Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Weshalb scheiterte die Klage gegen den Grundsteuerbescheid?
- Grundsteuer-Streit: Finanzgericht oder Verwaltungsgericht?
- Wann wirkt ein Hebesatz rechtlich erdrosselnd?
- Kann Eilrechtsschutz die Grundsteuer-Zahlung aufschieben?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich den Messbescheid anfechten, wenn ich Fehler erst durch die Zahlungsaufforderung der Gemeinde bemerke?
- Hilft mir eine Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit, wenn ich die einmonatige Einspruchsfrist bereits verpasst habe?
- Wie halte ich meinen Einspruch offen, bis die Musterklagen zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer entschieden sind?
- Wie verhindere ich die Vollstreckung der Gemeinde, während meine Klage gegen das Finanzamt noch läuft?
- Kann ich mich gegen den Hebesatz wehren, wenn dieser meine wirtschaftliche Existenz als Eigentümer gefährdet?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 K 653/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgericht Wiesbaden
- Datum: 02.03.2026
- Aktenzeichen: 1 K 653/25
- Verfahren: Klage gegen Grundsteuerbescheid
- Rechtsbereiche: Steuerrecht, Kommunalabgabenrecht
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Kommunalverwaltungen
Eigentümer zahlen Grundsteuer an die Gemeinde trotz laufender Klage gegen die Berechnung des Finanzamts.
- Die Gemeinde übernimmt die Werte vom Finanzamt und darf diese nicht selbst prüfen.
- Die Zahlungspflicht gilt sofort, solange das Finanzamt seine Berechnung nicht offiziell ändert.
- Betroffene müssen Fehler beim Finanzamt und nicht bei der Stadtverwaltung anfechten.
- Die Gemeinde darf Steuern nur dann nicht einfordern, wenn die Sätze Menschen finanziell ruinieren.
- Das Gericht wies die Klage ab und legte der Klägerin alle Kosten auf.
Weshalb scheiterte die Klage gegen den Grundsteuerbescheid?
Eine Grundstückseigentümerin wehrte sich im Jahr 2025 vor Gericht gegen die Festsetzung der neuen Grundsteuer B durch ihre Heimatgemeinde. Die Frau scheiterte mit ihrem Anliegen jedoch fast vollständig, da die Richter die Klage abwiesen und lediglich einen abgetrennten Verfahrensteil nach einer teilweisen Klagerücknahme einstellten. Das bedeutet konkret: Das Gericht hat das Verfahren in diesem Punkt ohne Urteil beendet, weil die Klägerin diesen Teil ihrer Klage selbst zurückgezogen hat.
Im deutschen Steuerrecht existiert eine strikte Arbeitsteilung, die sich in der sogenannten Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids für den darauffolgenden Folgebescheid gemäß § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) äußert. Das bedeutet konkret: Da der erste Bescheid (vom Finanzamt) die verbindliche Basis für den zweiten (von der Gemeinde) liefert, kann das Gericht den zweiten Bescheid nicht mehr ändern, wenn der erste bereits bestandskräftig ist. Wer inhaltliche Einwendungen gegen den festgelegten Grundsteuermessbetrag vorbringen möchte, kann dies ausschließlich durch eine Anfechtung des zugrundeliegenden Grundlagenbescheids erreichen. Die jeweilige Gemeinde ist zwingend an den Inhalt des vom Finanzamt erlassenen Messbescheids gebunden, wie sich aus den Paragrafen 182 Abs. 1 und 184 Abs. 1 AO ergibt. Sollte der Grundlagenbescheid später aufgehoben oder korrigiert werden, muss zwingend eine Anpassung des Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfolgen.
Handeln Sie sofort, wenn Sie den Messbescheid vom Finanzamt erhalten: Sie haben ab Zustellung nur einen Monat Zeit für einen Einspruch. Warten Sie nicht auf den späteren Zahlungsbescheid Ihrer Gemeinde, da inhaltliche Einwände gegen die Flächenberechnung oder die Verfassungsmäßigkeit dann rechtlich nicht mehr gegen die Zahlungsaufforderung vorgebracht werden können.
