Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum die Klage gegen die Hausverwaltung scheiterte
- Macht die Selbstbezeichnung als Vermieter die Verwaltung haftbar?
- Warum der Grundbucheintrag für die Vermieterstellung entscheidend ist
- Wann rechtfertigt eine Kündigung einen gerichtlichen Eilantrag?
- Fazit: Wen Mieter bei einer Kündigung verklagen müssen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bleibt mein Mietvertrag gültig, wenn ich die Nachtragsvereinbarung wegen einer arglistigen Täuschung anfechte?
- Gilt mein Kündigungsschutz auch dann, wenn der Eigentümer erst kürzlich im Grundbuch eingetragen wurde?
- Wie erhalte ich beim Amtsgericht Grundbucheinsicht, wenn die Hausverwaltung mir den wahren Eigentümer verschweigt?
- Wer trägt die Prozesskosten, wenn ich die Hausverwaltung statt des tatsächlichen Eigentümers verklage?
- Ist mein Eilantrag bereits zulässig, wenn ich nur die Kündigung, aber noch keine Räumungsklage erhalten habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 64 T 38/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin II
- Datum: 28.05.2025
- Aktenzeichen: 64 T 38/25
- Verfahren: Beschwerde gegen die Abweisung einer einstweiligen Verfügung
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: bis 1.500,00 Euro
- Relevant für: Mieter, Vermieter, Hausverwaltungen
Mieter müssen Klagen gegen den eigentlichen Vermieter richten, da Hausverwaltungen lediglich als Bevollmächtigte des Eigentümers auftreten.
- Die Hausverwaltung ist nicht der Vertragspartner des Mieters, sondern nur eine beauftragte Vertretung.
- Der neue Eigentümer wird beim Kauf automatisch zum Vermieter und übernimmt alle Rechte.
- Eine Klage gegen die falsche Person führt zur sofortigen Abweisung des Antrags durch das Gericht.
- Ein Eilantrag gegen Kündigungen scheitert ohne konkrete Beweise für eine drohende rechtswidrige Räumung.
- Fehlerhafte Angaben in Anschreiben ändern nichts an der rechtlichen Stellung des tatsächlichen Eigentümers.
Warum die Klage gegen die Hausverwaltung scheiterte
Die Passivlegitimation, also die Eigenschaft als richtiger Ansprechpartner für eine rechtliche Forderung, ist eine zwingende Voraussetzung für die Durchsetzung mietvertraglicher Ansprüche. Eine Hausverwaltung tritt im Regelfall lediglich als Vertreterin des tatsächlichen Eigentümers der Immobilie auf. Soll zudem die Rechtswidrigkeit einer Kündigung gerichtlich festgestellt werden, erfordert der Gesetzgeber nach dem Paragraphen 256 Absatz 1 ZPO ein begründetes Feststellungsinteresse. Das bedeutet konkret: Wer klagt, muss ein berechtigtes rechtliches Interesse daran vorweisen, dass das Gericht die Situation offiziell klärt – hier etwa das Interesse, verbindlich zu wissen, ob der Mietvertrag trotz Kündigung fortbesteht.
Genau diese Frage musste das Landgericht Berlin II klären.
Ein Mieter aus Berlin-Charlottenburg versuchte, sich mit einem Eilantrag gegen den Vollzug einer fristlosen Kündigung zu wehren, richtete diesen jedoch fälschlicherweise an die Hausverwaltung. Das Landgericht Berlin II wies die Beschwerde des Bewohners endgültig ab, da die Verwaltung nicht die rechtmäßige Vermieterin ist (Az. 64 T 38/25). Der Mann ist bereits seit dem Jahr 2015 Mieter der Wohnung und sah sich am 11. April 2025 mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert.
