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Klage auf Schufa-Eintragslöschung und Scorewertberichtigung

Ein Mann klagte gegen eine Wirtschaftsauskunftei, weil diese trotz Tilgung seiner Schulden negative Einträge in seiner Bonitätshistorie behielt. Das Landgericht Wiesbaden entschied zugunsten der Auskunftei und betonte die Bedeutung des vergangenen Zahlungsverhaltens für die Kreditwürdigkeit. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf den Umgang mit sensiblen Finanzdaten und die Interessen der beteiligten Akteure.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Wiesbaden
  • Datum: 19.09.2024
  • Aktenzeichen: 3 O 156/24
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Kreditauskunfteirecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die Löschungsansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Der Kläger argumentiert, dass die gespeicherten Daten fehlerhaft und für seine Bonität schädlich seien. Er fordert die Löschung unrichtiger Forderungen und eine Korrektur seines Scores zur uneingeschränkten Kreditwürdigkeit.
  • Beklagte: Eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland, die eine Datenbank zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit führt. Die Beklagte argumentiert, die gespeicherten Informationen seien korrekt und von berechtigtem Interesse, sowohl für sie als auch für ihre Vertragspartner.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangte die Löschung von falschen oder veralteten Krediteinträgen, die seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigen sollen, sowie eine Score-Anpassung, die ihn als kreditwürdig ausweist. Die gespeicherten Daten betreffen gemeldete Zahlungsstörungen vom Kläger.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger einen Anspruch auf Löschung der Daten aufgrund deren Unrichtigkeit hat und ob die Speicherung der Daten durch die Beklagte datenschutzrechtlich zulässig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Die Anträge des Klägers wurden als unzulässig und unbegründet erachtet. Die gespeicherten Daten über den Kläger seien korrekt und basierten auf berechtigten Interessen gemäß Art. 6 DSGVO der Beklagten und ihrer Vertragspartner. Der Kläger hatte nicht substantiiert nachgewiesen, dass die gespeicherten Informationen unzutreffend seien.
  • Folgen: Der Kläger muss die Rechtsstreitskosten tragen. Die Entscheidung macht deutlich, dass Kreditauskunfteien berechtigt sind, relevante Informationen zur Kreditwürdigkeit zu speichern, sofern sie korrekt sind und ein Berechtigtes Interesse besteht. Das Urteil verweist auf die Bedeutung der Daten für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit und den Schutz der Wirtschaft.

Erfolgreiche Schritte gegen fehlerhafte Schufa-Einträge: Verbraucher im Fokus

Die Schufa Holding AG spielt eine zentrale Rolle bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern in Deutschland. Mit ihren Schufa-Einträgen und Scorewerten beeinflussen sie maßgeblich die finanziellen Chancen von Millionen Menschen – von Kreditaufnahmen bis hin zur Wohnungssuche.

Für viele Betroffene werden negative Schufa-Einträge schnell zum existenziellen Problem. Ob Löschung von Einträgen, Korrektur des Scorewerts oder Anfechtung von Gläubigermeldungen – die Möglichkeiten, gegen fehlerhafte Schufa-Bewertungen vorzugehen, sind vielfältig. Verbraucher haben heute mehr denn je Rechtsschutz und Möglichkeiten, ihre Bonität zu verbessern und unrechtmäßige Einträge zu bekämpfen.

Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie Verbraucher erfolgreich gegen fehlerhafte Schufa-Einträge vorgehen können.

Der Fall vor Gericht


Kreditauskunftei erfolgreich gegen Löschungsklage – LG Wiesbaden stärkt Position der Wirtschaftsauskunfteien

Rechtmäßigkeit von Schufa-Datenspeicherung | Symbolfoto: Ideogram gen.

Eine Wirtschaftsauskunftei muss negative Bonitätseinträge über titulierte Forderungen auch nach deren Tilgung nicht sofort löschen. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden in einem aktuellen Urteil. Die Auskunftei hatte zwei titulierte Zahlungsstörungen eines Kreditnehmers gespeichert, wovon eine bereits vollständig beglichen war.

Berechtigtes Interesse an Speicherung von Zahlungsstörungen

Die beklagte Auskunftei, die als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft über 68 Millionen Datensätze verwaltet, speichert Informationen ihrer Vertragspartner über das Zahlungsverhalten von Kunden. Diese Daten stellt sie anderen Vertragspartnern bei berechtigtem Interesse, etwa bei Kreditanträgen, zur Verfügung.