Mit dieser strikten Trennung der Zuständigkeiten sah sich die klagende Miteigentümerin konfrontiert, als sie vor das Verwaltungsgericht Wiesbaden zog (Az. 1 K 653/25). Sie wehrte sich gegen einen Grundsteuerbescheid über exakt 291,40 Euro für das Steuerjahr 2025.
Kein Prüfungsrecht der Gemeinde beim Messbetrag
Dem angegriffenen Bescheid lag ein Grundsteuermessbetrag des örtlichen Finanzamtes in Höhe von 124,00 Euro zugrunde. Das Gericht wies das Anliegen ab und stellte klar, dass die Kommune zur strikten Anwendung des mitgeteilten Messbetrags rechtlich verpflichtet war.
Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Steuerhebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag. – so das Verwaltungsgericht Wiesbaden

Grundsteuer-Streit: Finanzgericht oder Verwaltungsgericht?
Bei rechtlichen Streitigkeiten rund um kommunale Abgaben ist eine strikte Unterscheidung zwischen dem Finanzrechtsweg für die eigentlichen Messbeträge und dem Verwaltungsrechtsweg für die kommunalen Bescheide unerlässlich. Das bedeutet konkret: Wer sich gegen die staatliche Bewertung des Grundstücks wehrt, muss vor das Finanzgericht; wer hingegen Fehler der Gemeinde beim Hebesatz rügt, muss vor das Verwaltungsgericht. Werden grundsätzliche verfassungsrechtliche Einwände gegen das staatliche Bewertungssystem – wie etwa das Flächenmodell – erhoben, betreffen diese zwingend den Grundlagenbescheid. Die erhebende Gemeinde hat bei der Festsetzung der letztlichen Grundsteuer weder ein eigenes Prüfungsrecht noch eine rechtliche Prüfungspflicht bezüglich der Richtigkeit des Messbetrags.
Diese Aufteilung der Rechtswege wurde in dem Wiesbadener Verfahren besonders deutlich, da die Betroffene tiefgreifende Zweifel an der Rechtsgrundlage äußerte. Sie argumentierte, die gesamte Grundsteuerberechnung sowie das Hessische Grundsteuergesetz seien verfassungswidrig. Parallel zu ihrem Vorgehen gegen die Kommune war bereits eine Klage gegen den Messbetrag beim Hessischen Finanzgericht anhängig. Das Verwaltungsgericht entschied unmissverständlich, dass all diese verfassungsrechtlichen Rügen im Finanzrechtsweg zu klären sind und den kommunalen Bescheid nicht ungültig machen.
Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids kann der Steuerpflichtige nach der Abgabenordnung ausschließlich gegenüber dem Finanzamt und gegebenenfalls ausschließlich in einem finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen. – so das Verwaltungsgericht Wiesbaden
Praxis-Hinweis: Der richtige Adressat
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der strikten Trennung der Bescheide. Wer die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform anzweifelt, kann dies nicht im Verfahren gegen die Gemeinde klären. Sie erkennen Ihre Lage daran: Wenn Sie inhaltliche Fehler in der Flächenberechnung oder verfassungsrechtliche Mängel rügen wollen, müssen Sie den Messbescheid vom Finanzamt anfechten. Eine Klage gegen den Zahlungsbescheid der Kommune bleibt erfolglos, solange der Messbetrag formal besteht.
Wann wirkt ein Hebesatz rechtlich erdrosselnd?
