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Klageschrift fremdsprachig: Darf eine Klage auf Englisch vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden?

Eine Sprachbarriere im deutschen Gerichtssaal beschäftigte das Verwaltungsgericht Ansbach in einem ungewöhnlichen Fall. Ein Kläger aus Norwegen wollte eine deutsche Behördenentscheidung anfechten, weigerte sich jedoch konsequent, seine Klage auf Deutsch einzureichen oder einen Vertreter in Deutschland zu benennen. Das Gericht pochte auf die gesetzlich vorgeschriebene Amtssprache Deutsch, während der Kläger sich auf EU-Recht und Grundrechte berief. Konnte ein ausländischer Kläger so die deutschen Verfahrensregeln umgehen?

Zum vorliegenden Urteil Az.: AN 14 K 22.01473 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: VG Ansbach
  • Datum: 16.06.2023
  • Aktenzeichen: AN 14 K 22.01473
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Datenschutzrecht, Verfahrensrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person aus Norwegen, die die Akteneinsicht in Datenschutzvorgänge begehrte und eine Klage in englischer Sprache einreichte, da sie sich durch die Forderung nach deutscher Sprache und Zustellungsbevollmächtigtem in ihren Rechten verletzt sah.
  • Beklagte: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), das die Akteneinsicht verweigerte und die Klage aufgrund der fehlenden deutschen Sprache als unzulässig ansah.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Kläger beantragte Akteneinsicht bei der bayerischen Datenschutzbehörde, was abgelehnt wurde. Er klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht, reichte jedoch Klageschrift und alle weiteren Schriftsätze ausschließlich in englischer Sprache ein und weigerte sich, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen oder deutsche Übersetzungen vorzulegen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Ist eine Klage vor einem deutschen Verwaltungsgericht zulässig, wenn die Klageschrift und alle weiteren Schriftsätze ausschließlich in englischer Sprache eingereicht werden und der Kläger die gesetzliche Forderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland sowie die Anfertigung deutscher Übersetzungen wiederholt ablehnt?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage des Klägers ab.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Grundsatz der deutschen Gerichtssprache: Deutsch ist die zwingende Gerichtssprache an deutschen Verwaltungsgerichten, weshalb fremdsprachige Schriftsätze grundsätzlich unwirksam sind und eine Klage, die nicht in Deutsch eingereicht wird, unzulässig ist.
    • Verfassungsmäßigkeit der Gerichtssprache: Der Grundsatz der deutschen Gerichtssprache ist verfassungsrechtlich zulässig und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot oder das Recht auf rechtliches Gehör.
    • Keine Verpflichtung zur Fremdsprache: Weder die EU-Grundrechtecharta noch die DS-GVO oder die EMRK/IPbpR verpflichten nationale Gerichte zur Akzeptanz fremdsprachiger Schriftsätze oder zur Bereitstellung von Übersetzungen im Verwaltungsprozess.
  • Folgen für die Klägerin/den Kläger:
    • Die Klage wurde abgewiesen.
    • Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn man in Deutschland vor Gericht zieht, aber nur Englisch spricht?

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Anliegen und möchten eine Behördenentscheidung von einem Gericht überprüfen lassen. Doch Sie leben im Ausland, sprechen kein Deutsch und reichen alle Ihre Unterlagen auf Englisch ein. Ist das möglich? Genau mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Fall beschäftigen, der eine grundlegende Regel des deutschen Rechtssystems berührt: die Amtssprache. Ein Mann aus Norwegen klagte gegen eine bayerische Behörde – und das ausschließlich auf Englisch.

Wie kam es überhaupt zu der Klage vor dem Verwaltungsgericht?

Mann überprüft fremdsprachige Klageschrift am Computer, um Einsatz der deutschen Gerichtssprache sicherzustellen.
Deutsche Gerichtssprache vs. fremdsprachige Klage: Worauf es bei juristischer Konformität wirklich ankommt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Alles begann mit einer Datenschutz-Beschwerde. Der in Norwegen lebende Mann, wir nennen ihn Herr K., hatte sich beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) über mutmaßliche Datenschutzverstöße beschwert. Nachdem diese Verfahren abgeschlossen waren, wollte Herr K. genau wissen, was in seinen Fällen passiert war. Er beantragte daher im April 2022, Kopien der vollständigen Akten zu erhalten.