Im konkreten Fall hatte die Auskunftei Informationen über zwei titulierte Zahlungsstörungen des Klägers gespeichert. Der Kläger forderte die Löschung dieser Einträge und eine Anpassung seines Bonitätsscores, da er eine der Forderungen bereits mit überobligatorisch hohen Rückzahlungsbeträgen tilge.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung

Das Landgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten sei nach der Datenschutz-Grundverordnung rechtmäßig. Die Auskunftei habe nicht nur ein eigenes berechtigtes Interesse an der Speicherung als Grundlage ihres Geschäftsmodells. Auch die Interessen der Vertragspartner und der Allgemeinheit rechtfertigten die Datenspeicherung.

Die Richter betonten, dass gerade das frühere Zahlungsverhalten für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit besonders relevant sei. Die Auskünfte seien notwendig, um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Dies diene der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und dem Schutz vor Überschuldung.

Keine vorzeitige Löschung trotz Tilgung

Eine sofortige Löschung nach Tilgung der Forderung lehnte das Gericht ab. Für die Prognose der Kreditwürdigkeit sei nicht nur die momentane Situation relevant, sondern gerade auch das Zahlungsverhalten in der Vergangenheit. Der Umstand, dass Forderungen tituliert werden mussten, habe einen unmittelbaren Bezug zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Der Kläger könne nicht verlangen, so gestellt zu werden wie jemand, gegen den nie eine Forderung tituliert wurde.

Das Gericht sah auch keine besondere Härte, die ausnahmsweise eine vorzeitige Löschung rechtfertigen würde. Dass negative Einträge im wirtschaftlichen Leben nachteilige Auswirkungen haben können, ergebe sich aus der Natur der Sache und stelle keine besondere Härte dar.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Kreditauskunfteien berechtigt sind, zutreffende Informationen über titulierte Zahlungsstörungen zu speichern und diese in ihre Score-Bewertungen einzubeziehen. Eine Löschung kann nicht allein deshalb verlangt werden, weil der Schuldner zwischenzeitlich Ratenzahlungen leistet. Die Speicherung basiert auf dem berechtigten Interesse der Wirtschaft an zuverlässigen Bonitätsinformationen und ist durch die Datenschutz-Grundverordnung gedeckt. Score-Bewertungen als Meinungsäußerungen der Auskunfteien sind nicht gerichtlich korrigierbar.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie titulierte Schulden haben, müssen Sie damit rechnen, dass diese auch bei regelmäßiger Ratenzahlung weiterhin bei Auskunfteien gespeichert bleiben. Die bloße Aufnahme von Ratenzahlungen reicht nicht aus, um einen Löschungsanspruch zu begründen. Sie können von der Auskunftei auch keine „Korrektur“ Ihres Scores zu einer besseren Bewertung verlangen. Der einzige Weg zur Verbesserung Ihrer Scorewerte führt über die vollständige Tilgung der Schulden und das Abwarten der gesetzlichen Löschungsfristen.

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Negative Schufa-Einträge trotz Schuldenregulierung?

Das Urteil zeigt, wie hartnäckig negative Schufa-Einträge trotz laufender Tilgung sein können. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte gegenüber Auskunfteien durchzusetzen und prüfen, ob die Löschung Ihrer Daten erwirkt werden kann. Dabei berücksichtigen wir Ihre individuelle Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie, um Ihre Bonität bestmöglich zu schützen.

Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam die Möglichkeiten ausloten, Ihre Schufa-Einträge zu optimieren.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die gesetzlichen Speicherfristen für negative Schufa-Einträge?

Die Speicherfristen für negative Schufa-Einträge richten sich nach der Art des Eintrags und den aktuellen Datenschutzbestimmungen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende neue Speicherfristen:

Reguläre Negativeinträge

Bei Zahlungsstörungen und offenen Forderungen gilt die 100-Tage-Regelung:

  • Wenn Sie die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung an die Schufa begleichen, wird der Eintrag bereits nach 18 Monaten gelöscht.
  • Erfolgt die Zahlung später als 100 Tage nach der Meldung, bleibt der Eintrag für 36 Monate bestehen.

Insolvenz und Restschuldbefreiung

Nach einer Privatinsolvenz werden die Einträge deutlich schneller gelöscht als früher:

  • Die Restschuldbefreiung wird bereits 6 Monate nach ihrer Erteilung aus dem Schufa-Register gelöscht.
  • Alle mit der Insolvenz verbundenen Negativeinträge werden ebenfalls nach 6 Monaten entfernt.