Die konkrete Festsetzung eines Hebesatzes erfolgt stets durch die zuständige Gemeindevertretung in Form einer Satzung, gestützt auf § 25 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 7 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG). Eine Satzung ist dabei eine Art lokales Gesetz, das die Gemeinde für ihr eigenes Gebiet eigenständig erlässt. Für die formelle Rechtmäßigkeit bedarf es eines ordnungsgemäßen Beschlusses sowie der vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Inhaltlich darf der Hebesatz von der Kommune nicht willkürlich festgesetzt werden und darf gegenüber den Bürgern keine erdrosselnde Wirkung entfalten. Das bedeutet konkret: Die Steuer darf nicht so hoch sein, dass sie die wirtschaftliche Existenz vernichtet oder den Besitz des Grundstücks finanziell unmöglich macht.
Die gerichtliche Prüfung der kommunalen Befugnisse aus dem Jahr 2026 zeigt, welchen Spielraum die Städte und Gemeinden hierbei besitzen. Die Gemeindevertretung hatte am 9. Dezember 2024 einen Hebesatz von 235 Prozent für das darauffolgende Jahr 2025 beschlossen und diesen am 20. Dezember 2024 ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht. Die Verwaltungsrichter sahen in dieser festgesetzten Höhe von 235 Prozent keinerlei Anhaltspunkte für eine verbotene erdrosselnde Wirkung oder gar Willkür. Sie verwiesen dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bereits deutlich höhere Hebesätze als rechtmäßig bestätigt hat.
Das für die Beklagte bei der Festlegung des Hebesatzes bestehende, grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine „erdrosselnde“ Wirkung haben dürfen. – so das Verwaltungsgericht Wiesbaden
Prüfen Sie vor einer Klage gegen den Hebesatz die Satzung Ihrer Gemeinde. Eine Klage ist nur dann erfolgsversprechend, wenn der Satz so extrem hoch ist, dass die Nutzung Ihres Grundstücks wirtschaftlich unmöglich wird (erdrosselnde Wirkung). Reine Erhöhungen ohne diese extreme Belastung müssen Sie als rechtmäßig hinnehmen.
Praxis-Hürde: Die Höhe des Hebesatzes
Ob ein Hebesatz anfechtbar ist, hängt laut dem Gericht fast ausschließlich von einer extremen Belastung ab. Ein Hebesatz von 235 Prozent gilt als moderat. Eine Klage wegen Willkür oder erdrosselnder Wirkung verspricht in der Praxis erst dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Hebesatz ein Vielfaches der hier genannten Werte erreicht und die Nutzung des Grundstücks wirtschaftlich unmöglich macht.
Kann Eilrechtsschutz die Grundsteuer-Zahlung aufschieben?
Die inhaltliche Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids richtet sich im Verwaltungsprozess stets nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nimmt eine Partei ihr Anliegen ganz oder teilweise zurück, erfolgt gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine formelle Einstellung des jeweiligen Verfahrensteils. Soll parallel ein Eilantrag auf die aufschiebende Wirkung der Klage abzielen, setzt dies zwingend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erlassenen Bescheids voraus. Eine aufschiebende Wirkung würde bedeuten, dass die Zahlungspflicht vorerst ruht, bis das Gericht eine endgültige Entscheidung über den Fall getroffen hat.
Der prozessuale Werdegang der Grundstückseigentümerin verdeutlicht die Hürden des Rechtsschutzes bei kombinierten Abgabenbescheiden. Ursprünglich wandte sich die Frau am 13. März 2025 mit ihrer Klage gegen mehrere Festsetzungen gleichzeitig, darunter auch die Hundesteuer sowie verschiedene Wasser-, Abwasser- und Niederschlagswassergebühren. Nach einer späteren Abtrennung der verschiedenen Verfahren und einer teilweisen Klagerücknahme durch die Frau wurde das Verfahren hinsichtlich der Hundesteuer offiziell eingestellt.
