem Vertrag, ist die Mitteilung der Kontodaten meist eine einklagbare Pflicht. Entsteht der Anspruch hingegen rein gesetzlich (wie beim Erbe oder Pflichtteil), wird die Mitwirkung oft nur als bloße Obliegenheit eingestuft. In diesem Fall können Sie den anderen nicht zur Auskunft verklagen, sondern müssen den Weg über das wörtliche Angebot und die anschließende Hinterlegung wählen.

So beenden Testamentsvollstrecker die Nachlassabwicklung rechtssicher

Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Baden-Baden stellt für Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter verbindlich klar: Ohne explizite vertragliche Regelung lässt sich die Herausgabe von Bankdaten gerichtlich nicht erzwingen. Diese Entscheidung ist keine Ausnahme, sondern auf alle gesetzlichen Schuldverhältnisse – wie etwa Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse – direkt übertragbar. Wer als Verwalter in dieser Situation auf Auskunft klagt, verliert den Prozess und bleibt zwingend auf den eigenen Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.

Vermeiden Sie daher teure Auskunftsklagen und Mahnschreiben. Handeln Sie stattdessen streng nach den formalen Vorgaben: Fordern Sie den Erben schriftlich zur Mitteilung der Kontodaten auf und bieten Sie die Auszahlung konkret an. Reagiert dieser nicht, beantragen Sie beim örtlichen Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) die formelle Hinterlegung des Geldbetrags. Kreuzen Sie im Antragsformular zwingend den Verzicht auf das Rücknahmerecht an. Nur durch diesen letzten Schritt beenden Sie Ihre Auszahlungspflicht rechtssicher und können die Nachlassabwicklung endgültig abschließen.


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Die rechtssichere Beendigung einer Testamentsvollstreckung erfordert präzises Vorgehen bei der Hinterlegung und Schuldbefreiung, um persönliche Haftungsrisiken auszuschließen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Blockaden durch Miterben rechtssicher aufzulösen und unnötige Prozesskosten zu vermeiden. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und begleiten Sie bei den notwendigen Schritten für einen rechtssicheren Abschluss der Nachlassverwaltung.

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Experten Kommentar

Hinter dem Schweigen von Miterben steckt in der Praxis oft pures Kalkül oder eine handfeste Überschuldung. Wenn eigene Konten bereits gepfändet sind, wollen Begünstigte den offiziellen Geldfluss umgehen und pokern heimlich auf alternative Wege. Genauso oft ist die verweigerte IBAN aber auch schlicht die letzte Rache im zerrütteten Familienstreit, um den ungeliebten Verwalter maximal zu blockieren.

Wer als Verantwortlicher in dieser Schleife feststeckt, darf sich auf keine psychologischen Spielchen oder dubiosen Kompromisse einlassen. Ich rate dazu, den Vorgang nach einer einzigen, glasklaren Fristsetzung emotional abzuhaken. Jeder weitere Einigungsversuch kostet nur Nerven und zögert den rettenden Weg zum Hinterlegungsgericht unnötig hinaus.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Kontodaten einklagen, wenn mein Anspruch auf einem Vertrag statt Gesetz beruht?

JA, wenn Ihr Anspruch auf einem Vertrag beruht, ist die Mitteilung der Bankverbindung in der Regel eine einklagbare Pflicht. Im Gegensatz zu rein gesetzlichen Schuldverhältnissen wie beim Erbe ergibt sich diese Mitwirkungspflicht hier unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung und dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Die rechtliche Grundlage für diese einklagbare Verpflichtung liegt in der freiwilligen Bindung der Vertragsparteien, die sich zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Förderung des Vertragszwecks verpflichtet haben. Während bei gesetzlichen Ansprüchen die Mitwirkung oft nur als bloße Obliegenheit (eine rechtliche Pflicht gegen sich selbst) eingestuft wird, stellt die Nennung der IBAN im Vertragsrecht eine echte Nebenleistungspflicht dar. Diese Pflicht kann im Wege einer Klage auf Vornahme einer Handlung gemäß § 888 ZPO gerichtlich durchgesetzt werden, falls der Vertragspartner die Zahlung durch sein Schweigen blockiert. Da beide Seiten den Vertragsschluss bewusst gewählt haben, mutet das Gesetz dem Schuldner hier die aktive Mitwirkung zu, um die Erfüllung der Hauptleistungspflicht überhaupt erst zu ermöglichen.

Trotz der grundsätzlichen Klagbarkeit sollten Sie vorab prüfen, ob eine gerichtliche Hinterlegung nach § 372 BGB wirtschaftlich sinnvoller ist, um eine schuldbefreiende Wirkung ohne die Kosten eines langwierigen Zivilprozesses zu erreichen.


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Muss ich Verzugszinsen zahlen, wenn ich wegen der fehlenden IBAN nicht rechtzeitig überweisen kann?

NEIN, Sie müssen keine Verzugszinsen zahlen, sofern Sie den geschuldeten Betrag nach einem erfolglosen wörtlichen Angebot rechtmäßig beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Durch diesen formalen Akt der gerichtlichen Hinterlegung gilt Ihre Zahlungsverpflichtung rechtlich rückwirkend als vollständig erfüllt, wodurch ein rechtmäßiger Verzug nachträglich entfällt.