Titulierte Forderungen

Bei gerichtlich festgestellten Forderungen gelten besondere Regeln:

  • Ein Schuldtitel (z.B. Vollstreckungsbescheid oder Gerichtsurteil) bleibt grundsätzlich drei Jahre nach Begleichung der Forderung gespeichert.
  • Eine vorzeitige Löschung ist möglich, wenn die Forderung vollständig beglichen wurde und das Amtsgericht eine entsprechende Löschurkunde ausstellt.

Sofortige Löschung

In folgenden Fällen muss die Schufa Einträge unverzüglich löschen:

  • Bei nachweislich falschen Einträgen
  • Bei unvollständigen Daten
  • Bei veralteten Informationen
  • Bei Vertragskonten direkt nach Meldung der Vertragsbeendigung

Die Speicherfristen beginnen immer taggenau mit der letzten Aktualisierung des Eintrags. Bei Zahlungsausgleich startet die Frist erst zum Jahresende des Tilgungsjahres.


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Welche Rechte habe ich bei falschen oder strittigen Schufa-Einträgen?

Recht auf Korrektur und Löschung

Bei einem falschen Schufa-Eintrag haben Sie das Recht auf sofortige Korrektur oder Löschung nach Art. 16 DSGVO. Die Schufa muss fehlerhafte Einträge „unverzüglich“ berichtigen. Dies gilt besonders bei Personenverwechslungen oder wenn Forderungen bereits beglichen wurden.

Widerspruchsrecht bei strittigen Forderungen

Wenn Sie eine Forderung bestreiten, darf grundsätzlich kein negativer Schufa-Eintrag erfolgen. Ein Widerspruch muss schriftlich und nachweisbar erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Bei einer bestrittenen Forderung muss das Unternehmen zunächst die Berechtigung gerichtlich feststellen lassen.

Voraussetzungen für rechtmäßige Einträge

Ein Negativeintrag ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Die Forderung muss fällig und mindestens zweimal angemahnt worden sein
  • Zwischen den Mahnungen müssen vier Wochen liegen
  • Sie müssen über den bevorstehenden Eintrag informiert worden sein
  • Die Forderung darf nicht bestritten sein

Durchsetzung Ihrer Rechte

Bei einem unberechtigten Eintrag können Sie sich direkt an die Schufa und parallel an das meldende Unternehmen wenden. Die Schufa muss den strittigen Eintrag während der Prüfung sperren und darf ihn nicht zur Bewertung Ihrer Bonität verwenden.

Ab 2025 werden negative Einträge bei einmaligem Zahlungsverzug bereits nach 18 Monaten statt nach 36 Monaten gelöscht, wenn die Zahlung innerhalb von 100 Tagen nach der Mahnung erfolgt.

Bei nachweisbaren Schäden durch einen unrechtmäßigen Eintrag, etwa wenn ein Kredit verweigert wurde, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Die Schadenshöhe richtet sich nach der Dauer des falschen Eintrags und den konkreten finanziellen Nachteilen.


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Wann muss die Schufa einen Negativeintrag sofort löschen?

Die Schufa muss einen Negativeintrag in folgenden Fällen unverzüglich löschen:

Fehlerhafte oder falsche Einträge

Ein Negativeintrag muss sofort gelöscht werden, wenn die gespeicherten Daten nachweislich falsch sind. Dies ist der Fall bei:

  • Personenverwechslungen oder falscher Zuordnung von Daten
  • Forderungen, die bereits vor der Eintragung beglichen wurden
  • Fehlerhaften oder unvollständigen persönlichen Daten

Unberechtigte Einträge

Wenn für den Eintrag keine rechtliche Grundlage besteht, muss dieser umgehend entfernt werden. Dies gilt insbesondere wenn:

Die Forderung vom Verbraucher bestritten wurde und dies dem Gläubiger schriftlich mitgeteilt wurde. Ein Eintrag ist ebenfalls unzulässig, wenn die Geschäftsbeziehung seit mehr als drei Jahren nicht mehr besteht.

Formfehler bei der Eintragung

Die Löschung muss auch erfolgen, wenn die formellen Voraussetzungen für einen Eintrag nicht eingehalten wurden:

  • Fehlende vorherige Mahnung
  • Keine Ankündigung des Schufa-Eintrags
  • Nichtbeachtung der vierwöchigen Wartefrist zwischen erster Mahnung und Eintragung

Neue Kulanzregelung seit Mai 2024

Seit dem 25. Mai 2024 gilt eine neue Regelung: Wenn eine offene Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung an die Schufa beglichen wird, kann der negative Eintrag bereits nach 18 Monaten statt nach 3 Jahren gelöscht werden. Voraussetzung ist, dass keine weiteren Negativeinträge vorliegen und keine Informationen aus Schuldnerverzeichnissen existieren.