Doch das Landesamt lehnte seinen Antrag ab. Es war der Ansicht, dass Herr K. nach den geltenden bayerischen Gesetzen keinen Anspruch auf diese Akteneinsicht habe. Mit dieser Entscheidung wollte sich Herr K. nicht zufriedengeben. Er entschied sich, den nächsten Schritt zu gehen und die Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Warum wurde aus einer einfachen Anfrage ein komplizierter Gerichtsfall?

Hier beginnt der eigentliche Kern des Problems. Herr K. verfasste seine Klage gegen das Landesamt vollständig in englischer Sprache und reichte sie beim zuständigen Verwaltungsgericht in Ansbach ein. Das Gericht reagierte umgehend und wies Herrn K. in einer englischsprachigen E-Mail auf zwei entscheidende formale Anforderungen des deutschen Rechts hin:

  1. Die Gerichtssprache ist Deutsch: Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 184 GVG) ist die Amtssprache vor deutschen Gerichten Deutsch. Das bedeutet, dass alle offiziellen Eingaben, wie zum Beispiel eine Klage, auf Deutsch verfasst sein müssen.
  2. Ein Vertreter in Deutschland ist nötig: Wer im Ausland wohnt und in Deutschland klagt, muss eine Person oder einen Anwalt in Deutschland benennen, der offiziell Post vom Gericht entgegennehmen darf. Juristen nennen diese Person einen Zustellungsbevollmächtigten. Dies stellt sicher, dass gerichtliche Schreiben und Fristen den Kläger auch wirklich erreichen.

Doch Herr K. weigerte sich, diese beiden Forderungen zu erfüllen. Er argumentierte, dass die Pflicht, alles auf Deutsch einzureichen und einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, seine Rechte verletze. Er könne sich weder professionelle Übersetzungen noch einen Anwalt in Deutschland leisten. Auch die vom Gericht vorgeschlagene Nutzung von kostenlosen Online-Übersetzungsprogrammen lehnte er ab, da er deren Richtigkeit nicht garantieren könne.

Das Gericht wies ihn mehrfach und mit klaren Fristen auf die Konsequenzen hin: Ohne eine Klage auf Deutsch und ohne einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland kann das Verfahren nicht ordnungsgemäß geführt werden. Trotzdem blieb Herr K. bei seiner Haltung. Er sah sich durch internationale Abkommen und europäische Gesetze im Recht.

Mit welchen Argumenten versuchte der Kläger, sein Recht auf Englisch zu klagen, durchzusetzen?

Herr K. war der Meinung, dass die starre Haltung des deutschen Gerichts gegen höherrangiges Recht verstößt. Er stützte seine Argumentation auf eine ganze Reihe von Gesetzen und Konventionen:

  • Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO): Er berief sich auf Artikel 78, der jeder Person einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ garantiert. Seiner Meinung nach wäre der Rechtsbehelf nicht „wirksam“, wenn er ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache führen könne.
  • Die EU-Grundrechtecharta: Artikel 41 Absatz 4 dieser Charta besagt, dass sich jeder an die Organe der EU in einer der Amtssprachen wenden und eine Antwort in derselben Sprache erhalten kann. Da Englisch eine EU-Amtssprache ist, sah er das deutsche Gericht in der Pflicht, seine Eingaben zu akzeptieren.
  • Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): Er verwies auf das Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot der Diskriminierung.
  • Das deutsche Grundgesetz (GG): Er sah sich durch das Verbot der Benachteiligung wegen der Sprache (Artikel 3 GG) geschützt.

Im Kern ging es ihm um die Frage: Stehen die europäischen und internationalen Garantien für einen fairen Zugang zum Recht nicht über den formalen Sprachregelungen eines einzelnen Landes?