Falscher Ansprechpartner vor Gericht
Die betroffene Hausverwaltung, eine Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG, rügte im Verfahren umgehend ihre fehlende Passivlegitimation. Sie betonte, dass sie nicht die Vermieterin der Wohnung sei und deshalb nicht gerichtlich belangt werden könne. Das Gericht folgte dieser Argumentation und bestätigte damit die vorherige Abweisung des Eilantrags durch das Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 210 C 191/25 eV. Der Mieter hatte zuvor angeführt, die Kündigung sei Teil einer systematischen Entmietungsstrategie, und verwies zur Begründung auf verschiedene Vorfälle:
- Er werde von einem Hausmeister gefilmt.
- Es gebe einen Leerstand von 32 Wohnungen im Haus.
- Es komme zu erheblichen Baustaubbelastungen.
Macht die Selbstbezeichnung als Vermieter die Verwaltung haftbar?
Die bloße Führung der alltäglichen Korrespondenz und die Annahme von Mietzahlungen begründen noch keine faktische Vermieterstellung für ein Verwaltungsunternehmen. Wenn eine Verwaltung in einem Anschreiben an den Bewohner als Vermieter bezeichnet wird, kann dies juristisch als reine Ungenauigkeit zur Abgrenzung der Parteiseiten gewertet werden. Stellt sich im Prozess heraus, dass die Klage gegen den falschen Gegner gerichtet wurde, ist eine formale Korrektur der Parteien ausgeschlossen, wenn es sich um rechtlich völlig verschiedene Einheiten handelt.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret an den eingereichten Unterlagen des Bewohners.
Der Mann verwies in seiner Argumentation auf ein Deckblatt zu einer Nachtragsvereinbarung aus dem Jahr 2022, in welchem die Hausverwaltung ein Schreiben mit den folgenden Worten verfasste:
… sind wir als Vermieter verpflichtet …
Kein Tausch der beklagten Partei
Das zuständige Gericht wertete diese Formulierung jedoch als völlig unerhebliche Ungenauigkeit. Die Richter stellten fest, dass die eigentliche Nachtragsvereinbarung unmissverständlich den Eigentümer als echten Vermieter benenne und dieser das Dokument auch eigenhändig unterzeichnet habe. Informationsschreiben zum Eigentümerwechsel hatten zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltung lediglich als Stellvertreterin agiere. Eine nachträgliche Berichtigung des Gegners im laufenden Gerichtsverfahren wurde strikt abgelehnt. Das lag daran, dass die Hausverwaltung als GmbH & Co. KG und der tatsächliche Eigentümer als natürliche Person rechtlich völlig verschiedene Einheiten darstellen und der Bewohner trotz ausdrücklicher Hinweise des Gerichts vehement an der Verwaltung als Prozessgegnerin festhielt.
Praxis-Hinweis:
Das war der entscheidende Punkt: Die Hausverwaltung handelte erkennbar als Stellvertreterin, nicht als Vermieterin. Wenn Sie in Ihrem Mietvertrag oder in Nachträgen sehen, dass eine andere Person oder Gesellschaft als Eigentümer aufgeführt ist oder die Verwaltung mit Zusätzen wie „i.V.“ (in Vertretung) unterschreibt, ist eine Klage gegen die Verwaltung unzulässig. Ein bloßer Fehler in der Selbstbezeichnung innerhalb eines Informationsschreibens ändert nichts an dieser rechtlichen Zuordnung.
Warum der Grundbucheintrag für die Vermieterstellung entscheidend ist
Nach dem Paragraphen 566 BGB gilt der rechtliche Grundsatz, dass ein Kauf nicht die Miete bricht, wodurch der Erwerber eines Grundstücks kraft Gesetzes automatisch in alle Rechte und Pflichten eines bestehenden Mietverhältnisses eintritt. Dieser bindende Eintritt in die Vermieterstellung vollzieht sich ex lege exakt in dem Moment, in dem der neue Besitzer offiziell im Grundbuch eingetragen wird. Ob spätere vertragliche Nachtragsvereinbarungen zwischen den Parteien rechtlich wirksam sind, ist für diese grundlegende Vermieterstellung völlig unerheblich.
Ein rechtlicher Streit aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis abläuft.
Der neue Eigentümer der Berliner Wohnung wurde bereits am 10. Juni 2020 offiziell im Grundbuch verzeichnet. Seit diesem Stichtag leistete der Mieter seine monatlichen Zahlungen an die Hausverwaltung und schloss im Jahr 2022 eine zusätzliche Nachtragsvereinbarung ab.