Paralleles Verfahren im Eilrechtsschutz
Bereits vor der Hauptverhandlung hatte die Frau versucht, die anstehenden Zahlungen zu stoppen. Ein vorangegangener Eilantrag auf eine Aussetzung der Vorauszahlungen war jedoch schon durch einen Beschluss vom 30. Oktober 2025 (Az. N07) vom Verwaltungsgericht Wiesbaden abgelehnt worden, wogegen aktuell noch eine Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. N06) anhängig ist. Am Ende muss die Frau nun die Kosten des abgewiesenen Verfahrens tragen, wobei sie eine Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung abwenden kann. Das bedeutet konkret: Sie kann eine sofortige Pfändung verhindern, indem sie den geforderten Betrag oder eine Bankbürgschaft als Pfand beim Gericht hinterlegt.
Bindungswirkung: Warum der Rechtsweg entscheidend ist
Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigt die bundesweit geltende strikte Trennung der Rechtswege: Die Gemeinde ist an die Vorgaben des Finanzamts gebunden. Da es sich um eine gefestigte Rechtsprechung handelt, ist das Urteil auf nahezu alle ähnlich gelagerten Fälle in Deutschland übertragbar. Für Sie bedeutet das: Konzentrieren Sie Ihren Rechtsschutz ausschließlich auf das Verfahren gegen den Messbescheid des Finanzamts. Nur dort können Sie Fehler in der Bewertung oder verfassungsrechtliche Zweifel wirksam geltend machen, um eine spätere Reduzierung Ihrer Grundsteuerlast zu erreichen.
Messbescheid prüfen: So vermeiden Sie Formfehler
Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts eingelegt? Wenn nicht, und die Einspruchsfrist ist abgelaufen, müssen Sie den kommunalen Grundsteuerbescheid in der Regel bezahlen. Vermeiden Sie kostspielige Verwaltungsgerichtsklagen gegen Ihre Gemeinde, wenn Ihr eigentliches Ziel die Korrektur der Grundstücksbewertung oder die Rüge der Verfassungsmäßigkeit ist – diese Argumente werden dort zwingend abgewiesen.
Grundsteuerbescheid erhalten? Jetzt rechtzeitig Einspruch einlegen
Die Einspruchsfrist gegen den Grundsteuermessbescheid beträgt lediglich einen Monat ab Zustellung. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit Ihrer Grundstücksbewertung und stellen sicher, dass alle Fristen gewahrt bleiben. Handeln Sie frühzeitig beim Grundlagenbescheid, um eine dauerhaft zu hohe Steuerlast durch den kommunalen Folgebescheid zu verhindern.
Experten Kommentar
Jeden Tag landen Mandate auf meinem Schreibtisch, bei denen die Leute aus allen Wolken fallen. Der psychologische Trick des Systems ist simpel: Das Finanzamt fordert im ersten Grundlagenbescheid noch keinen einzigen Cent. Deshalb wandert dieses entscheidende Papier meist unbeachtet in den Ordner, während sich der Ärger erst beim Zahlungsbescheid der Gemeinde entlädt.
Zu diesem späten Zeitpunkt sind mir juristisch jedoch fast immer die Hände gebunden. Mein Rat lautet daher, beim allerersten Schreiben reflexartig einen einfachen Einspruch an das Finanzamt zu schicken, selbst wenn die ausführliche Begründung erst Wochen später nachgereicht wird. Nur so friert man das Verfahren effektiv ein und bewahrt sich vor der gnadenlosen Endgültigkeit der kommunalen Steuerforderung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich den Messbescheid anfechten, wenn ich Fehler erst durch die Zahlungsaufforderung der Gemeinde bemerke?
NEIN. Eine Anfechtung des Messbescheids ist nach Erhalt der Zahlungsaufforderung der Gemeinde meist nicht mehr möglich, da die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Dieser Grundlagenbescheid entfaltet eine rechtlich bindende Wirkung für den späteren kommunalen Steuerbescheid und kann nach Eintritt der Bestandskraft inhaltlich nicht mehr angegriffen werden.