Wie hat das Gericht entschieden und warum war die Klage von Anfang an zum Scheitern verurteilt?

Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage von Herrn K. ab. Die Begründung dafür ist jedoch entscheidend: Das Gericht hat sich den Fall inhaltlich gar nicht angesehen. Es hat also nicht geprüft, ob Herr K. eigentlich Recht auf die Akteneinsicht gehabt hätte. Stattdessen wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

Was bedeutet das konkret? Man kann es sich wie bei einem Formfehler in einem wichtigen Antrag vorstellen. Wenn eine entscheidende Unterschrift fehlt oder eine Frist versäumt wurde, wird der Antrag abgelehnt, egal wie gut die inhaltlichen Gründe dafür sind. Genauso war es hier. Die Klage scheiterte an einer grundlegenden formalen Hürde, bevor der Inhalt überhaupt zur Debatte stand.

Der alles entscheidende Grund war die deutsche Gerichtssprache. Das Gericht erklärte, dass die Vorschrift, nach der vor deutschen Gerichten Deutsch zu verwenden ist (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz), eine zwingende Regel ist. Eine Klageschrift, die in einer anderen Sprache verfasst ist, ist rechtlich unwirksam. Da Herr K. sich trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, eine deutsche Version seiner Klage nachzureichen, war die Klage von Beginn an nicht ordnungsgemäß erhoben worden und musste daher abgewiesen werden.

Aber verstoßen deutsche Gerichte damit nicht gegen Europarecht und Grundrechte?

Das ist die spannendste Frage, mit der sich das Gericht intensiv auseinandersetzen musste. Es prüfte jedes einzelne Argument von Herrn K. und erklärte detailliert, warum seine Verweise auf europäisches und internationales Recht im konkreten Fall nicht zutreffen.

Der Einwand aus der EU-Grundrechtecharta: Gilt das Recht auf freie Sprachwahl nicht für alle?

Herr K. berief sich auf das Recht, mit EU-Organen in jeder EU-Sprache kommunizieren zu können. Das Gericht stellte hierzu klar:

  • Dieser Artikel (Art. 41 Abs. 4 GRCh) verpflichtet ausschließlich die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union selbst – also zum Beispiel die Europäische Kommission in Brüssel oder den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.
  • Ein deutsches Verwaltungsgericht ist jedoch ein Organ des Mitgliedstaates Deutschland, nicht der EU.
  • Für nationale Gerichte gelten daher die nationalen Verfahrensregeln, und in Deutschland gehört dazu eben die deutsche Gerichtssprache.

Das Argument aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO): Was ist ein „wirksamer Rechtsbehelf“?

Herr K. argumentierte, sein Recht auf einen „wirksamen Rechtsbehelf“ laut DS-GVO werde untergraben. Das Gericht stimmte zu, dass dieses Recht existiert, erklärte aber dessen Reichweite:

  • Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bedeutet, dass man eine behördliche Entscheidung von einem Gericht überprüfen lassen kann.
  • Allerdings muss dies „in Einklang mit dem Verfahrensrecht“ des jeweiligen Mitgliedstaates geschehen.
  • Die DS-GVO schreibt den nationalen Gerichten also nicht vor, ihre über Jahrzehnte etablierten Verfahrensregeln, wie die Gerichtssprache, über Bord zu werfen.

Der Verweis auf die Menschenrechtskonvention: Kein Recht auf einen kostenlosen Übersetzer?

Auch das Argument aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verfing nicht. Das Gericht erklärte, dass das dort verankerte Recht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher oder Übersetzer (Art. 6 EMRK) sich ausdrücklich auf Beschuldigte in einem Strafverfahren bezieht. Herr K. war aber kein Angeklagter in einem Strafprozess, sondern der Kläger in einem Verwaltungsrechtsstreit, den er selbst initiiert hatte. Aus dieser speziellen Schutzvorschrift für Angeklagte lässt sich kein allgemeines Recht ableiten, einen Zivil- oder Verwaltungsprozess in einer Fremdsprache zu führen.