Automatische Übernahme der Verträge
Ab Anfang 2025 stritten die beiden Parteien in einem separaten Verfahren vor Gericht (Az. 202 C 30/25) über Heizkostenabrechnungen, in dessen Verlauf der Mieter seine Zustimmung zur Nachtragsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung anfocht. Er folgerte daraus, dass mangels gültigem Nachtrag auch kein Mietverhältnis mit dem neuen Inhaber bestehe. Die Richter wiesen dieses Argument ab, da der Eigentümer den rechtlichen Vermieterstatus gemäß Paragraph 566 BGB bereits mit dem Eigentumserwerb 2020 erlangt hatte. Das Gericht stellte klar, dass das Handeln im Namen des Eigentümers der
üblichen Praxis der Beauftragung einer Hausverwaltung
entspreche und der Bewohner spätestens durch die Schriftsätze im Parallelverfahren exakt wusste, wer der wahre Vermieter ist.
Klären Sie bei einem Eigentümerwechsel oder einer unübersichtlichen Verwaltungskonstruktion immer im Vorfeld zweifelsfrei, wer im Grundbuch steht, bevor Sie gerichtlich gegen eine Kündigung vorgehen. Verlassen Sie sich nicht auf Briefköpfe von Anschreiben. Als Mieter haben Sie bei einem bevorstehenden Rechtsstreit ein berechtigtes Interesse daran, beim zuständigen Amtsgericht Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, um den wahren rechtlichen Prozessgegner zu ermitteln.
Wann rechtfertigt eine Kündigung einen gerichtlichen Eilantrag?
Die strengen Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 935 und 940 ZPO erfordern zwingend einen bestehenden Verfügungsanspruch sowie einen Verfügungsgrund. Der Verfügungsanspruch ist dabei das eigentliche Recht, das der Mieter sichern will – wie etwa das Recht, weiterhin in der Wohnung zu bleiben. Ein solcher Verfügungsgrund setzt zudem stets eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, die keinen zeitlichen Aufschub bis zu einem regulären, oft monatelangen Gerichtsverfahren duldet. Aus einer bloßen Kündigungserklärung ohne die konkrete Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ergeben sich für den Bewohner noch keine unmittelbaren rechtlichen Nachteile, die ein eiliges Eingreifen erfordern.
Vor genau dieser Hürde stand der Antragsteller im Beschwerdeverfahren am Berliner Landgericht.
Der Eigentümer der Immobilie hatte im April die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen. Der betroffene Bewohner konnte vor Gericht jedoch keine konkreten Maßnahmen zur Räumung nachweisen oder eine drohende kalte Räumung der Wohnung ohne richterlichen Beschluss glaubhaft machen. Von einer solchen „kalten Räumung“ spricht man im rechtlichen Kontext, wenn ein Vermieter das Gesetz selbst in die Hand nimmt und den Mieter eigenmächtig aussperrt, etwa durch das Austauschen der Türschlösser ohne Beteiligung eines Gerichtsvollziehers.
Kein Anspruch auf schnelle Verfügung
Das Gericht verneinte infolgedessen das notwendige Rechtsschutzbedürfnis des Mannes vollumfänglich. Die Kammer erklärte, dass die fehlende Eilbedürftigkeit den Eilantrag unbegründet mache, da schlichtweg noch kein vollstreckbarer Räumungstitel gegen den Bewohner vorlag. Ein solcher Räumungstitel ist ein gerichtliches Urteil oder ein Beschluss, der es dem Vermieter überhaupt erst offiziell erlaubt, die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher zwangsweise räumen zu lassen. Solange der Eigentümer nicht aktiv versucht, die Wohnung räumen zu lassen, muss der Mieter den regulären Klageweg bestreiten. Die Beschwerde blieb erfolglos und der Streitwert für das Verfahren wurde auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt. Dieser Streitwert ist nicht etwa eine Strafe, die der Mieter zahlen muss, sondern lediglich ein fiktiver Rechenwert, aus dem sich am Ende die tatsächlichen Gerichts- und Anwaltskosten berechnen. Der Bewohner trägt nun die gesamten Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung.