Die rechtliche Ursache liegt in der strikten Trennung zwischen dem Grundlagenbescheid des Finanzamts und dem Folgebescheid der Gemeinde gemäß § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Das Finanzamt stellt den Messbetrag verbindlich fest, während die Kommune diesen Wert lediglich mit ihrem Hebesatz multipliziert und keine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der zugrunde liegenden Flächenangaben besitzt. Werden Fehler erst bemerkt, wenn der Zahlungsbescheid im Briefkasten liegt, ist die gesetzliche Frist für den Einspruch gegen die Bewertung beim Finanzamt zumeist längst verstrichen. Da die Gemeinde zwingend an die Feststellungen des Messbescheids gebunden ist, lassen sich materielle Einwände gegen die Grundstücksbewertung nicht mehr erfolgreich gegenüber der Kommune geltend machen.
Eine nachträgliche Korrektur bleibt ausnahmsweise möglich, wenn beim Finanzamt eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorliegt oder spezielle Berichtigungsvorschriften gemäß § 175 AO greifen. Diese gesetzlichen Ausnahmeregelungen erlauben eine Anpassung des Bescheids auch nach Ablauf der regulären Einspruchsfrist, sofern die sehr engen materiellen Voraussetzungen für eine Änderung tatsächlich erfüllt sind.
Hilft mir eine Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit, wenn ich die einmonatige Einspruchsfrist bereits verpasst habe?
ES KOMMT DARAUF AN. Eine Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO ermöglicht die Berichtigung nach Fristablauf nur dann, wenn es sich um rein mechanische Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler handelt. Inhaltliche Irrtümer oder falsche rechtliche Bewertungen können über diesen Weg hingegen nach dem Ende der Einspruchsfrist nicht mehr erfolgreich geheilt werden.
Der Gesetzgeber erlaubt durch § 129 der Abgabenordnung (AO) eine Durchbrechung der Bestandskraft, falls dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids mechanische Versehen unterlaufen sind. Hierzu zählen klassische Tippfehler, Zahlendreher oder offensichtliche Übertragungsfehler, die ohne weitere rechtliche Prüfung für jeden objektiven Dritten unmittelbar erkennbar sind. Voraussetzung für diese Korrektur ist jedoch, dass der Fehler in der Sphäre der Behörde liegt oder eine falsche Angabe des Steuerpflichtigen ungeprüft übernommen wurde. Sobald jedoch ein Denkfehler oder eine unzutreffende rechtliche Würdigung der Grundstücksdaten vorliegt, scheidet diese spezielle Korrekturausnahme rechtlich vollständig aus. In solchen Fällen bleibt der Bescheid nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist bindend, selbst wenn er inhaltlich nachweisbar fehlerhaft sein sollte.
Eine wichtige Abgrenzung besteht bei Fehlern, die Sie selbst in der Steuererklärung gemacht haben, wie etwa falsche Flächenangaben zu Ihrem Grundstück. Diese gelten meist nicht als offenbare Unrichtigkeit, es sei denn, der Fehler war für den Sachbearbeiter beim Abgleich mit den vorliegenden Akten unmittelbar ersichtlich. Sollte hingegen der Grundlagenbescheid aufgrund anderer Vorschriften wie § 175 AO nachträglich durch das Finanzamt geändert werden, muss die Gemeinde den darauf basierenden Zahlungsbescheid zwingend anpassen.
Wie halte ich meinen Einspruch offen, bis die Musterklagen zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer entschieden sind?
Sie halten Ihren Fall offen, indem Sie fristgerecht Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen. Sie erreichen dieses Ziel durch einen schriftlichen Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO unter explizitem Verweis auf die beim Bundesfinanzhof oder den Finanzgerichten anhängigen Musterverfahren zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerreform. So verhindern Sie wirksam die Bestandskraft Ihres Bescheids und stellen sicher, dass eine spätere positive Gerichtsentscheidung auch für Sie Anwendung findet.