Warum konnte das Gericht nicht einfach eine Ausnahme machen, wenn es den Text doch verstanden hat?

Man könnte nun einwenden: Die Richter haben die englische Klage ja offensichtlich verstanden, sonst hätten sie nicht so detailliert darauf antworten können. Warum also dieser „Formalismus“? Das Gericht begründete dies mit zwei übergeordneten Prinzipien: Rechtssicherheit und Prozessökonomie.

Die Wirksamkeit einer Klage darf nicht vom Zufall abhängen, ob der zuständige Richter oder die Mitarbeiter der Geschäftsstelle zufällig gut Englisch sprechen. Was wäre, wenn der Fall an ein höheres Gericht geht, wo die Richter diese Sprache nicht beherrschen? Was ist mit der beklagten Behörde, die ebenfalls ein Recht darauf hat, die Klage in der Amtssprache zu erhalten?

Ein Gerichtsverfahren muss klaren, verlässlichen und für alle geltenden Regeln folgen. Die Festlegung einer einheitlichen Gerichtssprache ist eine solche Regel. Sie stellt sicher, dass alle Beteiligten – heute und in Zukunft – auf einer gemeinsamen und unmissverständlichen Grundlage arbeiten können. Eine Ausnahme für Herrn K. hätte diese grundlegende Ordnung des Gerichtsverfahrens gefährdet.

Da die Klage bereits aus diesem formalen Grund unzulässig war, musste Herr K. auch die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt, dass die deutsche Gerichtssprache auch im Zeitalter der Europäisierung ein unverzichtbares Fundament des deutschen Rechtssystems darstellt.

  • Nationale Verfahrensregeln haben Vorrang vor Sprachpräferenzen: Das Urteil verdeutlicht, dass europäische und internationale Rechtsnormen wie die DS-GVO oder EU-Grundrechtecharta zwar wirksame Rechtsbehelfe garantieren, diese jedoch „in Einklang mit dem Verfahrensrecht“ des jeweiligen Mitgliedstaates erfolgen müssen – einschließlich der zwingenden Verwendung der deutschen Gerichtssprache nach § 184 GVG.
  • EU-Rechte gelten nicht für nationale Gerichte: Daraus folgt, dass das in der EU-Grundrechtecharta verankerte Recht auf mehrsprachige Kommunikation ausschließlich gegenüber EU-Organen besteht, nicht jedoch gegenüber nationalen Gerichten wie deutschen Verwaltungsgerichten, die als Organe des Mitgliedstaates den nationalen Verfahrensordnungen unterliegen.
  • Rechtssicherheit steht über individueller Verständlichkeit: Das Urteil etabliert das Prinzip, dass die Wirksamkeit gerichtlicher Verfahren nicht vom zufälligen Sprachverständnis einzelner Richter abhängen darf, sondern einheitliche, verlässliche Regeln für alle Beteiligten gelten müssen, um Rechtssicherheit und Prozessökonomie zu gewährleisten.

Die Entscheidung unterstreicht, dass formale Verfahrensvorschriften im deutschen Recht keine verhandelbaren Höflichkeiten, sondern systemrelevante Ordnungsprinzipien darstellen, die auch durch höherrangiges europäisches Recht nicht außer Kraft gesetzt werden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Sprache ist vor deutschen Gerichten verpflichtend und warum?

Vor deutschen Gerichten ist Deutsch die ausschließlich verpflichtende Amtssprache für alle offiziellen Eingaben und Verfahren. Dies ist im Gerichtsverfassungsgesetz (§ 184 GVG) eindeutig festgelegt.

Diese Regelung dient maßgeblich der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie. Sie stellt sicher, dass alle Verfahrensbeteiligten – also das Gericht, beteiligte Behörden und weitere Parteien – auf einer gemeinsamen und unmissverständlichen Sprachgrundlage kommunizieren können. Dies vermeidet Missverständnisse und gewährleistet die Verlässlichkeit des gesamten Verfahrens.