Praxis-Hürde: Fehlende Eilbedürftigkeit
Das ist die entscheidende Grenze für die Übertragbarkeit: Der Mieter scheiterte, weil noch keine konkrete Räumungsgefahr bestand. Wenn Sie lediglich eine Kündigung erhalten haben, gegen die Sie sich wehren wollen, ohne dass bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden oder eine Räumungsklage vorliegt, fehlt die rechtliche Grundlage für ein Eilverfahren. Ein Eilantrag wird in diesem Stadium regelmäßig abgewiesen, da der normale Klageweg abgewartet werden muss.

Fazit: Wen Mieter bei einer Kündigung verklagen müssen
Der Beschluss des Landgerichts Berlin II verdeutlicht die strenge, bundesweit geltende Zivilrechtsprechung zur sogenannten Passivlegitimation. Die Entscheidung ist kein Einzelfall, sondern betrifft ein grundlegendes Prinzip, das sich auf sämtliche Mietstreitigkeiten in Deutschland übertragen lässt: Klagt ein Mieter gegen den falschen Vertragspartner, wird die Klage unweigerlich abgewiesen.
Wenn Sie sich gerichtlich gegen eine Kündigung wehren möchten, richten Sie Ihre Klage zwingend gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und niemals gegen die Hausverwaltung. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag präzise auf den tatsächlichen Eigentümer oder fordern Sie im Zweifel vor einer Klageerhebung einen aktuellen Grundbuchauszug an. Reichen Sie zudem keine Eilanträge ein, solange der Vermieter keine greifbaren Räumungsmaßnahmen ergreift, sondern nutzen Sie den regulären Weg der Feststellungsklage. Bei einer solchen Feststellungsklage entscheidet das Gericht verbindlich und ohne Eilbedruck, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis – hier der Mietvertrag – weiterhin Gültigkeit hat. Wenn Sie gegen die falsche Partei klagen oder vorschnell Eilverfahren einleiten, weisen die Gerichte dies ab und Sie müssen die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite tragen.
Kündigung erhalten? Den richtigen Gegner rechtssicher bestimmen
Eine Klage gegen den falschen Prozessgegner führt unvermeidlich zur kostenpflichtigen Abweisung durch das Gericht. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die korrekte Passivlegitimation und ermitteln den rechtmäßigen Vermieter im Grundbuch. So vermeiden Sie formale Fehler und sichern Ihre rechtliche Position gegenüber der tatsächlichen Eigentümerseite ab.
Experten Kommentar
Hausverwaltungen treten im Mieteralltag oft bewusst sehr dominant auf und verfassen ihre Briefe so, als gehöre ihnen das gesamte Gebäude. Das sichert ihnen den nötigen Respekt und hält den wahren Eigentümer bequem im Hintergrund. Sobald aber eine Klage auf dem Schreibtisch landet, ziehen sie sofort den Kopf ein und berufen sich auf ihre Vertreterrolle.
Wer sich von diesem resoluten Auftreten blenden lässt, verbrennt vor Gericht schnell Tausende Euro an unnötigen Prozesskosten. Ich rate dazu, schon lange vor einer Eskalation die genaue Anschrift des echten Vermieters zu recherchieren. Im Ernstfall fehlt für diese Suche nämlich oft die Nervenkraft und ein juristischer Schnellschuss geht fast immer nach hinten los.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bleibt mein Mietvertrag gültig, wenn ich die Nachtragsvereinbarung wegen einer arglistigen Täuschung anfechte?
JA. Ihr ursprünglicher Mietvertrag bleibt bei einer erfolgreichen Anfechtung der Nachtragsvereinbarung uneingeschränkt gültig. Die rechtliche Stellung des neuen Eigentümers als Ihr Vermieter basiert auf dem gesetzlichen Eigentumsübergang und nicht auf der Wirksamkeit späterer vertraglicher Zusätze.