Insolvenzeinträge

Bei einer Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung werden die Einträge jetzt automatisch nach 6 Monaten gelöscht. Diese neue Regelung ersetzt die frühere dreijährige Speicherfrist.


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Wie wird mein Schufa-Score durch die Bezahlung einer negativen Forderung beeinflusst?

Unmittelbare Auswirkungen der Zahlung

Die Bezahlung einer negativen Forderung führt nicht zu einer sofortigen Verbesserung des Schufa-Scores. Wenn Sie eine offene Forderung begleichen, wird diese zunächst nur als „erledigt“ gekennzeichnet, der negative Eintrag bleibt jedoch bestehen. Der Schufa-Basisscore wird nur alle drei Monate neu berechnet, weshalb sich Änderungen nicht unmittelbar im Score widerspiegeln.

Neue Löschfristen seit 2024

Seit dem 25. Mai 2024 gilt eine neue Kulanzregelung: Wenn Sie eine offene Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung an die Schufa bezahlen, kann der negative Eintrag bereits nach 1,5 Jahren gelöscht werden. Dies gilt allerdings nur, wenn keine weiteren negativen Einträge oder Informationen aus Schuldnerverzeichnissen vorliegen.

Standardlöschfristen

Ohne die neue Kulanzregelung gilt: Eine beglichene Forderung bleibt maximal drei Jahre in der Schufa gespeichert. Während dieser Zeit wird sie weiterhin bei der Score-Berechnung berücksichtigt, auch wenn sie als „erledigt“ markiert ist.

Besonderheiten bei Insolvenz

Bei einer Privatinsolvenz werden nach der aktuellen Rechtsprechung alle zugehörigen Informationen bereits sechs Monate nach der Restschuldbefreiung automatisch gelöscht. Dies ist eine deutliche Verkürzung gegenüber der früheren dreijährigen Speicherfrist.

Gerichtliche Durchsetzung

Wenn die Forderung bereits beglichen ist, können Sie unter bestimmten Umständen die vorzeitige Löschung des Eintrags gerichtlich durchsetzen. Das Landgericht Mönchengladbach hat beispielsweise entschieden, dass bei einer erledigten Forderung die Interessen des Betroffenen nach sechs Monaten überwiegen und eine längere Speicherung nicht gerechtfertigt ist.


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Welche Voraussetzungen müssen für einen rechtmäßigen Schufa-Eintrag erfüllt sein?

Ein rechtmäßiger Schufa-Eintrag erfordert die Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher und verfahrenstechnischer Voraussetzungen. Die Rechtmäßigkeit basiert dabei auf der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Grundlegende Voraussetzungen

Die Datenverarbeitung durch die Schufa ist nur zulässig, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Ein berechtigtes Interesse der Schufa oder ihrer Vertragspartner besteht
  • Die Verarbeitung ist zur Erfüllung eines Vertrages notwendig
  • Der Betroffene hat seine Einwilligung erteilt

Bedingungen für negative Einträge

Bei nicht gerichtlich titulierten Forderungen müssen vier zentrale Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Forderung muss fällig sein und wurde bereits zweimal schriftlich angemahnt
  • Zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen
  • Der Betroffene wurde über die bevorstehende Eintragung informiert
  • Die Forderung wurde vom Schuldner nicht bestritten

Besonderheiten bei titulierten Forderungen

Bei gerichtlich titulierten Forderungen gelten besondere Regeln:

  • Ein Eintrag ist erst zulässig, wenn die Forderung nach Entscheidungserlass nicht innerhalb einer angemessenen Frist beglichen wird
  • Die bloße Existenz eines Titels rechtfertigt noch keinen sofortigen Eintrag
  • Ein Eintrag ist nur gerechtfertigt, wenn die Titulierte Forderung trotz Rechtskraft nicht bezahlt wird

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Die Schufa darf ausschließlich geschäftsrelevante Daten speichern. Nicht gespeichert werden dürfen:

  • Informationen zu Einkommen oder Vermögen
  • Angaben zum Beruf
  • Daten über politische oder religiöse Einstellungen
  • Informationen zum Familienstand
  • Angaben zur Nationalität

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wirtschaftsauskunftei

Ein Unternehmen, das geschäftsmäßig Informationen über die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Personen und Firmen sammelt, speichert und auf Anfrage an berechtigte Dritte weitergibt. Die rechtliche Grundlage findet sich in Art. 6 DSGVO. Die bekannteste Wirtschaftsauskunftei in Deutschland ist die Schufa. Auskunfteien erstellen Bonitätsprofile und vergeben Scorewerte, die beispielsweise Banken bei der Kreditvergabe nutzen. Ein Beispiel: Wenn jemand einen Handyvertrag abschließen möchte, fragt der Anbieter bei der Auskunftei nach der Zahlungsfähigkeit des Kunden.