Die Festlegung einer einheitlichen Gerichtssprache verhindert zudem, dass die Bearbeitung eines Falles davon abhängt, ob Richter oder Gerichtsmitarbeiter zufällig Fremdsprachen beherrschen. So wird eine einheitliche und effiziente Abwicklung aller Gerichtsverfahren gesichert.

Werden offizielle Dokumente oder Klagen nicht in deutscher Sprache eingereicht, sind sie rechtlich unwirksam. Dies kann dazu führen, dass ein Gerichtsverfahren aufgrund eines solchen formalen Fehlers als unzulässig abgewiesen wird, noch bevor der eigentliche Inhalt des Falles geprüft wurde.


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Warum ist für Kläger aus dem Ausland oft ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland erforderlich?

Für Kläger aus dem Ausland ist oft ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland erforderlich, um sicherzustellen, dass gerichtliche Schreiben und Fristen zuverlässig zugestellt werden und das Verfahren reibungslos abläuft. Diese Person oder Kanzlei fungiert als offizielle Empfangsstelle für Post vom Gericht.

Nach deutschem Recht muss jeder, der im Ausland wohnt und in Deutschland klagt, eine Kontaktperson oder einen Anwalt hierzulande benennen, der offiziell Post vom Gericht entgegennehmen darf. Diese Person, der sogenannte Zustellungsbevollmächtigte, gewährleistet, dass wichtige Informationen und Fristen den Kläger im Ausland sicher und zeitnah erreichen.

Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und einem effizienten Ablauf des Gerichtsverfahrens. Das Gericht muss sicherstellen können, dass seine Mitteilungen den Kläger erreichen und Fristen eingehalten werden. Ohne eine solche offizielle Empfangsstelle kann ein Gerichtsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Die Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten kann dazu führen, dass das Gerichtsverfahren ins Stocken gerät. Im schlimmsten Fall kann die Klage vom Gericht als unzulässig abgewiesen werden, ohne dass der eigentliche Inhalt des Falles überhaupt geprüft wird.


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Inwiefern beeinflussen europäische und internationale Rechtsnormen die nationalen Verfahrensregeln vor deutschen Gerichten?

Europäische und internationale Rechtsnormen garantieren zwar Grundrechte und Rechtsbehelfe, aber sie zwingen nationale Gerichte grundsätzlich nicht, ihre eigenen Verfahrensregeln wie die Gerichtssprache zu ändern. Vielmehr muss die Ausübung dieser Rechte in der Regel im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht des jeweiligen Mitgliedstaates erfolgen.

Das bedeutet, dass beispielsweise die Regelungen der EU-Grundrechtecharta, die das Recht auf Kommunikation in jeder EU-Amtssprache betreffen, primär für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union selbst gelten, nicht pauschal für nationale Gerichte eines Mitgliedstaates. Deutsche Gerichte sind somit an das Gerichtsverfassungsgesetz gebunden, welches Deutsch als Amtssprache vorschreibt.

Auch ein „wirksamer Rechtsbehelf“ nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) muss im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht erfolgen. Das Recht auf einen Dolmetscher aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezieht sich zudem vorwiegend auf Beschuldigte in Strafverfahren und lässt sich nicht allgemein auf zivil- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten übertragen.

Zusammenfassend können Mitgliedstaaten ihre eigenen Verfahrensregeln beibehalten, solange diese nicht den Geist oder die Mindeststandards des EU-Rechts untergraben, aber eine generelle Verpflichtung zur Akzeptanz fremdsprachiger Eingaben in einem nationalen Verfahren besteht nicht.


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Was geschieht, wenn formale Anforderungen an eine Klage vor einem deutschen Gericht nicht erfüllt werden?

Werden formale Anforderungen an eine Klage vor einem deutschen Gericht nicht erfüllt, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Dies bedeutet, dass das Gericht sich mit dem eigentlichen Anliegen und dem Inhalt des Falles überhaupt nicht befasst.