Gemäß Paragraph 566 BGB tritt ein Erwerber kraft Gesetzes in das bestehende Mietverhältnis ein, sobald er offiziell als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Diese automatische Vertragsübernahme erfolgt völlig unabhängig von einer Nachtragsvereinbarung, da der gesetzliche Mieterschutz den Vertragsschutz fest an den Grundbucheintrag koppelt. Sollten Sie den Nachtrag wegen einer arglistigen Täuschung nach Paragraph 123 BGB erfolgreich anfechten, führt dies lediglich zur Nichtigkeit dieser spezifischen Vereinbarung nach Paragraph 142 BGB. Rechtlich gelten dann wieder die Konditionen Ihres ursprünglichen Mietvertrags, während das Mietverhältnis mit dem Eigentümer als solches bestehen bleibt.
Beachten Sie jedoch, dass die Anfechtung lediglich die geänderten Konditionen beseitigt, aber keine Grundlage für die Einstellung Ihrer Mietzahlungen bietet. Da das Mietverhältnis gesetzlich verankert bleibt, müssen Sie die Miete auf Basis des Ursprungsvertrags weiter entrichten.
Gilt mein Kündigungsschutz auch dann, wenn der Eigentümer erst kürzlich im Grundbuch eingetragen wurde?
JA, Ihr gesetzlicher Kündigungsschutz bleibt auch nach einer Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch in vollem Umfang und ohne jede zeitliche Unterbrechung bestehen. Durch den Eigentümerwechsel ändern sich lediglich Ihre Vertragspartner, während die inhaltlichen Schutzrechte Ihres Mietverhältnisses kraft Gesetzes absolut unberührt bleiben.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Paragraph 566 BGB, welcher den verbindlichen Grundsatz festlegt, dass ein Verkauf der Immobilie den bestehenden Mietvertrag nicht bricht. In dem Moment, in dem der Erwerber offiziell als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird, tritt er automatisch anstelle des bisherigen Vermieters in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem laufenden Vertrag ein. Dies bedeutet für Sie, dass alle vereinbarten Fristen, Sozialklauseln und der allgemeine Kündigungsschutz nahtlos fortwirken, ohne dass Sie einen neuen Mietvertrag unterzeichnen müssen. Der neue Eigentümer kann das Mietverhältnis daher nur unter denselben strengen gesetzlichen Voraussetzungen kündigen, die auch für den vorherigen Vermieter galten.
Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer Zwangsversteigerung, da der Erwerber hier gemäß Paragraph 57a ZVG ein einmaliges Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ausüben darf. In allen regulären Verkaufsfällen bleibt Ihr vertraglicher Schutzstatus jedoch vollständig und ohne jede Einschränkung erhalten.
Wie erhalte ich beim Amtsgericht Grundbucheinsicht, wenn die Hausverwaltung mir den wahren Eigentümer verschweigt?
Sie erhalten die Grundbucheinsicht beim zuständigen Amtsgericht, indem Sie ein berechtigtes rechtliches Interesse durch konkrete Belege für einen bevorstehenden Rechtsstreit gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft machen. Die Vorlage eines aktuellen Kündigungsschreibens oder der Nachweis einer geplanten Klage gegen den Vermieter dient hierbei als erforderlicher Nachweis für die Offenlegung der Eigentümerdaten. Ein formloser Antrag ohne schriftliche Nachweise führt hingegen regelmäßig zur Ablehnung der Einsichtnahme.
Die Einsicht in das Grundbuch ist gemäß § 12 der Grundbuchordnung (GBO) nicht öffentlich zugänglich, sondern erfordert stets die Darlegung eines berechtigten Interesses gegenüber dem Gericht. Da die Hausverwaltung rechtlich lediglich als Stellvertreterin agiert, müssen Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche den tatsächlichen Eigentümer als korrekten Prozessgegner (Passivlegitimation) zweifelsfrei identifizieren. Das Grundbuchamt akzeptiert die Vorbereitung einer Klage als ausreichendes Interesse, sofern Sie den bestehenden Konflikt durch entsprechenden Schriftverkehr oder behördliche Dokumente schriftlich nachweisen können. Ohne diese Belege wird der Antrag zum Schutz der privaten Eigentümerdaten abgelehnt, da bloße Neugier oder Unzufriedenheit mit der Verwaltung kein rechtliches Einsichtsrecht begründet.