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Titulierte Forderung

Eine Geldforderung, die durch einen vollstreckbaren Titel (meist ein Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid) rechtlich festgestellt wurde. Grundlage ist die Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gläubiger kann diese Forderung mit staatlicher Hilfe zwangsweise durchsetzen. Solche Titel sind besonders relevant für die Bonitätsbewertung, da sie nachweislich nicht bezahlte Schulden dokumentieren. Beispiel: Wenn jemand seine Handyrechnung nicht bezahlt und der Anbieter erwirkt ein Gerichtsurteil, liegt eine titulierte Forderung vor.


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Bonitätsscore

Eine mathematisch berechnete Kennzahl zwischen 0 und 100, die die Wahrscheinlichkeit angibt, mit der eine Person ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen wird. Die Berechnung basiert auf §31 BDSG. Je höher der Score, desto besser die Bonität. Auskunfteien berechnen diesen Wert aus verschiedenen Faktoren wie Zahlungsverhalten, Kredite oder Mahnbescheide. Beispiel: Ein Score von 98 bedeutet ein sehr geringes Ausfallrisiko, während ein Score von 50 auf erhebliche Zahlungsprobleme hindeutet.


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Informationsdisparität

Ein Ungleichgewicht in der Verteilung von Informationen zwischen verschiedenen Marktteilnehmern, hier speziell zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern. Rechtlich relevant im Rahmen des §31 BDSG und Art. 6 DSGVO. Die Auskunfteien gleichen diese Ungleichheit aus, indem sie Kreditgebern wichtige Informationen über die Zahlungsfähigkeit potenzieller Kunden zur Verfügung stellen. Beispiel: Eine Bank weiß ohne Auskunftei nicht, ob ein Kreditantragsteller bei anderen Banken bereits Kredite nicht zurückgezahlt hat.


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Berechtigtes Interesse

Ein rechtlich anerkannter Grund, der die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt. Es muss eine Abwägung zwischen den Interessen der datenverarbeitenden Stelle und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen stattfinden. Bei Auskunfteien liegt dies vor, wenn die Daten zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig sind. Beispiel: Eine Bank hat ein berechtigtes Interesse an Bonitätsinformationen, wenn jemand einen Kredit beantragt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Artikel 17 DSGVO: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt betroffenen Personen das Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten unter bestimmten Voraussetzungen. Dieses „Recht auf Vergessenwerden“ ermöglicht es Individuen, die Entfernung von Daten zu verlangen, die nicht mehr notwendig sind oder unrechtmäßig verarbeitet werden. Ziel ist es, die Kontrolle über persönliche Daten und den Schutz der Privatsphäre zu stärken.
  • Artikel 6 DSGVO: Dieser Artikel regelt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Verarbeitung ist nur dann zulässig, wenn mindestens eine der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, wie die Einwilligung der betroffenen Person oder die Erfüllung eines Vertrags. Im vorliegenden Fall stützt sich die Beklagte auf berechtigte Interessen zur Datenverarbeitung.
  • Artikel 40 DSGVO: Artikel 40 befasst sich mit der Entwicklung von Verhaltenskodizes (Code of Conduct) durch Branchenverbände, die zur Einhaltung der DSGVO beitragen sollen. Solche Codes legen verbindliche Standards für die Datenverarbeitung fest und werden von den zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt. Die Beklagte hat einen solchen Code implementiert, der ihre Datenverarbeitungspraktiken regelt.
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Das BDSG ergänzt die DSGVO und enthält spezifische Regelungen zum Datenschutz in Deutschland. Es definiert zusätzliche Schutzmaßnahmen und Rechte für Betroffene sowie Pflichten für Datenverarbeiter. In diesem Fall ist das BDSG relevant für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte.
  • Artikel 15 DSGVO: Dieses Artikel gewährt betroffenen Personen das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Dazu gehören Informationen über die Herkunft der Daten, den Zweck der Verarbeitung und die gespeicherten Kategorien. Der Kläger kann dieses Recht nutzen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Beklagten gespeicherten Informationen zu überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

Das vorliegende Urteil


LG Wiesbaden – Az.: 3 O 156/24 – Urteil vom 19.09.2024


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