Man kann sich das wie einen wichtigen Antrag vorstellen, bei dem eine entscheidende Unterschrift fehlt oder eine Frist versäumt wurde. Egal, wie gut die inhaltlichen Gründe sind, der Antrag wird nicht geprüft, sondern wegen des Formfehlers abgelehnt. Eine Klage, die solche zwingenden Regeln nicht einhält, gilt als von Anfang an nicht ordnungsgemäß erhoben.

Im deutschen Recht sind beispielsweise die Gerichtssprache Deutsch (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz) und gegebenenfalls die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten für im Ausland lebende Kläger solche formalen Vorgaben. Werden diese trotz richterlicher Hinweise nicht befolgt, entfaltet die Klage keine Rechtswirkungen und kann nicht weiterverhandelt werden.

Die praktische Folge ist, dass der Kläger den Fall verliert, auch wenn sein inhaltlicher Anspruch möglicherweise berechtigt wäre, und er zudem in der Regel die Verfahrenskosten tragen muss.


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Haben Parteien in deutschen Gerichtsverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf einen kostenlosen Dolmetscher oder Übersetzer?

Nein, Parteien in deutschen Gerichtsverfahren haben grundsätzlich keinen pauschalen Anspruch auf einen kostenlosen Dolmetscher oder Übersetzer. Dieser Anspruch besteht nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen und nicht für alle Arten von Verfahren.

Ein gesetzlich verankertes Recht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher oder Übersetzer gilt in Deutschland insbesondere für Beschuldigte in Strafverfahren, die die deutsche Sprache nicht verstehen. Dies ist eine besondere Schutzvorschrift, die sicherstellen soll, dass Angeklagte in einem Strafprozess ihre Rechte umfassend wahrnehmen können.

Für Kläger in Zivil- oder Verwaltungsprozessen, die sie selbst initiieren, müssen die Kosten für notwendige Übersetzungen oder Dolmetscher in der Regel selbst getragen werden. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht ein Recht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher explizit nur für Beschuldigte in Strafverfahren vor, nicht aber allgemein für andere Gerichtsverfahren.

Die Schutzbedürftigkeit eines Beschuldigten im Strafverfahren ist eine andere als die eines Klägers, der freiwillig einen eigenen Prozess anstrebt. Aus den speziellen Regelungen für Strafverfahren lässt sich daher kein allgemeines Recht ableiten, einen Zivil- oder Verwaltungsprozess in einer Fremdsprache oder mit kostenlosem Dolmetscher zu führen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Gerichtssprache

Die Gerichtssprache legt fest, welche Sprache in einem Gerichtsverfahren für alle offiziellen Eingaben und die Kommunikation verbindlich ist. In Deutschland ist dies nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 184 GVG) ausnahmslos Deutsch. Diese Regelung dient der Rechtssicherheit und Prozessökonomie, indem sie eine einheitliche und verlässliche Kommunikationsgrundlage für alle Beteiligten schafft, um Missverständnisse zu vermeiden und Effizienz zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall scheiterte die Klage, weil der Kläger sie vollständig auf Englisch einreichte und sich weigerte, eine deutsche Version nachzureichen.

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Prozessökonomie

Prozessökonomie ist ein rechtsstaatliches Prinzip, das die Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Gerichtsverfahren zum Ziel hat. Es bedeutet, dass Gerichtsverfahren so gestaltet und geführt werden sollen, dass sie mit möglichst geringem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft ablaufen, ohne dabei die Qualität der Rechtsprechung zu beeinträchtigen. Dies dient der Entlastung der Gerichte und der Beschleunigung von Verfahren. Im vorliegenden Fall wurde die deutsche Gerichtssprache auch mit dem Argument der Prozessökonomie begründet, da die Bearbeitung einer Klage nicht davon abhängen darf, ob die zuständigen Richter oder Mitarbeiter zufällig Fremdsprachen beherrschen.