Das Einsichtsrecht beschränkt sich dabei jedoch zwingend auf die Informationen der ersten Abteilung des Grundbuchs, in welcher die aktuellen Eigentumsverhältnisse verzeichnet sind. Informationen über finanzielle Belastungen oder Grundschulden in den weiteren Abteilungen bleiben dem Mieter in der Regel verschlossen, da diese Daten für die Ermittlung des richtigen Prozessgegners rechtlich nicht erforderlich sind.
Wer trägt die Prozesskosten, wenn ich die Hausverwaltung statt des tatsächlichen Eigentümers verklage?
Wenn Sie die Hausverwaltung statt des Eigentümers verklagen, tragen Sie die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten. Das Gericht wird die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation abweisen, da die Verwaltung lediglich Stellvertreterin und nicht Vertragspartnerin ist.
In einem Mietrechtsstreit kann rechtswirksam nur gegen diejenige Person geklagt werden, die als Vermieter im Mietvertrag steht oder durch Grundbucheintragung in diesen eingetreten ist. Da die Hausverwaltung eine rechtlich eigenständige Einheit darstellt, fehlt ihr die Passivlegitimation, also die Eigenschaft, für die Ansprüche des Eigentümers gerichtlich einzustehen. Gemäß Paragraph 91 der Zivilprozessordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, was bei einer Abweisung der Klage aufgrund des falschen Gegners unweigerlich Sie betrifft. Selbst ungenaue Formulierungen in der Korrespondenz der Verwaltung heilen diesen formalen Mangel vor Gericht im Regelfall nicht.
Eine Vermeidung dieses Kostenrisikos ist nur durch eine vorherige Prüfung des Grundbuchs möglich, da nur der dort verzeichnete Eigentümer die notwendige Passivlegitimation für einen rechtssicheren Prozess besitzt.
Ist mein Eilantrag bereits zulässig, wenn ich nur die Kündigung, aber noch keine Räumungsklage erhalten habe?
NEIN. Ein Eilantrag gegen eine bloße Kündigung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine rechtliche Eilbedürftigkeit für ein gerichtliches Einschreiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht. Solange lediglich die schriftliche Kündigungserklärung vorliegt, droht Ihnen kein unmittelbarer Verlust des Wohnraums durch staatliche Zwangsmaßnahmen oder unumkehrbare rechtliche Nachteile.
Für ein Eilverfahren nach den Paragraphen 935 und 940 ZPO müssen Sie einen sogenannten Verfügungsgrund glaubhaft machen, der eine akute Gefährdung Ihrer rechtlichen Position zweifelsfrei belegt. Eine Kündigung ist zunächst nur eine einseitige Willenserklärung des Vermieters, die für sich genommen noch keine physische Räumung der Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher ermöglicht. Der Vermieter muss im nächsten Schritt erst eine Räumungsklage erheben und ein rechtskräftiges Urteil erstreiten, bevor eine zwangsweise Räumung überhaupt rechtlich zulässig wäre. Da dieser reguläre Klageweg abgewartet werden kann, lehnen die Gerichte voreilige Eilanträge mangels Eilbedürftigkeit regelmäßig ab und verweisen den Mieter stattdessen auf das ordentliche Klageverfahren.
Eine Ausnahme besteht nur bei einer drohenden kalten Räumung, wenn der Vermieter also rechtswidrig versucht, Sie ohne Titel durch den Austausch von Schlössern aus der Wohnung auszusperren. In einem solchen Fall einer verbotenen Eigenmacht liegt die notwendige Eilbedürftigkeit vor, die den sofortigen Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung oder Wiedereinräumung Ihrer Wohnung rechtfertigt.
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Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 64 T 38/25 – Beschluss vom 28.05.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