Der rechtliche Hintergrund ist die strikte Bindungswirkung des Messbescheids als Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO für den späteren kommunalen Zahlungsbescheid der Gemeinde. Ohne einen Einspruch innerhalb der einmonatigen Frist nach Bekanntgabe wird die Bewertung Ihres Grundstücks unanfechtbar, was eine nachträgliche Korrektur bei einem Sieg der Musterkläger nahezu unmöglich macht. Das Finanzamt ist gesetzlich dazu verpflichtet, das Verfahren ruhen zu lassen, sofern die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Normen Gegenstand eines Verfahrens bei einem obersten Gerichtshof ist. Durch diesen formalen Schritt sichern Sie sich die Teilhabe an einem günstigen Urteil, ohne selbst das Kostenrisiko einer eigenen Klage vor dem Finanzgericht tragen zu müssen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Ruhen des Verfahrens allein die grundsätzliche Zahlungspflicht aus dem kommunalen Grundsteuerbescheid nicht automatisch aufschiebt. Da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet, müssen Sie die festgesetzten Beträge zunächst an die Kommune zahlen, um kostspielige Säumniszuschläge oder Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.
Wie verhindere ich die Vollstreckung der Gemeinde, während meine Klage gegen das Finanzamt noch läuft?
Die Vollstreckung der Gemeinde verhindern Sie durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim zuständigen Gericht. **Um die Vollstreckung der Gemeinde zu stoppen, müssen Sie beim zuständigen Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung beantragen oder eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Gericht hinterlegen.** Eine Klage gegen den Messbescheid allein entfaltet keine aufschiebende Wirkung für die kommunale Zahlungspflicht.
Im deutschen Steuerrecht sind der Messbescheid des Finanzamts und der Zahlungsbescheid der Gemeinde rechtlich voneinander getrennt, weshalb ein Einspruch die Vollstreckung der Steuerforderung nicht automatisch hemmt. Die Gemeinde ist gesetzlich strikt an die Feststellungen des Finanzamts gebunden und darf die Steuer einfordern, solange das Finanzamt die Vollziehung des Bescheids nicht förmlich ausgesetzt hat. Daher müssen Sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung direkt beim Finanzamt beantragen und die Gemeindekasse schriftlich über diesen Antrag informieren. Bleibt die Bestätigung des Finanzamts aus, kann die Hinterlegung des geforderten Betrages als Sicherheit beim Gericht eine drohende Kontopfändung rechtssicher abwenden.
Ein wichtiger Grenzfall liegt vor, wenn das Finanzamt die Aussetzung zwar ablehnt, aber ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einen Eilantrag vor dem Finanzgericht rechtfertigen. In diesen Fällen kann das Gericht die Vollstreckung stoppen, sofern die sofortige Zahlung eine unbillige Härte (existenzbedrohende Belastung) darstellen würde.
Kann ich mich gegen den Hebesatz wehren, wenn dieser meine wirtschaftliche Existenz als Eigentümer gefährdet?
JA, Sie können gegen einen Hebesatz vorgehen, wenn dieser eine erdrosselnde Wirkung entfaltet und dadurch Ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet. Eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn die Steuerlast den Ertrag oder Nutzen des Grundstücks vollständig aufzehrt.
Gemeinden besitzen bei der Festlegung des Hebesatzes gemäß § 25 Abs. 1 GrStG ein weites Ermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt wird. Eine rechtliche Grenze ist erst überschritten, wenn die Steuer die wirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes faktisch unmöglich macht oder einer Enteignung nahekommt. Betroffene müssen im Prozess gegen die kommunale Satzung detailliert nachweisen, dass die Abgabe in einem groben Missverhältnis zum objektiven Grundstückswert steht. Sie sollten daher eine fundierte Wirtschaftlichkeitsrechnung vorlegen, welche die existenzbedrohende Last im Vergleich zum möglichen Ertrag für das Gericht transparent dokumentiert.
Beachten Sie unbedingt die Trennung der Rechtswege, da Einwände gegen die allgemeine Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern ausschließlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorzubringen sind.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
VG Wiesbaden – Az.: 1 K 653/25 – Beschluss vom 02.03.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