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Rechtssicherheit

Rechtssicherheit ist ein grundlegendes Prinzip des Rechtsstaats, das darauf abzielt, dass das Recht klar, vorhersehbar und für alle gleichermaßen anwendbar ist. Es bedeutet, dass Bürger und Unternehmen darauf vertrauen können, dass Gesetze und richterliche Entscheidungen Bestand haben und konsequent angewendet werden, was die Planbarkeit von Handlungen gewährleistet. Dieses Prinzip ist essenziell für das Vertrauen in die Justiz. Die Beachtung der deutschen Gerichtssprache und anderer formaler Regeln dient der Rechtssicherheit, indem sie Missverständnisse vermeidet und für eine verlässliche und einheitliche Basis aller Verfahren sorgt.

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Unzulässigkeit (einer Klage)

Von der Unzulässigkeit einer Klage spricht man, wenn ein Gericht eine Klage aufgrund formaler Mängel abweist, ohne den Inhalt oder die sachliche Berechtigung des Anliegens zu prüfen. Dies geschieht, wenn grundlegende Prozessvoraussetzungen, wie zum Beispiel die Einhaltung der vorgeschriebenen Gerichtssprache oder die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, nicht erfüllt sind. Die Klage gilt dann als von Anfang an nicht ordnungsgemäß erhoben. Im vorliegenden Fall wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger seine Klage auf Englisch verfasste und keinen Zustellungsbevollmächtigten benannte, was als grundlegender Formfehler gewertet wurde.

Beispiel: Eine Klage, die nach Ablauf einer zwingenden Frist eingereicht wird oder bei der eine vorgeschriebene Gebühr nicht bezahlt wurde, wäre ebenfalls unzulässig.

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Zustellungsbevollmächtigter

Ein Zustellungsbevollmächtigter ist eine Person oder Institution (oft ein Anwalt), die von einer Partei, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, benannt wird, um offiziell gerichtliche oder behördliche Post in deren Namen im Inland entgegenzunehmen. Dies stellt sicher, dass wichtige Dokumente, Fristen und Entscheidungen den Kläger im Ausland zuverlässig und fristgerecht erreichen und das Verfahren reibungslos ablaufen kann. Herr K. weigerte sich im Fall, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, was neben der fehlenden deutschen Klageschrift ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit seiner Klage war.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Amtssprache vor Gericht (§ 184 GVG):
In Deutschland ist vorgeschrieben, dass alle offiziellen Eingaben und Verfahren vor Gericht in deutscher Sprache geführt werden müssen. Das bedeutet, dass Schriftstücke wie Klagen, Anträge oder Schriftsätze auf Deutsch verfasst sein müssen. Diese Regel soll sicherstellen, dass alle Beteiligten – Gericht, Behörden und Parteien – die Kommunikation klar verstehen und Missverständnisse vermieden werden.

→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. reichte seine Klage ausschließlich auf Englisch ein und weigerte sich, eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Da die Klage somit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Amtssprache vorlag, war sie von Anfang an unwirksam und musste vom Gericht abgewiesen werden, ohne dass der Inhalt geprüft wurde.

Zulässigkeit einer Klage (Prozessvoraussetzungen):
(vgl. §§ 42, 62 VwGO, allgemein für Prozesshindernisse)
Damit ein Gericht den Inhalt einer Klage überhaupt prüfen kann, müssen bestimmte formale Bedingungen erfüllt sein, die man Prozessvoraussetzungen nennt. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Klage fristgerecht und in der richtigen Form eingereicht wird. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klage „unzulässig“ und wird vom Gericht abgewiesen, ohne dass es sich mit dem eigentlichen Streitpunkt befasst. Es ist wie eine Eintrittskarte zum Verfahren.

→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K.’s Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil er die formalen Anforderungen der deutschen Gerichtssprache (§ 184 GVG) und der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht erfüllte. Dies verhinderte, dass das Gericht überhaupt prüfen konnte, ob Herr K. inhaltlich einen Anspruch auf Akteneinsicht hatte.