Die Verweigerung der für eine Überweisung zwingend erforderlichen IBAN setzt den Gläubiger gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, sofern Sie die Leistung zuvor schriftlich und nachweisbar angeboten haben. In einer solchen Situation ermöglicht Ihnen § 372 BGB die gerichtliche Hinterlegung der Summe, wodurch die Schuld rückwirkend (ex tunc) als vollständig beglichen angesehen wird. Da die Hauptforderung durch diesen Schritt rechtlich erlischt, entfällt die Grundlage für jegliche Verzugszinsen oder zusätzliche Mahnkosten für den Zeitraum nach dem Angebot. Sie sollten dem Gläubiger daher vorab eine klare Frist zur Nennung der Kontodaten setzen, um den rechtssicheren Weg zur Schuldbefreiung einzuleiten.

Diese Privilegierung greift allerdings nur, wenn Sie tatsächlich hinterlegen; allein die Tatsache, dass der Gläubiger seine IBAN verschweigt, entbindet Sie ohne weitere formelle Schritte nicht dauerhaft von der Verzinsungspflicht.


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Muss ich beim Hinterlegungsantrag zwingend auf mein Rücknahmerecht verzichten, um schuldbefreit zu sein?

Ja, Sie müssen im Antrag zwingend auf Ihr Rücknahmerecht verzichten, damit die gerichtliche Hinterlegung Sie endgültig von Ihrer bestehenden Schuld befreit. Nur durch diese ausdrückliche Erklärung erlischt der Leistungsanspruch des Gläubigers gegenüber Ihrer Person unmittelbar mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung.

Gemäß § 378 BGB tritt die beabsichtigte Schuldbefreiung nur dann ein, wenn der Hinterlegende sein Recht zur Rücknahme nach § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam ausgeschlossen hat. Durch diesen Verzicht verliert der Schuldner die Verfügungsgewalt über den Geldbetrag, wodurch die Leistung im juristischen Sinne als bewirkt gilt und eine Wirkung ex tunc (von Anfang an) entfaltet. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie ab dem Moment der Einzahlung nicht mehr für Verzugszinsen oder etwaige Mahnkosten haften, da die Verpflichtung rechtlich als erfüllt angesehen wird. Unterlassen Sie das Kreuz an der entsprechenden Stelle im Formular, bleibt die Forderung des Gläubigers trotz der Hinterlegung weiterhin formal gegen Sie bestehen.

Verzichten Sie nicht auf das Rücknahmerecht, tritt eine schuldbefreiende Wirkung erst dann ein, wenn der Gläubiger die Annahme der Hinterlegung förmlich gegenüber der Hinterlegungsstelle erklärt. Da der Zweck der Hinterlegung meist die Beendigung eines Streits bei fehlender Mitwirkung des Empfängers ist, bietet nur der sofortige Verzicht die notwendige Unabhängigkeit von der aktiven Zustimmung des Gläubigers.


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Bin ich verpflichtet, dem Erben eine hohe Summe bar auszuzahlen, wenn er kein Konto nennt?

NEIN. Sie müssen hohe Summen nicht bar auszahlen, da dies wegen geldwäscherechtlicher Vorgaben und praktischer Sicherheitsrisiken für Sie als Schuldner rechtlich unzumutbar ist. Die elektronische Überweisung (Buchgeld) ist in der modernen Zahlungsabwicklung das anerkannte Mittel zur Erfüllung solcher Forderungen.

Obwohl das Gesetz in § 270 BGB grundsätzlich Barzahlungen ermöglicht, schränken die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG) diesen Spielraum bei Beträgen über 10.000 Euro massiv ein. Das Landgericht Baden-Baden entschied unter dem Aktenzeichen 2 S 24/24, dass der riskante Transport hoher Summen zum Empfänger für einen Verwalter keine zumutbare Leistungspflicht darstellt. Verweigert der Erbe die Nennung einer Kontoverbindung für die Überweisung, unterlässt er eine notwendige Mitwirkungshandlung und gerät dadurch rechtlich in den sogenannten Annahmeverzug nach § 293 BGB. Sie können den Betrag dann schuldbefreiend beim Amtsgericht hinterlegen (§ 372 BGB), wodurch Ihre Verpflichtung ohne das Risiko einer gefährlichen Barzahlung rechtssicher erlischt.


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Darf ich die Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung vom Erbteil des blockierenden Erben abziehen?

JA, da der Erbe durch seine Verweigerung eine rechtliche Obliegenheit verletzt, trägt er die wirtschaftlichen Nachteile und somit die Hinterlegungskosten. Durch das Schweigen auf ein Auszahlungsangebot gerät der Begünstigte rechtlich in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB.

Die rechtliche Grundlage bildet die Einordnung der IBAN-Mitteilung als bloße Obliegenheit, deren Verletzung zwar nicht einklagbar ist, aber stets zu Lasten des säumigen Gläubigers geht. Sofern Sie die Auszahlung zuvor schriftlich als wörtliches Angebot unterbreitet haben, gerät der Erbe durch sein Schweigen unmittelbar in den Annahmeverzug. Die Kosten der gerichtlichen Hinterlegung nach § 372 BGB gelten dann als notwendige Aufwendungen, die durch die fehlende Mitwirkung des Empfängers verursacht wurden. Da der blockierende Erbe die wirtschaftlichen Folgen selbst verantworten muss, dürfen Sie diese Gebühren direkt vom auszuzahlenden Erbteil abziehen.

Dieser Abzug ist jedoch strikt auf die tatsächlich anfallenden Justizkosten der Hinterlegungsstelle begrenzt und darf keinesfalls als pauschale Strafgebühr oder Aufwandsentschädigung für Ihre eigene Bemühung missverstanden werden.


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Das vorliegende Urteil


LG Baden-Baden – Az.: 2 S 24/24 – Urteil vom 27.06.2025




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