Trennung zwischen nationalen Gerichten und EU-Organen:
(Kein spezifischer Paragraph, grundlegendes Prinzip des Europarechts)
Die Europäische Union besteht aus verschiedenen Organen wie der Kommission oder dem Europäischen Gerichtshof, die ihre eigenen Regeln haben. Gleichzeitig gibt es die Gerichte der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, wie das Verwaltungsgericht Ansbach, die Teil des nationalen Rechtssystems sind. Bestimmte Vorschriften des Europarechts, wie das Recht auf Kommunikation in einer EU-Amtssprache, gelten nur für die EU-Organe selbst und nicht automatisch für die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten.

→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. berief sich auf die EU-Grundrechtecharta (Art. 41 Abs. 4 GRCh), die das Recht auf Kommunikation mit EU-Organen in einer Amtssprache der EU festlegt. Das Gericht stellte klar, dass diese Regelung ein deutsches Verwaltungsgericht als nationales Organ nicht bindet, da es kein EU-Organ ist.

Reichweite des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 78 DS-GVO):
(Art. 78 DS-GVO)
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) garantiert jeder Person das Recht, gerichtlichen Schutz bei Datenschutzverstößen zu suchen. Dieses Recht soll sicherstellen, dass man eine behördliche Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen kann. Es bedeutet jedoch nicht, dass man dabei die nationalen Verfahrensregeln eines Landes ignorieren kann. Der Rechtsbehelf muss „in Einklang mit dem Verfahrensrecht“ des jeweiligen Mitgliedstaates erfolgen.

→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. argumentierte, dass sein Recht auf einen „wirksamen Rechtsbehelf“ nach Art. 78 DS-GVO verletzt sei, wenn er seine Klage nicht auf Englisch führen dürfe. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieses Recht die Einhaltung der nationalen Verfahrensregeln, wie die Gerichtssprache, nicht außer Kraft setzt.

Grundsatz der Rechtssicherheit und Prozessökonomie:
(Kein spezifischer Paragraph, allgemeine Prozessgrundsätze)
Rechtssicherheit bedeutet, dass Recht klar und vorhersehbar sein muss, damit alle wissen, woran sie sind. Prozessökonomie bedeutet, dass Gerichtsverfahren effizient und ohne unnötigen Aufwand ablaufen sollen. Diese Prinzipien erfordern einheitliche, verlässliche Regeln für Gerichtsverfahren, wie die Gerichtssprache. Sie stellen sicher, dass Verfahren fair und effizient für alle Beteiligten durchgeführt werden können, unabhängig von den individuellen Sprachkenntnissen des Gerichts.

→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht begründete die strikte Einhaltung der deutschen Gerichtssprache mit diesen Prinzipien. Es wäre nicht praktikabel und würde zu Rechtsunsicherheit führen, wenn die Gültigkeit einer Klage davon abhinge, ob die jeweils zuständigen Richter eine Fremdsprache beherrschen. Klare Regeln dienen der Verlässlichkeit und Effizienz des gesamten Rechtssystems.

Erfordernis eines Zustellungsbevollmächtigten:
(Kein spezifischer Paragraph im Text genannt, allgemeines Prozessrecht bei Wohnsitz im Ausland)
Wenn eine Person, die im Ausland wohnt, in Deutschland ein Gerichtsverfahren führt, ist es oft erforderlich, eine Person oder einen Anwalt im Inland zu benennen, die offizielle Gerichtspost entgegennehmen kann. Dies wird als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet. Diese Regel stellt sicher, dass gerichtliche Schreiben, wie Ladungen oder Urteile, den Kläger zuverlässig und fristgerecht erreichen, auch wenn er im Ausland lebt.

→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. weigerte sich ebenfalls, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Dies war eine weitere formale Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens. Ohne diese Benennung konnte das Gericht nicht sicherstellen, dass Herr K. gerichtliche Mitteilungen empfängt, was die Durchführung des Prozesses unmöglich machte.


Das vorliegende Urteil


VG Ansbach – Az.: AN 14 K 22.01473 – Gerichtsbescheid vom 16.06.2023


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